Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2020, Az. B 8 SO 3/19 R

8. Senat | REWIS RS 2020, 2450

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Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Ersatz darlehensweise gewährter Leistungen - Ersatz übernommener Bestattungskosten


Leitsatz

Ist dem Erblasser Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt worden, scheidet ein Kostenersatz durch Erben aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 13. Juni 2018 und des [X.] vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2010 insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 7632,49 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68 306,51 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin.

2

Die Klägerin, der verstorbene [X.]eistungsempfänger [X.] (im Folgenden [X.]) sowie vier weitere Schwestern (von denen eine während des Revisionsverfahrens verstorben ist) sind bzw waren Erben ihrer am 30.3.2005 verstorbenen Mutter zu je einem Sechstel (Erbschein vom 12.9.2007). Die Auseinandersetzung des Erbes ist bislang nicht erfolgt. Eine Klage von zwei Schwestern gegen die Klägerin und eine weitere Schwester auf Auseinandersetzung ist seit September 2008 anhängig. Aus dem Nachlass nach der Mutter sind 544 368,86 Euro beim Amtsgericht (AG) hinterlegt.

3

[X.] erhielt seit dem 22.12.2004 [X.]eistungen der stationären und teilstationären Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]). Seit dem Tod der Mutter erbrachte der [X.] diese [X.]eistungen unter Hinweis auf § 91 [X.] nur noch darlehensweise. Zur Sicherung der [X.] trat [X.] den Anspruch aus dem Erbe an den [X.]n ab (Erklärung des Betreuers vom 13.7.2005; Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom selben Tag); eine notarielle Beglaubigung dieser Erklärung erfolgte nicht.

4

[X.] verstarb am 23.6.2007; die fünf Geschwister sind bzw waren seine Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je einem Fünftel (Erbschein vom 9.4.2008).

5

Der [X.] forderte zunächst auf Grundlage der Abtretungserklärung erfolglos von der Erbengemeinschaft nach der Mutter die Auszahlung von 70 460,75 Euro. Sodann setzte er gegenüber der Klägerin als Erbin des [X.] einen Kostenersatz nach § 102 [X.] in Höhe von 75 939,24 Euro fest. Insgesamt habe er an [X.] [X.]eistungen in Höhe von 78 093,24 Euro erbracht, und zwar [X.]eistungen der teilstationären und stationären Eingliederungshilfe für die Zeit vom 22.12.2004 bis zum 29.3.2005 zuschussweise in Höhe von 7632,49 Euro und solche [X.]eistungen für die Zeit vom 30.3.2005 bis zum Tod als Darlehen sowie Bestattungskosten als Darlehen in Höhe von (insgesamt) 70 460,75 Euro. Der geforderte Betrag ergebe sich hieraus abzüglich des dreifachen Grundfreibetrags nach § 85 Abs 1 Nr 1 [X.] in Höhe von 2154 Euro. Er (der [X.]) habe sich im Rahmen seines Ermessens dafür entschieden, die Kosten allein von der Klägerin zu verlangen, weil nur an ihrem Widerspruch eine Auszahlung der Summe aus dem Nachlass nach der Mutter gescheitert sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.5.2010).

6

Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2.10.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen [X.]andessozialgerichts <[X.]SG> vom 13.6.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.]SG unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 Satz 1 [X.] seien erfüllt. Die [X.]eistungen der Eingliederungshilfe und die Bestattungskosten seien rechtmäßig und innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden. Die Klägerin gehöre auch zum erstattungspflichtigen Personenkreis. Der Wert des Nachlasses des [X.] entspreche mindestens seinem Anteil am Nachlass der Mutter (90 728,14 Euro); der geforderte Kostenersatz liege darunter. Ein Ausnahmefall iS des § 102 Abs 3 [X.] liege nicht vor. Die Klägerin habe der [X.] in Ausübung seines Ermessens allein in Anspruch nehmen können; denn sie hafte für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin (§ 2058 [X.] ) und sie allein habe sich auf die fehlende Beglaubigung der Abtretungserklärung berufen und sich gegen die Freigabe des Anteils des [X.] aus dem Erbe seiner Mutter gewandt.

7

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin noch gegen den festgesetzten Kostenersatz als Erbin, soweit der [X.] mehr als 7632,49 Euro verlangt. Sie macht eine Verletzung von § 102 [X.] geltend und ist der Auffassung, dass Ansprüche, die der Träger der Sozialhilfe nur darlehensweise erbracht hat, nicht der Regelung des § 102 [X.] unterfielen. Insoweit sei der [X.] bereits Gläubiger des Rückgewähranspruchs, der den Nachlass mindere. Wollte man davon ausgehen, dass ein Anspruch nach § 102 [X.] daneben gleichwohl bestehe, habe das [X.]SG jedenfalls nicht beachtet, dass sie sich auf § 2059 Abs 1 BGB berufen habe, sodass die Haftung bis zur Teilung des Nachlasses nach [X.] auf ihren Anteil daran beschränkt sei.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen [X.]andessozialgerichts vom 13. Juni 2018 und des [X.] vom 2. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid des [X.]n vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2010 insoweit aufzuheben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 7632,49 Euro festgesetzt wird.

9

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der [X.] im Wege des [X.] die Kosten für die darlehensweise an [X.] erbrachten [X.]eistungen der Eingliederungshilfe sowie die Kosten für dessen Bestattung (insgesamt 70 460,75 Euro) geltend macht. Ob und in welcher Höhe über diesen Betrag hinaus eine Ersatzpflicht als Erbin besteht, kann offenbleiben, weil sich die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr gegen eine Ersatzpflicht in Höhe von 7632,49 Euro wendet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem der [X.] einen Kostenersatz in Höhe von 75 939,24 Euro fordert und gegen den sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) wendet. Im Streit ist im Revisionsverfahren noch die Verpflichtung zum Kostenersatz in Höhe von 68 306,75 Euro; denn die Klägerin hat die Klage mit Einlegung der Revision auf die Anfechtung des Teils beschränkt, der 7632,49 Euro übersteigt.

Die Zuständigkeit des [X.]n für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ergibt sich, ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung, aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des [X.]eistungsanspruchs darstellt (zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.] 10 mwN). Ob der Bescheid im Übrigen formell rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er materiell rechtswidrig, soweit die Klägerin ihn noch angreift.

Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 102 [X.]. Danach ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des [X.] nach § 85 Abs 1 [X.] übersteigen. Dabei ist die Rechtmäßigkeit der [X.]eistungserbringung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben (im Einzelnen B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.] 16 mwN). Die Ersatzpflicht gehört als "den Erben als solchen" treffenden Schulden (sog "[X.]"; vgl auch [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und der Sozialhilfe, Stand August 2013, § 102 [X.], Rd[X.] 4; [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 102 Rd[X.] 7; [X.] in [X.] Sozialrecht, Stand September 2020, § 102 [X.] Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/Horn/[X.], [X.], 2. Aufl 2019, § 102 [X.] Rd[X.] 10; Klinge in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2018, § 102 Rd[X.] 16) zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 [X.]). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des [X.] vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Eine Ersatzpflicht auf dieser Rechtsgrundlage scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, soweit der [X.] mit dem angefochtenen Bescheid den Ersatz von erbrachten Bestattungskosten (vgl § 74 [X.]) geltend gemacht hat. Zwar kann der Senat die Einzelheiten der Bewilligung von Bestattungskosten nicht überprüfen. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass in der Summe von 70 460,75 Euro Bestattungskosten enthalten und diese im Wege des [X.] geltend gemacht worden seien. Seine weitere Annahme, die Gewährung der Bestattungskosten sei rechtmäßig erfolgt, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen. Dem Urteil des [X.], auf das das [X.] insoweit zur Begründung Bezug genommen hat (vgl § 153 Abs 2 [X.]G), sind Ausführungen zu Bestattungskosten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Ergebnis kann die Überprüfung einer solchen Bewilligung aber dahinstehen. Vom Sozialhilfeträger übernommene Bestattungskosten anlässlich des Todes des Erblassers gehören nicht zu den Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (vgl Klinge in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2018, § 102 Rd[X.] 11); sie können erst mit dem Tod des Erblassers und damit nach dem Erbfall entstehen. Die Kosten der Bestattung sind vielmehr vom Wert des Nachlasses abzusetzen (§ 1968 [X.]; vgl bereits B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 24).

Auch soweit der [X.] [X.]eistungen der Eingliederungshilfe als Darlehen (vgl § 91 Satz 1 [X.]) erbracht hat, besteht kein Ersatzanspruch auf Grundlage von § 102 [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl 2020, § 10 Rd[X.] 22 für sämtliche Ansprüche auf Kostenersatz nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels; anders [X.] in [X.], [X.]B II, [X.], [X.], Stand März 2018, § 102 [X.] Rd[X.] 57; zur Problematik auch [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 102 Rd[X.] 19). Der Darlehensrückgewähranspruch mindert als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses von [X.] im Zeitpunkt des Erbfalls (sog [X.]; vgl § 1967 Abs 2 [X.]). Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie der Senat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu § 92c Bundessozialhilfegesetz ([X.]), der Vorgängernorm von § 102 [X.], bereits entschieden hat (B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 24 unter Hinweis auf [X.] vom 23.9.1982 - 5 [X.]/81 - [X.]E 66, 161, 163). Der "Wert des Nachlasses" wird damit in Anwendung von § 1934b [X.] und § 2311 [X.] bestimmt, und es ist der [X.] dem [X.] im Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen. Es mindern zwar nicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten iS von § 1967 Abs 2 [X.] den (hier nur geschätzten) Wert des [X.]s, insbesondere nicht der Anspruch nach § 102 [X.] selbst (vgl bereits [X.] vom 23.9.1982 - 5 [X.]/81 - [X.]E 66, 161, 163). Die [X.]en gehören aber im Grundsatz zum [X.] (vgl nur [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl 2020, § 2311 Rd[X.] 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] ; so auch [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] - [X.] 9 [X.] 240/16 - juris Rd[X.] 44; zur gleichgelagerten Prüfung im Anwendungsbereich von § 1836e Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] 133/12 - FamRZ 2014, 1775, Rd[X.] 14). Zu solchen [X.]en zählt auch die vom Erblasser herrührende Restschuld der Hauptforderung aus einem Darlehen (vgl § 488 Abs 1 Satz 2 [X.]), wie sie am Todestag besteht (vgl Birkenheier in jurisPK-[X.], 9. Aufl 2020, § 2311 [X.] Rd[X.] 24 mwN auch zum Streitstand wegen der Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen und künftig entstehenden Zinsverbindlichkeiten).

Der [X.] aus dem gewährten Darlehen, der Grundlage der [X.] ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch (als Erbfallschuld) aber aus. Die darlehensweise erbrachte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger nicht nochmals (bzw wahlweise) im Wege des [X.] durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Sinn und Zweck des § 102 [X.] entsprechen diesem Ergebnis. § 102 [X.] bezweckt im öffentlichen Interesse in erster [X.]inie eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten bzw dient der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Dazu soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf zu seinen [X.]ebzeiten geschützt war, dem Wert nach eingesetzt werden (im Einzelnen zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.] 19 mwN). Der Einsatz des eigenen Vermögens des Erben kann dagegen nicht verlangt werden; der Ersatz ist deshalb auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Ist das gesetzgeberische Ziel - Wiederherstellung des Nachrangs durch Einsatz des Vermögens des Erblassers - aber schon durch einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Nachlass gesichert, bedarf es eines Kostenersatzanspruchs auf Grundlage von § 102 [X.] nicht. Andernfalls käme es zu einer Übersicherung des Sozialhilfeträgers.

Dabei braucht nicht überprüft zu werden, ob die Bewilligung der [X.]eistung als Darlehen rechtmäßig erfolgt ist. Bei der Entscheidung, [X.]eistungen als Darlehen statt als Zuschuss zu gewähren, handelt es sich nicht um eine Nebenbestimmung, bei deren Rechtswidrigkeit eine (dann zuschussweise) [X.]eistungsbewilligung verbliebe. Vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein [X.] (zuletzt B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] 8 Rd[X.] 13 mwN). Sollte angesichts der tiefgreifenden Zerwürfnisse in der Erbengemeinschaft nach der Mutter schon 2005 prognostisch davon auszugehen gewesen sein, dass die Verfügungsbeschränkung als Miterbe (vgl § 2033 Abs 2 [X.]) dauerhaft der Verwertung entgegenstand, und sollte auch die anderweitige Verwertbarkeit (durch Abtretung oder Verpfändung des Erbteils) ausgeschlossen gewesen sein (wofür wenig spricht), hätte die Eingliederungshilfe zwar ohne die Berücksichtigung von Vermögen als Zuschuss bewilligt werden müssen (vgl zu dieser [X.] B[X.] vom 27.1.2009 - B 14 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 12 Rd[X.] 23 ff). Der Rechtsgrund für den [X.], der zur Minderung des Werts des Nachlasses führt und damit den Kostenersatzanspruch ausschließt, steht aufgrund der vom [X.]n ausgesprochenen Bewilligung gegenüber [X.] als Darlehen im Verhältnis zur Erbengemeinschaft aber bindend fest.

Der [X.] ist damit darauf verwiesen, seine Ansprüche auf Rückzahlung der darlehensweise gewährten [X.]eistungen auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall die Sicherung des Darlehens nicht auf andere Weise ausreichend gelungen ist (vgl aber § 91 Satz 2 [X.]). Die vom [X.]n als Sicherheit für das Darlehen verlangte Abtretung des Erbteils am Nachlass seiner Mutter hatte [X.] erklärt. Das Versäumnis des [X.]n, für eine notarielle Beglaubigung dieser Erklärung zu sorgen, um ihre Wirksamkeit herbeizuführen (vgl § 2033 Abs 1 Satz 2 [X.]), kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu [X.]asten der Klägerin gehen.

Auf die Frage, ob die Klägerin bei ungeteiltem Nachlass wegen der Nachlassverbindlichkeiten aus § 102 [X.] bis zur Teilung die aufschiebende Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 2059 Abs 1 Satz 2 [X.]) geltend machen kann und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben würden, kommt es nach alldem nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz ([X.]).

Meta

B 8 SO 3/19 R

11.09.2020

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Schleswig, 2. Oktober 2013, Az: S 15 SO 73/10, Urteil

§ 102 Abs 1 S 1 SGB 12, § 102 Abs 1 S 2 SGB 12, § 102 Abs 2 S 1 SGB 12, § 102 Abs 2 S 2 SGB 12, § 74 SGB 12, § 91 S 1 SGB 12, § 1967 Abs 2 BGB, § 1968 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2020, Az. B 8 SO 3/19 R (REWIS RS 2020, 2450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2450

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XII ZB 133/12

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