Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 1 StR 520/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2695

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 520/15

vom
10. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche

unter 18 Jahren u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. November
2015
gemäß §
349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18
Jahren in zehn tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren, in Tatmehr-heit mit versuchtem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Per-einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die durch den Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, erfolgte nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung; dem Angeklagten wurde zudem in Unterbrechung der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Anschließend erklärten der Staatsanwalt, der [X.] und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde [X.] und genehmigt.
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Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2014

1 StR 40/14, [X.], 533, 534). Grün-de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verständigung (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) fand nicht statt, wie auch der Angeklagte bestä-tigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflus-sung des Angeklagten. Insbesondere wurde dem

zudem vielfach vorverurteil-ten

Angeklagten durch das Gericht eine wirksame Rechtsmittelbelehrung er-teilt, so dass es der vom Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung durch seinen Verteidiger nicht bedurfte. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts
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ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, die vom Angeklagten

zudem verspä-tet

eingelegte Revision mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Graf Jäger Mosbacher

Fischer Bär

Meta

1 StR 520/15

10.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. 1 StR 520/15 (REWIS RS 2015, 2695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2695

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1 StR 40/14

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