Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. III ZR 227/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5587

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 227/11

Verkündet am:

14. Juni 2012

Kiefer

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Nr. 17a, 25, § 97
§ 97
[X.] gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und [X.] gemäß § 3 Nr. 17a, 25 [X.].
[X.], Urteil vom 14. Juni 2012 -
III ZR 227/11 -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2012
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbindungen zwischen [X.] und
Anbietern von [X.] herstellt. Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonfestnetzanschlusses der K.

GmbH. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten auf der Grundlage von [X.] und einer Einziehungsermächtigung die Zahlung von Entgel-ten, die für die
Inanspruchnahme solcher Dienste angefallen sein sollen.

Der Teilnehmernetzbetreiber des Beklagten stellte diesem
unter dem 20.
April, 19. Mai und 19. Juni 2009 als Beträge anderer Anbieter 268,59

108,45

einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Sum-men wurden für Verbindungen zu [X.] der T.

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3

-

GmbH, der A.

GmbH und der T.

Ltd. verlangt. Der [X.] zahlte auf die
Forderungen nicht, erhob jedoch gegen diese auch keine Beanstandungen.

Die vorgenannten [X.] hatten mit einer Schwester-firma der Klägerin Verträge über die Abtretung von Forderungen für die Inan-spruchnahme ihrer
Dienste geschlossen.
Das Schwesterunternehmen wiede-rum hatte der Klägerin die Ermächtigung erteilt, die
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen.

Die Klägerin behauptet, vom [X.] des Beklagten
aus seien von März bis Mai 2009
die berechneten Verbindungen zu den [X.] der Zedenten hergestellt worden.

Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der offenen Beträge und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage abzuweisen gewe-sen, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, welche Mehrwertdienste der Be-3
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klagte in Anspruch genommen habe. Zwar habe die Klägerin Einzelverbin-dungsnachweise vorgelegt. Diese belegten jedoch lediglich, dass Verbindungen mit den jeweils aufgeführten Rufnummern zustande gekommen seien, ohne dass sich daraus der Nachweis ergebe, wer mit wem über welche Leistung
ei-nen Vertrag geschlossen habe
und ob die vertraglich geschuldete Leistung er-füllt worden sei. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen hinsichtlich der Mehrwertdienste nicht aufgrund einer entsprechenden Klausel in den Allgemei-nen Geschäftsbedingungen des [X.] ausgeschlossen.
Es liege schon nicht in dessen Interesse, beliebigen [X.] durch bloßen Abdruck eines Betrags in ihren Rechnungen ohne nachgewiesenen Vertragsabschluss und nachgewiesene Vertragserfüllung vertragliche Ansprüche gegen ihre Kun-den zu verschaffen. Überdies wäre eine Bestimmung, die Einwendungen des Kunden gegenüber dem Drittanbieter der Mehrwertdienste ausschlösse, gemäß §
307 Abs.
1 und 2 Nr.
1 [X.] unwirksam. Schließlich könnte sich die Klägerin, selbst wenn sich der Einwendungsausschluss auf Mehrwertdienste bezöge und wirksam wäre, nicht auf die Klausel berufen, weil es in den
Rechnungen an ei-nem entsprechenden Hinweis gefehlt habe, der in den insoweit §
45h Abs.
3 [X.] nachgebildeten Geschäftsbedingungen des [X.] vor-gesehen sei.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1.
Die auf §
547 Nr.
6 ZPO gestützte Revisionsrüge der Klägerin ist unbe-gründet. Das Berufungsurteil lässt hinreichend deutlich werden, dass die Kläge-8
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rin im zweiten Rechtszug ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt hat.

2.
Die Klage ist zumindest im Ergebnis durch die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Es kann auf sich beruhen, ob die Forderungen der [X.] begründet sind. Jedenfalls ist die Klägerin nicht berechtigt, diese gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die von der [X.] erteilte Einziehungsermächtigung ist
wegen Verstoßes gegen das Fern-meldegeheimnis (Art.
10 Abs.
1 GG, §
88 [X.]) und den Datenschutz (§§
91
ff
[X.]) gemäß §
134 [X.] unwirksam. Darauf, ob bereits die Abtretungen der Forderungen der [X.] an die Schwestergesellschaft
nich-tig sind, weil sie von §
97 Abs.
1 Satz 3 [X.] nicht erfasst werden (siehe hierzu [X.]sbeschluss vom 16.
Februar 2012 -
III
ZR 200/11, [X.], 280), kommt es nicht mehr an.

Der Zedent eines wegen der Erbringung von [X.] entstandenen [X.] ist gemäß §
402 [X.] verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen zum Beweis dienenden Urkunden zur Verfügung zu stellen ([X.]
[X.]O
Rn.
13). Dies umfasst auch die Weitergabe von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 [X.]), da diese Informationen für die Abrech-nung und den Nachweis der angefallenen Entgelte notwendig sind (vgl. §
45g, §
45i Abs.
1, 2, §
97 Abs.
1, 2 [X.]; siehe dazu [X.] [X.]O).
Entsprechendes gilt jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung für die [X.], da der [X.] im Streitfall zur Geltendmachung der Forderung die-selben
Angaben benötigt ([X.] [X.]O Rn.
18
mwN; siehe auch unten Buchst.
ff).

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Die Verkehrsdaten unterliegen jedoch gemäß §§
88, 91
ff
[X.]
dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz und dürfen [X.] daher nur über-lassen werden, wenn hierfür ein Erlaubnistatbestand eingreift
([X.] [X.]O). Im Gegensatz zur Rechtslage bei Honorarforderungen etwa
von Ärzten oder Rechtsanwälten (siehe hierzu Nachweise in [X.] [X.]O a.E.) ist
die Übermitt-lung der Verkehrsdaten
vom Diensteanbieter an
einen [X.]
zwar nicht nur auf Grund einer Einwilligung
des Teilnehmers erlaubt. Vielmehr dürfen die Daten nach
Maßgabe des §
97 Abs.
1 Satz 3 und 4 [X.]
[X.] auch ohne Zustim-mung zum Zweck des [X.] übermittelt werden.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch hier nicht vor, so dass der [X.] nicht erfüllt
ist.

a) Die in §
97 [X.]
mit näheren Maßgaben ausgestaltete Befugnis
zur Verwendung von Verkehrsdaten erstreckt sich allerdings auch auf die Anbieter telekommunikationsgestützter Dienste

3 Nr.
25 [X.]) und dabei [X.] auch auf die Anbieter von [X.] (nach bisheriger Terminologie Mehrwertdienste) gemäß
§
3 Nr.
17a [X.]. §
97 [X.] gebraucht zur [X.] des zur Verwendung der Verkehrsdaten berechtigten Normadressaten zwar nur den Begriff des Diensteanbieters. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition des §
3 Nr.
6 [X.] um jeden, der
Telekommunikationsdienste
erbringt
oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirkt. Telekommunikations-dienste
sind nach
§
3 Nr.
24 [X.] in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommu-nikationsnetze
bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in [X.]. Die im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden [X.] nicht hierunter. Sie sind in §
3 Nr.
17a [X.] definiert und stellen einen Unter-fall der telekommunikationsgestützten Dienste im Sinne des §
3 Nr.
25 [X.] dar
(Säcker in [X.] Kommentar zum [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
74
f). Sie haben nicht 12
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die Signalübertragung als solche zum Gegenstand. Vielmehr sind sie auf eine Leistung gerichtet, die
über den
Telekommunikationsdienst
hinaus erbracht wird
(vgl. z.B. [X.]surteile vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 3/05, NJW 2005, 3636, 3637;
vom 4.
März 2004 -
III
ZR 96/03, [X.], 201, 203 f und vom 22.
November 2001 -
III
ZR 5/01, [X.], 361, 362).

Gleichwohl sind die Anbieter von [X.] bei einer an der Systematik des [X.]es und dem Zweck des §
97 [X.] orientierten Auslegung dieser Vorschrift befugt, Verkehrsdaten nach Maßgabe der in ihr enthaltenen Regelungen zu verwenden. Zwischen dem Anbieter eines
[X.] und dem [X.]nutzer kommt regelmäßig durch die An-wahl der entsprechenden, meist mit der Ziffernfolge 0900 beginnenden Ruf-nummer ein Vertrag zustande, der neben das mit dem Teilnehmernetzbetreiber bestehende Rechtsverhältnis tritt
([X.] [X.]O). Das [X.] geht davon aus, dass aufgrund eines solchen Vertrags -
die Beachtung der in-soweit bestehenden Verbraucherschutzbestimmungen (vgl. z.B. §§
66a, 66b, 66d, 66e [X.]) vorausgesetzt
-
ein Entgelt für die Inanspruchnahme der [X.] verlangt werden kann. Zu dessen
Ermittlung und
Abrechnung ist der Anbieter dieser Dienste gleichermaßen auf die Verkehrsdaten angewiesen wie
der Diensteanbieter im Sinne des §
3 Nr.
6 [X.]. Bleibt die Berechnung des [X.] über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach §
45h Abs.
1 [X.] ohne Erfolg oder unterbleibt diese von vorherein,
benötigt der [X.] die Verkehrsdaten der [X.], durch die seine Leistung in Anspruch genommen wurde, um das ihm zustehende Entgelt
ermitteln und gegenüber dem [X.]inhaber abrechnen zu können. Insbesondere ist er auf die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse (§
96 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]), den Beginn und das Ende der [X.] Verbindung nach Datum und Uhrzeit
sowie gegebenenfalls die über-14
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mittelten Datenmengen

96 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 [X.]) und ferner die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers (§
97 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) ange-wiesen.

b) Ist hiernach §
97 [X.] in Ermangelung einer eigenständigen Rechts-grundlage für die Verwendung von Verkehrsdaten
durch [X.] zu deren Gunsten entsprechend anwendbar, müssen jedoch die in der Vorschrift bestimmten Maßgaben für diese Anbieter ebenfalls gelten.

Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 16.
Februar 2012 (III
ZR 200/11, [X.], 280
Rn.
18 a.E.) bereits ausgeführt, dass §
97 Abs.
1 Satz 3 und 4
[X.] lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen [X.], nicht aber von diesem an einen Weiteren erlaube. Der [X.] hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt wür-den. Dieser Schutzzweck trifft auch und gerade
auf die vorliegende Fallgestal-tung zu, in der die Entgeltforderung zunächst von dem Diensteanbieter -
mit der Folge des §
402 [X.]
-
an die [X.] abgetreten wurde, die wiederum der Klägerin die Einzugsermächtigung erteilt hat, auf welche §
402 [X.] analog an-zuwenden ist (siehe oben 2 am Anfang).

[X.]) Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Revision
geltend macht, die [X.] und die Klägerin nach §
6 [X.] als Anbieter von gewerblichen Te-lekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit registriert sind und in dieser Eigenschaft schon von Gesetzes wegen
ebenfalls der aus dem Telekommuni-kationsgesetz
folgenden Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. In der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist anerkannt, dass auch die Weitergabe von geschützten Daten 15
16
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von einem zur Wahrung eines Berufsgeheimnisses Verpflichteten an einen
ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden [X.] nicht ohne [X.] zulässig ist; vielmehr bedarf es auch hierfür eines gesonderten Erlaub-nistatbestands (z.B. [X.], Urteile vom 17.
Mai 1995 -
VIII
ZR 94/94, NJW 1995, 2026; vom 11.
Dezember 1991 -
VIII
ZR 4/91, [X.]Z 116, 268, 272 und vom 10.
Juli 1991 -
VIII
ZR 296/90, [X.]Z 115, 123, 128
f; siehe auch Schön-ke/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
203 Rn.
28; vgl. auch [X.], Urteil vom 13.
Mai 1993 -
IX
ZR 234/92, NJW 1993, 1912). Auch dies trägt dem schutzwürdigen Anliegen Rechnung, dass die vertraulich zu behandelnden
Daten nicht einem stetig wachsenden Personenkreis offenbar werden.

Da die
Klägerin nicht von den [X.]n zur Einziehung der gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche ermächtigt wurde, sondern von der [X.] der Forderungen, die Datenweitergabe mithin [X.] erfolgte, greift der Erlaubnistatbestand des §
97 Abs.
1 Satz 3 [X.] nicht ein.

bb) Die Klägerin ist im Verhältnis zu den [X.]n Drit-ter im Sinne des §
97 Abs.
1 Satz
3
[X.], obgleich sie als Verbindungsnetzbe-treiber an der Herstellung der (bestrittenen)
Verbindungen von dem [X.] des Beklagten zu den [X.] der Zedenten beteiligt war.
Zwar mag ihr für
diese Leistung
im Verhältnis zum Teilnehmernetzbetreiber oder zu den [X.]n ein Teil des jeweils vom Teilnehmer geschuldeten Entgelts für die Verbindungsleistung oder den Mehrwertdienst zustehen. Sie mag deshalb
gemäß §
97 Abs.
4 [X.] grundsätzlich [X.] eigenen Rechts befugt sein, Verkehrsdaten zu verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bereits aufgrund des
ihr hiernach
zur Verfügung stehenden Datenbestands
in der Lage ist, die abgetretenen Forderungen der [X.] 18
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durchzusetzen, sie also auf zusätzliche, ihr vom jeweiligen Zedenten nach §
402 [X.] und der [X.] zu übermittelnde
Verkehrsdaten nicht angewie-sen ist. Die Daten, die der Klägerin in ihren Abrechnungsverhältnissen mit den [X.] und den [X.]n zur Verfügung stehen,
bleiben
hinter denen zurück, derer
sie für die Durchsetzung von abge-tretenen Entgeltforderungen von [X.]n gegenüber den Teilnehmern bedarf. Wie die Klägerin
selbst ausführt, benötigt sie als
Verbin-dungsnetzbetreiber
für Abrechnungszwecke der beteiligten Unternehmen un-tereinander keine detaillierten Verkehrsdaten. Dementsprechend erhält sie für diese Zwecke auch solche Daten nicht.

Demgegenüber muss
der [X.] -
sofern diese
Daten zwischenzeitlich nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gelöscht worden sind
(vgl.
§
45i Abs.
2 Satz
1 [X.])
-
zur Begründung seiner Forderung gegen den [X.] zumindest die in §
96 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] aufgeführten Verkehrsda-ten (u.a. Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit) vortragen, da ansonsten die Voraussetzungen für den anspruchsbegründenden Vertragsschluss nicht nachvollziehbar sind. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjeni-ge, der einen Anspruch geltend macht, im Streitfall die die Forderung [X.] Tatsachen darzulegen hat. Überdies ergibt sich dies für Telekommuni-kationsdienste und
telekommunikationsgestützte Dienste mittelbar auch aus §
45i Abs.
1 Satz 2 [X.], wonach dem Teilnehmer
im Falle von Beanstandun-gen
das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen als [X.] nach den
einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln ist.

[X.]) Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die [X.] der Klägerin
fehl geht, §
97 Abs.
1 Satz 3
[X.] sei vorliegend deshalb 20
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11

-

nicht einschlägig, weil sie
bei der
Geltendmachung abgetretener Entgeltansprü-che von [X.]n der Notwendigkeit enthoben
wäre, unter das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz fallende Verkehrsdaten vorzu-tragen, so dass Pflichten nach §
402 [X.] nicht bestünden. Hierbei übersieht die Klägerin, dass
ohne die von §
402 [X.] erfassten Informationen die abge-tretenen Forderungen überhaupt nicht durchsetzbar wären, da der Schuldner dem Zessionar
gemäß §
404 [X.] die gegenüber dem Zedenten bestehenden Einwendungen entgegensetzen kann.
Gleiches gilt für die Einziehungsermäch-tigung ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
398 Rn.
35).

c) Die vorliegend beteiligten
[X.] sind als Zedenten der [X.] gegenüber demnach gemäß §
402 [X.] verpflichtet, Verkehrsdaten zu
übermitteln. Gleiches gilt
für die Einziehungser-mächtigung zwischen dieser Gesellschaft und der Klägerin.
Der Umstand, dass
hinsichtlich der Einziehungsermächtigung jedoch die Bedingungen, die §
97 Abs.
1 Satz 3
[X.] als Erlaubnistatbestand für die Übermittlung von Verkehrs-daten an Dritte voraussetzt,
nicht erfüllt sind, führt zur Nichtigkeit
der
Ermächti-
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-

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-

gung gemäß §
134 [X.]
(vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
Februar 2012 -
III
ZR 200/11, [X.], 280 Rn.
30; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl.,
§
399 Rn.
28 mwN).

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
7 C 705/10 (I) -

LG [X.], Entscheidung vom 31.08.2011 -
2 S 86/11 -

Meta

III ZR 227/11

14.06.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. III ZR 227/11 (REWIS RS 2012, 5587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5587

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III ZR 227/11

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