Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2016, Az. 2 BvQ 39/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 6610

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheantrags


Tenor

1. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 39/16

18.08.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.08.2016, Az. 2 BvQ 39/16 (REWIS RS 2016, 6610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6610

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