Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 45/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11599

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2020:270520UV[X.][X.].19.0

[X.]UN[X.]S[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V[X.] ZR
45/19
Verkündet am:

27. Mai 2020

Vorusso

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
ja
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] §§ 556d, 556g Abs. 1, 3, §§ 432, 398
Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt ([X.] an und Fortführung von [X.] vom 28. April 2010 -
V[X.] ZR 263/09, [X.], 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter ver-langen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.
[X.]G[X.] § 556g Abs. 2 aF
[X.]ei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs.
2 [X.], wenn die [X.] (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnli-che Handlung.
[X.]G[X.] § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7; Mietenbegrenzungsverordnung [X.]E
Die Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] genügt den in der Er-mächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.]G[X.] ausdrücklich ge-stellten [X.]egründungsanforderungen. Durch die [X.] auf der In--
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ternetseite des [X.] ist sie auch von einer amtli-chen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht [X.] ([X.] an [X.]surteil vom 17. Juli 2019 -
V[X.] ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37).
[X.]GH, Urteil vom 27. Mai 2020 -
V[X.] ZR 45/19 -
LG [X.]erlin

AG [X.]erlin-Neukölln

-
3
-

Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.]ünger und Dr.
[X.] sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] -
Zivilkammer 65
-
vom 19.
Dezember
2018 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben als das [X.]erufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zinsen an sie allein zuerkannt hat.

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] vom
22. August 2018 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die [X.]eklagte wird -
unter Abweisung der weitergehenden Klage
-
verurteilt, an die Klägerin und an die Mieterin K.

als 5
Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 22. März 2018 sowie an die Klägerin allein außergerichtliche Rechtsverfolgungs-5
Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
-
4
-

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den [X.]ereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht der beiden Wohnraummieterinnen gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die [X.]egrenzung der Miethöhe (§
556d [X.]G[X.]) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat Juli 2017 und auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. [X.] wurde die mit der Klageschrift vorgelegte Abtretungserklärung aber nur von der Mieterin [X.]

unterzeichnet.

Zwischen der [X.]eklagten und Frau [X.]

sowie Frau K.

(im Folgenden auch: Mieterinnen) besteht seit dem 22. März 2017 ein Mietverhält-nis über eine 59 m2
große Wohnung in [X.].

. Die vertraglich vereinbarte [X.] beträgt 1949 erstmals bezugsfertig und ist mit [X.]adezimmer und Sammelheizung aus-gestattet.

Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene [X.]seite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "[X.]" online -
zunächst unentgeltlich -
die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der [X.]erechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, 1
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die Klägerin gemäß ihrer [X.] (AG[X.]) durch Kli-cken des [X.]uttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" -
insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungs-weise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete -
zu beauftragen.

In diesem Zusammenhang tritt der jeweilige Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen -
den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der [X.] gemäß § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] fälligen Monatsmieten -
"zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge-rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu-setzen. Führt dies
nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaus-sichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.

Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren [X.] im Falle des Erfolgs ihrer außergerichtlichen [X.]emühun-gen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsan-4
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waltsvergütungsgesetzes ([X.]) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern -
aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter -
gegen letzteren geltend. [X.]leiben die [X.]emühungen der Klägerin erfolglos, ent-stehen für den Mieter -
auch in den Fällen der [X.]eauftragung eines Rechtsan-walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen -
keine Kosten.

Die Mieterin [X.]

(im Folgenden auch: Mieterin) unterzeichnete eine Urkunde, die mit der Überschrift "[X.]estätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" versehen war und sich auf die Geltendmachung von Ansprü-chen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Miethöhenbegrenzung (§
556d [X.]G[X.]) sowie von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen be-zog.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 rügte die Klägerin gegenüber der [X.]eklagten
-
unter [X.]ezugnahme auf das Mietverhältnis mit der Mieterin [X.]

und unter [X.]erufung auf eine [X.]eauftragung und Abtretung durch "den Mieter" -
gemäß §
556g Abs. 2 [X.]G[X.] [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der [X.]egrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]G[X.]) hinsichtlich der vermieteten Wohnung, da die Nettokaltmiete zu [X.]eginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete ge-

7,62

2, was der ortüblichen Vergleichs-miete zuzüglich 10 % entspüberschritten habe.

Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei-nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs-maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über 6
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den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der [X.]eklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herab-gesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2017 -
erneut unter Verweis auf ein Mietverhältnis mit der Mieterin [X.]

-
ihre vorstehend genannten [X.]egehren und verlang-te mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 174,68

nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin -
wobei sie im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich aufführt und mit dem [X.] "Mieter" bezeichnet -
Auskunft über die Durchführung von Moderni-sierungsmaßnahmen und sich daraus ergebende Mieterhöhungsbeträge (vgl.
§
556e Abs. 2 [X.]G[X.]), die Rückzahlung eines die zulässige Höchstmiete übersteigenden [X.]etrages von nunmehr 161,96

Zinsen) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4-
abweichend von den vorgenannten Schreiben -

[X.]eklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt, weswegen die [X.]en bezüglich des [X.] nur noch über die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigterklärung strei-ten.

Das Amtsgericht hat die [X.]eklagte -
unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage -

und zur Erstat-teilt. Zudem hat es die Kosten im vollen Umfang der [X.]eklagten auferlegt und die 9
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[X.]erufung zugelassen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Das [X.]eru-fungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Revisionszulassung "beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterin an die Klägerin wirksam ist".

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gemäß § 556g Abs. 2 [aF], § 556d Abs. 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 398 [X.]G[X.] auf der Grundlage der Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] vom 28. April 2015 ein Rück-zahlungsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zu. Die in §
556d Abs. 1, 2 [X.]G[X.] getroffenen Regelungen seien verfassungsgemäß. Damit scheide eine Richtervorlage nach Art. 100 GG aus. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 148 ZPO (analog) komme nicht in [X.]etracht.

Die vom [X.]erliner [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] vom 28. April 2015 sei wirksam. Sie genüge den formellen [X.] der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 [X.]G[X.]. Die Verord-11
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nung sei innerhalb der zeitlichen Grenze des § 556d Abs. 2 Satz 4 [X.]G[X.], Art. 4 [X.] in [X.] getreten und sei auch gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 [X.]G[X.] be-gründet worden. Aus der unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/ vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf veröffentlichten [X.]egründung ergäben sich die Tatsachen, aus denen der [X.]erliner [X.] auf das Vorliegen eines ange-spannten Wohnungsmarkts für das gesamte Gemeindegebiet geschlossen [X.]. Auch in materieller Hinsicht halte sich die genannte Verordnung -
gemessen an den vom [X.]undesgerichtshof zur Kappungsgrenzen-Verordnung des [X.] aufgestellten Grundsätzen ([X.]surteil vom 4.
November 2015 -
V[X.] ZR 217/14, [X.]GHZ 207, 246) und den Vorgaben des Gesetzgebers -
innerhalb der ihm durch die Ermächtigung in § 556d Abs. 2 [X.]G[X.] verliehenen [X.]. Sie genüge auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick [X.] gewahrt, dass das gesamte Stadtgebiet als angespannter
Wohnungsmarkt ausgewiesen sei.

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Die Abtretung des Auskunftsan-spruchs sowie der weiteren Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse sei -
wie das [X.]erufungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen habe -
nicht nach §§ 134, 139 [X.]G[X.] wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3, 10 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 [X.] nichtig.

Die Klägerin habe mit der Annahme der Abtretung nicht
die ihr aufgrund der Registrierung als Inkassodienstleisterin eingeräumte [X.]efugnis überschritten. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 [X.] aufgestellten An-forderungen -
insbesondere an die bereits nach dem [X.] vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Er-15
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laubnisinhabers -
bildeten die Grundlage der weiten Auslegung des [X.]egriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das [X.]undesverfassungsgericht (NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) im Anwendungsbereich des Art.
1 § 1 R[X.]erG (nunmehr § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11, 12 [X.]) im Lichte der [X.]erufsfreiheit präzisiert und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der [X.] des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich [X.]ezug genommen habe ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

Rechtsberatung sei danach grundsätzlich die umfassende und vollwerti-ge [X.]eratung der Rechtsuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis -
hier Inkassodienstleistung -
genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt sei. [X.] übernähmen umfassend die Verantwortung für die wir-kungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der [X.] könne dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend könne unterstellt werden, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten sei. Die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an [X.] umfasse damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung ([X.]VerfG,
NJW 2002, 1190).

Eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr bestehe nicht, wenn der [X.] -
wie nach § 11 Abs. 1 [X.] nunmehr stets vorausgesetzt -
auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der [X.]ehör-de überprüften und für genügend befundenen Sachkunde, die auch das Wohn-raummietrecht als Teil des [X.]ürgerlichen Rechts umfasse, bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig werde ([X.]VerfG, [X.]O).

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-

Gemessen daran sei die Tätigkeit der Klägerin sowohl im Vorfeld der Rechtsdienstleistung (Zurverfügungstellung eines "[X.]") als auch bei und nach Vertragsschluss von der Erlaubnis zur Erbringung von [X.] gedeckt. Auch das [X.]undesverfassungsgericht sehe eine im Vorfeld einer Abtretung entfaltete Tätigkeit eines Inkassounternehmens als ein von der Inkassoerlaubnis umfasstes Tätigwerden an.

Von der danach wirksam vorgenommenen Abtretung sei auch der [X.] nach § 556g Abs. 3 [X.]G[X.] erfasst. Im Hinblick auf die Legaldefi-nition des § 241 Abs. 1 [X.]G[X.] handele es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine Forderung; diese könne im Zusammenhang mit einer [X.] Gegenstand der Tätigkeit eines registrierten [X.] sein. Die Erteilung einer Auskunft auf der Grundlage einer gesetzlichen Auskunftsver-pflichtung, die nach dem hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.]G[X.] anzuwen[X.]den Recht ein entsprechendes Verlangen des Mieters erfordere, sei Vo-raussetzung für die von der Klägerin übernommene "wirkungsvolle Durchset-zung" ([X.]VerfG, NJW 2002, 1190) aller hier abgetretenen Forderungen und [X.] Feststellungsbegehren zur Höhe der künftigen (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters.

Ausgehend von einer wirksamen Abtretung habe das Amtsgericht der Klägerin zutreffend einen Rückzahlungsanspruch nach § 556g Abs. 1 Satz 3 es die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des [X.]erliner Mietspiegels 2017 ermittelt, wobei offenbleiben könne, ob dieser die erhöhten Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels erfülle. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne er jedenfalls als einfacher Mietspiegel eine
taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung über die Höhe der 19
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-
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-

ortsüblichen Vergleichsmiete bilden. Konkrete Einwendungen gegen den [X.]erli-ner Mietspiegel 2017, insbesondere gegen die Sachkunde der ausweislich des [X.] umfassend an seiner Erarbeitung beteiligten Mieter-
und Vermieterverbände, habe die [X.]eklagte nicht erhoben, sondern sich pauschal auf die [X.]ehauptung beschränkt, der Mietspiegel könne weder als qualifizierter noch als einfacher Mietspiegel herangezogen werden. Auch aus § 556d Abs. 1 [X.]G[X.] lasse sich eine
[X.]eschränkung hinsichtlich der Erkenntnisquelle zur Ermitt-lung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht entnehmen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete für die hinsichtlich der Größe, Ausstat-tung und [X.]ezugsfertigkeit in das [X.] des [X.]erliner Mietspiegels 2017 einzuo2
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2 2
ausweise, betrage unter [X.]erück-sichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzungs-grundlage -
insoweit von beiden [X.]en unbeanstandet -

2. Zutreffend habe das Amtsgericht dementsprechend eine ortsübliche Vergleichsmiete (net-

Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten sei der nach § 556e Abs. 2 [X.]G[X.] vorliegend auf die höchstzulässige Miete aufzuschlagende [X.]etrag mit dem Amtsgericht, dessen Ausführungen sich das [X.]erufungsgericht anschließe, nur machten Kosten für die Verlegung eines [X.] und -
anteilig -
für die Renovierung der Wände und Decken (1/3 der für die Grundierung, das [X.] und das Streichen von Decken und Wänden anfallenden Kosten) seien nicht als Aufwand für eine vor der Neuvermietung durchgeführte Modernisie-rung gemäß §
555b Nr. 4 oder Nr. 5 [X.]G[X.] berücksichtigungsfähig. Denn die 22
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-
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-

Wohnung habe schon vor der Verlegung eines [X.] über [X.]odenbe-läge unterschiedlicher Qualität verfügt, so dass allenfalls von einer -
nicht zu einer
Modernisierungserhöhung führenden -
Instandsetzung, nicht aber von der erstmaligen Schaffung eines [X.]odenbelags auszugehen sei. Hinsichtlich der [X.] in Ansatz gebrachten Renovierungskosten habe die [X.]eklagte in der [X.]eru-fungsbegründung nicht dargelegt, weshalb die Annahme des Amtsgerichts un-richtig sei, es habe sich hierbei um ohnehin fällige Schönheitsreparaturen im Rahmen der [X.] gemäß § 535 Abs. 1 [X.]G[X.] gehandelt.

Die Klägerin habe auch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 249 ff., 257, 398 [X.]G[X.] Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsver-fenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen die [X.]eklagte -
mit Ausnahme der [X.]eanstandung der Wirksamkeit der Abtretung -
nicht entgegen getreten sei.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das [X.]erufungsurteil unterliegt -
wie die Revision zu Recht geltend macht -
in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das [X.]eru-fungsgericht hat der Klägerin im Wesentlichen rechtsfehlerfrei Ansprüche auf nat Juli 2017 gemäß §
556g Abs.
1 Satz 3 in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs.
2 EG[X.]G[X.]; im Folgenden: aF), § 398 [X.]G[X.] zugesprochen und hat daneben -
ebenfalls im Wesentlichen frei von Rechtsirrtum -
stillschweigend das ur-sprüngliche [X.]estehen eines in erster Instanz in der Hauptsache übereinstim-24
25
-
14
-

mend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs der Klägerin nach §
556g Abs.
3, § 398 [X.]G[X.] bejaht. [X.] hat es allerdings übersehen, dass die Klägerin, der die entsprechenden Ansprüche nur von der Mieterin [X.]

abgetreten worden waren, Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie [X.] nicht allein an sich (als Gesamtgläubigerin nach § 428 [X.]G[X.]) verlangen, sondern nur an sich und die weitere Mieterin K.

als [X.] im Sinne von §
432 [X.]G[X.] beanspruchen kann beziehungsweise konn-te. Da dies aber nur ein Minus im Vergleich zu den verfolgten Ansprüchen auf Rückzahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin allein (also als Gesamt-gläubigerin) darstellt, kann dies ohne eine entsprechende [X.] ausgesprochen werden; ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist damit nicht verbunden (vgl. [X.]GH, Urteile vom 7. Juni 2005 -
[X.] ZR 311/04, [X.], 1432 unter [X.] mwN; vom 10. Oktober 2017-
[X.] [X.], NJW 2018, 225 Rn. 27).

Auch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten gemäß §
280 Abs. 1, §
249 Abs. 1, §§ 257, 398 [X.]G[X.] für die Verfolgung der Rückzahlungsforderung und des [X.] hat das [X.]erufungsge-

im Ergebnis frei von [X.] zu-gesprochen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen seines Urteils beschränkt auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wirksam ist. Diese [X.]eschrän-kung ist unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und abtretbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (vgl.
etwa [X.]GH, Urteile vom 26
27
-
15
-

24.
Oktober 2018 -
V[X.] ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in [X.]GHZ 220, 134 nicht abgedruckt; vom 11.
Dezember 2019 -
IV
ZR 8/19, [X.], 208 Rn. 33). [X.]ei der vom
[X.]erufungsgericht aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Mieterin handelt es sich lediglich um eine einzelne Rechtsfrage, die zudem ein bloßes Element der geltend ge-machten Ansprüche bildet.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit einer zulässigerweise auf den [X.] be-schränkten Revisionszulassung (vgl. [X.]GH, Urteile vom 13. Juli 2004 -
VI [X.], NJW 2004, 3176 unter [X.]; vom 16. September 2009 -
V[X.] ZR 243/08, [X.], 148 Rn. 11; jeweils mwN) vergleichbar. Denn die [X.]eschränkbarkeit auf den Grund des Anspruchs ergibt sich aus der Regelung des § 304 ZPO, die es erlaubt, den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in getrennte Verfahren über den Grund und die Höhe
des Anspruchs aufzuteilen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 25.
März 1980 -
VI [X.], [X.], 1579 unter [X.]). Vorliegend ist daher von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen.

2. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche (einschließlich des von den [X.]en in der Hauptsache für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs) nicht daran, dass -
was im Revisionsverfahren [X.]treitig ist -
nicht beide Miete-rinnen, sondern nur die Mieterin [X.]

die von der Klägerin vorgelegte [X.] vom 29. August 2017 unterzeichnet hat. Allerdings hätte das [X.]erufungsgericht bezüglich ihres Rückzahlungs-
und [X.] der Klägerin nur einen Anspruch als Mitgläubigerin nach § 432 [X.]G[X.] und nicht -
wie stillschweigend geschehen -
als Gesamtgläubigerin nach § 428 [X.]G[X.] zuspre-chen dürfen.
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-
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-

a) Das [X.]erufungsgericht hat nicht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass beide Mieterinnen die Abtretung erklärt hätten. Denn weder das Amtsgericht noch das [X.]erufungsgericht haben Feststellungen dazu getrof-fen, wer als Zedent aufgetreten ist. In dem vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug ge-nommenen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils findet sich bezüglich der Frage der Abtretung lediglich der einleitende Satz: "Die Klägerin macht aus [X.]em Recht Ansprüche der Frau [X.] [X.]

und Anja K.

(nachfolgend: Mieter) [...] aus der sogenannten Mietpreisbremse gel-tend". Dies besagt jedoch nur, dass sich die Klägerin auf eine Abtretung beider Mieterinnen beruft, nicht aber, dass ein solcher Abtretungsvorgang auch tat-sächlich festgestellt worden ist.

b) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es von der [X.]eklagten auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden worden, dass beide Miete-rinnen die Klägerin bevollmächtigt und ihre jeweiligen Ansprüche an diese [X.] hätten. Denn es fehlt an einem tatsächlichen Vorbringen (vgl. hierzu [X.]GH, Urteil vom 6. Oktober 2005 -
[X.] ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281 unter [X.]) der Klägerin über eine unter [X.]eteiligung beider oder für beide Mieterin-nen erklärte Abtretung, das durch [X.] [X.]estreiten der [X.]eklagten hätte zugestanden werden können.

Der von der Revisionserwiderung in [X.]ezug genommenen
Klageschrift ist eine solche tatsächliche [X.]ehauptung nicht zu entnehmen. Dort sind zwar im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich genannt mit dem Klammerzusatz, dass nachfolgend nur noch von "Mieter" die Rede sei. Auf Sei-te 4 f. der Klageschrift wird dann behauptet, der Mieter habe die Klägerin mit der Durchsetzung der dort im Einzelnen aufgeführten Ansprüche beauftragt und 30
31
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-
17
-

die Ansprüche -
den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete be-schränkt auf vier Monatsmieten -
abgetreten. Zum [X.]eweis wird dann aber ledig-lich auf die als "schriftliche Auftragsbestätigung" bezeichnete Urkunde verwie-sen, die mit "[X.]estätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" überschrieben ist und in deren Text und Unterschriftszeile als Erklärende nur die Mieterin [X.]

aufgeführt ist, die die Urkunde [X.]treitig allein [X.] hat. Da die Klägerin die Abtretung allein auf diese Erklärung stützt und einen weiteren tatsächlichen Vorgang, aus dem sich eine Abtretung auch der weiteren Mieterin ergeben könnte, nicht vorträgt, fehlt es an einer Tatsachenba-sis für eine von beiden Mieterinnen oder eine für beide erklärte Abtretung, die zugestanden werden könnte.

c) Es ist damit im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass nur die Mieterin [X.]

ihre Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] in Verbin-dung mit § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF (Rückzahlungsanspruch), § 556g Abs. 3 [X.]G[X.] (Auskunftsanspruch) und nach § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] (außergerichtliche [X.]) an die Klägerin abgetreten hat.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der von der Mieterin [X.]

unterzeichneten Urkunde, dass diese auch mögliche [X.] an die Klägerin abgetreten hat. Gemäß Absatz 1 der mit der Überschrift "[X.]estätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" ver-sehenen Erklärung ist die Klägerin -
in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 1.2 der [X.] der Klägerin -
mit der [X.] sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegehren der Miete-rin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreis-bremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzah-lung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit 33
34
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18
-

der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebe-nenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete beauftragt worden.

Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der [X.] genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der [X.] fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der von der [X.] [X.]

unterzeichneten Urkunde in Absatz 2 erklärte Abtretung ("Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwider-rufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung auf zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten, an die M.

GmbH") wiederholt dies. Mit dem Passus "Abtretung der Ansprüche" sind damit ersicht-lich die
zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche gemeint, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der [X.] der Klägerin bezeichnet worden sind (vgl. auch [X.]surteil vom 8. April 2020 -
V[X.]
ZR 130/19, WM
2020, 991 Rn. 85).

bb) Dass in der unterzeichneten Urkunde weitere Erklärungen der Miete-rin [X.]

enthalten sind, führt -
wie die Revisionserwiderung zu Recht gel-tend macht -
nicht dazu, dass wegen eines unauflöslichen Widerspruchs zwi-schen Abtretung, [X.]evollmächtigung und Genehmigung die von der Mieterin [X.]

vorgenommene Abtretung mangels ausreichender [X.]estimmtheit un-wirksam wäre (vgl. hierzu eingehend [X.]surteil vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn.
86 f.). Denn diese zusätzlichen Erklärungen
dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen 35
36
-
19
-

Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren. Nach Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin tritt ein Mieter
nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab (sogenannter [X.]), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in seinem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtsprozess). Hiermit korres-pondieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde, die den vorliegend nicht be-schrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. [X.] vom 8.
April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 87).

cc) Auch der Umstand, dass nur die Mieterin [X.]

und nicht auch ihre [X.] die Abtretung erklärt hat, führt -
anders als die Revision meint -
nicht dazu, dass die Abtretung unwirksam wäre. Daraus folgt aber, dass die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf [X.] nur in Mitgläubigerschaft (§ 432 [X.]G[X.]) und nicht als Gesamt-gläubigerin nach §
428 [X.]G[X.] verfolgen kann und ihr weitergehendes [X.]egehren unbegründet ist.

(1) Im Falle der Mitgläubigerschaft nach § 432 [X.]G[X.] hat jeder Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner mit der Folge, dass er seine Rechtsposition selbständig und ohne Mitwirkung der weiteren Gläubiger abtre-ten kann ([X.]/[X.], [X.]G[X.], Neubearb. 2017, § 432 Rn. 73 mwN). Diesen Anspruch als Mitgläubiger, der darauf gerichtet ist, Leistung (in Form von Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und auf Auskunftserteilung) an alle Mieter gemeinsam zu fordern (vgl. hierzu etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. [X.] 1988 -
V Z[X.] 9/88, [X.]GHZ 106, 222, 226 mwN; Urteil vom 12. Dezember 2008
-
V [X.], [X.]GHZ 179, 146, Rn. 29), hat die Mieterin [X.]

an die Klägerin 37
38
-
20
-

abgetreten. Daneben hat sie den Anspruch auf Erstattung des für die vorge-richtliche Verfolgung dieser [X.]egehren entstandenen Aufwands an die Klägerin übertragen.

(2) Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie zwar, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, für die Mietforderungen des [X.] einschließlich der Nebenkosten gemäß §§ 421, 427 [X.]G[X.] als Gesamt-schuldner ([X.]surteil vom 28. April 2010 -
V[X.] ZR 263/09, [X.], 1965 Rn. 7). Daraus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gezahlter Mieten die Mieter nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 [X.]G[X.] würden, sofern nicht sogar nur einer von ihnen allein forde-rungsberechtigt wäre, weil die erbrachte Leistung im Innenverhältnis ihm allein zuzuordnen wäre (vgl. [X.]surteil vom 28. April 2010 -
V[X.] ZR 263/09, [X.]O Rn.
7, 10 f.; [X.], [X.], 880, 881; [X.], [X.], 212, 214; [X.], [X.] 2000, 468 f.; [X.]/[X.], [X.]O, §
428 Rn. 99; [X.]/[X.]öttcher, [X.]G[X.], 15. Aufl., §
428 Rn. 12 [jeweils ohne nähere [X.]egründung]; offengelassen in [X.]GH, Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX ZR 270/02,
NJW 2004, 1169 unter [X.]). Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Mieters im Zweifel eine Gesamt-schuld an (§ 427 [X.]G[X.]); es besteht aber im Falle einer Rückabforderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamtschuldner
im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 [X.]G[X.] werden. Vielmehr ist die [X.] nach § 432 [X.]G[X.] die Regel, während die Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme bildet ([X.]GH, Urteil vom 10. Oktober 2017 -
[X.] [X.], NJW 2018, 225 Rn. 20 mwN).

Dementsprechend hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] ange-nommen, dass sowohl ein aus einem Widerruf eines Darlehensvertrags durch 39
40
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21
-

alle oder nur einen Kreditnehmer (dann § 139 [X.]G[X.]) folgendes Rückabwick-lungsverhältnis nach §§
346
ff. [X.]G[X.] als auch eine Rückforderung nach [X.]erei-cherungsrecht zu einer (einfachen) Forderungsgemeinschaft führt, die die [X.] zu Mitgläubigern nach § 432 [X.]G[X.] macht ([X.]GH, Urteile vom 10.Oktober 2017 -
[X.] [X.], [X.]O Rn. 20, 27, und [X.] ZR 449/16, [X.], 2251 Rn. 20,
27; vom 3.
Juli 2018 -
[X.]
ZR 520/16, NJW-RR 2018, 1316 Rn. 23 mwN). Diese Grundsätze sind auch auf [X.] anzuwenden (vgl. [X.]surteil vom 28.
April 2010 -
V[X.] ZR 263/09, [X.]O Rn. 10 f.; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 40). So hat der [X.] etwa einen Mieter, der nach Zugang einer Abrechnung die Auszahlung eines [X.] hat, als Mitgläubiger nach § 432 [X.]G[X.] angesehen und ihn für verpflichtet gehalten, Auszahlung an alle Mieter zu verlangen, da diese in ihrer Gesamtheit die Überzahlung erbracht haben ([X.]surteil vom 28.
April 2010 -
V[X.] ZR 263/09, [X.]O mwN). Für den hier vorliegenden Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel entrichteter Miete gilt nichts anderes.

(3) Folglich kann die Klägerin -
unter Abweisung ihres weitergehenden Klagebegehrens -
Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur als Mitgläubigerin mit der weiteren Mieterin K.

fordern (vgl. im Ergebnis auch [X.]-Futterer/[X.]örstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g [X.]G[X.] Rn. 14 [Gesamthands-gläubiger]). Entsprechendes gilt für das -
in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärte -
Auskunftsverlangen. [X.]ei dem Auskunftsanspruch nach §
556g Abs.
3 [X.]G[X.], der durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des [X.]estellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovel-lierungsgesetz -
[X.]) vom 21. April 2015 ([X.]G[X.]l. I S.
610) eingeführt [X.] ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters ([X.]T-Drucks. 18/3121, S.
33), der zur [X.]
-
22
-

wirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vor-geschaltet ist (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], NJW 2020, 208
Rn. 165, zur [X.] in [X.]GHZ bestimmt). Aus diesem [X.] kann er -
ebenso wie der Rückforderungsanspruch nach §
556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] -
im Falle einer Mietermehrheit von jedem Mieter (und damit auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Mieterin [X.]

) nur als Leistung an alle (§ 432 [X.]G[X.]) eingefordert werden. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist -
aus den oben unter [X.] b angeführten Gründen -
gerade nicht davon auszugehen, dass die [X.] K.

ihrerseits die Klägerin beauftragt oder zumindest bevollmächtigt und ermächtigt hat, auch die an sie zu erbrin-gende Rückzahlung entgegenzunehmen.

dd) Weiter hat die Mieterin [X.]

wirksam ihren Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten (§ 280 Abs. 1 [X.]G[X.]), die durch die Verfolgung der an die Klä-gerin übertragenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Auskunftserteilung verursacht worden sind, an die Klägerin abgetreten ([X.] zum [X.]estehen, Inhalt und Umfang dieses Anspruchs unter II 5
b).

3. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht weiter angenommen, die von der Mieterin [X.]

erklärte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 [X.] gemäß §
134 [X.]G[X.] unwirksam. Die von der Klägerin entfaltete Tätigkeit ist -
anders als die Revision meint -
von der ihr nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilten [X.]efugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt. Der [X.] nimmt dies-bezüglich auf die eingehenden Ausführungen im [X.]surteil vom 27. Novem-ber 2019 (V[X.] [X.], [X.]O Rn.
97
ff., 143 ff.) [X.]ezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der von der Revision vorgebrachten Ein-wände erforderlichen Ausführungen.
42
43
-
23
-

a) Die Revision bewertet die Tätigkeit der Klägerin als von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasste Rechtsverfolgung, bei der der [X.] hinter die Klärung der Rechtslage zurücktrete und damit nicht dem Urbild des [X.], sondern der rechtsberatenden und -vertretenden Aufgabe
der Anwaltschaft (§ 3 [X.]RAO) entspreche. Das [X.]erufungsgericht verkenne zudem, dass das Geschäftsmodell der Klägerin, anders als eine herkömmliche Inkasso-tätigkeit, auf eine -
regelmäßig auch gerichtliche -
Auseinandersetzung angelegt sei, der sich der auftraggebende Mieter nicht einmal mehr entziehen könne. Mit dieser abweichenden Sichtweise lässt sie die vom Gesetzgeber des [X.] herangezogene Rechtsprechung des [X.]undesverfas-sungsgerichts zum Umfang und zur Reichweite der nach dem [X.] erlaubten Tätigkeiten eines [X.] und die hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des [X.] außer [X.], eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Libe-ralisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen [X.]ereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleis-tungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu [X.]surteil vom 27.
November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 99, 114
ff., 132 ff., sowie [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
26 bis 42).

[X.]) Nach der noch zum [X.] ergangenen, vom [X.]eru-fungsgericht in den [X.]lick genommenen Rechtsprechung des [X.]undesverfas-sungsgerichts erschöpft sich die Tätigkeit von Inkassounternehmen gerade nicht nur in einer schlichten Mahn-
und [X.]eitreibungstätigkeit, also einer kauf-männischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder
Rechte oder Vermögensinteressen. Typi-44
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24
-

sierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen;
andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an [X.] sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung ([X.]VerfG, NJW 2002, 1190, 1191; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
120; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 36). Setzen die Inkasso-unternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetre-tener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte ([X.]VerfG, [X.]O; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 121; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O).

bb) Später hat das [X.]undesverfassungsgericht
seine Rechtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkasso-dienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von [X.] gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegen-standes, für die der [X.] seinem Mandanten gegenüber [X.] trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner ([X.]VerfG,
NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 129; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 38). Ohne [X.]efugnis des [X.] auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwi-schen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der [X.]
-
25
-

tung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist ([X.]VerfG, [X.]O; [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
130).

Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des [X.]undesverfassungsgerichts durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounter-nehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem [X.] abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die [X.]e vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen be-wahrt werden ([X.]VerfG, [X.]O S. 1571 f.; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
131; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 39).

cc) Das [X.]undesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deut-lich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 R[X.]erG grundsätzlich die umfassende und vollwertige [X.]eratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten -
in Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
2 R[X.]erG genannten -
Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einzie-hung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art.
1 §
1 Abs. 1 Satz
2 Nr.
5 R[X.]erG), gemeint ist ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.]
[X.], [X.]O Rn.
145; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 40). Weiter hat es klargestellt, dass eine erlaubte Inkassotätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die zu erbringenden Dienstleistungen darauf angelegt sind, mit dem Schuldner eine Auseinandersetzung über die [X.]erechtigung der Forderungen zu führen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der [X.] auf eine gerichtliche Geltendmachung hinausläuft. Denn auch dann ist es dem Inkassounternehmen nicht verwehrt, begleitend zu der anwaltlichen 47
48
-
26
-

Vertretung außergerichtliche Rechtsbesorgung vorzunehmen, solange es sich einer Interaktion mit dem Gericht enthält ([X.]VerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).

dd) An diese Rechtsprechung anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu [X.], am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen Gesetzes
über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des [X.]undesverfas-sungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neuge-staltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.

Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des [X.]undes-verfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm ver-folgte Ziel einer grundlegenden und -
in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden [X.] -
an den Gesichtspunkten der Deregulie-rung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außer-gerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt ([X.]T-Drucks. 16/3655, S.
26 -
42; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 132 ff., 145; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 41). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz
1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das [X.]undesverfas-sungsgericht habe durch seine [X.]eschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn-
und [X.]eitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und da-49
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27
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mit bereits nicht als erlaubnispflichtige [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenhei-ten einzuordnen sei ([X.]T-Drucks. 16/3655, S.
27; [X.]surteile vom 27. Novem-ber 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 144; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O).

Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der [X.]geber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, dass einem Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und das für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere -
rechtli-che -
Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt bleibt ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.] f.; [X.]VerfG, NJW-RR 2004, 1570; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
135; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O).

Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleis-tungsgesetz die Entwicklung neuer [X.]erufsbilder erlaubt und damit, [X.] mit [X.]lick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsbera-tungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.], 40, 42, 52; [X.]T-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; [X.]surteile vom 27. No-vember 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 133; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn.
42).

ee) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielset-zungen, die vom [X.]undesverfassungsgericht zum [X.] auf-gestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung 51
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28
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des [X.] umzusetzen und auch für mögliche neue [X.]erufsbilder fruchtbar zu machen, ist der [X.]egriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.], die ein im [X.] eingetragener Inkasso-dienstleister nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist -
innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§
1 Abs.
1 Satz
2 [X.]) -
eine eher großzügige [X.]etrachtung geboten (grundlegend [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 141; vgl. auch [X.]surteil vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 43). Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des [X.] in substantieller Weise -
auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren -
Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]VerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 144 f.; vom
8.
April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O).

Nach alledem sind von dem [X.]egriff der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und -beratung gerichtet sind und letztlich auf einen unter [X.]eteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreits hinauslaufen. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber des [X.] für maßgebend erachteten Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts nicht, dass die "eigentliche" Einziehungstätigkeit im Vordergrund stehen beziehungsweise [X.] der Dienstleistung bilden muss; vielmehr beziehen sowohl das [X.]undesver-fassungsgericht als auch der Gesetzgeber des [X.] 54
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29
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die umfassende und vollwertige außergerichtliche Rechtsberatung und -besorgung in den [X.]egriff der "Forderungseinziehung" ein.

b) Eine andere [X.]eurteilung ist -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht deswegen angezeigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] keinen Anlass gesehen hat, für Inkassodienst-leister den Regelungen für Rechtsanwälte vergleichbare (§§ 43 ff., [X.] Abs. 2 [X.]RAO, § 4 [X.]) berufsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Daraus lässt sich, anders als die Revision meint, gerade nicht der Schluss ziehen, der gesetzli-chen Regelung liege die Vorstellung von einer reinen [X.]etreibungstätigkeit der Inkassounternehmen zugrunde. Denn dem stehen die oben angeführten Passagen in den Gesetzesmaterialien entgegen, die ein deutlich umfangreiches [X.]ild der Tätigkeit eines [X.] zeichnen.

c) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der von der Mieterin [X.]

unterzeichneten Erklärung die vorgenom-mene treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwiderruflich erfolgt ist, weder für sich allein genommen noch in der Gesamtschau mit weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkten eine Überschreitung der Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

[X.]) Der genannte Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz -
unbeschadet eines möglichen (befristeten) Widerrufsrechts nach den [X.]estimmungen über [X.] (§§
312 ff. [X.]G[X.]) -
eine Widerruflich-keit von [X.] nach §
398 [X.]G[X.] nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die Revision bei ihrer Argumentation außer [X.]etracht, dass eine [X.] der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des 55
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30
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[X.] an einer verlässlichen Erbringung der [X.], sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 209).

bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, aufgrund der in der Urkun-de von der Mieterin [X.]

abgegebenen Erklärungen sei im Falle der [X.] ein Widerruf der durch die Klägerin an einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht ausgeschlossen, betrifft dieser Ge-sichtspunkt nicht den hier in Frage stehenden [X.], sondern ein Vorgehen im Rahmen der -
hier nicht verfolgten -
gewillkürten Prozessstand-schaft, das in Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin als "Vollmachtsprozess" bezeichnet wird (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter [X.] c bb).

cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revision weiter vorgebrachte Einwand, die Klägerin erbringe dadurch, dass sie die Anspruchsdurchsetzung steuere, indem sie den für die gerichtliche Durchsetzung [X.] Anwalt auswähle, beauftrage und in Abstimmung mit diesem über die [X.] entscheide, Dienstleistungen, die nichts mit der [X.]eitreibung der Forde-rung zu tun hätten und daher keine von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeck-ten Rechtsdienstleistungen darstellten (vgl. hierzu [X.]surteil vom 27. No-vember
2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 210, 225 ff.).
Dem steht bereits der [X.] entgegen, dass weder der [X.]undesgerichtshof noch das [X.]undesverfas-sungsgericht in Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in ei-nem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die [X.]erechtigung dieser Vorge-58
59
-
31
-

hensweise und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens in Zweifel gezo-gen haben (vgl. nur [X.]GH, Urteile vom 24. Oktober 2000
-
[X.] [X.], [X.], 2423 unter [X.] c; vom 20.
November 2008 -
I [X.], [X.], 1353 Rn. 7; [X.]VerfG, NJW 2002, 1190).

Davon abgesehen kann die in den [X.] der Klägerin (Ziffern 1.5 und 6.1) vorgesehene Möglichkeit, die treuhänderisch an sie abgetretenen Ansprüche unter [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts in ei-nem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen, durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchset-zung seiner Ansprüche liegen. Ihr steht -
auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu ver-treten (§
79 Abs.
2 Satz
2 Nr.
4 ZPO) -
die Zielsetzung des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord-nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§
1 Abs.
1 Satz
2 [X.]), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn -
wie hier zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart und dementsprechend auch erfolgt -
ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der [X.] des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese [X.] der vorgenannten Zielsetzung des [X.] Rechnung getragen wird ([X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
226).

dd) Entgegen der Auffassung der Revision überschreitet die Klägerin auch weder dadurch, dass sie eine Forderungsdurchsetzung "ohne eigenes Kostenrisiko des Mieters" anbiete, dafür aber eine erhebliche [X.]eteiligung an 60
61
-
32
-

den Erlösen gerade einer gerichtlichen Klärung habe, noch dadurch, dass sie beziehungsweise der von ihr beauftragte Prozessanwalt [X.]
zu Lasten des Mieters -
im weiten Umfang und vielfach auch ohne dessen Zu-stimmung (Ziffer 7 der [X.] der Klägerin)
-
täti-gen könne, die einem Inkassodienstleister gezogenen Grenzen.

(1) Anders als die Revision meint, folgt daraus, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolg-losigkeit ihrer [X.]emühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 ihrer [X.]), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich -
von engen Ausnahmen abgesehen -
untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgsho-norar zu vereinbaren (§ [X.] Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO, § 4a [X.]) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ent-standenen Kosten zuzusagen (§
[X.] Abs.
2 Satz
2 [X.]RAO), kein "bedenklicher Wertungswiderspruch", der zu einer Unzulässigkeit einer solchen Dienstleistung nach § 3 [X.] und damit zur Nichtigkeit der erfolgten
Abtretung nach § 134 [X.]G[X.] führte ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
170 ff.; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 69).

Die gegenteilige Auffassung der Revision lässt außer [X.]etracht, dass es sich bei den registrierten
[X.] -
im Gegensatz zu Rechtsanwäl-ten -
nicht um Organe der Rechtspflege handelt ([X.]T-Drucks. 16/3655, S.
67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur [X.]T-Drucks. 17/14216, S.
5) davon abgesehen hat, die re-gistrierten Personen (§
10 Abs.
1 Satz
1 [X.]), insbesondere die Inkasso-62
63
-
33
-

dienstleister (§
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
41, 43, 72; [X.]T-Drucks. 17/14216, [X.]O; [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
173).

Für die Tätigkeit eines registrierten [X.] gelten vielmehr eigene kosten-
und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des [X.] zum Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]EG; eingehend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
175 bis 186). Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der [X.] auf dem vom [X.]undesverfassungsgericht anerkannten -
sich von der Tä-tigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden -
[X.]erufsbild von Inkassounter-nehmen ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
180). Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines [X.] zulässig (vgl. [X.]VerfG, NJW 2002, 3531, 3532; [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 176 ff.). Vielmehr hat das [X.]un-desverfassungsgericht auch anerkannt, dass ein [X.] berech-tigt ist, Anreize für seine [X.]eauftragung zu schaffen ([X.]VerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten (ein-schließlich der Prozesskosten) stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
186; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 74).

(2) Der von der Revision weiter angeführte Gesichtspunkt, die Klägerin könne [X.] zu Lasten des Mieters in weitem Umfang und viel-64
65
-
34
-

fach ohne Zustimmung des Mieters abschließen, ist schon deswegen nicht [X.], einen Verstoß gegen § 3 [X.] wegen Überschreitung der [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]G[X.] zu begründen, weil die [X.] der Klägerin -
anders als die Revision meint -
eine solche Regelung nicht enthalten. Gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen [X.] schließt die Klägerin -
wenn der Mieter nicht einen Kompetenzrahmen eingeräumt hat -
einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters ab und ist ohne Rücksprache mit diesem lediglich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet (vgl. auch [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 206; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 67).

d) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 [X.]G[X.] iVm § 3 [X.]) auch nicht aus dem in § 4 [X.] enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des Rechtsdienstleis-ters besteht, ableiten.

[X.]) Die Revision sieht einen von § 4 [X.] erfassten Interessenkonflikt zunächst darin, dass die Klägerin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer [X.]emühungen die Kosten der Rechtsverfolgung tragen müsse ("Prozessfinanzierung") und dies die Gefahr begründe, die Erfolgsaussichten besonders kritisch zu prüfen und ihr "[X.]icher" erscheinende Aufträge vorschnell abzulehnen. Dies könne für den Mieter sogar zu einem [X.] führen, weil er nach der negativen [X.]ewertung durch den Dienstleister in der Regel darauf verzichten werde, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines möglicherweise doch bestehenden 66
67
-
35
-

Anspruchs zu betrauen. Die zwischen der Klägerin und der Mieterin [X.]

vereinbarte [X.] der Mieterin im Falle
der Erfolglosigkeit ihrer [X.]e-mühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 [X.].

bb) [X.]ei der Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer [X.]emü-hungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum [X.]punkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung beste-hende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], sondern vielmehr um einen [X.]estandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O 196, 199 ff.; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn.
62).

(1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] setzt nach der Gesetzesbegründung des [X.] voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)
Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 200 mwN; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 63). An einer solchen zum [X.]punkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leis-tungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in [X.]ezug auf eine Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen [X.]eauftragung eines Rechtsan-walts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der [X.] der Kläge-rin hervorgeht, soll sie -
wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt -
zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sein, im Falle einer Erfolglo-68
69
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36
-

sigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren [X.]earbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfah-rens zu beauftragen. Die Zusage einer [X.] in Ziffer 6.4 der [X.] Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit -
anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin ver-bundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der [X.]) -
für die Klägerin zum maßgeblichen [X.]punkt der Erbringung ihrer Inkas-sodienstleistung (noch) nicht verpflichtend ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn.
201; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O).

(2) Davon abgesehen handelt es sich bei der [X.] [X.] nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung ab-trennbare Pflicht. Sie ist vielmehr [X.]estandteil der Inkassodienstleistung der Klä-gerin (vgl. hierzu [X.], [X.], 1401, 1408 f.). Denn sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusam-menhang, dass sie -
auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu [X.], [X.]O S.
1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 [X.] unter anderem dienen soll (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]) -
nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] angesehen werden kann (vgl. [X.]e vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 202; vom 8. April 2020
-
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 64).

cc) Auch besteht die von der Revision befürchtete Gefahr einer Interes-senkollision dahin, dass die Klägerin -
angesichts ihrer im Falle einer Erfolglo-sigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht -
zur [X.] einer Klageabweisung geneigt sein könnte, einen für die Mieterin [X.] Vergleich abzuschließen statt die Chancen einer -
für sie unter Um-70
71
-
37
-

ständen kostspieligen -
weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfang-reicher [X.]eweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft.

Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klägerin, sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der [X.]). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter [X.] einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot ab-zulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der [X.] der Klägerin kostenfreien Aus-gangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entschei-dung zu verlangen ([X.]surteile vom 27. November 2019 -
V[X.]
[X.], [X.]O Rn. 207; vom 8. April 2020 -
V[X.] ZR 130/19, [X.]O Rn. 66).

e) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin ihre Inkasso-
befugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§
556g Abs.
3 [X.]G[X.]), bezüglich derer der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, geltend gemacht hat. Die Abtretbarkeit der [X.] (vgl. hierzu [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Juni 2000 -
[X.]Lw 30/99, [X.], 1444 unter [X.]; vgl. auch [X.]GH, Urteil
vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 39/10, [X.], 3580 Rn. 45) zieht die Revision mit Recht nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer [X.]dienstleistung sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] enthaltenen [X.]egriff der Forderungseinziehung folge, dass ein [X.] grundsätzlich das [X.]eitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die 72
73
-
38
-

Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem -
je[X.]falls in [X.]ezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche -
ein zu enges Verständnis der Inkassodienstleistung nach §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu-grunde (eingehend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 164 ff.).

[X.]) [X.]ei dem Auskunftsanspruch nach §
556g Abs.
3 [X.]G[X.] handelt es sich -
wie bereits unter [X.] c cc (3) ausgeführt -
um einen Hilfsanspruch des Mieters ([X.]T-Drucks. 18/3121, S.
33), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung ge-richteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist. Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§
556g Abs.
1 Satz
3 [X.]G[X.]). Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbe-reitung dienenden Hilfsanspruch (§
556g Abs.
3 [X.]G[X.]) geltend zu machen, ist -
insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des [X.]egriffs der Inkassodienstleistung (§
2 Abs.
2 Satz
1 [X.]) -
nicht ersichtlich ([X.]surteil vom 27.
November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 165).

bb) Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch [X.] nicht zur Geltendmachung von [X.] befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand im Hinblick darauf, dass der [X.]undesgerichtshof eine zu-lässige Inkassodienstleistung auch in den Fällen bejaht hat, in denen das [X.]unternehmen Anspruchsvoraussetzungen erst noch
schaffen musste, ebenfalls nicht durch ([X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 166 [X.]). So hat der [X.]undesgerichtshof für den [X.]ereich der Le-bensversicherung bereits entschieden, dass in dem Einzug des Rückkaufswer-74
75
-
39
-

tes einer Lebensversicherung eine Inkassodienstleistung nach §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] auch dann liegen kann, wenn die zur Erlangung des [X.] erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem [X.] selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt ([X.]GH, Urteil vom 10. Juli 2018 -
VI [X.], [X.], 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch [X.]GH, Ur-teil vom 11. Januar 2017 -
IV ZR 341/13, juris Rn. 5, 18 f., 25).

cc) Ohne Erfolg bleibt auch der in diesem Zusammenhang weiter erho-bene Einwand der Revision, die Grenze der zulässigen Inkassodienstleistung sei jedenfalls dort überschritten, wo der Schwerpunkt eindeutig nicht mehr auf e bei einem angebli-

dem Auskunftsverlangen liege.

Die Revision lässt hier außer [X.]etracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach §
556g Abs.
3 [X.]G[X.] bereits im Gesetz selbst angelegt ist ([X.]surteil vom 27.
November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 168). Dass der Streitwert des Auskunftsanspruchs -
als Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung des [X.] nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] -
im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs selbst, ist -
unbeschadet der [X.]efugnis einer klagenden [X.], insbesondere zur Verringerung des Kostenri-sikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzukla-gen -
dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und [X.] der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, [X.]T-76
77
-
40
-

Drucks. 19/15824, S.
12, 16 ff. [§
556g Abs.
2 [X.]G[X.]-E]) der genannte Rückzah-lungsanspruch des Mieters erst für den [X.]raum ab Erhebung der [X.] nach §
556g Abs.
2 [X.]G[X.] besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die [X.] seit längerer [X.] bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 169).

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der der Klägerin wirksam von der Mieterin [X.]

abgetretene Anspruch auf Rückzahlung zu viel ent-richteter Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 84,66

556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF, § 398 [X.]G[X.]) gegeben. Auch das in erster Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsbegehren (§ 556g Abs. 3, § 398 [X.]G[X.]) war -
wie das [X.]erufungsgericht stillschweigend angenommen hat -
begründet.

a) Die durch das Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespann-ten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des [X.]estellerprinzips bei der [X.] (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
[X.]) vom 21. April 2015 ([X.]G[X.]l. I S. 610) eingeführten [X.]estimmungen der §§ 556d ff. [X.]G[X.] begeg-nen -
wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen, die Revision in ihrer Revisionsbegründung aber in Abrede gestellt hat -
keinen verfassungsrechtli-chen [X.]edenken. Die [X.]estimmung des § 556d Abs. 1 [X.]G[X.] stellt eine zulässige Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums des Vermieters dar, verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie und greift mit der von ihr angeordneten Mietobergrenze auch nicht gleichheitswidrig in dessen Eigentum ein ([X.]VerfG, NJW 2019, 3054, 3057 und 3061). Auch die [X.] und die Stichtagsregelung des § 556f Satz 1 [X.]G[X.] stehen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen ([X.]VerfG, [X.]O S.
3062 f.).
78
79
-
41
-

b) Die aufgrund der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 [X.]G[X.] erlassene Mie-tenbegrenzungsverordnung für [X.]erlin vom 28. April 2015 begegnet -
anders als die Revision meint -
keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken.

[X.]) Die Verordnungsermächtigung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs.
1 Satz 2 GG ([X.]VerfG, [X.]O [X.]63). Die Verordnung wahrt auch die ver-fahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen des ermächtigen[X.] Gesetzes, weil der Verordnungsgeber sich an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 [X.]G[X.] aufgeführten Kriterien orientiert, anhand statistischer Daten aus der [X.] unmittelbar vor Erlass der Verordnung das Vorliegen der gesetzlich vorgegebe-nen Kriterien bejaht und dabei den ihm für die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts eingeräumten [X.]eurteilungsspielraum eingehalten hat ([X.]VerfG, [X.]O [X.]63 f.). Der Umstand, dass der [X.]erliner [X.] das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ansonsten sind die [X.] an die Verhältnismäßigkeit gewahrt ([X.]VerfG, [X.]O [X.]64). Die [X.]erli-ner Mietenbegrenzungsverordnung ist damit -
wie das [X.]erufungsgericht zutref-fend angenommen hat -
verfassungsgemäß; insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ([X.]VerfG, [X.]O [X.]63).

Diese Erwägungen beruhen zwar auf einer verfassungsrechtlichen Sicht; die von den Fachgerichten vorzunehmende Prüfung, ob die Verordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 [X.]G[X.] entspricht, führt jedoch -
was auch die Revision letztlich nicht in Zweifel zieht -
zum selben Er-gebnis. Der Gesetzgeber hat -
wie das [X.]erufungsgericht zutreffend unter ein-gehender Erörterung aller Aspekte ausgeführt hat -
dem Verordnungsgeber in-80
81
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42
-

nerhalb der vorgegebenen Parameter (§ 556d Abs. 2 Satz 3, 5 -
7 [X.]G[X.]) einen [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 4.
November 2015 -
V[X.] ZR 217/14, [X.]GHZ 207, 246 Rn. 62 ff. [zur [X.]erliner Kappungsgrenzenverordnung]). Mit dem [X.]erufungsgericht ist davon auszuge-hen, dass sich die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt (vgl. hierzu die unter dem Link https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf abrufbare [X.]) im Rahmen dieses [X.]eurteilungsspielraums hält. Der [X.]erliner [X.] hat seiner [X.]ewertung ausweislich der Verordnungsbegründung die in § 556d Abs. 2 [X.]G[X.] vorgegebenen Kriterien zugrunde gelegt und hinrei-chend aussagekräftiges Datenmaterial herangezogen (S. 5 ff. der [X.]). Weiter hat er die Maßnahmen beschrieben, die zur Verbes-serung der Lage auf dem Wohnungsmarkt entweder bereits ergriffen worden
sind oder vorgenommen werden sollen (S. 11 ff. der Verordnungsbegründung).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.]erliner Mietenbegren-zungsverordnung nicht deswegen nichtig, weil sie nicht in einer den [X.] des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.]G[X.] gerecht werdenden Weise begrün-det worden wäre.

(1) Zwar geht das [X.]egründungsgebot gemäß §
556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.]G[X.] in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen Landesregierung einher, die [X.]egründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen ([X.]surteil vom 17.
Juli 2019 -
V[X.] ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, zur [X.] in [X.]GHZ bestimmt [zur [X.]]). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Verordnungsbegründung -
zusammen mit der [X.] oder getrennt -
im Gesetz-
und Verordnungsblatt des jeweiligen Lan-83
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-
43
-

des veröffentlicht wird. Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erach-tete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beein-trächtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle [X.] gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die [X.] leicht zugänglich ist ([X.]surteil vom 17.
Juli
2019 -
V[X.] ZR 130/18, [X.]O Rn. 37). Diesen Anforderungen wird die [X.] gewählte Form der [X.] der
Verordnungsbegründung ge-recht.

(2) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung nicht bereits aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 ([X.]O [X.]63 f.). Denn soweit das [X.]undesverfassungsgericht dort festgestellt hat, dass die [X.]erliner Mietenbegrenzungsverordnung die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes wahrt, hat es sich dabei auf die ihm obliegende verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt
und hat insoweit keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage des Erfordernisses einer -
in § 556d Abs. 2 [X.]G[X.] nicht ausdrücklich angeordne-ten -
[X.] der Verordnungsbegründung näher zu befassen. Die Fachgerichte haben aber darüber hinaus auch zu prüfen, ob sich die [X.] auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Prüfungsebene an die [X.] der Ermächtigungsgrundlage hält. Anders als vereinzelt angenommen wird ([X.]euermann, [X.] 2019, 1082; LG [X.]erlin [67. Zivilkammer], [X.] 2019, 1507, 1508 f. [das allerdings gleichwohl eine ordnungsgemäße [X.]ekanntmachung [X.], weil es die oben genannten Vorgaben des [X.]s für überhöht erachtet]), genügt die [X.] der [X.]erliner Mietenbegrenzungsverordnung den vom [X.] in dem genannten Urteil beschriebenen Anforderungen.

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-
44
-

(a) Die Mietenbegrenzungsverordnung des [X.] (Verordnung 17/186) ist einschließlich ihrer [X.]egründung -
was auch die Revision nicht in Zweifel zieht -
vom [X.]erliner [X.] als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf der [X.]seite des [X.] veröffent-licht. Damit liegt eine [X.]ekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (ebenso LG [X.]erlin [65. Zivilkammer], NJW 2019, 3730, 3732; Urteil vom 30. Oktober 2019 -
65 [X.], juris Rn. 17). Der [X.] hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 nicht gefordert, dass der Verordnungsgeber selbst die [X.]ekanntmachung vornimmt. Vielmehr sollte mit dem Passus "an anderer (amtlicher) Stelle" ([X.]O Rn.
37) klargestellt werden, dass eine Zugänglichmachung durch eine private Stelle (etwa Vermieter-
oder Mieterverband) nicht ausreicht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Ausführungen in Randnummer 38 des genannten [X.]s entnehmen, denn dort ist nur die Rede davon, dass die Nachholung einer zunächst unterbliebenen [X.] durch das zuständige Ministerium den [X.]egründungsmangel nicht rückwirkend heilt. Damit hat der [X.] -
anders als offenbar die Revision meint -
jedoch nicht das Erfordernis aufgestellt, dass die Verordnungsbegründung vom zuständigen Ministerium selbst bekanntzu-machen ist.

Es ist daher [X.]chädlich, dass der [X.]erliner [X.] die [X.] der Verordnungsbegründung dem [X.] überlassen hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er die Verordnung nebst [X.]egründung dem [X.] zur Verfügung gestellt hat und nicht den Hinweis aufgenommen hat, das Dokument sei ausschließlich zur internen Verwendung bestimmt. Damit durfte der [X.] von [X.]erlin davon ausgehen, dass das [X.] die [X.]egründung -
in üblicher Weise
-
öffentlich bekannt machen werde. Dem [X.] der [X.]egründung "Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von [X.]erlin über Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Miet-86
87
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45
-

beginn gemäß §
556d Abs. 2 [X.]G[X.] (Mietenbegrenzungsverordnung)" kann ent-gegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass er die [X.]egrün-dung als Internum behandelt wissen wollte. Er belegt nur, dass der [X.]erliner Se-nat das [X.] -
wie im Falle einer auf einer landesrechtlichen Er-mächtigungsgrundlage beruhenden Verordnung von Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von [X.]erlin gefordert -
von der Verordnung (und auch ihrer [X.]egrün-dung) in Kenntnis setzen wollte. Zur Kenntnisnahme an das [X.]erliner Abgeord-netenhaus übersandte Verordnungen des [X.]s werden in regelmäßigen Ab-ständen auf dessen [X.]seite veröffentlicht und sind unter der Rubrik "Drucksachen" bei Auswahl der Kategorie "Vorlage zur Kenntnisnahme" abruf-bar. [X.]ei Eingabe der Wahlperiode 17 findet sich dann unter der Nummer 17/2272 mit der Sammelbezeichnung "Zusammenstellung der vom [X.]" und dem [X.]sdatum 28. Mai 2015
die [X.]erliner Mietenbegrenzungsverordnung.

(b) Die vom [X.]erliner [X.] bekannt gemachte [X.]egründung ist entgegen der Auffassung der Revision auch leicht zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s. Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die [X.]egründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis [X.]euermann, [X.]O), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist ([X.] vom 17.
Juli 2019 -
V[X.] ZR 130/18, [X.]O Rn.
37 iVm Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall, obwohl der [X.]erliner [X.] im [X.] keinen Hinweis darauf erteilt hat, an welcher Stelle die Verordnungsbegründung veröffentlicht ist (aA
[X.]euermann, [X.]O). Denn im [X.] abrufbare Informationen sind im [X.] leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Kosten-
und [X.]auf-wand verbunden ist (so auch LG [X.]erlin [65. Zivilkammer], [X.]O; Urteil vom 30. Oktober
2019 -
65 [X.], [X.]O Rn. 19). So liegen die Dinge auch hier. Wie 88
-
46
-

soeben ausgeführt, lässt sich die Verordnungsbegründung -
wenn auch mit [X.] -
auf der [X.]seite des [X.] fin[X.]. Zudem ist die Verordnung entgegen der Auffassung der Revision mit den üblichen [X.] im [X.] -
sogar mühelos -
abrufbar (siehe LG [X.]erlin [65. Zivilkammer], [X.]O S.
3731 f.; Urteil vom 30. Oktober 2019 -
65 [X.], [X.]O Rn. 14 f., 18).

Wer den Weg über die [X.]seite des [X.] nicht beschreiten und sich auch nicht durch eine telefonische oder elektronische Anfrage an das [X.]erliner [X.] Kenntnis von der Verordnungsbe-gründung verschaffen will (vgl. hierzu LG [X.]erlin [65. Zivilkammer], [X.]O S. 3731; Urteil vom 30.
Oktober 2019 -
65 [X.], [X.]O Rn. 14), kann über gängige Suchmaschinen (etwa [X.], [X.], [X.] oder [X.]) unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietenbegrenzungsverordnung [X.]erlin [X.]egründung" zu dem -
auch im [X.]ericht des [X.]undesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ange-spannten Wohnungsmärkten ("Mietpreisbremse") in der gerichtlichen Praxis" auf Seite 35 angegebenen

-
Link: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/[X.]Plen/vorgang/verordnungen/[X.]-186.pdf
gelangen und dort die Verordnungsbegründung direkt abrufen (siehe auch LG [X.]erlin [65. Zi-vilkammer], [X.]O S. 3731; Urteil vom 30.
Oktober 2019 -
65 [X.], [X.]O Rn.
15). Soweit die Revision geltend macht, die Verordnungsbegründung
sei nur über die Suchmaschine [X.] im [X.] aufzufinden, trifft dies nicht zu. Der [X.] konnte nicht nur über die [X.]seite des [X.]erliner Abgeordneten-hauses, sondern auch über alle gängigen Suchmaschinen Kenntnis von dem Inhalt der Verordnungsbegründung erlangen.

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90
-
47
-

c) Der von der Klägerin geltend gemachte, ihr als Mitgläubigerin mit der Mieterin K.

(§ 432 [X.]G[X.]) zustehende Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.], § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF schei-tert auch -
anders als die Revision meint -
nicht an dem vom [X.]erufungsgericht nicht erörterten Umstand, dass die von §
556g Abs. 2 [X.] geforderte [X.] des Mieters von der Klägerin nur für die Mieterin [X.]

erhoben wurde.

[X.]) Nach der in § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF getroffenen Regelung kann der Mieter von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e [X.]G[X.] nicht ge-schuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die [X.] dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach dem Zugang der [X.] fällig geworden ist. Dabei muss die [X.] die Tatsachen enthalten, auf denen die [X.]eanstandung der vereinbarten Miete beruht. Weiter schreibt § 556g Abs. 4 [X.]G[X.] vor, dass die [X.] in Textform zu erheben ist.

bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 31.
Mai 2017 gerecht. Die [X.] ist allerdings -
ebenso wie das Mahnschreiben vom 15.
Juni 2017 -
nicht im Namen beider Mieterinnen erhoben worden.

(1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt die Ausle-gung des [X.]schreibens vom 31. Mai 2017 nicht, dass die Klägerin die [X.] auch im Namen der [X.] K.

erhoben hat. Denn dort ist aus-schließlich die Rede von einem "Mietverhältnis mit [X.] [X.]

".
Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der [X.]eklag-ten das [X.]estehen einer Mietermehrheit bekannt war, lässt sich nicht gemäß §
164 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] ableiten, dass die Klägerin -
wenn auch nur still-schweigend -
die [X.] im Namen beider Mieterinnen erhoben hat. Denn die Klägerin hat in dem genannten Schreiben -
wie auch im nachfolgenden Mahn-schreiben -
das Mietverhältnis nicht anhand der konkreten Wohnung beschrie-91
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-
48
-

ben, sondern dieses allein durch Nennung der Mieterin [X.]

und der pos-talischen
Adresse bezeichnet.

(2) Auch kann die Revisionserwiderung nicht mit der Argumentation durchdringen, die [X.]eklagte, die von der Mietermehrheit Kenntnis besessen [X.], sei im Rahmen einer mietvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Erhebung der [X.] nur durch eine Person hinzuweisen und nachzufragen, ob die [X.] auch im Namen der weiteren Mieterin erhoben werden solle, und sei, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, gemäß § 242 [X.]G[X.] daran
gehindert, sich auf eine un-zureichende [X.] zu berufen. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Mieterseite (beziehungsweise die Klägerin) die Vorausset-zungen eines Anspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.], § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF
schafft.

(3) Dass die Klägerin die [X.] nur für eine von mehreren Mieterinnen erhoben hat, ist jedoch deswegen [X.]chädlich, weil -
anders als dies teilweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LG [X.]erlin [67.
Zivilkammer], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], juris Rn. 22; [X.]-Futterer/[X.]örstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g [X.]G[X.] Rn. 23; [X.]eckOK-MietR/[X.], Stand: 1. März 2020, § 556g [X.]G[X.] Rn. 13a; jeweils mwN) -
eine [X.] auch dann wirksam ist, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine -
von allen Mietern abzugebende -
Willenserklärung, sondern lediglich um eine geschäftsähnliche Handlung, die im Falle einer Mietermehrheit auch von einem Mieter allein geltend gemacht werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.], Neubearb. 2018, §
556g Rn. 13; vgl. [X.]eckOGK/[X.], Stand: 1. April 2020, §
556g [X.]G[X.] Rn.
102; [X.], [X.], 212, 217 [rechtserhebli-94
95
-
49
-

che Handlung]; aA [X.]-Futterer/[X.]örstinghaus, [X.]O; [X.]/Dickersbach, [X.]G[X.], 15.
Aufl., §
556g Rn.
6).

(a) Eine Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ist die Äußerung eines Willens, der [X.] auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die [X.]egrün-dung, inhaltliche Änderung oder [X.]eendigung eines privaten Rechtsverhältnis-ses abzielt ([X.]GH, Urteil vom 17. Oktober 2000 -
X [X.], [X.]GHZ 145, 343, 346 mwN [zum Fall einer Anmeldung von Ansprüchen wegen [X.] innerhalb der gemäß § 651g Abs. 1 [X.]G[X.] aF vorgesehenen Monatsfrist]). Einen solchen gestaltenden Inhalt schreibt § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF der [X.] des [X.] nicht zu. Vielmehr ordnet bereits das Gesetz (§
556g Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.]G[X.]) an, dass eine Vereinbarung über eine die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigende Miete unzulässig ist, soweit die gesetzlich zulässige Miete überschritten ist, und dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-fertigten [X.]ereicherung zusteht. Hier setzt nun das [X.]erfordernis des § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF an. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter objektiv über-zahlte Mieten nicht zurückzuzahlen hat, solange der Mieter sie "ohne [X.]ean-standung" bezahlt, und "schließt" damit Rückzahlungsforderungen für die [X.]-räume vor Erhebung einer qualifizierten [X.] aus ([X.]T-Drucks. 18/3121, [X.]). Der Gesetzgeber wollte mit dieser [X.]estimmung dem Umstand Rechnung tra-gen, dass die Ermittlung der zulässigen Miethöhe für den Vermieter mit Unsi-cherheiten verbunden
ist ([X.]T-Drucks. 18/3121, [X.]O).

(b) Damit ist das [X.]erfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (vgl. [X.]/V. 96
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50
-

Emmerich, [X.]O Rn. 14; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 79. Aufl., § 556g Rn.
6; [X.]eckOGK/[X.], [X.]O Rn. 89; [X.]-Futterer/[X.]örstinghaus, [X.]O Rn.
17; offen gelassen in [X.]surteil vom 27. November 2019 -
V[X.] [X.], [X.]O Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG [X.]erlin [15.
Zivilkammer], [X.][X.] 2019, 465, 466). Die vom Mieter zu erhebende [X.] dient nach dem mit der Vorschrift des § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF verfolgten [X.] jedoch nicht dazu, das Mietverhältnis teilweise umzugestalten, sondern allein dazu, die sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 556g Abs. 1 [X.]G[X.]) im Interesse des Vermieters abzumildern. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die [X.]erhebung nicht als Willenserklärung ver-standen wissen, sondern ihr lediglich den Charakter einer geschäftsähnlichen Handlung (vgl. [X.]T-Drucks. 18/3121, [X.]: "[X.]eanstandung") beimessen wollte. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass die mit der Erklärung eintretenden Rechtsfolgen nicht durch den Willen des Erklärenden, sondern durch das [X.] bestimmt werden (vgl. [X.]GH, Urteil vom 17. April 1967 -
II ZR 228/64, [X.]GHZ 47, 352, 357 [für den Fall der Mahnung]; [X.]/[X.], [X.]O, Überblick vor §
104 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren [X.]eispielen).

(c) Damit ist eine [X.]erhebung durch sämtliche Mieter nicht bereits deswegen erforderlich, weil es sich hierbei um eine Willenserklärung handelte. Auch aus ihrer Rechtsnatur als geschäftsähnliche Handlung folgt nicht, dass die [X.] von sämtlichen Mietern ausgesprochen werden muss. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung einer (qualifizierten) [X.] dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem [X.]punkt eine Rückerstattung verlangt wird. Diesen Anforderungen genügt aber auch eine [X.], die nur im Namen eines Mieters ausgesprochen wird.

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-

Aus dem Umstand, dass Rückforderungsansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] im Falle einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 [X.]G[X.] zustehen (hierzu oben unter [X.] c cc (2)) folgt nichts anderes. Denn nach der Vorschrift des § 432 Abs. 2 [X.]G[X.] wirken lediglich sol-che Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für die weiteren Gläubiger. Um eine solche Tatsache mit Einzelwirkung handelt es sich aber nicht, wenn nur einer von mehreren Mietern die [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.]G[X.] aF erhebt. Denn der
Vermieter wird damit in einer dem Regelungszweck gerecht werdenden Weise darüber unterrichtet, weshalb und in welchem [X.] er sich einer Rückforderung, die -
wie oben unter [X.] c cc ausgeführt -
auch von einem Mieter allein mit der Maßgabe, dass Zahlung an sämtliche [X.] gemeinsam zu erfolgen hat, verlangt werden kann -
ausgesetzt sieht.

d) Die von der Revision gegen die Höhe des vom [X.]erufungsgericht zu-gesprochenen Zahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] in Verbin-dung mit § 556g Abs. 2
[X.] erhobenen [X.]n
bleiben ebenfalls ohne Er-folg.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision war das [X.]erufungsgericht nicht gehindert, die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des [X.]erliner Mietspie-gels 2017 zu ermitteln, ohne den von der [X.]eklagten erhobenen Einwänden ge-gen seine Heranziehung als einfacher Mietspiegel zu folgen.

(1) Das [X.]erufungsgericht hat offengelassen, ob der [X.]erliner Mietspiegel 2017 die Voraussetzungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d [X.]G[X.]) zu stellen sind, erfüllt. Es hat angenommen, dass der Mietspiegel jeden-99
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-

falls als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c [X.]G[X.] eine taugliche [X.] für die richterliche Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bilden kann. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. Einem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die Vermutungs-wirkung des §
558d Abs.
3 [X.]G[X.] zu, er stellt jedoch -
was auch die Revision nicht in Abrede stellt -
ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indiz-wirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbeson-dere der Qualität des Mietspiegels und den Einwendungen der [X.]en gegen den Erkenntniswert der Angaben des
Mietspiegels ab (vgl. [X.]surteile vom 16. Juni 2010 -
V[X.] ZR 99/09, [X.], 2946 Rn. 12 f.; vom 21. November 2012 -
V[X.]
ZR 46/12, [X.], 775 Rn. 16; vom 3. Juli 2013 -
V[X.] ZR 269/12, [X.] 2013, 1133 Rn. 32; vom 13. Februar 2019 -
V[X.] ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn.
17).

(2) Zu Unrecht rügt die Revision, das [X.]erufungsgericht habe unter [X.] gegen § 286 Abs. 1 ZPO und gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon abgese-hen, sich mit den Einwendungen der [X.]eklagten zu befassen, die die Systematik der dem Mietspiegel zugrundeliegenden Datenerhebung in Zweifel gezogen und einen Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip geltend gemacht habe, weil der Mietspiegel Wohnungen in völlig unterschiedlichen Lagen "in einen Topf werfe". Hierbei handelt es sich, wie das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.] hat, lediglich um Einwendungen, die nicht geeignet sind, dem [X.]erli-ner Mietspiegel 2017 eine Indizwirkung für die Höhe der ortsüblichen Ver-gleichsmiete abzusprechen.

(a) [X.] 2017 wurde -
was das [X.]erufungsgericht in den [X.]lick genommen hat -
ausweislich seiner Ziffer 1 von drei [X.] und drei 103
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Vereinen, die die Interessen von Vermietern beziehungsweise von [X.] vertreten, erstellt. Auch wenn zwei der letztgenannten Vereine nur ihre Expertise eingebracht und ihn nicht als (qualifizierten) Mietspiegel anerkannt haben, so spricht die beschriebene [X.]eteiligung der örtlichen Interessenvertreter und die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse durch Vertreter beider Seiten nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. [X.]surteil vom 13.
Februar 2019 -
V[X.] ZR 245/17, [X.]O Rn. 18 mwN). Dies gilt umso mehr, als auf Seite 6 des im [X.] abrufbaren und
vom [X.]erufungsgericht angeführten [X.] zum [X.]erliner Mietspiegel 2017 (erstellt im Juli 2017 von der F+[X.] Forschung und [X.]eratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH) ausgeführt ist, dass auch die beiden Verbände, die die Interessen der Vermieter und Hauseigentümer vertreten und den Mietspiegel nicht anerkannt haben, nicht nur Änderungen in der Wohnlageneinstufung, sondern auch die Form, den Ablauf und die Ergebnisse der Datenerhebung sowie viele methodische Ände-rungen bei der Datenauswertung und
-ausweisung mitgetragen haben.

Die Sachkunde der beteiligten Mieter-
und Vermieterverbände sowie der weiteren als [X.]erater hergezogenen Personen (öffentlich bestellter und vereidig-ter Sachverständiger, Amt für Statistik [X.]erlin, Geschäftsstelle des [X.] in [X.]erlin, [X.]erliner [X.]eauftragter für Daten-schutz und [X.]) hat die [X.]eklagte -
wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -
ebenso wie die damit gewährleistete Diversität der beteiligten Stellen nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sich lediglich darauf be-schränkt, geltend zu machen, aus ihren Einwendungen gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels, namentlich die "diffuse" Einordnung des Stadtgebiets in die Wohnlagen einfach, mittel und gut, die Gleichbehandlung von Wohnungen unterschiedlicher Lagen und die unzureichende [X.]
-
54
-

bung, folge zugleich, dass der [X.]erliner Mietspiegel 2017 auch nicht als einfa-cher Mietspiegel als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung nach §
286 Abs. 1
ZPO herangezogen werden könne.

(b) Dem ist das [X.]erufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Ungeachtet dessen, dass die von der Revision vorgebrachten Angriffe der [X.]eklagten gegen die Einordnung von Mietwohnungen in bestimmte Wohn-lagen und gegen die Datenerhebung angesichts der im öffentlich zugänglichen Methodenbericht enthaltenen Ausführungen zu pauschal gehalten sind, wären sie in Anbetracht der beschriebenen Mitwirkung zahlreicher Stellen und der [X.] der gewonnenen Ergebnisse durch Interessenverbände beider [X.] allenfalls geeignet, die [X.]ewertung des [X.]erliner Mietspiegels 2017 als quali-fizierten Mietspiegel in Frage zu stellen, nicht aber seine Indizwirkung als einfa-cher Mietspiegel zu erschüttern (vgl. [X.]surteil vom 13.
Februar
2019 -
V[X.]
ZR 245/17, [X.]O). Das [X.]erufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Einwendungen der [X.]eklagten nachzugehen und zur Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen §
286 Abs. 1 ZPO noch eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

bb) Anders als die Revision meint, hat das [X.]erufungsgericht bei der [X.]e-stimmung der höchstzulässigen Miete nach § 556d Abs. 1 [X.]G[X.] auch rechtsfeh-lerfrei davon abgesehen, aus der von der [X.]eklagten vor der Vermietung der Wohnung an die beiden Mieterinnen vorgenommenen Verlegung eines [X.] und aus den an Decken und Wänden durchgeführten Malerarbeiten gemäß §
556e Abs. 2, §
555b Nr. 4, 5 [X.]G[X.] eine
fiktive Mieterhöhung nach
§
559 Abs. 1 bis 3, § 559a Abs. 1 bis 4 [X.]G[X.] abzuleiten und dementsprechend 106
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natlich anzuheben. Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei diesen Arbeiten nicht um
Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von §
555b Nr. 4, 5 [X.]G[X.] handelte.

(1) Es hat frei von [X.] im Einklang mit dem Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Wohnung bereits vor der Verlegung des [X.] in allen betroffenen [X.]ereichen über
-
wenn auch uneinheitliche und teilweise aus-besserungsbedürftige -
[X.]odenbeläge (PVC-[X.]elag, Parkett, Dielung mit [X.]) verfügte und die Ersetzung dieser [X.]eläge durch einen einheitlichen Laminatboden der [X.]eseitigung von Unzulänglichkeiten des bisherigen Fußbo[X.]s, nicht aber der erstmaligen Herstellung eines [X.]odenbelags diente und damit nicht als Modernisierungs-, sondern nur als [X.] zu beurteilen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das [X.]eru-fungsgericht habe gehörswidrig übergangen, dass die [X.]eklagte die "erstmalige Herstellung eines endfertigen Fußbodens" vorgetragen habe, übersieht sie, dass die [X.]eklagte damit nicht geltend gemacht hat, es sei erstmals ein Fußbo[X.] hergestellt worden, sondern letztlich behauptet hat, es sei erstmals ein "durchgängiger endfertiger" Fußboden geschaffen worden. Diesen Vortrag hat das [X.]erufungsgericht nicht übergangen, sondern ihn lediglich -
zutreffend -
nicht für die Darlegung einer Modernisierungsmaßnahme ausreichen lassen. Davon abgesehen hat das [X.]erufungsgericht -
rechtsfehlerfrei und von der Revi-sion insoweit nicht angegriffen -
festgestellt, dass die Vereinheitlichung des [X.] weder den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (§ 555b Nr. 4 [X.]G[X.]) noch die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert hat (§ 555b Nr. 5 [X.]G[X.]).

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-

(2) Auch hinsichtlich der Renovierung von Decken und Wänden hat das [X.]erufungsgericht zu Recht das Vorliegen von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften verneint. Das [X.]erufungsgericht hat inso-weit ebenfalls nicht -
entgegen der Annahme der Revision -
Vortrag der [X.]eklag-ten in gehörsverletzender Weise übergangen. Die von den Vorinstanzen ange-stellten Erwägungen lassen auch sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.

Die [X.]eklagte hat zwar schriftsätzlich geltend gemacht, "infolge" vorge-nommener Elektroarbeiten sei auch eine Wohnungsrenovierung nötig ge[X.]; von den hierfür angefallenen Kosten (Position 14 der Handwerkerrech-nung) werde ein Drittel pauschal in Ansatz gebracht. Damit ist aber eine durch die Modernisierungsmaßnahme "Elektroarbeiten" veranlasste weitere Moderni-sierung in Form von Malerarbeiten nicht hinreichend dargelegt worden. Dass das [X.]erufungsgericht diesen Vortrag nicht hat ausreichen lassen, beruht nicht auf einer unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens, sondern darauf, dass es die Grundierungs-, Spachtel-
und Streicharbeiten in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Sache nach als Instandsetzungsmaßnahme gewertet hat.

Das Amtsgericht, dessen Einschätzung das [X.]erufungsgericht gefolgt ist, hat seine Einordnung als Instandsetzungsmaßnahme damit begründet, dass Kosten einer Renovierung, die als Folge von Modernisierungsmaßnahmen [X.] sind, zwar bei einer Modernisierungsmieterhöhung berücksichtigt wer[X.] können, der vorliegend geltend gemachte Aufwand für Malerkosten aber auch ohne Durchführung der Elektroarbeiten angefallen wäre, also gerade nicht durch diese Maßnahme veranlasst worden ist. Dies hat es rechtsfehlerfrei
zum einen daraus geschlossen, dass in der Wohnung ausweislich der in Position 15 der Handwerkerrechnung abgerechneten Arbeiten Wasser-
und Nikotinflecken an Wand-
und Deckenflächen zu beseitigen waren, und zum anderen daraus, 111
112
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57
-

dass die [X.]eklagte nicht vorgetragen hat, wann vor der Durchführung der [X.] zuletzt an den Decken und Wänden der Wohnung [X.] vorgenommen worden sind.

5. Rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht der Klägerin aus abgetrete-nem Recht auch einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]. 1, §§ 257, 398 [X.]G[X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG zuerkannt.

a) Es begegnet -
anders als die Revision meint -
keinen rechtlichen [X.]e[X.]ken, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in der Klageschrift mit auch wenn es sich hierbei nur um eine Teilklage handeln sollte, war die Kläge-rin in Anbetracht des [X.]estimmtheitsgebots des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gehal-ten, eine Reihenfolge festzulegen, in der die einzelnen Forderungsteile geltend gemacht werden. Die aus § 253 Abs. 2 ZPO folgende Verpflichtung eines Klä-gers, der eine offene Teilklage erhebt, anzugeben, wie er die eingeklagte Ge-samtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder zumindest eine Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm verlangten Gesamtsumme gefordert werden, besteht nur, wenn ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wird ([X.]GH, [X.]eschluss vom 2. Mai 2017 -
VI [X.]/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN).

Wird dagegen eine Teilklage erhoben, die sich auf [X.]elbständige Rech-nungsposten eines einheitlichen Anspruchs stützt, ist eine solche Aufschlüsse-lung nicht erforderlich (vgl. [X.]GH, Urteil vom 13. März 2003 -
VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075 unter [X.] mwN [zur Schlussrechnung]). So liegen die Din-113
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ge hier. Wie die [X.]erechnung der Klägerin in der Klageschrift zeigt, macht sie ausschließlich eine Geschäftsgebühr (nebst Erhöhung nach Nr. 1008 [X.]) eine Auslagenpauschale (Nr. 7002 [X.]) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 [X.]) geltend. Hierbei handelt es sich nur um [X.]elbständige Rechnungspos-ten eines einheitlichen Vergütungsanspruchs.

b) Der
Zahlungsanspruch, den die Klägerin auf der Grundlage eines Ge-

Nr.
2300, 1008 [X.]) abzüglich eines [X.]etrages, den sich die Klägerin als Streitwert aus dem Klage-[X.]) sowie anfallender Umsatzsteuer (Nr. 7008 [X.]) geltend macht, ist dem Grunde nach berechtigt. Denn die [X.]eklagte hat ihre aus § 556d Abs. 1 [X.]G[X.] folgende Pflicht, von ihren Mieterinnen nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu [X.], Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, §
556g Abs. 3 [X.]G[X.] geltend zu [X.]ei dem Anspruch eines Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts-verfolgungskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegen-standswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ([X.]GH, Urteile vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], NJW 2005, 1112 unter [X.] mwN; vom 7. November 2007 -
V[X.] ZR 341/06, [X.], 1888 Rn.
13;
vom 18. Juli 2017 -
VI ZR
465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 7).

[X.]) Die Klägerin kann gemäß § 4 Abs. 5 [X.]EG für ihre vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. [X.]ei einem vorliegend anzusetzenden Gebührenstreitwert von 116
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4.148,34

-in Ansatz zu bringen: 42 x der Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird [§
48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO] zuzüglich 4 x der Überschreitungsbetrag für die abgetretenen Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Miete [§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO] -
vgl.
LG [X.]erlin [65.
Zivilkammer], [X.], 566, 571, zuzüglich 3 x der Überschreitungsbe-trag für die zusätzlich verlangte Teilrückzahlung der Kaution) ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 [X.], Nr.
2300 [X.] bei Ansatz einer Mittelgebühr von 1,3 ein
sionserwiderung meint,
ist die in der Klageschrift angesetzte Erhöhung um 0,3 für die Vertretung von zwei Mandanten (Nr.
1008 [X.]) nicht berechtigt. Denn es ist aufgrund des unzureichenden Vortrags der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie auch von der Mieterin K.

beauftragt worden ist. Die Urkunde über die [X.]estätigung der Anspruchsabtretung sowie die [X.]-schreiben der Klägerin vom 31.
Mai 2017 und vom 15.
Juni 2017 beziehen sich nur auf die Mieterin [X.]

, die die Urkunde allein unterzeichnet hat. Dass aus sonstigen Gründen (umfangreiche oder schwierige Tätigkeit) eine Erhö-hung gerechtfertigt wäre, macht die Revisionserwiderung nicht geltend und ist auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin standardisierte Schreiben an die Vermieter versendet, nicht ersichtlich. Dies wirkt sich aber nicht aus, weil die anfallende Geschäftsgebühr unter den vorliegenden Umständen nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit oder der Schadensminde-rungspflicht um die Hälfte der im Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensge-bühr (bei [X.]eauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der [X.] wäre gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 [X.], § 15a Abs. 2 [X.] die Verfah-rensgebühr um 0,65 zu kürzen gewesen) zu verringern ist und die Klägerin nur Ersatz von 43

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60
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bb) Da die Mieterin [X.]

die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskos-ten nicht erstattet hat, stand ihr ein Freistellungsanspruch nach § 257 [X.]G[X.] zu. Dieser hat sich allerdings durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zah-lungsanspruch umgewandelt ([X.]GH, Urteile vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, NJW 2011, 2351 Rn. 14; vom 11. März 2016 -
V [X.], NJW 2016, 2407 Rn. 15; jeweils mwN).

cc) Der Schadensersatzanspruch ist -
anders als die 67. Zivilkammer des [X.] in ihrem [X.]eschluss vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901, 2903) und in ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 (67 [X.], juris Rn. 26) meint -
nicht deswegen ausgeschlossen, weil Ziffer 3.3 Satz 1 der [X.] Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] nach "kundenfreundlichster" Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die [X.]en ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder [X.]e-stand von der vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten [X.] gegenüber dem Vermieter abhängt. Die von der 67. Zivilkammer des [X.] vorgenommene Auslegung missachtet die [X.] bei [X.]. [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszu-legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-gung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. An-satzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in [X.]etracht kommenden [X.] Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergeb-118
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nisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des [X.] des §
305c Abs.
2 [X.]G[X.] zur
Anwendung. Hierbei bleiben allerdings [X.] unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Ge-schäften typischerweise [X.]eteiligten nicht ernsthaft in [X.]etracht kommen (st. Rspr.; vgl.
nur [X.]surteile vom 20. Januar 2016 -
V[X.] [X.], NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014
-
V[X.] ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN; [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2019 -
V[X.] ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20).

Gemessen daran ergibt sich, dass Ziffer 3.3 Satz 1 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Klägerin ("Sollten [X.]ere [X.]emühungen nicht erfolg-reich sein, entstehen für Sie keine Kosten.") nicht den von der Mieterin an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten betrifft, sondern allein das Innenverhältnis zwischen Klägerin und Miete-rin. Dies ergibt sich aus Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Klausel sowie aus ihrem [X.] mit der ihr vorangestellten [X.]estimmung in Ziffer 3.2 der [X.] der Klägerin. Dort heißt es: "Von Ihrem Vermieter, der pflichtwidrig nicht leistet, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er Sie von der bei [X.] anfallenden [X.]-Gebühr, die [X.] aus dem Vertrag mit Ihnen gegen Sie zusteht, freistellt. Diesen Freistellungsan-spruch (Freistellung durch Kostenerstattung des Vermieters an [X.]) treten Sie mit Abschluss des [X.] statt an [X.] ab. Wir nehmen die Ab-tretung an und versuchen die Ansprüche zusammen
mit der [X.]-Gebühr beim [X.]. Gelingt das nicht, werden wir ohne eine Zahlung des Vermieters die [X.]-Gebühr nicht von Ihnen verlangen".

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In den [X.] der Klägerin sind damit zwei verschiedene Schuldverhältnisse geregelt, nämlich zum einen der vertragliche Honoraranspruch der Klägerin gegen die Mieterin als Auftraggeberin, auf des-sen Geltendmachung die Klägerin zug[X.]ten der Mieterin verzichtet, wenn ihre Tätigkeit nicht von Erfolg gekrönt ist, und zum anderen der an die Klägerin von der Mieterin abgetretene Anspruch gegen den Vermieter auf Freistellung von dieser Forderung. Der letztgenannte Anspruch ist -
was sich bei Anlegung des Verständnisses verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.], also von [X.] und Mietern, ohne Weiteres ergibt
-
nicht davon abhängig, dass die Klägerin mit ihren Durchsetzungsbemühungen (vollständig) Erfolg hat. Denn der -
auch im Wortlaut zum Ausdruck
kommende -
Sinn und Zweck der Regelungen in Ziffer 3.2 und 3.3 besteht ausschließlich darin, den Mieter als Vertragspartner der Klägerin von Kosten freizustellen, nicht aber zugleich auch den Vermieter als Schuldner eines -
an die Klägerin abgetretenen -
Schadensersatzanspruchs des Mieters zu begünstigen.

Die in Ziffer 3.2 und 3.3 der [X.] der Klä-gerin zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, den Mieter von jeglichen Kosten freizuhalten, wird nach dem Regelungsgehalt der beiden
Klauseln unabhängig davon erreicht, ob die Klägerin den abgetretenen Schadensersatzanspruch beim Vermieter einziehen kann oder nicht. Wenn der Vermieter hinsichtlich der Gebührenforderung mit Erfolg von der Klägerin in Anspruch genommen worden ist, sieht sich der Mieter keiner Vergütungsforderung der Klägerin ausgesetzt, weil diese durch die Realisierung der abgetretenen Forderung befriedigt worden ist (Ziffer 3.2 Satz 1 -
3 der [X.]). Falls oder soweit der Vermieter die angefallene Gebührenforderung nicht ausgleicht, ist die Mieterin aufgrund des ihm gegenüber wirkenden Verzichts der Klägerin 122
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ebenfalls von einer Zahlung befreit (Ziffer 3.2 Satz 4 und Ziffer 3.3 Satz 1 der [X.]).

Die von der 67.
Zivilkammer des [X.] in den angeführten Entscheidungen vorgenommene Auslegung lässt damit in jeder Hinsicht die allgemein gültigen Auslegungsregeln außer [X.].

[X.].

Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil in dem im Tenor ersichtlichen Umfang keinen [X.]estand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten stehen und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Rechtsmittel der [X.]eklagten sind das [X.]erufungsurteil insoweit auf-zuheben und das Urteil des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als die [X.] sie allein zugesprochen haben. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

Eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war -
auch soweit die vom Amtsgericht getroffene und vom [X.]erufungsgericht (still-schweigend) gebilligte Kostenentscheidung auf der Regelung des §
91a Abs. 1 ZPO beruht
-
nicht veranlasst. Denn insoweit greift die Wertung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Auch bezüglich der Kostenentscheidung für das [X.] macht der [X.] von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Ge-brauch.

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[X.]

[X.] Dr. [X.]ün-ger

Dr. [X.] Wiegand
Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Neukölln, Entscheidung vom 22.08.2018 -
17 C 1/18 -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom
19.12.2018 -
65 [X.]/18 -

Meta

VIII ZR 45/19

27.05.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 45/19 (REWIS RS 2020, 11599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11599

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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