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Sie können sich § 14 AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. 2Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. 3Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 4Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. 5Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 6Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. 7Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung, des Deutschen Bundestages durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise.
(2) 1Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6.
Kürzung der Kostenpauschale | Kürzung der Kostenpauschale | ||||
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t | 1 | Kürzung der Kostenpauschale | t | 1 | Kürzung der Kostenpauschale |
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f | 1 | (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der | f | 1 | (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der |
2 | Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als | 2 | Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als | ||
3 | Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. | 3 | Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. | ||
4 | Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste | 4 | Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste | ||
5 | ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der | 5 | ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der | ||
6 | einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem | 6 | einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem | ||
7 | Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und | 7 | Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und | ||
8 | nicht beurlaubt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn | 8 | nicht beurlaubt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn | ||
9 | ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in | 9 | ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in | ||
10 | einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während | 10 | einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während | ||
11 | der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des | 11 | der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des | ||
12 | Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes | 12 | Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes | ||
13 | Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im | 13 | Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im | ||
14 | Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen | 14 | Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen | ||
15 | muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer | 15 | muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer | ||
16 | Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird | 16 | Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird | ||
17 | vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als | 17 | vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als | ||
t | 18 | Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung, des | t | 18 | Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen |
19 | Deutschen Bundestages durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder | 19 | Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl | ||
20 | einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines | 20 | mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses | ||
21 | Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen | 21 | oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem | ||
22 | in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch | 22 | Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in | ||
23 | Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den | 23 | die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag | ||
24 | Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise. | 24 | genehmigte und durchgeführte Dienstreise. | ||
25 | (2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung | 25 | (2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung | ||
26 | oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der | 26 | oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der | ||
27 | monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident | 27 | monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident | ||
28 | das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen | 28 | das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen | ||
29 | des Absatzes 1 Satz 6. | 29 | des Absatzes 1 Satz 6. |
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