LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 128/20

16. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 1513

SCHADENSERSATZ RECHT AUF AUSKUNFT DSGVO SUBSTANTIIERUNG AUSKUNFTSANSPRUCH

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Redaktioneller Leitsatz

1. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist erfüllt iSd § 362 BGB, wenn der Auskunftsschuldner - ggf. konkludent - erklärt, dass die Auskunft vollständig sei. Rn. 5

2. Von Art. 82 DSGVO werden lediglich solche Schäden erfasst, die aufgrund einer Verarbeitung entstehen. Damit erfasst Art. 82 DSGVO nicht die verspätete oder mangelhafte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO. Rn. 10

3. Selbst wenn man von einer weitergehenden Anwendbarkeit des Art. 82 DSGVO ausgehen würde, bedürfte es doch einer Darlegung eines immateriellen Schadens. Denn Anknüpfungspunkt ist nicht die Verletzungshandlung. Rn. 12

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Gegenstand

Zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO; zur Auslegung des Art. 82 DSGVO.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind und waren verbunden durch eine Mehrzahl an Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Beklagte buchte von dem Konto des [X.]unter anderem Beträge zu einer Kundennummer [xxx] ab. In der [X.]vom 11.04.2018 bis 21.08.2018 buchte die Beklagte von dem Konto des [X.]insgesamt einen Betrag von 174,93 [X.](7 x 24,99 €) unter Angabe einer Kundennummer [xxx] ab.

Mit Schreiben vom 29.10.2019 bat der Kläger die Beklagte um [X.]gemäß Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben vom 27.11.2019 erteilte die Beklagte eine Auskunft, wegen deren Inhalts auf die Anlage 6 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Kopien der Dokumente, die den in der Auskunft aufgeführten Daten zu Grunde liegen, enthielt die Auskunft nicht.

Auf einen Anruf bei der Hotline der Beklagten und Nachfrage zu einer Abbuchung betreffend die Kundennummer [xxx] erhielt der Kläger die Auskunft, dass am [X.]ein [X.]über einen [xxx]-Shop auf seinen Namen angelegt worden sein soll.

Am 21.04.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Email, mit welcher sie mitteilte, dass sie keine Unterlagen zu zwei am [X.]auf den Namen des [X.]angelegten Mobilfunkverträgen mit den Rufnummern 0173-[xxx] und 0173-[xxx] besitze.

Am 18.12.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger bei ihr gespeicherte Einzelverbindungsnachweise über die ausgehenden Anrufe des [X.]für den Zeitraum zurück bis zum 08.06.2020.

Mit Schriftsatz vom [X.]die Beklagte als Anlage [X.]eine umfangreiche Auskunft, die auch Kopien der bei ihr gespeicherten Dokumente/Unterlagen/Dateien enthielt. Ob diese Auskunft vollständig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erklärte im Schriftsatz, dass sie über weitere personenbezogene Daten und/oder Dokumente/Unterlagen/Dateien nicht verfüge. Insbesondere zu dem Kundenkonto [xxx] mit den beiden Rufnummern 0173/[xxx] und 0173/[xxx] erklärte sie, dass der Vertragsabschluss am [xxx].2019 über die Filiale in K., [xxx]-gasse erfolgt sei und zu den beiden Verträgen keine Vertragsunterlagen vorlägen.

Auskünfte zu einer Kundennummer [xxx] enthielt die Anlage [X.]nicht. Die Beklagte erklärte hierzu im Schriftsatz vom 16.02.2021, sie könne zu den Kundennummern [xxx] und [xxx] nur noch nachvollziehen, dass der Kläger insoweit Festnetzkunde gewesen sei; zur Kundennummer [xxx] seien jedoch keine Daten mehr gespeichert, zur Kundennummer [xxx] sei lediglich noch die Information gespeichert, dass der [X.]beendet wurde.

Der Kläger ist der Ansicht, wegen der zögerlichen und unvollständigen [X.]stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe eines Betrags von mindestens 100,- [X.]pro Monat, mithin 1.400,- [X.]zu.

Der Kläger behauptet, die [X.]sei auch nach Übermittlung der Anlage [X.]unvollständig. Es sei nur schwer zu glauben, dass der Beklagten angesichts § 147 Abs. 1 AO keine Unterlagen über das Zustandekommen des [X.][xxx] vorliegen. Gleiches gelte für die Behauptung, dass keine Daten mehr zu den beiden Festnetzanschlüssen gespeichert seien. Auch Daten zu einem - unstreitig - am 30.12.2011 beendeten [X.]zu Kundennummer [xxx] müssten angesichts § 147 Abs. 1 AO bei der Beklagten noch gespeichert sein.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Mobilfunkvertrag mit seiner Rufnummer 0163-[xxx] eine ACR-Funktion zur Verfügung zu stellen, mittels deren Aktivierung Anrufe mit unterdrückter Rufnummer abgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger die Klage erweitert und sodann beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Mobilfunkvertrag mit seiner Rufnummer 0163-[xxx] eine ACR-Funktion zur Verfügung zu stellen, mittels deren Aktivierung Anrufe mit unterdrückter Rufnummer abgewiesen werden,
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige [X.]i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Kläger, nachdem die von ihm ursprünglich mit der Klage begehrte Einrichtung einer ACR-Funktion zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt worden war, hinsichtlich des Antrags zu 1 Erlass eines Teilanerkenntnisurteils begehrt, hilfsweise den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.11.2020 angeschlossen und insoweit Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat die Beklagte in Erwartung der Erledigungserklärung des [X.]hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Auskunft) bereits den [X.]an eine zu erwartende Erledigungserklärung und Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils mit Blick auf die erteilte Auskunft beantragt, hilfsweise den Rechtsstreit im Umfang der [X.]für (teilweise) erledigt erklärt. Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger die Klage erweitert und sodann beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige [X.]i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 912,75 [X.]zurück zu zahlen, [X.]9 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung,
  3. die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, vom Geschäftsgirokonto des [X.]IBAN-Nr. [X.]bei der [X.]zu dem von ihr behaupteten Vertragsverhältnis mit der Kunden-Nr. [xxx] Geld im [X.]einzuziehen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die verzögerliche und unvollständige [X.]für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, [X.]9 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

Mit Schriftsatz vom [X.]hat der Kläger den Klageantrag zu 2 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 03.08.2021 angeschlossen und Kostenübernahme erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom [X.]hat der Kläger auch den Klageantrag zu 3 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 hat die Beklagte sich auch dieser Erledigungserklärung angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige [X.]i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die verzögerliche und unvollständige [X.]für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, [X.]9 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Datenauskunftsanspruch des [X.]sei vollumfänglich erfüllt. Hierzu behauptet die Beklagte, die von ihr erteilten Auskünfte seien vollständig und richtig.

Mit Beschluss vom 08.05.2020 hat sich das [X.]nach Erweiterung der Klage vom 02.04.2020 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.]verwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

2

Soweit der Kläger [X.]beantragt hat und lediglich hilfsweise den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Die innerprozessuale Bedingung, der Nichterlass eines Teilanerkenntnisurteils, ist eingetreten, weil ein solches mangels prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten nicht erlassen werden konnte. Bei einem Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesserklärung, die zweifelsfrei zum Ausdruck bringen muss, dass der Gegner in prozessualer Hinsicht den Anspruch anerkennt. Zu unterscheiden ist das prozessuale Anerkenntnis von der bloßen tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs, selbst wenn eine solche vorbehaltslos erfolgt und der Anspruch damit in der Sache anerkannt wird.

II.

3

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitergehende [X.]gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 S. 1 DS-GVO zu.

4

Die Beklagte hat den bestehenden Auskunftsanspruch des [X.]erfüllt, § 362 BGB.

5

Erfüllt i.S.d § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die [X.]im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die [X.]in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte [X.]unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf [X.]in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die [X.]vollständig ist ([X.]NJW 2021, 2726). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte [X.]erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von [X.]nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur [X.]verpflichtet. Dann kann der [X.]eine Ergänzung der [X.]verlangen ([X.]a.a.O.).

6

Die von der Beklagten mit der Anlage [X.]vorgelegte [X.]stellt nach deren Erklärung eine vollständige [X.]dar, insbesondere deckt die als Anlage [X.]erteilte [X.]den gesamten Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens ab. Die Beklagte hat mit der Anlage [X.]schlussendlich auch die von dem Kläger - zu Recht - geforderten Kopien von Dokumenten und Dateien beauskunftet. Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass die [X.]hinsichtlich der Kundennummern [xxx], [xxx] und [xxx] vollständig sei und sich insoweit darauf beruft, dass der Beklagten schon wegen § 147 AO weitere Unterlagen vorliegen müssten, verfängt dieser Einwand nicht. Die Beklagte verweigert nach ihrer Erklärung nicht die Herausgabe von vorhandenen Unterlagen, sondern sie erklärt, dass weitere Daten und Unterlagen - auch zu den vorgenannten Kundennummern - insgesamt nicht vorhanden sind. Damit hat sie ausdrücklich erklärt, dass die erteilte [X.]auf Grundlage der Annahme, dass auch die Übermittlung von Kopien geschuldet ist, vollständig ist. Insbesondere ist sie nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht davon ausgegangen, die von dem Kläger als fehlend monierten Daten im Rahmen der [X.]nicht zu schulden, sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, weitere Daten lägen ihr insoweit nicht vor.

7

Soweit der Kläger meint, aus der vorzitierten Entscheidung des [X.]ergebe sich Gegenteiliges, ist dies nicht zutreffend. In der vorzitierten Entscheidung hat der [X.]die (weitere) [X.]von Daten geltend gemacht, zu welchen die dortige Auskunftsverpflichtete gerade keine Vollständigkeitserklärung abgegeben hatte. Die hiesige Beklagte hat jedoch ausdrücklich hinsichtlich der von dem Kläger als unvollständig monierten Teile der [X.]erklärt, dass hierzu weitere Daten nicht gespeichert seien.

III.

8

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zu.

9

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu.

10

Die Beklagte ist schon dem Grunde nach wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nicht gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem Wortlaut nach weit gefasst, wenn als Voraussetzung dort lediglich ein „Verstoß[..] gegen diese Verordnung“ verlangt wird; Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist jedoch unter Berücksichtigung des Art. 82 Abs. 2 DS-GVO und deren [X.]dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen. Denn gemäß Art. 82 Abs. 2 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146, in dem es lautet „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen.“ (Unterstreichung von hier; so auch Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 8; [X.]BeckRS 2021, 18275). Die verzögerliche Reaktion auf ein Auskunftsverlangen ist jedoch keine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. DS.GVO. Datenverarbeitung bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO nur jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

11

Soweit Art. 82 DS-GVO zum Teil deutlich weiter ausgelegt wird (z.B. Wytbul/Neu/Strauch, Schadensersatzrisiken für Unternehmen bei Datenschutzverstößen, ZD 2018, 202 (203); wohl auch Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 23) vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 DS-GVO sowie der Formulierung des [X.]nicht stattzufinden scheint.

12

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, scheidet ein Schadensersatzanspruch auch an der fehlenden Darlegung eines erlittenen immateriellen Schadens. Auch wenn man Art. 82 Abs. 1 DS-GVO weit auslegen würde, so wäre neben dem bloßen Verstoß erforderlich, dass „wegen eines Verstoßes“ ein immaterieller Schaden entstanden ist. Zwar kann für die Auslegung des Begriffs Schaden nicht auf die für Persönlichkeitsbeeinträchtigungen im [X.]Recht anerkannte Erheblichkeitsschwelle abgestellt werden, da der Begriff des Schadens autonom auszulegen ist. Allerdings bedarf es nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben der bloßen Verletzung der Verordnung jedenfalls - im Abgrenzung zur bloßen Verletzungshandlung - eines hierauf beruhenden, kausalen immateriellen Schadens. Worin dieser Schaden bestehen soll, trägt der Kläger indes nicht vor.

IV.

13

[X.]folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit es den für teilweise erledigt erklärten Antrag auf Erteilung einer vollständigen [X.]betrifft, hat die Kammer für den nicht für erledigt erklärten Teil einen Streitwert von 1.000,- € vom Gesamtstreitwert für die [X.]von 5.000,- € zu Grunde gelegt, da es sich mit Blick auf den Gesamtumfang der [X.]um einen untergeordneten Teil der [X.]handelt.

14

Einer Begründung der Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, bedarf es wegen der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

16

Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt:

17

Bis zum 01.04.2020: 1.000,00 €

Ab dem 02.04.2020 bis zum 29.11.2020: 6.000,00 €

Ab dem 30.11.2020 bis zum 06.04.2021: 5.000,00 €

Ab dem 07.04.2021 bis zum 02.08.2021: 4.312,75 €

Ab dem 03.08.2021 bis zum 01.09.2021: 3.400,00 €

18

Ab dem 02.09.2021: 2.400,00 €.


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Meta

16 O 128/20

28.10.2021

LG Düsseldorf 16. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Art. 15 DSGVO, Art. 82 DSGVO, § 362 BGB

Zitier­vorschlag: LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 128/20 (REWIS RS 2021, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1513


Verfahrensgang

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LG Düsseldorf: Verfahren 16 O 128/20

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 128/20 (REWIS RS 2021, 1513)


OLG Düsseldorf: Verfahren 16 U 154/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023, Az. 16 U 154/21 (REWIS RS 2023, 2539)


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