OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4512

RECHT AUF VERGESSENWERDEN DSGVO

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Löschung eines Namens aus einer negativen Internetbewertung; Notwendigkeit der Verarbeitung zu Zwecken der Meinungsäußerung; Abwägung betroffener Grundrechte; Direkt-Anspruch gegen Hosting-Plattform.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

[X.].

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwendungen ist eine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten der Klägerin nicht veranlasst.

A.

3

Die von Amts wegen zu überprüfende internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 S.2 [X.].

4

Nach Art. 79 Abs. 2 S. 1 [X.] sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen zwar die Gerichte des [X.]itgliedstaates zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat. Wahlweise können nach Art. 79 Abs. 2 S. 2 [X.] solche Klagen auch bei den Gerichten des [X.]itgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines [X.]itgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die Klägerin hat als betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.].

B.

5

[X.] ist zulässig, aber unbegründet.

1.

6

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich – was von keiner Partei in Frage gestellt wird – nach [X.] Recht. Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz (mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmungsfreiheit) einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt ([X.], Urteil vom 27.02.2018, [X.] – juris Rn. 20-24; [X.], Urteil vom 10.06.2020 – 6 [X.]/18 m.w.N.). Der maßgebliche Erfolgsort liegt in [X.], da hier das Recht der Klägerin auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gestört bzw. gefährdet wird.

2.

7

Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus Art. 17 Abs. 1 [X.].

a)

8

Allerdings sind die Regelungen der [X.] anwendbar. Die [X.] gilt seit dem 25. [X.]ai 2018 (Art. 99 Abs. 2 [X.]) unmittelbar in jedem [X.]itgliedstaat der [X.]. Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist nach Art. 2 Abs. 1 [X.] eröffnet

b)

9

Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die für die Bewertung verantwortliche Nutzerin in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers bzw. Verantwortlichen eines [X.]dienstes übertragbar.

aa)

10

Danach gilt folgendes:

11

Der verantwortliche Suchmaschinenbetreiber haftet nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den [X.] die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste. Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 [X.] gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. C-​507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; [X.]. C-​136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. [X.]ai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; [X.], NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf [X.]; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.] und Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.]).

bb)

12

Das Bereitstellen einer sog. Hosting-​Plattform ist ebenfalls ein für sich stehender und von der Bewertung des Rezensenten unabhängiger Akt, der eigenständig zu beurteilen ist. Auch insoweit kann die Abwägung gegen den Betreiber der Hosting-​Plattform zu einem anderen Ergebnis führen, als im Rahmen des Anspruchs des Rezensenten. Ein vorrangiges Vorgehen gegen den Rezensenten erscheint damit nicht geboten.

c)

13

Die Beklagte könnte nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) [X.] zur Löschung des Namens verpflichtet sein. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden; der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

14

Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Beklagte als "Verantwortliche" in diesem Sinne personenbezogene Daten der [X.] unrechtmäßig verarbeitet hat. Auch kann offenbleiben, ob ggf. weitere Anspruchsvarianten des Art. 17 Abs. 1 [X.] einschlägig sein könnten.

d)

15

Die Regelung des Art. 17 Abs. 1 [X.] gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Streitfalls zur Ausübung des Rechts auf freie [X.]einungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a [X.]).

16

Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der [X.] ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss ([X.], Urteil vom 24. September 2019 - [X.]. C-​136/17, NJW 2019, 3503, 3506 – juris Rn. 57; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der [X.], der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Rezensenten andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. dazu: [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. C-​136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - [X.]. [X.], [X.], 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - [X.]. C-​345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; [X.], NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., [X.], 2091, 2093 Rn. 56 f.; [X.], NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf [X.]; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

aa)

17

Im Hinblick auf diese in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-​GVO), ob die Verarbeitung speziell der. Daten der Klägerin aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich war (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-​GVO), oder ob die Beklagte zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der Klägerin als der betroffenen Person überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-​GVO). Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des [X.] aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. [X.], Urteile vom. 24. September 2019 - [X.]. C-​136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. [X.]ai 2014 - [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76, [X.], Urteil vom 27.07.2029 – [X.]).

bb)

18

In dem Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen sind nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der streitgegenständliche Löschungsanspruch ist damit nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen ([X.], NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf [X.]; [X.], NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf [X.], [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

19

[X.]aßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 lit. a [X.] ist daher die [X.] der Grundrechte der [X.] (vgl. [X.], NJW 2020, 314, 316 Rn. 42, 46 - Recht auf [X.]). Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der [X.] nicht nur im Staat-​Bürger-​Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das [X.] Recht kennt, wird der Auslegung des Unionsrechts dabei zwar nicht zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt den Unionsgrundrechten für das Verhältnis zwischen Privaten jedoch eine ähnliche Wirkung zu. Die Grundrechte der [X.] können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken ([X.], NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf [X.], [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(1)

20

Auf Seiten der Klägerin ist allein deren Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 [X.] einzustellen.

(a)

21

Art. 8 [X.] regelt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Entsprechung hat diese Garantie in Art. 8 [X.], der seinerseits das Recht auf Achtung der Korrespondenz - und dabei insbesondere auch vor der Verarbeitung personenbezogener Daten - schützt (vgl. Art. 52 Abs. 3 [X.]). Unter personenbezogenen Daten werden dabei alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Die namentliche Nennung der Klägerin betrifft diese folglich in ihrem Recht aus Art. 8 [X.].

(b)

22

Dagegen ist die Klägerin nicht in Ihrem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation nach Art. 7 [X.] betroffen.

23

In Anlehnung an die nationale Sphären-​Theorie schützt Art. 7 [X.] zunächst die Privat- und die Intimsphäre. [X.] ist aber nicht nur der Bereich örtlicher Abgeschiedenheit, sondern auch das Privatleben im öffentlichen Raum genießt einen umfassenden Schutz ([X.] NJW 2004, 2647). Für die Bestimmung der [X.] ist allerdings maßgeblich, ob eine Tätigkeit mit ausgeprägtem Öffentlichkeitsbezug vorliegt oder das Verhalten des Betroffenen dem Bereich der [X.] zuzuordnen ist (vgl. dazu: [X.], [X.] Informations- und [X.]edienrecht, 32. Edition, Stand 01.05.2021, Art. 7 EU-​[X.] Rn. 21).

24

Hier ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dienstleisterin in einem von Publikumsverkehr geprägten Café von der Äußerung betroffen ist. In diesem Bereich vollzieht sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt: Aufgrund des ausgeprägten Öffentlichkeitsbezuges kommt eine Betroffenheit von Art. 7 [X.] nicht in Betracht. Dies gilt ganz unabhängig davon, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag nur die Löschung ihres Namens aus der Bewertung begehrt.

(2)

25

Auf Seiten der [X.] ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 [X.] und die möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die [X.]einungsfreiheit der Rezensentin einzustellen. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (vgl. [X.] NJW 2020, 314 – juris Rn. 102).

(a)

26

Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch Art. 16 [X.] gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb.

27

Hierzu gehört auch das Betreiben eines [X.]es (Local Listings) mit einer sog. Hosting-​Plattform. Die Beklagte fällt auch in den persönlichen Schutzbereich des Art. 16 [X.]. Die Unionsgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Für die unternehmerische Freiheit folgt das bereits aus dem Wortlaut, der auf "Unternehmen" abstellt, die typischerweise als juristische Personen organisiert sind. ([X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 103 f. mwN; [X.] Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(b)

28

In die Abwägung sind auf Seiten der [X.] auch die Grundrechte der Rezensentin einzustellen, um deren Bewertung es hier streitentscheidend geht.

29

Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem Verantwortlichen über eine Löschung notwendig zugleich über eine in der Löschung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen (vgl. [X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 107; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegenüber [X.] gehört dann zu den objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Einschränkungen der Unternehmensfreiheit, die unter Berufung auf das eigene Grundrecht des Art. 16 [X.] geltend gemacht werden können. Hierin liegt nicht eine Geltendmachung unmittelbar der Grundrechte Dritter. Einem Verantwortlichen im Sinne von Art. 17 [X.] darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (vgl. [X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 107; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

30

Die Entscheidung über die Löschung einer Bewertung knüpft unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der nach Art. 11 [X.] geschützten [X.]einungsfreiheit an. Es geht in der Entscheidung gezielt darum, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken.

(c)

31

In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der [X.]nutzer einzustellen. Zu berücksichtigen ist das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als Ausdruck des in Art. 11 [X.] verbürgten Rechts auf freie Information. Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 [X.] auf Informationszugang zu der konkret betroffenen [X.]seite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 [X.] Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2019 - [X.]. C-​136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - [X.]. [X.], [X.], 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; [X.], NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., [X.], 2091, 2093 Rn. 56; [X.], NJW 2020, 314 - juris Rn. 110; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(d)

32

Hingegen kann sich die Beklagte selbst für ihre Tätigkeit nicht auf die Freiheit der [X.]einungsäußerung aus Art. 11 [X.] berufen. Zwar ist der von ihr angebotene [X.] mit der Hosting-​Plattform und die von ihr hierfür verwendeten [X.]ittel zur Aufbereitung der Information nicht inhaltsneutral, sondern können auf die [X.]einungsbildung der Nutzer erheblichen Einfluss ausüben. Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter [X.]einungen ([X.], NJW 2020, 314 f – juris Rn. 105, [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Darauf beruft sich auch die Beklagte selbst nicht.

(3)

33

Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens der Hosting-​Plattform der [X.] als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere geht die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in der Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Beitrags seitens der Rezensentin auf. Die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen können bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Betreiber der Hosting-​Plattform andere sein, als bei einem Vorgehen gegenüber der Rezensentin.

34

Insofern entspricht die Interessenlage auch in diesem Punkt der bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Einträgen von [X.] und dem Inhalteanbieter (vgl. dazu: [X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 112; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(a)

35

Bei der für die Grundrechtsabwägung erforderlichen Unterscheidung ist zu berücksichtigen, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann. Für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Betreiber einer Hosting-​Plattform ist damit unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Rezensenten mit in den Blick zu nehmen.

36

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung einer Äußerung seitens des [X.] ist dessen Wirkung für den Betroffenen im [X.] in der Abwägung mitzuberücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 01.03.2016 – [X.] = [X.], 855 – jameda.de [X.]). Daher muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Betreibern der Hosting-​Plattform anleiten. Soweit ein Rezensent sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im [X.] als auch des [X.]faktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung der Äußerung berechtigt ist, kann für die Verbreitung der Äußerung für den Betreiber der Hosting-​Plattform nichts anderes gelten (für Suchmaschinenbetreiber: [X.] NJW 2020, 314 (325) – juris Rn. 118 – Recht auf [X.]).

37

Unberührt bleibt hiervon, dass die Abwägung zwischen Betroffenen und dem Betreiber einer Hosting-​Plattform im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Betreibers und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten seitens der jeweils Betroffenen steht und auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgang der Abwägung gegenüber verschiedenen Datenverarbeitern unterschiedlich ausfallen kann und gegebenenfalls muss. Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (für [X.] vgl. [X.] NJW 2020 – 314 – juris Rn. 119; [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(b)

38

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die von der [X.] betriebene Hosting-​Plattform eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 01.03.2016, [X.] – jameda.de [X.] für ein Ärztebewertungsportal und Urteil vom 23.09.2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung [X.]). Der [X.] wird zudem vom Schutzbereich des Art. 16 [X.] erfasst. Andererseits ermöglichen derartige Plattformen auch die weltweite Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem [X.]nutzer zugänglich machen, der entsprechenden Suchbegriffe zu der zu bewertenden Einrichtung eingibt oder sich gezielt für eine Person interessiert. Vor diesem Hintergrund ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Betreibers der Hosting-​Plattform grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken.

39

Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht ([X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 120, [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

40

Vorliegend ist insbesondere die [X.]einungsfreiheit als durch die Entscheidung unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes personenbezogener Daten, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den [X.]edien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht beispielsweise gegenüber den [X.] ([X.], NJW 2020, 314 – juris Rn. 121, [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Gegenüber dem Betreiber einer Hosting-​Plattform gilt nichts anderes.

41

Entgegen der Auffassung des [X.]s und der [X.] folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer. offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der [X.] entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung hält der [X.] insoweit ausdrücklich nicht mehr fest (grundlegend: [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

42

Wenn sich Betroffene - wie hier – gegen die Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an.

43

Bezugspunkte sind dabei die Wirkungen der Verbreitung des streitbefangenen Beitrags für die Persönlichkeitsentfaltung. Dabei ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch Bereitstellung auf der Hosting-​Plattform in Rechnung zu stellen.

h)

44

Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte der Klägerin hinter den Grundrechten der [X.] und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die Bewertung verantwortliche Rezensentin zurückzutreten.

aa)

45

Die Bewertung – unter Angabe des Nachnamens der Klägerin - ist in zulässiger Weise erfolgt.

46

Wie bereits dargelegt, ist allein das Recht der Klägerin auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 [X.] betroffen.

(1)

47

Die Bewertung selbst stellt eine zulässige [X.]einungsäußerung im Sinne des Art. 11 [X.] dar. Dieser schützt – wie auch Art. 10 [X.] die [X.]einungs- und [X.]einungsäußerungsfreiheit ebenso wie die Informationsfreiheit sowie alle mit der Tätigkeit klassischer ebenso wie neuer [X.]edien spezifisch verbundenen Tätigkeit von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung. Prima facie geschützt sind [X.]einungen ebenso wie Tatsachenbehauptungen ungeachtet ihres Inhalts, ihres "Wertes" und der Art oder Qualität ihres Ausdrucks. Auch verletzende und beunruhigende Äußerungen fallen in den Schutzbereich ([X.] [X.] 2001, 542 – [X.]; [X.] in: [X.] Informations- und [X.]edienrecht, 32. Edition (Stand 01.02.2021) Art. 11 [X.] Rn. 32).

(2)

48

Die streitgegenständliche Äußerung ist als [X.]einungsäußerung (mit Tatsachenkern) einzustufen.

49

Tatsachenbehauptungen sind charakterisiert durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit, während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich [X.] zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist ([X.], Beschluss vom 16.03. 1999, 1 [X.], juris Rdn. 24). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist deshalb, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit [X.]itteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und [X.]einungsäußerungen aus, weil diese durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen können. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und [X.]einungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt sind, wird sie als [X.]einung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der [X.]einungsfreiheit wesentlich verkürzt werden ([X.], Urteil vom 16.12.2014, [X.], Rdn. 8; [X.], Urteil vom 28.07.2015, [X.], juris Rdn. 24 jeweils m.z.w.N.).

50

Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des [X.] in seinem Kontext. Dieser ist somit stets im Gesamtzusammenhang zu sehen. Da es auf die Erfassung des objektiven Sinns einer Äußerung ankommt, ist nicht das Verständnis der Parteien des Rechtsstreits entscheidend, sondern das Verständnis, das der Äußerung unter Berücksichtigung der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier den unvoreingenommenen Lesern der [X.]ung beigemessen wird. Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch [X.]einungsäußerungen enthalten, kommt es auf [X.] oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung erkennbar in den Hintergrund tritt oder aber ob der sich [X.] überwiegend über tatsächliche Vorgänge berichtet und dabei nur nebenher wertet ([X.], Beschluss vom 21.12.2016,1 [X.], juris Rdn. 21; [X.], Urteil vom 24. 01.2006, [X.], juris, Rdn. 63 f.).

51

Prägend für die streitgegenständliche Äußerung ist eine wertende Beurteilung einer erlebten Serviceleistung. Dabei ist die Einordnung eines Verhaltens als "unfreundlich" ganz maßgeblich von den subjektiven Wertmaßstäben des [X.] abhängig. Insbesondere kann ein Verhalten, dass von anderen [X.]enschen noch als "neutral" oder gar "freundlich" empfunden wird, von anderen [X.]enschen bereits als "unfreundlich" erlebt werden. Da der Bewertung selbst nicht zu entnehmen ist, aus welchen (tatsächlichen) Umständen die als solche bewertete "Unfreundlichkeit" abgeleitet wird, kommt den wertenden Elementen der Aussage eine derart zentrale Bedeutung zu, dass ein etwaiger Tatsachenkern dahinter deutlich zurücktritt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Nachname der Klägerin in der Bewertung aufgezeigt wird.

(3)

52

[X.] steht es nach Art. 11 [X.] zu, die Klägerin als "unfreundlich" zu bewerten und dabei auch deren Nachnamen anzugeben. Dabei ist zunächst auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Einwendungen dagegen erhebt, dass die Rezensentin ausführt, dass die Klägerin, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein Verhalten gezeigt hat, dass als "unfreundlich" empfunden werden kann. Für die vorliegende Entscheidung ist damit feststellbar, dass die Klägerin sich tatsächlich entsprechend verhalten hat. Die Rezensentin setzt dieses Verhalten in Relation zu den sonstigen Leistungen der Angestellten, die sie als "sehr sehr nett" bezeichnet. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin allein am Tag des rezensierten Vorfalls für das Café ... tätig ist, bezieht sich diese zunächst sehr positive Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Lesers/[X.]nutzers auch auf diese. In Abgrenzung dazu – und zu der Leistung des sonstigen Servicepersonals - wird ein einmalig negatives Erlebnis der Rezensentin mit der Klägerin geschildert. Um diese einmalige "Schlechtleistung" nicht auf das gesamte Team zu beziehen, hat sich die Rezensentin in zulässiger Weise dazu entschieden, die Klägerin – im Rahmen ihrer öffentlichen ausgeübten beruflichen Tätigkeit – namentlich zu bezeichnen.

53

Da die Klägerin namentlich nur im Zusammenhang mit ihrer – im öffentlichen Bereich ausgeübten beruflichen Tätigkeit - genannt wird, ist dies unter Abwägung der betroffenen Grundrechte zulässig und von der Klägerin in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 [X.] trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass der Schutz personenbezogener Daten gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.

bb)

54

Die streitgegenständliche Bewertung darf auch unter Berücksichtigung des [X.]faktors noch im [X.] zum Abruf bereitgestellt werden.

(1)

55

Der [X.]ablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der [X.] modifizieren. Welche Bedeutung dem Verstreichen von [X.] für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen ([X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf [X.], [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(a)

56

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Äußerung.

57

So hat das [X.] (für [X.] gegen Verantwortliche Suchmaschinenbetreiber) entschieden, dass einem Schutzanspruch umso größeres Gewicht zukommt, je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. [X.]aßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen ([X.]:, NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf [X.]).

(b)

58

Bedeutung kommt auch der Frage zu, wieweit die berichteten Ereignisse in einer Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse stehen. Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen.

59

Entsprechend kann zu berücksichtigen sein, ob und wieweit Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen haben, das Interesse an den Ereignissen oder ihrer Person wachzuhalten. Hat eine Person die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an den ursprünglichen Berichten reaktualisiert, kann ihr Interesse, von einer Konfrontation mit der Ausgangsberichterstattung verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein. Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "[X.]" getragen ist ([X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 121f - Recht auf [X.].).

(c)

60

Für das Gewicht der Beeinträchtigung kommt es auch darauf an, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. So macht es einen Unterschied, ob über ein lang zurückliegendes Ereignis etwa in Form eines auf Skandalisierung hin angelegten personenbezogenen Blogs berichtet wird oder im Rahmen eines Bewertungsportals, bei dem sich die Aussagekraft älterer Informationen durch neuere Eintragungen relativiert und damit unter Umständen auch lange zurückliegende Informationen noch vorgehalten werden dürfen. Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an.

61

Die Belastung der Betroffenen bestimmt sich dabei nicht abstrakt aus der Tatsache, dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, sondern hängt auch daran, wieweit sie hierdurch tatsächlich breitenwirksam gestreut wird. [X.]aßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum [X.]punkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist ([X.], NJW 2020, 300, 311 – juris Rn. 124 f. - Recht auf [X.], [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

(2)

62

Nach diesen Grundsätzen überwiegen auch zum gegenwärtigen [X.]punkt die [X.]einungsfreiheit der Rezensentin und das Informationsinteresse der Nutzer das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

63

Die im Rahmen einer Bewertung zu dem Café abgegebene Beurteilung des Verhaltens der Klägerin kann durch neuere Einträge relativiert werden. [X.]angels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der mittlerweile schon ältere Eintrag mittlerweile eine wohl als einmalig zu bezeichnende "Entgleisung" der Klägerin schildert, die auch durch den [X.]ablauf erheblich an Gewicht verloren hat.

cc)

64

Die [X.] der Klägerin erhält auch im [X.] zur [X.] kein entscheidend anderes Gewicht. Die Beklagte veröffentlicht die streitgegenständliche Bewertung – von ihr selbst unkommentiert – auf ihrer Hosting-​Plattform. Weder der Umstand, dass die Bewertung personenbezogene Daten der Klägerin enthält, noch der [X.]ablauf seit dem Anlass der Bewertung, bzw. der Bewertung selbst führt zu einem grundsätzlichen Vorrang der Interessen der Klägerin.

65

Beiden Aspekten kommt zwar im Rahmen der Gesamtabwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen auf Seiten der Klägerin Bedeutung zu. Ein schematisches Vorrang- oder Regel-​Ausnahme-​Verhältnis des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Verhältnis zu den Rechten der [X.] und den auf deren Seite zu berücksichtigenden Rechten und Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit lässt sich aus ihnen jedoch nicht ableiten.

66

Wie bereits dargelegt, kommt den Umständen des Einzelfalls bei der Abwägung entscheidungsanleitende Bedeutung zu. Damit kann auch im Verhältnis zur [X.] als ggf. verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (vgl. auch dazu: [X.], NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf [X.]; [X.] Urteil vom 27.07.2020 – [X.]).

dd)

67

Im Hinblick auf das Kriterium des [X.]ablaufs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses selbst einer schematischen Betrachtung verschließt (vgl. [X.], NJW 2020, 300, 311 Rn. 126 - Recht auf [X.], [X.] Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Damit ist nicht feststellbar, zu welchem konkreten [X.]punkt eine zunächst offen vorzunehmende Gesamtabwägung in ein Vorrangverhältnis mit Regel-​Ausnahme-​[X.]echanismus umschlagen sollte ([X.] Urteil vom 27.07.2020 – [X.]). Eine Verpflichtung der [X.] zur Löschung des Namens der Klägerin ab einem bestimmten [X.]punkt ist daher nicht feststellbar.

3.

68

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. [X.], aaO, Rn. 34, 41) und die nach Art. 17 [X.] vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen [X.] Rechts stützen (vgl. [X.], Urteil vom 27.07.2020 – [X.], so auch [X.]/Werkmeister in: [X.], [X.] 2. Auflage Art. 17 Rn. 73; [X.] in: [X.]/[X.], DS-​GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; offen gelassen: [X.], Urteil vom 06.09.2018 = [X.], 1283 – Erkrankung des Geschäftsführers; [X.], Urteil vom 10.06.2020 – 6 [X.]/18 = GRUR 2020, 1109 – Artikel in [X.]agazin "[X.]").

4.

69

Der Klägerin steht auch der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels nicht zu. Jedenfalls ist ein denkbarer Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 [X.] aus den genannten Gründen nach Art. 17 Abs. 3a) [X.] ausgeschlossen.

5.

70

Auch die weiteren Ansprüche (Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) bestehen nicht.

[X.]I.

71

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

72

Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

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Meta

I-4 U 189/20

29.06.2021

OLG Hamm 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Landgericht Essen, Urteil vom 29.10.2020, Az. 4 O 9/20

Art. 17 DSGVO

Zitier­vorschlag: OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021, Az. I-4 U 189/20 (REWIS RS 2021, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4512


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I-4 U 189/20

OLG Hamm, I-4 U 189/20, 29.06.2021.


Az. 4 O 9/20

Landgericht Essen, 4 O 9/20, 29.10.2020.


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VI ZR 489/16

VI ZR 405/18

VI ZR 34/15

VI ZR 358/13

VI ZR 39/14

VI ZR 340/14

1 BvR 1081/15

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