7. Senat | REWIS RS 2014, 3256
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Wegfall des Rechtschutzinteresse für AdV eines Duldungsbescheids
1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft .
2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners für eine Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA ist kraft Gesetzes gehindert, auf Grundlage des Duldungsbescheids zu vollstrecken .
Die vom [X.] ([X.]) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten [X.] ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).
1. [X.] ist Abgabenschuldner. Mit dem [X.] hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) eine Vermögensübertragung des [X.] auf den [X.], den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes ([X.]) angefochten. Über die gegen den [X.] erhobene Klage hat das [X.] noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des [X.]es hat es mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] des Antragstellers eröffnet worden.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 [X.] unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 ([X.]NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den [X.]. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des [X.]es schon vor [X.] der Bestandskraft.
3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des [X.]es erloschen. Denn das [X.] kann aus dem [X.] nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den [X.], also wie hier vom [X.], erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.
4. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats an seiner Beschwerde festhält, war sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der [X.]sordnung zu verwerfen.
Meta
27.08.2014
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2014, Az: 9 V 9143/12, Beschluss
§ 191 AO, § 16 Abs 1 S 1 AnfG, § 17 Abs 1 AnfG, § 69 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2014, Az. VII B 37/14 (REWIS RS 2014, 3256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3256
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