Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 224/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3999

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/03 Verkündet am: 19. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 140

Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts muß nicht daran scheitern, daß die Leistung, die Gegenstand des anderen Geschäfts ist, im Ungleichgewicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Entgelt steht; je nach dem anzunehmenden [X.]willen kann das [X.] verschoben oder durch Veränderung des Entgelts gewahrt sein (Umdeutung des Kaufs nicht existierenden [X.]s in den Kauf der Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung).

[X.], [X.]. v. 19. März 2004 - [X.]/03 - Brandenburgisches OLG

LG Potsdam

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung Zug um Zug gegen Rückabtretung der am 20. Januar 1997 abge-tretenen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfolgt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1993 verkaufte die Beklagte [X.] bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin und [X.], ein auf einem Grundstück in [X.], D.

erstelltes Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von 131.000 DM. Das Gebäude war von der Rechts-vorgängerin der Beklagten, der Konsumgenossenschaft Kreis N. , 1957/1964 errichtet worden. Zum Beitrittszeitpunkt befand sich das Grundstück in Volkseigentum, die Genossenschaft war [X.]. Ein [X.] war nicht angelegt worden. Als Eigentümerin des Grundstücks ist seit 14. November 1996 die [X.] aufgrund Zuordnungsbe-- 3 - scheids im Grundbuch eingetragen. Mit [X.] vom 20. Januar 1997 wurde der Kaufvertrag dahin ergänzt, daß die Beklagte "sämtliche [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an Erwerber als Gesell-schaft bürgerlichen Rechts" abtrat. Die [X.] fand sich gegenüber der Klägerin zum Verkauf des Grundstücks nur zum vollen Verkehrswert und unter den Voraussetzungen des [X.]nvestitionsvorranggesetzes bereit.

Die Klägerin hat nach Kündigung der Gesellschaft durch die Rechts-nachfolgerin des Mitgesellschafters zum 31. Dezember 1996 als Übernehmerin des Gesellschaftsvermögens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 73.152,72 • (Erstattung des Kaufpreises von 66.979,14 •, der [X.], der Maklercourtage sowie der Genehmigungs- und Notarkosten) stattgegeben.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Ge-schäftsanteil der Mitgesellschafterin sei ihr zwar nicht als Folge der Kündigung des Gesellschaftsvertrages angewachsen. Sie habe ihn aber, wie der [X.] 4 - abschluß zum 31. Dezember 1997 ausweise, durch stillschweigende Übertra-gung erworben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-schadens zu, da [X.] nicht entstanden sei. Eine Umdeutung in den Verkauf der aus der Errichtung des Gebäudes erwachsenen Rechte, ins-besondere nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, scheide aus. Ein hypo-thetischer Wille der Gesellschafter, die damals gesetzlich noch nicht begründe-ten Rechte zum unveränderten Kaufpreis zu erwerben, lasse sich nicht [X.].

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[X.][X.]

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im [X.], der die Klägerin angehörte, vorgesehene Fort-setzungsregelung dem Empfänger der Kündigung nicht, wie es §§ 736, 738 [X.] für die Fortsetzung der mehrgliedrigen Gesellschaft vorsehen, die Über-nahme des [X.]. Die Klägerin hatte mit [X.] der Kündigung die Wahl, es, dem Gesetz gemäß, bei der [X.] (§§ 723, 730 [X.]) zu belassen oder von dem Recht Gebrauch zu machen, "das Geschäft unter dem bisherigen Namen mit den Aktiven und Passiven zu übernehmen und fortzuführen". Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Bilanz des Unternehmens für das erste der Kündigung nachfolgende Geschäftsjahr (Ausbuchung des Eigenkapitals der Mitgesell-schafterin) und die einverständliche Weiterführung des Unternehmens durch die Klägerin allein rechtfertigen die im Berufungsurteil angenommene [X.] 5 - nahme des Gesellschaftsvermögens ohne Auseinandersetzung und unter [X.] ([X.], [X.]eil vom 13. Dezember 1965, [X.], NJW 1966, 827). Dem stillschweigenden Vertrag der Gesellschafter oder, was rechtlich auch in Frage kommt, der einseitigen Übernahmeerklärung der Klägerin (vgl. [X.], [X.]eil vom 6. Dezember 1993, [X.], NJW 1994, 796) steht es nicht entgegen, daß das Berufungsgericht, worauf die Revision abhebt, offengelassen hat, ob die Mitgesellschafter davon ausgingen, bereits die Kündigung habe zur Alleininhaberschaft der Klägerin am [X.] geführt. Eine Willenserklärung setzt nicht voraus, daß der Erklärende eine ins einzelne gehende Vorstellung davon hat, wie der mit ihr angestrebte wirtschaftliche Erfolg rechtstechnisch herbeigeführt wird. Es genügt, wenn der Wille der [X.], über das tatsächliche hinaus, die rechtliche Anerkennung und Sicherung des Erfolgs als solchen zum Gegenstand hat (vgl. [X.] 21, 102, 106; 56, 204, 208; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., Vor § 116 Rdn. 19). [X.] sich die bisherigen Gesellschafter, ein Abfindungsguthaben des [X.] anhand der Bilanz des fortgeführten Unternehmens zu ermitteln und an den Berechtigten auszuzahlen, ist der rechtliche Rahmen für die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Verbleibenden geschaffen und vom Rechtsfolgewillen der Beteiligten erfaßt. Daß die Abfindung der Mitgesellschaf-terin streitig war und erst durch [X.]eil endgültig festlegt werden konnte, berührt die Vereinbarung, die Ausscheidende aus den Mitteln des fortgeführten [X.] abzufinden, als solche nicht.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.], der Kaufvertrag sei nichtig, weil er bei seinem Abschluß am 28. Januar 1993 auf eine objektive unmögliche Leistung gerichtet war (§ 306 [X.] a.F.). - 6 -

a) [X.]n den tatsächlichen Grundlagen und den rechtlichen Folgerungen von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Gebäude bei seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des [X.] (§ 94 [X.]). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt zwar bei der Erstel-lung eines Gebäudes durch den Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigten, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, die Vermutung, daß dies allein im [X.]nteresse des Errichters und damit zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 [X.]) erfolgt ([X.] 131, 368). Die Revision vermag jedoch auf keinen Vortrag der Beklagten zum Rechtsgrund der Gebäudeerrichtung zu verweisen. Sollte das Grundstück 1957/1964 bereits volkseigen und die Ge-nossenschaft [X.] gewesen sein, hätte dies nicht zur Bildung von [X.] geführt. Die [X.] am Grundstück war in [X.] mit einem Nutzungsvertrag das Mittel, einer Genossenschaft die [X.] volkseigener Gebäude ohne Verschaffung einer dinglichen Rechtstellung zu ermöglichen (vgl. Anordnung für die Übertragung volkseigener unbewegli-cher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974, GBl. [X.], 489). Ein zum [X.] führendes Nutzungsrecht nach dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstük-ken vom 14. Dezember 1970 (GBl. [X.], [X.]), den entsprechenden [X.] oder nach §§ 287, 295 ZGB war der Genossenschaft unstreitig nicht verschafft worden. Aus diesem Grunde konnte auch nach dem Beitritt [X.] nicht mehr entstehen (Art. 231 § 5 EG[X.]). Der Kauf hatte mithin eine objektiv unmögliche Leistung zum Gegenstand.

b) Hieran ändert die [X.] vom 20. Januar 1997 nichts. Das Berufungsgericht hat sie rechtsfehlerfrei und insoweit von der [X.] 7 - sion auch nicht angegriffen dahin ausgelegt, daß sie nicht auf eine Auswechs-lung der Verkäuferleistung gerichtet, sondern (allenfalls) als beiderseitiger [X.] einer Schadensbegrenzung zu verstehen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Tilgung der kaufrechtlichen Pflicht, der [X.] an dem [X.] zu verschaffen, stellt sie eine Leistung erfüllungshalber dar. [X.]hr kam, wie der Senat, da zu diesem Punkte keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, selbst feststellen kann ([X.] 65, 107, 112; 121, 284, 289), nicht die Wirkung zu, die Klägerin zu verpflichten, den abgetretenen Anspruch gegen die, eine Verbindlichkeit leugnende, Grundstückseigentümerin gerichtlich, etwa durch die Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, geltend zu machen. Die Durchführung der Sachenrechtsbereinigung hätte den bisherigen Geschäfts-gegenstand, das [X.], um das Eigentum an Grund und Boden oder um ein Erbbaurecht hieran erweitert (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG). Der zu-sätzliche Erwerb wäre zwar vergünstigt gewesen (§§ 43, 68 SachenRBerG), gleichwohl hätte er zur Übernahme zusätzlicher Zahlungspflichten geführt. Dies spricht bei interessegerechter Beurteilung des Sachverhalts dafür, daß der Klägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, in freier Entscheidung dem aufgetretenen Problem durch Erweiterung des [X.]nvestitionsvolumens Rechnung zu tragen. Selbst wenn aber die Entgegennahme der Abtretung mit der Verpflichtung verbunden gewesen sein sollte, gegenüber der [X.] einen Antrag auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts zu stellen, hätte es hierbei sein Bewenden gehabt. Ein ernstliches Prozeßrisiko brauchte die Klägerin nicht zu übernehmen. Dies hätte den Zweck der Schadensbegrenzung gesprengt (allg. zur Pflicht des [X.], den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch einzuklagen: MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., [X.], § 364 Rdn. 12 m.w.N.). Ob ein Bereinigungsan-spruch der Beklagten, etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3 - 8 - SachenRBerG (dazu Senat [X.] 136, 212; [X.]eil vom 30. Mai 2003, [X.], [X.], 1973) besteht, ist [X.]. Die Revision vermag nicht auf Vortrag zu verweisen, wonach der Genossenschaft ein Nutzungsrecht hätte verliehen werden sollen (§ 3 Abs. 3 SachenRBerG) oder wonach sie den Bau mit eigenen Mitteln errichtet oder finanziert hat. Für die [X.] bis 1964 [X.] auch keine Vermutung, daß die Genossenschaft die Kosten der [X.] eines Gebäudes nicht aus [X.], sondern aus eigenen Mit-teln finanziert hätte (Senatsurteil vom 31. Januar 2000, [X.], [X.], 1069). Darüber hinaus lag dem Amt zur Regelung offener Vermögens-fragen ein Restitutionsantrag nach dem [X.] vor, der den [X.] der sachenrechtlichen Bereinigung ins Ungewisse verschoben hätte. Mit der Weigerung der [X.], das Grundstück zu den Bedingungen des [X.] zu verkaufen, waren die Rechtswirkungen der [X.] erschöpft.

3. [X.]m Ergebnis ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht schließlich eine Umdeutung (§ 140 [X.]) des [X.] in den Kauf der [X.] der Beklagten aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab. Allerdings ist die Bindung des hypothetischen [X.]willens an die vereinbarte [X.], den Kaufpreis von 131.000 DM, von der das Berufungsgericht ausgeht und an der es die Umdeutung - mit - scheitern läßt, nicht tragfähig. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 [X.] den Erfordernissen ei-nes anderen Geschäfts, so ist der hypothetische [X.]wille, der dem anderen Geschäft Geltung verschafft, nicht auf eine Seite des Leistungsaustauschs fi-xiert. Er kann eine Veränderung des Gleichgewichts von Leistung und Gegen-leistung in sich schließen ([X.], [X.]. v. 28. November 1962, [X.], NJW 1963, 339, 340), aber auch eine Herabsetzung der Gegenleistung der benach-- 9 - teiligten [X.] zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts erfassen ([X.]/[X.], aaO § 140 Rdn. 5; [X.], [X.] 1963, 369).

Der Umdeutung stehen indessen bereits die zu 2. b) genannten [X.] entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Würdigung nach § 140 [X.] auf den [X.]punkt des Abschlusses des nichtigen Geschäfts, hier also auf den 28. Januar 1993 abzustellen ([X.] 40, 218, 223; MünchKomm-[X.]/ [X.]/Busche, aaO, § 140 Rdn. 20). Damals war das [X.], das das Datum vom 21. September 1994 trägt, noch nicht erlassen. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5992), der im wesentlichen in das Gesetz Eingang gefunden hat, stammt erst aus spä-terer [X.] (22. Oktober 1993). Bei Vertragsschluß veröffentlicht war das [X.] vom Oktober 1992 ([X.], 49). Die [X.] [X.] vom Januar 1993 ist dagegen später erfolgt (OV spezial 5/93 S. 4 ff.), der Referentenentwurf wurde im Mai 1993 erstellt. Daß es das Berufungsgericht ablehnte, die Konturen des künftigen Gesetzes dem hypothetischen [X.]willen zuzuordnen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a EG[X.]) war als [X.] schon gar nicht geeignet, denn es ging nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers über die in Aussicht genommene Sa-chenrechtsbereinigung hinaus (Senat [X.] 136, 212, 215).

4. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft nicht nur das - offengelegte - Fehlen des Gebäudegrundbuchs, sondern auch das Nichtentstehen von [X.] selbst kannte oder jedenfalls kennen mußte, ist der Klägerin damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese im Vertrauen auf die Gelegenheit zum Vertragsschluß erlitten hat (§ 307 Abs. 1 - 10 - Satz 1 [X.] a.F.). Er erfaßt die zugesprochenen Schadensposten. Auf Vortrag, wonach der Klägerin vergleichbare Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden hätten, der Anspruch mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen gewesen wäre, vermag die Revision nicht zu verweisen. Gegen die Höhe der Forderung erhebt sich rechtlich kein Bedenken. Die Überlegung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden im Sinne des Verstoßes gegen die Schadens-minderungspflicht zurechnen lassen, weil sie die abgetretenen Ansprüche nicht eingeklagt hat (§ 254 Abs. 2 [X.]), greift nicht durch. Wie die Revisionserwide-rung zu Recht hervorhebt, war die Klägerin nicht gehalten, sich auf ein Ersatz-geschäft einzulassen, das außerhalb der tatsächlich getroffenen Nachtragsver-einbarung und außerhalb dessen lag, was ihr unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen [X.]willens angesonnen werden konnte. [X.]m Zuge der [X.] (§ 249 [X.]) erfolgt die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber erlangten Ansprüche.

[X.][X.][X.]

[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Tropf
Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 224/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 224/03 (REWIS RS 2004, 3999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3999

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