Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZR 28/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1825

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 288 Abs. 1, § 667, 2. Alt. § 288 Abs. 1 [X.] ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten [X.] aus § 667, 2. Alt. [X.] anzuwenden.

[X.], Beschluss vom 15. September 2005 - [X.] - [X.]

LG Mainz - 2 -

[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2004 - 6 U 156/04 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der [X.] zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 36.564,73 •
Gründe
I. Der [X.] war Sequester eines Unternehmens, das mehrere [X.] betrieb, die von der Klägerin mit Treibstoffen und anderen Waren belie-fert wurden. Die Parteien vereinbarten, dass der [X.] die in den [X.] eingenommenen Gelder vereinnahmen und auf Anderkonten einzahlen soll-te. Die Einzelheiten der Voraussetzungen, unter denen der [X.] die Gelder an die Klägerin auszukehren hatte, waren zwischen den Parteien strittig. Das Berufungsgericht hat den [X.]n unter Anwendung von § 288 Abs. 1 [X.] zur Zahlung von 183.355,38 • nebst 5 v.H. Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz - 3 -

seit dem 8. September 2000 verurteilt. Die Hauptforderung ist zwischenzeitlich beglichen worden. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der [X.] die Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von mehr als 183.355,38 • nebst Zinsen in Höhe von 13.109,15 • verurteilt wurde.

[X.] Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Ansicht, der Fall werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob § 288 Abs. 1 [X.] auf den Anspruch des [X.]n gegen den Beauftragten auf Herausgabe von Geld (§ 667, 2. Alt. [X.]) anzuwenden ist. 2. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zum Nachteil des [X.]n zu beantworten ist. a) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß § 667, 2. Alt. [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] keine gewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - [X.]/00 - NJW 2002, 2316 f; [X.] 28, 123, 128; 143, 373, 378; [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.] - NJW 2003, 743, 744 f). Gegenstand der Heraus-gabeverpflichtung ist (nur) dasjenige, das der Geschäftsführer in Ausführung des Auftrags erlangt hat. Der Beauftragte hat, anders als bei der normalen Geldschuld, zur Erfüllung seiner Verpflichtung die erforderlichen Mittel (wirt-schaftlich) nicht aus seinem unabhängig von dem Auftrag bestehenden Vermö-gen aufzubringen ([X.] [X.]O; [X.]/[X.] JZ 2001, 257). Er ist vielmehr - 4 -

lediglich Durchgangsstelle für eine zwar zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des [X.]n entgegen genommene Zahlung, die er ohne In-anspruchnahme seines eigenen Vermögens weiterzuleiten hat ([X.] 28 [X.]O). Der entsprechende Betrag ist im Innenverhältnis zwischen den Parteien des [X.], wie auch § 668 [X.] zeigt, bereits der Vermögens- und Risi-kosphäre des Auftraggebers zuzurechnen ([X.] 28 [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). b) Hieraus sind folgende Schlüsse gezogen worden: [X.]) § 270 Abs. 1 [X.] ist auf den Geldherausgabeanspruch aus § 667, 2. Alt. [X.] nicht anzuwenden, da die Gefahr des vom Geschäftsführer nicht verschuldeten Untergangs des Leistungsgegenstandes von Anbeginn an der [X.] trägt ([X.] 28 [X.]O). Zudem wurde überwiegend vertreten, dass § 279 [X.] a.F. für den Geldherausgabeanspruch des [X.]n nicht gelte (vgl. Nachweise in [X.] 143 [X.]O, dort offen gelassen; sowie [X.]/[X.] [X.]O, S. 258; siehe zur jetzigen Rechtslage z.B.: Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O: keine Geltung der allgemeinen Einstandspflicht für Geldschulden). [X.]) Wie eine "normale" Geldschuld wird der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. [X.] jedoch bei der [X.] behandelt. Ein solcher [X.] und die ihm entgegen gestellte Geldforderung sind nach der Rechtspre-chung des [X.] gleichartig im Sinne von § 387 [X.] ([X.] 71, 380, 382; [X.], Urteile vom 23. Februar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1425, 1426 und vom 4. März 1993 - [X.] - NJW 1993, 2041, 2042). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der erlangte Betrag auf einem Konto [X.] ist. Der Auftraggeber kann nicht nur die Abtretung der Ansprüche gegen das Kreditinstitut verlangen. Der Herausgabeanspruch ist vielmehr auf Zahlung - 5 -

eines der eingegangenen Summe entsprechenden Betrages gerichtet ([X.] [X.]O). c) Zur Frage, ob der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. [X.] eine Geldforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 [X.] ist oder wie eine solche zu behandeln ist, gibt es zwar, soweit ersichtlich, fast noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Lediglich das [X.] ([X.], 153, 155) hat § 288 Abs. 1 [X.] auf den Herausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. [X.] angewandt, ohne dies jedoch näher zu begründen. In der Kommentarliteratur ist diese Prob-lematik bislang gleichfalls nicht erörtert worden. Gleichwohl ist eine Klärung dieser Frage durch ein Revisionsurteil nicht erforderlich, da sich die [X.] von § 288 Abs. 1 [X.] bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung zu § 667, 2. Alt. [X.] ohne weiteres herleiten lässt. Die Eigentümlichkeiten des Geldherausgabeanspruchs gemäß § 667, 2. Alt. [X.] liegen nach der unter a) zitierten Rechtsprechung in der im Innen-verhältnis zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses bestehenden [X.] erlangten Geldbetrags von dem Eigenvermögen des Beauftragten und der daraus folgenden, von der gewöhnlichen Geldforderung abweichenden Risikozuweisung im Fall des Untergangs des vereinnahmten Betrags. Die [X.], ob der Beauftragte die geschuldete Summe ohne weiteres gemäß § 288 Abs. 1 [X.] zu verzinsen hat, wenn er mit ihrer Leistung in Verzug kommt, oder ob der Auftraggeber seinen Schaden konkret zu darzulegen hat (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 [X.]), hat zu diesen Besonderheiten, wie auch die Situation bei der Aufrechnung, keinen Bezug. § 288 Abs. 1 [X.] erleichtert dem Gläubiger die Berechnung seines Schadens, den er infolge der verspäteten Leistung eines ihm geschuldeten Geldbetrags erleidet. Die Höhe dieses Schadens und damit das Bedürfnis nach dessen pauschalierter Berechnung hängt nicht davon ab, ob der Schuldner die Mittel wirtschaftlich aus seinem eigenen Vermögen aufzu-- 6 -

bringen hat oder, wie im Fall des § 667, 2. Alt. [X.], aus dem im Innenverhält-nis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber bereits dem Letzteren zuzurech-nenden Vermögen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZR 28/05

15.09.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZR 28/05 (REWIS RS 2005, 1825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1825

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