Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 174/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3454

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 3 Abs. 1 Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.]/06 - [X.] LG Wuppertal - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung ei-nes Strafverteidigerhonorars in Höhe von 23.094,79 • nebst Zin-sen abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Vor Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten, vom Kläger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. heißt: 1 - 3 - "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa-che wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in [X.]) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die [X.] mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. – 5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die [X.] an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraransprüche ab. 6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhal-ten." Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-teilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- • ein [X.]honorar von weiteren 23.094,79 •. 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 [X.] - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der [X.] handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Regelung in Ziffer 6 hinsichtlich des [X.] sei nicht unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem [X.] im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das [X.] regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund oder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die Regelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu ver-wirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte [X.]n, die dem Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von [X.] gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme der [X.]honorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage gemäß §§ 83 ff [X.] 1.320 •, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolg-te Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 6 Nach dem - hier noch anzuwendenden - § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Ver-gütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgege-ben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthal-ten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver-7 - 5 - fahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der auch andere Erklärungen enthält. 1. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Form-blatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in glei-cher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an ([X.], Urt. v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 119/03, [X.], 2818, 2819; ferner [X.], in: [X.]/Sußbauer, [X.] 8. Aufl. § 3 Rn. 17; [X.], in: Ge-rold/[X.]/v. Eicken/[X.], [X.] 15. Aufl. § 3 Rn. 5; [X.], Kosten-gesetze 33. Aufl. § 3 [X.] Rn. 18). 8 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in Frage ([X.], in: [X.]/Sußbauer, [X.], aaO; [X.], [X.]., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich für eine Vielzahl von [X.]n eignen, um das [X.] des [X.] möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen ab-zudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die [X.], wie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwi-schen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines [X.] im Sinne des § 3 [X.] knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit für verschiedene Fallgestaltungen ([X.], Urt. v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 119/03, aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes Schriftstück handelt. 9 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck keine "andere Erklärungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmit-telbar auf die [X.] beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-leistungen der Fall ist ([X.], Urt. v. 12. Januar 1978 - [X.], [X.]. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - [X.] ZR 119/03, aaO). 10 a) Das hier in Rede stehende [X.] in Ziffer 6 bezieht sich ausschließlich und unmittelbar auf die [X.], deren Erhalt der Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt und kann sich auch auf nichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unschädlich ([X.], [X.] 33. Aufl., aaO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, dass es sich bei dem angeführten [X.] um eine übliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel [X.]. 11 b) Nichts anderes gilt für die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten an den Kläger. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorar-bezogen ist und keine "andere Erklärung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschließliche und unmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtre-tung erfüllungshalber in der [X.] aufgenommen werde. Der Bezug ist aber nicht weniger ausschließlich und unmittelbar, wenn die Abtretung siche-rungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen über die Erfüllung des [X.]s unschädlich sind (so z.B. [X.] aaO), muss Entsprechendes auch für Sicherungsvereinbarungen gelten. 12 - 7 - II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen des Beklagten dagegen befasst hat, dass das [X.] den Vergütungsan-spruch für begründet angesehen hat. 13 Vereinbart ein Rechtsanwalt bei [X.] eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßi-gungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist ([X.] 162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der [X.] derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraus-setzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der [X.] erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung [X.] 162, 98, 107 ("ganz unge-wöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicher-weise nicht in vollem Umfang festgehalten werden ([X.], Urt. v. 12. Februar 14 - 8 - 2009 - [X.] ZR 73/08, [X.] S. 4 f Rn. 5). Im Übrigen betraf die Ent-scheidung [X.] 162, 98 ein gemischtes Pauschal/[X.]honorar; wie es sich bei einem reinen [X.]honorar verhält, hat der [X.] noch nicht entschieden. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/05 -

Meta

IX ZR 174/06

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 174/06 (REWIS RS 2009, 3454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3454

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