Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. StB 2/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3066

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[X.] [X.] - 2StB 2/00vom18. Februar 2000in dem [X.] bekannter Wohnort , zur [X.] unbekannten Aufenthalts,wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2000 gemäߧ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl [X.] des [X.] vom 30. [X.] - 1 [X.] 85/98 - wird verworfen.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Der angefochtene Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, die Beschul-digte habe in [X.]am 17. Oktober 1986 und in [X.]am 21. Juni 1987 je-weils gemeinschaftlich mit anderen versucht, durch Sprengstoff eine Explosionherbeizuführen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert zu ge-fährden (§ 311 Abs. 1 StGB a.F.), zudem habe sie in [X.]und anderen [X.] am 15. August 1987 gemeinschaftlich mit anderen ein fremdes Gebäude [X.] gesetzt und dies bezüglich acht weiterer fremder Gebäude versucht(§ 308 Abs. 1 StGB a.F.), tateinheitlich habe sie sich spätestens seit [X.] jeweils an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Die Taten vom 17. Oktober 1986 und15. August 1987 und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wa-ren bereits Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 6. Dezember 1988 - 1 [X.] 1122/88. An dessen Stelle ist derangefochtene Haftbefehl getreten, nachdem weitere Ermittlungen auch einendringenden Tatverdacht bezüglich der Tat vom 21. Juni 1987 ergeben [X.] 3 -Die Beschuldigte, die seit dem 18. Dezember 1987 flüchtig ist, wendetsich mit ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2000 gegen den Haftbefehl aus-schließlich mit der Auffassung, die ihr zur Last gelegten Taten seien zwischen-zeitlich verjährt. Dies trifft nicht zu.1. Der Strafverfolgung steht in keinem Fall das Hindernis der [X.]) Die Verjährungsfrist für die Tat vom 17. Oktober 1986 beträgt 20 [X.], soweit § 311 Abs. 1 StGB a.F. betroffen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Sie istdurch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Dezember 1988 unterbro-chen worden mit der Wirkung, daß die Verjährung von neuem begonnen hat(§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB). Mit dem angegriffenen Haftbefehl, an dessen Zu-lässigkeit und Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ist die Verjährung erneutunterbrochen worden. Die absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) istnoch nicht eingetreten.Auch unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung [X.] terroristischen Vereinigung ist die Tat vom 17. Oktober 1986 nicht ver-jährt. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 129 a StGB ([X.] 2181) war die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischenVereinigung nur ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten biszu fünf Jahren bedroht war. Danach hätte die Verjährungsfrist nur fünf Jahrebetragen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Indes hat die Verjährungsfrist noch nicht am17. Oktober 1986 begonnen. Die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ermitt-lungsergebnis dringend verdächtig, sich auch am 21. Juni 1987 und [X.] 1987 als Mitglied der terroristischen Vereinigung beteiligt zu [X.] war dieses Delikt, das eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am [X.] zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 33, 16, 17; 36,192, 198), erst zu einem [X.]punkt beendet, als es durch das Gesetz zur Be-kämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 ([X.]) mit [X.] 1. Januar 1987 bereits vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Höchst-strafe von 10 Jahren hochgestuft war und die Verjährungsfrist demnach10 Jahre betrug. Diese Verjährungsfrist hat auch für den Teil des [X.] Geltung, der vor dem die Deliktsnatur ändernden [X.] ist. Nach § 2 Abs. 2 StGB ist bei einer Änderung der Strafdrohung wäh-rend der Tatbegehung das Gesetz anzuwenden, das bei der Beendigung [X.] gilt. Diese Vorschrift ist 1969 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, [X.] und fortgesetzte Handlungen einheitlich beurteilen zu können(vgl. [X.] in [X.]. § 2 Rdn. 12). Eine erst während der Begehungeintretende Strafbarkeit erfaßt § 2 Abs. 2 StGB zwar nicht; ein solcher Fall [X.] der Änderung des Deliktscharakters vom Vergehen zum Verbrechen ([X.] als bei der Umgestaltung einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat, vgl.BGHR StGB § 2 II Ordnungswidrigkeit 1) aber auch nicht vor.Selbst wenn die Beschuldigte ihre Beteiligung an der terroristischenVereinigung "[X.]" nach den Brandanschlägen vom 15. August 1987 be-endet hätte, wofür angesichts ihrer Flucht im Dezember 1987 derzeit [X.], wäre die Verjährungsfrist rechtzeitig und wirksam durch die beidenHaftbefehle unterbrochen worden.b) Nicht verjährt ist ebenfalls die Tat vom 15. August 1987, bei der [X.] bezüglich beider Straftatbestände 10 Jahre [X.] 5 -c) Auch für die Tat vom 21. Juni 1987, die erstmals Gegenstand des an-gefochtenen Haftbefehls ist, ist Verjährung noch nicht eingetreten. Die 20 [X.] betragende Verjährungsfrist bezüglich der versuchten Herbeiführung [X.] war am 30. Juni 1998 noch nicht abgelaufen. Bezüg-lich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] das unter vorstehend a) Gesagte mit der Besonderheit, daß hier [X.] [X.]punkt der Tat § 129 a StGB ein Verbrechen war und die [X.] Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlaß des an-gefochtenen Haftbefehls vor.[X.] [X.]

Meta

StB 2/00

18.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. StB 2/00 (REWIS RS 2000, 3066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3066

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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