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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Unzulässiges, da nicht auf das konkrete Verfahren bezogenes Ablehnungsgesuch
Der Antrag auf [X.] wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.11.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020, Az. 1 BvR 2328/20 (REWIS RS 2020, 3078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3078
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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