Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 2 StR 29/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3399

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[X.]/01vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2000, soweit es ihn betrifft, [X.] über den Entzug der Fahrerlaubnis, die [X.] und die Anordnung einer Sperrfristaufgehoben; der Ausspruch entfällt.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmit-teldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm [X.] entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfristvon zwei Jahren angeordnet.Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellenRechtes gestützte - Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsicht-lich der [X.] (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] kann nicht bestehen bleiben; die Vorausset-zungen des § 69 Abs. 1 StGB ergeben sich nicht aus den Urteilsgründen.Der Angeklagte wurde nicht wegen einer Tat verurteilt, die er bei oder [X.] mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter [X.] Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daß der Angeklagte [X.] der abgeurteilten Taten kein Fahrzeug geführt hat, würde zwar einerEntziehung der Fahrerlaubnis nicht grundsätzlich entgegenstehen. Denn eskommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unter-nommen wird. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des [X.] Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschlie-ßend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. BGHSt 22,328, 329; vgl. auch [X.], 229). In diesem Sinne tatbezogen war dasFahren des Angeklagten hier nicht. Der Angeklagte hat lediglich bei nichtange-klagten Rauschgiftgeschäften ein Fahrzeug gesteuert. Dies mag seine cha-rakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, rechtfer-tigt aber nicht die Annahme, daß die jetzt abgeurteilten Taten im [X.] mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen. Soweit der Tatrichter [X.] der [X.] darauf hinweist, daß die nicht abgeur-teilten Taten der Kontaktaufnahme zu dem auch später eingesetzten KurierG. dienten, wird dadurch noch nicht der notwendige funktionale Zusam-menhang im Sinne des § 69 StGB (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 69 Abs. 1Entziehung 8) aufgezeigt, zumal da die Kontaktaufnahme mehrere Wochen vorder verfahrensgegenständlichen Tat erfolgt war.Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund neuer Verhandlung auchFeststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen- 4 -könnten. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § [X.]. 1 StPO die [X.] auf.Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich - insoweit erfolglos -ersichtlich in erster Linie gegen den Schuldspruch richtet, gibt keinen Anlaß,den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels frei-zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Bode Detter [X.][X.]

Meta

2 StR 29/01

28.02.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 2 StR 29/01 (REWIS RS 2001, 3399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3399

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