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Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | ||||
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t | 1 | Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | t | 1 | Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen |
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung | f | 1 | (1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung |
2 | nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der | 2 | nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der | ||
3 | Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach | 3 | Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach | ||
4 | § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert | 4 | § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert | ||
5 | des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen | 5 | des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen | ||
6 | aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer | 6 | aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer | ||
7 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenentschädigung | 7 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenentschädigung | ||
8 | ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz | 8 | ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz | ||
9 | eines Landes. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 und 3 genannten | 9 | eines Landes. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 und 3 genannten | ||
10 | Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen | 10 | Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen | ||
11 | der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits durch | 11 | der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits durch | ||
12 | landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen | 12 | landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen | ||
13 | Einrichtung bestimmt wird. | 13 | Einrichtung bestimmt wird. | ||
14 | (2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer | 14 | (2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer | ||
15 | Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung | 15 | Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung | ||
16 | nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der | 16 | nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der | ||
17 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt in | 17 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt in | ||
18 | Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des | 18 | Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des | ||
19 | Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen | 19 | Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen | ||
20 | Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches | 20 | Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches | ||
21 | Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist | 21 | Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist | ||
22 | sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und | 22 | sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und | ||
23 | Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die | 23 | Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die | ||
24 | Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über | 24 | Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über | ||
25 | die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der | 25 | die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der | ||
26 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden | 26 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden | ||
27 | aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder Satz 2 auf | 27 | aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder Satz 2 auf | ||
28 | Landesrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruches das | 28 | Landesrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruches das | ||
29 | Ruhen der Abgeordnetenentschädigung um den sich aus Satz 1 oder Satz 2 | 29 | Ruhen der Abgeordnetenentschädigung um den sich aus Satz 1 oder Satz 2 | ||
30 | ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsansprüche aus einem | 30 | ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsansprüche aus einem | ||
31 | Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer | 31 | Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer | ||
32 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. | 32 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. | ||
33 | (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus | 33 | (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus | ||
34 | einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom | 34 | einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom | ||
35 | Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die | 35 | Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die | ||
36 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes | 36 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes | ||
37 | gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im | 37 | gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im | ||
38 | öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. | 38 | öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. | ||
39 | (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen | 39 | (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen | ||
40 | aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um | 40 | aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um | ||
41 | 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem | 41 | 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem | ||
42 | Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die | 42 | Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die | ||
43 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes | 43 | Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes | ||
44 | gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer | 44 | gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer | ||
45 | Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen | 45 | Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen | ||
46 | Einrichtung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im Sinne des § 55 | 46 | Einrichtung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im Sinne des § 55 | ||
47 | Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer | 47 | Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer | ||
48 | freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten | 48 | freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten | ||
49 | Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des | 49 | Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des | ||
50 | Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | 50 | Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | ||
51 | (5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der | 51 | (5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der | ||
52 | Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines | 52 | Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines | ||
53 | Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung | 53 | Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung | ||
54 | nach § 11 Abs. 1 übersteigen. | 54 | nach § 11 Abs. 1 übersteigen. | ||
55 | (6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen | 55 | (6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen | ||
56 | aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Höhe des | 56 | aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Höhe des | ||
57 | Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz | 57 | Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz | ||
58 | übersteigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der | 58 | übersteigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der | ||
59 | Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des | 59 | Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des | ||
60 | Europäischen Parlaments die Anrechung der Versorgung nach diesem Gesetz auf | 60 | Europäischen Parlaments die Anrechung der Versorgung nach diesem Gesetz auf | ||
61 | die dortige Versorgung bestimmt ist. | 61 | die dortige Versorgung bestimmt ist. | ||
62 | (7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Absatz 4 Satz 3 | 62 | (7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Absatz 4 Satz 3 | ||
63 | werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen | 63 | werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen | ||
t | 64 | Beiträgen beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem | t | 64 | Beiträgen beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen auf Grund |
65 | Bundessonderzahlungsgesetz oder entsprechende Leistungen auf Grund | ||||
66 | landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden. Bei | 65 | landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen zu Jahressonderzahlungen | ||
67 | Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, | 66 | anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind | ||
68 | Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen. | 67 | Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige | ||
68 | Zahlungen außer Betracht zu lassen. | ||||
69 | (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § | 69 | (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § | ||
70 | 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. | 70 | 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. | ||
71 | (9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach dieser Vorschrift | 71 | (9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach dieser Vorschrift | ||
72 | erfaßten zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 | 72 | erfaßten zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 | ||
73 | Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften. | 73 | Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften. |
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