Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 10. März 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
[X.].: 375 Js 62373/08 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 12 AR 20/09 [X.] [X.].: 5 Ks 18/09 - 375 Js 62373/08 [X.] [X.] [X.].: NZS 700 AR 48/10 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. März 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 hat das [X.] - Schwurgericht - [X.] die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 16. November 2009 zur Hauptverhandlung im Sicherungsver-fahren zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gegenstand des Verfah-rens ist ein Vorfall vom 15. November 2006 im Landeskrankenhaus [X.], bei dem der Beschuldigte den Pfleger F. mit dem beschuhten Fuß ins Ge-sicht getreten haben soll, wodurch dieser kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Anschließend habe der Beschuldigte den Pfleger mit den Worten "Ich bring dich um!" gewürgt. Mit Blick auf den derzeitigen Unterbringungsort des Beschuldigten - das [X.]. in [X.]- hat das Schwurgericht in [X.] zugleich das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Bundesge-richtshof mit dem Antrag vorgelegt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem gemäß § 8 Abs. 1 StPO außerdem zuständigen [X.] zu übertragen. Dem ist der [X.] unter [X.] auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 18. Februar 2010 in ihrem Übersendungsschreiben beigetreten. 1 - 3 - Der zulässige Antrag ist begründet. Es erscheint zweckmäßig, die Unter-suchung und Entscheidung der Sache dem [X.] - Schwurgericht - [X.] zu übertragen. Dafür spricht maßgeblich die Rücksicht auf die Er-krankung des Beschuldigten, eine rezidivierende exazerbierende paranoide Schizophrenie. Im Zuge der im Betreuungsverfahren erfolgten Unterbringung des Beschuldigten im [X.]. ist eine Beruhigung seines Zustandes erreicht worden, sein gewalttätiges Verhalten konnte erheblich eingedämmt werden. Nach der Stellungnahme des dortigen [X.] vom 15. Dezember 2009 würden die langen Fahrten von [X.] nach [X.]zur [X.] zu einer enormen psychischen Belastung des Beschuldigten beitra-gen. Die Klinik hat daher eine heimatnahe Gerichtsverhandlung empfohlen, um weiteren Schaden vom Beschuldigten (und der Öffentlichkeit) abzuwenden. Hierfür bietet sich das [X.] als das für den [X.] zuständige Gericht an, weil durch eine Verhandlung in [X.] die Wegstrecke wesentlich verkürzt wird. 2 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 2 ARs 78/10 (REWIS RS 2010, 8619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8619
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 Ws 405/16 (Oberlandesgericht Köln)
2 Ws 458/14 (Oberlandesgericht Köln)
2 ARs 312/18 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckungssache: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für die Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Maßregelvollzug
5 Ws 14/24 (Oberlandesgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.