Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten
2
werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden,
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entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3
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Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.
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