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Sie können sich § 2 AAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Erstattung | Erstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse | f | 1 | (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse |
2 | ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden | 2 | ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden | ||
3 | oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes | 3 | oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes | ||
4 | anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte | 4 | anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte | ||
5 | nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die | 5 | nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die | ||
6 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 6 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | ||
7 | knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und | 7 | knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und | ||
8 | Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. | 8 | Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. | ||
9 | 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | 9 | 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | ||
10 | (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, | 10 | (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, | ||
11 | sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des | 11 | sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des | ||
12 | Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes | 12 | Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes | ||
13 | oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des | 13 | oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des | ||
14 | Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche | 14 | Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche | ||
15 | Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des | 15 | Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des | ||
16 | Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem | 16 | Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem | ||
n | 17 | Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 des Vierten | n | 17 | Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten |
18 | Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem | 18 | Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem | ||
19 | Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten | 19 | Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten | ||
20 | Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 20 | Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | ||
21 | (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch | 21 | (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch | ||
t | 22 | Datenübertragung nach § 28a Absatz 1a Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des | t | 22 | Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des |
23 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. | 23 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. | ||
24 | § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | 24 | § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | ||
25 | Meldung nach Satz 1 entsprechend. | 25 | Meldung nach Satz 1 entsprechend. | ||
26 | (4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der | 26 | (4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der | ||
27 | Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und | 27 | Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und | ||
28 | die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband | 28 | die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband | ||
29 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | 29 | Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für | ||
30 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 30 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
31 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | 31 | zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | ||
32 | ist anzuhören. | 32 | ist anzuhören. |
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