OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2021, Az. 11 SV 60/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1307

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Gegenstand

Gerichtsstandbestimmungsantrag für eine Klage des Vorstandsvorsitzenden der WIRECARD AG auf Gesamtschuldnerausgleich


Leitsatz

Die gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung für eine gegen Vorstandsmitglieder, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, Treuhänder und Drittpartner der WIRECARD AG gerichtete Klage auf Gesamtschuldnerausgleich ist nicht möglich, wenn sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Haftung der Antragsgegner in Betracht kommt.

Tenor

Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für eine vorsorglich einzureichende Klage auf Feststellung gegenüber 13 [X.]. Gegenstand der Feststellung soll sein, dass ihm für den Fall seines Unterliegens in bereits anhängigen und künftigen Verfahren gegen die Antragsgegner Ausgleichsansprüche als Gesamtschuldner zustehen.

Der Antragsteller trägt vor, als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der inzwischen insolventen [X.] in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen behaupteter Bilanzmanipulationen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Die Antragsgegner wären [X.] für eine etwaige von den verantwortlichen [X.] zurechenbar begangene Schädigung. Ihm, dem Antragsteller, würden deshalb im Falle des Unterliegens [X.] nach § 426 bzw. § 840 BGB gegen die Antragsgegner zustehen, soweit diese auf Pflichtverletzungen bis zum 31.12.2017 beruhten. Die Klagen würden in den bereits anhängigen Verfahren vorwiegend auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützt. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, sondern mehr als wahrscheinlich, dass weitere Klagen hinzukämen, über deren Rechtsgrundlage nur spekuliert werden könne. Denkbar wäre etwa eine Klage der [X.] gestützt auf aktienrechtliche und vertragliche Ansprüche.

Der [X.] hat mit Verfügung vom 07.01.2021 darauf hingewiesen, dass schlüssige Darlegungen für das Vorliegen eines Gesamtschuldnerverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den jeweiligen [X.] bislang fehlten.

Im Rahmen der Stellungnahme hierzu hat der Antragsteller näher zur jeweiligen Funktion der in Anspruch genommenen Antragsgegner vorgetragen und ausgeführt, dass im Fall seiner erfolgreichen Inanspruchnahme aufgrund einer angeblich seit 2015 unzutreffenden Darstellung der Vermögens-, [X.] Ertragslage der [X.] die Antragsgegner neben ihm für angeblich entstandene Schäden haftbar wären. Die Haftung bestünde „aufgrund von vertraglichen/gesellschaftsrechtlichen ([X.] oder aber Delikt.“ Alle Antragsgegner hätten „Beratungs- und Kontrollpflichten“ innegehabt. Zur Substanziierung der - seiner Ansicht nach unbegründeten - Vorwürfe berufe er sich auf die Klage der [X.] gegen die [X.], ihn sowie die hiesigen Antragsgegner zu 1 und zu 7, die als Anlage zur Akte gereicht wurde.

Hinsichtlich der Antragsgegner trägt er im Einzelnen wie folgt vor:

Die Antragsgegner zu 1-6 seien ehemalige oder amtierende Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsräte der [X.] (gewesen).

Die Antragsgegnerin zu 7 sei „langjährige“ Wirtschaft- und Abschlussprüferin für die [X.] gewesen, gegen sie liefen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen.

Die Antragsgegnerin zu 8 und 10 sowie die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 9 seien als Beraterinnen der [X.] im Zusammenhang mit der Akquisition der [X.] tätig gewesen. Insoweit werde der [X.] vorgeworfen, für die Akquisition des [X.] Unternehmens [X.] einen überhöhten Kaufpreis gezahlt zu haben. Soweit damit eine unrichtige Beratung im Raum steht, könnten, so der Antragsteller, gegebenenfalls deliktische Ansprüche Dritter Schadensersatz auslösen und damit ein Gesamtschuldnerverhältnis mit dem Antragsteller begründen.

Der Antragsgegner zu 11 sei Geschäftsführer einer Zwischenholding für mehrere Wirecard-Töchter gewesen und habe [X.] dirigiert. Bei diesen [X.] ([X.]) handele es sich um [X.], mit denen die [X.] im erheblichen Umfang Dienste abgewickelt haben soll. Diese [X.] hätten Umsätze über Kunden generiert, die nicht existent gewesen seien. Die behauptete Beteiligung des Antragsgegners zu 11 an den angeblichen bilanzrechtlichen Geschäften genüge, so der Antragsteller, zur Darlegung eines möglichen streitgenössischen Verhältnisses zum Antragsteller.

Die Antragsgegner zu 12 und 13 seien Treuhänder der [X.] gewesen. Es „liegt die Vermutung“ nahe, so der Antragsteller, dass sie an den abgeblichen Betrugs- und Untreuehandlungen mitgewirkt haben.

Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gegenüber den [X.] zu 10, 12 und 13 begründe § 32 ZPO eine Zuständigkeit [X.] Gerichte.

Die Antragsgegner tragen wie folgt vor:

Die Antragsgegnerin zu 2 wendet sich gegen eine Bestimmung des [X.] und regt hilfsweise die Bestimmung des [X.] als gemeinsam zuständiges Gericht an. Gegenüber den [X.] zu 10, 12 und 13 komme allenfalls der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO in Betracht. Dieser eröffne mangels einschlägiger internationaler Zuständigkeitsnormen und infolge der [X.] der zivilprozessualen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit [X.] Gerichte auch die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte. Gegen sämtliche Antragsgegner lasse sich über § 32 ZPO ein gemeinsamer, besonderer Gerichtsstand der Parteien am Geschäftssitz der [X.] in [X.] begründen, der bei der Ermessensausübung über die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin zu 8 rügt fehlenden substantiierten Vortrag zum Vorliegen der [X.]schaft der Antragsgegner; die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung seien nicht gegeben. Die Antragsgegner seien nicht [X.]; insbesondere hätten nicht sämtliche Antragsgegner Kontroll- und Beratungsfunktionen ausgeübt, wie vom Antragsteller vorgetragen. Die Antragsgegner zu 1-6 hätten neben dem Antragsteller vielmehr allein Kontrollfunktionen gehabt, die Antragsgegnerin zu 8 allein Beratungsfunktionen. Hinsichtlich der Haftung der Antragsgegnerin zu 8-10, insbesondere zu 8, ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers bereits nicht, dass die Beratung pflichtwidrig erfolgte.

Der Antrag sei insgesamt nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, was Gegenstand und Grund des mit der angeblich beabsichtigten Klage geltend zu machenden Anspruchs sein solle. Darüber hinaus fehle es an der Gleichartigkeit; dies folge bereits daraus, dass überhaupt unklar sei, welche Ansprüche der Antragsteller verfolge. Im Raum stehende Ansprüche wegen pflichtwidriger Falschberatung seien jedenfalls nicht mit deliktischen Haftungsansprüchen der Organe der [X.] gleichartig. Ein einheitliches, von allen [X.] gemeinschaftlich begangenes Delikt fehle. Es fehle zudem an einer konkreten Schilderung, was Gegenstand einer Klage des Antragstellers gegen sämtliche Antragsgegner sein solle. Insbesondere sei nicht dargestellt worden, auf welche vermeintlichen Ansprüche sie sich beziehe.

Der Antrag sei zudem rechtsmissbräuchlich. Hintergrund sei allein, dass dieser Antrag die Verjährung vermeintlicher Regressansprüche hemme.

Der Antragsgegner zu 5 rügt, dass ihn das [X.] S&P1 nicht vollständig vorliege. Jedenfalls lägen die Voraussetzung für eine Bestimmung nicht vor, da die Antragsgegner entweder gemäß § 29 ZPO oder aber gemäß § 32 ZPO über einen gemeinsamen Gerichtsstand in [X.] verfügten. Diese Auffassung teilt auch die Antragsgegnerin zu 4.

Die Antragsgegnerin zu 7 regt für den Fall der Zulässigkeit des Antrags die Bestimmung des [X.] an. Sämtliche Antragsgegner stehen oder stünden in vertraglichen Beziehungen zur [X.] bzw. zu deren Konzerngesellschaften, die mithin zentrales Bindeglied zwischen dem Antragsteller einerseits und sämtlichen [X.] andererseits sei. Am Landgericht [X.] I seien zudem bereits zahlreiche Schadensersatzklagen, in welchen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 7 in Anspruch genommen würden, anhängig.

Die Antragsgegnerin zu 10 wendet sich ausdrücklich gegen eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte.

Der [X.] hatte mit Beschluss vom 02.03.2021 die öffentliche Zustellung gegenüber dem Antragsgegner zu 1 angeordnet und den im Ausland ansässigen [X.] Abschriften in [X.] zur Stellungnahme übermittelt.

I. Das [X.] ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Antrag berufen.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als [X.] verklagt worden sind oder verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt; zu prüfen ist nur die Zulässigkeit des Gesuchs, also vor allem, ob die §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind ([X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36, Rn 18).

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung liegen nicht vor.

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand zwar bei verschiedenen Landgerichten; in [X.] betroffen sind hier das [X.] ((Antragsgegner zu 3, 5, 6), [X.] (Antragsgegner zu 2), [X.] (Antragsgegner zu 4), [X.] (Antragsgegnerin zu 7), [X.] (Antragsgegnerin zu 8), [X.] (Antragsgegnerin zu 9) und [X.] (Antragsgegner zu 11). Die Antragsgegnerin zu 10), 12) und 13) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland.

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sämtlicher Antragsgegner kann auch nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Unabhängig von der Frage, ob § 32 ZPO auch auf den hier allein geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis Anwendung findet, genügen die Darstellungen des Antragstellers nicht, um auf ein deliktisches Verhalten aller Antragsgegner zu schließen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 7, die dem Vortrag des Antragstellers nach als Wirtschaftsprüferin tätig war und insoweit seinen Angaben nach bereits keine Pflichtwidrigkeiten, damit auch kein Delikt, begangen habe; auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 8 finden sich keine Angaben zu einem etwaigen deliktischen Verhalten. Die Antragsgegner verfügen als Gesamtschuldner auch nicht über einen gemeinsamen Erfüllungsort nach § 29 ZPO, da sich dieser jeweils nach ihrem Wohnsitz bei Begründung der Gesamtschuld richtet ([X.] in: [X.], 30. Aufl., § 29 Rn. 25.22).

Es fehlt jedoch an schlüssigen Darlegungen für eine beabsichtigte streitgenössische Inanspruchnahme gem. §§ 59, 60 ZPO:

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll eine einheitliche Prozessführung gegen [X.] ohne gemeinschaftlichen Gerichtsstand vor einem Gericht ermöglichen. Die Vorschrift beruht auf Gesichtspunkten der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit ([X.] in: [X.] ZPO, 42. Edition, § 36 Rn. 10) und ermöglicht die Bestimmung „für den Rechtsstreit“. Das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich auf eine angekündigte oder bereits eingereichte Klage. Anhand des Vortrags in oder zu dieser Klage werden die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse geprüft ([X.], Beschluss vom 19.12.2019 - 1 AR 110/19 Rn. 19). Grundlage der Prüfung der erforderlichen [X.]schaft ist der im Beschlussverfahren vorgetragene schlüssige Tatsachenvortrag (BayObLG ebenda).

Voraussetzung für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei, dass die Beklagten bzw. Antragsgegner hinsichtlich des (gesamten) angekündigten oder bereits eingeklagten Streitgegenstandes [X.] sind ([X.] ebenda Rn. 12 unter Verweis auf [X.], Beschluss vom [X.] - [X.] 20/97). Erfasst werden dabei alle Formen der [X.]schaft, also auch die einfache i.S.v. §§ 59, 60 ZPO. Der Begriff ist grundsätzlich angesichts der [X.], die der Norm zugrunde liegen, weit auszulegen. Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Anträge sind entbehrlich, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Einfache [X.]schaft liegt vor, wenn gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden ([X.], Beschluss vom [X.] - XII a RZ 20/97). Die Ansprüche müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt ([X.], Beschluss vom 14.7.2020 - [X.] 156/20). Das sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken, steht nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Forderungen einen im wesentlichen gleichen Lebensunterhalt betreffen ([X.], Beschluss vom 14.7.2020 - [X.] 156/20).

Ausgehend hiervon kann für die Antragsgegner das Bestehen einer [X.]schaft für eine „vorsorglich“ angekündigte Klage nicht entnommen werden. Auch nach Hinweis des [X.]s fehlt weiterhin schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Annahme der [X.]schaft der 13 Antragsgegner hinsichtlich eines beabsichtigten Rechtsstreites stützt. Soweit Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Anträge entbehrlich sind, ist doch Voraussetzungen, dass die Ansprüche in der Antragsschrift so umrissen werden, dass feststellbar ist, dass sie in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Dies setzt voraus, dass Streitgegenstand und Antrag für den beabsichtigten Rechtsstreit so konkret benannt werden, dass diese Voraussetzungen seitens des [X.]s und der Antragsgegner überprüft werden können.

Auch bei Ansatz eines großzügigen Maßstabs lässt sich den Angaben des Antragstellers hier kein hinreichend konkreter Vortrag für einen bevorstehenden Rechtsstreit entnehmen, der hinsichtlich Streitgegenstand und Antrag jedenfalls soweit bestimmbar wäre, dass die Basis für eine streitgenössische Inanspruchnahme ermittelt werden kann.

Ein Klageentwurf ist dem Antrag nicht beigefügt worden. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, dass eine derartige Klage unmittelbar bevorsteht. Aus seinem Vortrag folgt vielmehr, dass der Antrag höchst vorsorglich für den Fall der Verurteilung einer oder aller Antragsgegner gestellt wird. Seine Angaben sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr vage:

Im Tatsächlichen verweist der Antragsteller auf drei Komplexe, die Gegenstand der Vorwürfe seien. Zum einen beziehe sich der Vorwurf auf Bankguthaben auf Treuhandkonten der [X.] in [X.]. 1.900.000.000 €, die gemäß einer nach dem Ausscheiden des Antragstellers veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung des Vorstandes nach seiner derzeitigen Auffassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestünden. Zum anderen beziehe sich der Vorwurf auf den Bericht einer [X.] Anwaltskanzlei, der den Eindruck von Unregelmäßigkeiten aufkommen ließ. Diesen Vorwürfen sei die Antragsgegnerin zu 7 nachgegangen mit dem Ergebnis, dass keine wesentlichen Unrichtigkeiten in der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bestanden hätten. Schließlich werde der [X.] vorgeworfen, 2015 für die Akquisition eines [X.] Unternehmens - der [X.] - einen überhöhten Kaufpreis gezahlt zu haben.

Zur weiteren Untermauerung dieses Vortrags verweist der Antragsteller auf die Klage der [X.]. Dabei kann offenbleiben, wieweit diese schriftsätzlich nicht weiter aufgearbeitete Anlage überhaupt schlüssigen Vortrag ersetzen kann. Die dortigen Ausführungen lassen sich ohne Erläuterung bereits nicht zwanglos in Übereinstimmung zu dem schriftsätzlichen Vortrag bringen und sind im Übrigen auch nicht geeignet, eine streitgenössische Inanspruchnahme der Antragsgegner zu belegen: In der Klage gegen die [X.] werden vier, statt der vom Antragsteller benannten drei Komplexe aufgegriffen: „[X.]“, „Digital Lending Business“, „[X.]“, „[X.]“. Die vom Antragsteller erwähnten dortigen [X.] Teil Z. 63 ff. und 85 ff. könnten wohl dem ersten und letzten der insgesamt drei vom Antragsteller benannten Komplexe zugeordnet werden. Offen bleibt dann, ob sich der Antragsteller auf die beiden in der Anlage genannten Komplexe ebenfalls auch im etwaigen Rückgriffsprozess stützen will; für den allein in der Antragsschrift genannten zweiten Komplex lässt sich zudem aus der Anlage keinerlei weiterer Vortrag entnehmen. Unabhängig davon lässt sich auf dieser Basis eine Beteiligung der 13 Antragsgegner an den vorgeworfenen Komplexen nicht hinreichend schlüssig nachvollziehen. Der als Anlage eingereichten Klage lässt sich keine konkrete Beziehung zwischen den benannten Vorwürfen und den hiesigen [X.] entnehmen.

Die eigene schriftsätzliche Darstellung des Antragstellers genügt ebenfalls nicht für die schlüssige Darstellung eines streitgenössischen Verhältnisses. Gemäß Vortrag des Antragstellers sollen etwa die Antragsgegnerin zu 8 und 10 sowie die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 9 als Beraterinnen der [X.] im Zusammenhang mit der Akquisition der [X.] [X.] in Anspruch genommen werden. Sollten sie die Vermögens-, [X.] Ertragslage falsch dargestellt haben, sähen sie sich einer eigenen Haftung ausgesetzt, so der Antragsteller. Angaben zur Beteiligung der weiteren Antragsgegner an diesem abgesonderten Prozess fehlen vollständig. Der pauschale Verweis auf grundsätzlich bestehende Kontroll- und Beratungspflichten aller Antragsgegner genügt insoweit nicht. Umgekehrt trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegner zu 11, 12 und 13 seien für die angeblich bilanzrechtlichen [X.]-Geschäfte mitverantwortlich, in deren Zusammenhang der Vorwurf stehe, dass ein nichtexistierendes Treuhandvermögen von 1,9 Milliarden € in den Bilanzen der [X.] ausgewiesen worden sei. Eine Beteiligung der Antragsgegner zu 8-10 an diesen Vorgängen wird nicht ansatzweise vorgetragen. In welchem Verhältnis diese [X.]-Geschäfte der Antragsgegner zu 11-13 gemäß Komplex 3 der eigenen Darstellung des Antragstellers nach zum Komplex 1 stehen, bleibt ebenfalls offen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 7 fehlen bereits greifbare Ausführungen, die überhaupt eine Inanspruchnahme durch Dritte wahrscheinlich erscheinen ließen. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1-6 beschränkt sich der Vortrag allein auf die Angabe, dass diese derzeit oder früher Mandate für die [X.] wahrgenommen hätten. Ob diese Mandate überhaupt den hier streitgenständlichen Zeitraum 2015 bis Ende 2017 abdecken, bleibt ebenso offen wie die Frage, aufgrund welcher konkreten Handlungen - etwa Mitwirkung an konkreten Beschlüssen - und in welcher konkreten Funktion die jeweiligen Antragsgegner zu 1- 6 in Anspruch genommen werden könnten.

Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers genügen ebenfalls nicht, um auf eine streitgenössische Inanspruchnahme schließen zu können: Soweit er pauschal ausführte, die Antragsgegner hätten alle Kontroll- und Beratungsfunktionen innegehabt, lässt sich dies schon mit den tatsächlichen Angaben nicht in Einklang bringen. Demnach hatten die Antragsgegner zu 1-6 mandatsbegründete Kontrollpflichten; die Antragsgegnerin zu 7 etwa allein Beratungspflichten; der Pflichtenkanon der Antragsgegner zu 8-13 wird vom Antragsteller nicht näher beleuchtet. Im Übrigen fehlen die rechtliche Einordnung stützende tatsächlichen Angaben - wie oben ausgeführt.


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11 SV 60/20

08.11.2021

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: SV

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2021, Az. 11 SV 60/20 (REWIS RS 2021, 1307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1307

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