Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 5 StR 566/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3340

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[X.] DES VOLKES5 StR 566/99URTEILvom 26. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Rechtsbeugung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richterin [X.],als beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 26. Mai 1999 wird verworfen.Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur [X.] Von Rechts wegen -G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.] in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen austatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrügebegründete Revision der Staatsanwaltschaft [X.] die vom [X.] teilweise vertreten wird [X.] hat keinen Erfolg.Der Angeklagte hat als Staatsanwalt in [X.] im Jahre 1988 [X.] alsVertreter in der politischen Abteilung, der er selbst nicht angehörte [X.] zweiausreisewillige [X.], die mehrere Tage lang ein auffallendes SymbolfiAfl im PKW des einen öffentlichkeitswirksam zur Schau gestellt, weiterhingemeinsam am [X.] in [X.] an einer Ansammlung Ausreisewilligerteilgenommen hatten, wegen Vergehen nach § 214 [X.] angeklagt.Ferner hat er mit Anklageerhebung die Fortdauer der Untersuchungshaft ge-gen die Betroffenen beantragt und in der Hauptverhandlung [X.] einem Straf-vorschlag der Dezernentin folgend [X.] Freiheitsstrafen von einem Jahr und dreibzw. fünf Monaten beantragt. Das Gericht hat gegen beide Betroffene [X.] und drei Monate Freiheitsstrafe [X.] -Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfungstand.Wie der [X.] zutreffend annimmt, fehlt es [X.] wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, daß [X.] zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3[X.]) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersu-chungshaft nach Maßgabe bislang vom [X.] entschiedenerFälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der [X.] (vgl. nur [X.] § 336 [X.] [X.]-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an [X.] für die Annahme von Rechtsbeugung. Das hohe Strafmaßbetreffend liegt ein Grenzfall vor.Zwar sind in beiden Fällen bei objektiver Überdehnung der [X.]-Strafgesetze dem [X.]-Staat politisch mißliebige Personen aus [X.] Sicht unvertretbar inhaftiert und insbesondere zu unerträglich hohenFreiheitsstrafen verurteilt worden. Zu den genannten beiden [X.] kommt aber hier hinzu, daß sich der Angeklagte mit seinem [X.] als nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an derüblichen Vorgehensweise seiner entsprechend spezialisierten Kollegen ori-entiert hat. Angesichts dieser Umstände führen der nach dem [X.] zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß [X.] zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß der Senat die Be-wertung des [X.], die Rechtsanwendung des Angeklagten sei [X.] wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also keine direkt vorsätzlicheRechtsbeugung im Sinne von § 244 [X.], hinnimmt und im Ergebnis- 5 -nicht beanstandet (vgl. [X.]R StGB § 339 [X.] Vorsatz 1 m.w.N.; [X.], [X.] 17. Februar 1999 [X.] 5 StR 580/98 [X.]).[X.] Häger [X.] Gerhardt

Meta

5 StR 566/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 5 StR 566/99 (REWIS RS 2000, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3340

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