Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 1 ARs 19/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 988

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Gegenstand

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts


Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschluss vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11):

2

Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der [X.] beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

2. Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 [X.] gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen könnten ([X.], 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von [X.] und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. [X.], GmbHR 2009, 875), hatte auch der 1. Strafsenat schon damals Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den [X.] der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Verfahren 1 StR 301/09 hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfrageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht in Betracht.

5

Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

[X.]                                                      Wahl                                                Graf

                           Jäger                                                     Sander

Meta

1 ARs 19/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 15. September 2011, Az: 3 StR 118/11, Beschluss

§ 23 StGB, §§ 23ff StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 1 ARs 19/11 (REWIS RS 2011, 988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 988


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 118/11

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.05.2012.

Bundesgerichtshof, 3 StR 118/11, 15.09.2011.


Az. 4 ARs 17/11

Bundesgerichtshof, 4 ARs 17/11, 10.01.2012.


Az. 2 ARs 403/11

Bundesgerichtshof, 2 ARs 403/11, 22.12.2011.


Az. 1 ARs 19/11

Bundesgerichtshof, 1 ARs 19/11, 29.11.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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