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PDF anzeigen[X.] StR 48/04vom22. April 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. September 2003 [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision [X.] führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht einen minder schwe-ren Fall des Totschlags im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB abgelehnthat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.- 3 -Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner17 Jahre jüngeren Lebensgefährtin [X.] schon seit [X.] heftigen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen.Auch am Tattag kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte sei-ne Lebensgefährtin durch die Zufügung von 20 Messerstichen tötete, nachdemdiese ihn zum sofortigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordertund in diesem Zusammenhang geäußert hatte: "Wenn ich dich hier sehe,schmerzen meine Augen. Du störst [X.] hier. Du bist [X.] mehr, du bistzu alt. Ich habe [X.] gefunden, der ist besser wie du im Bettund hübscher wie du, der kommt jetzt!" ([X.] Rahmen der Strafzumessung geht das [X.] zwar davon aus,daß die unmittelbar vor der Tat gefallene Äußerung der Lebensgefährtin [X.] eine schwere Beleidigung, insbesondere in bezug auf die sexuelleLeistungsfähigkeit des Angeklagten, darstelle. Diese Beleidigung habe [X.] aber nicht "unmittelbar zur Tat hingerissen, da dafür vorrangigandere Motive - nämlich die narzisstische Kränkung angesichts der Ankündi-gung, daß ein neuer Partner schon bereit stehe zusammen mit Wut und [X.] angesichts der entgegen der ursprünglichen Zusage nunmehr [X.] Aufforderung, sofort aus der Wohnung auszuziehen -" ursächlich ge-wesen seien (UA 27).Das [X.] geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, beiwelcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Be-leidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von [X.] Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. [X.]; BGH StV 1983, 60, 61). Eine solche Motivlage wird indes durch- 4 -die Urteilsgründe nicht belegt. Nach den Feststellungen sind es vielmehr [X.] seiner Partnerin in ihrer Gesamtheit gewesen, die "bei dem Ange-klagten, der sich dadurch zutiefst gedemütigt und entwertet fühlte, augenblick-lich eine erhebliche Kränkungswut aus(lösten)". Das Schwurgericht hat fernerfestgestellt, daß der Angeklagte "in dieser Wut" den Entschluß faßte, seineLebensgefährtin "nun augenblicklich zu töten" ([X.]). Die unterschiedlicheGewichtung der tatauslösenden Motive, die das [X.] der Strafzumes-sung zugrundegelegt hat, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. [X.] ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Sachverständigen.Diese haben die affektive Ausgangssituation für die Tat zwar zum einen in [X.] zum sofortigen Auszug gesehen, zum anderen jedoch [X.] darin, daß die weiteren Äußerungen der Lebensgefährtin für den Ange-klagten insbesondere unter Berücksichtigung seiner Prägung und seiner Per-sönlichkeitsstruktur nicht kompensierbar gewesen seien und für ihn eine ex-treme Demütigung und Entwertung dargestellt hätten ([X.]). Weshalb diekränkenden Äußerungen der Lebensgefährtin einerseits mitursächlich für eineim Sinne des § 21 StGB erhebliche affektive Erregung des Angeklagten gewe-sen sind, andererseits aber bei der Tatauslösung lediglich eine [X.] gespielt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.2. Auch die Erwägungen, mit denen das [X.] einen sonst minderschweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB abgelehnt hat, be-gegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hat insoweit unter anderemstraferschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe "sich auch dadurch, daßsich sein Opfer heftig zu wehren versuchte, nicht von der Tatbegehung abhal-ten lassen, sondern sein Vorhaben, [X.]zu töten, zielstrebigdurchgeführt" ([X.]). Diese Formulierung läßt besorgen, daß das [X.] 5 -richt zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, daß er die Straftat überhauptbegangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würdegegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 2002,106; Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03).Tepperwien Maatz Kuckein
Meta
22.04.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2004, Az. 4 StR 48/04 (REWIS RS 2004, 3519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3519
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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