Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011, Az. III ZR 174/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8869

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Gegenstand

Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs bei Schäden aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme


Leitsatz

Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme verursacht worden sind .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die anlässlich eines Polizeieinsatzes an einem ihm zuvor entwendeten Pkw entstanden sind.

2

Der Kläger ist selbständiger Autohändler. In der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 2006 wurden bei einem Einbruch in seine Geschäftsräume ein Autoschlüssel und der dazu gehörige Pkw [X.] entwendet. Das Fahrzeug wurde in [X.] verbracht und dort mit [X.] Kennzeichen versehen. Im November 2006 reisten der Täter und ein weiterer Mittäter mit dem Fahrzeug in die [X.] ein und begingen mehrere Einbruchdiebstähle. Am 8. November 2006 wurden sie bei einem Einbruchdiebstahl auf dem Gelände eines Autohauses entdeckt. Die Polizei nahm mit mehreren Streifenwagen unter der Inanspruchnahme von Sonderrechten die Verfolgung auf und versuchte, die flüchtenden Täter durch Errichtung einer Straßensperre zum Anhalten zu bewegen. Nachdem dies zweimal misslungen war, brachten die Polizeibeamten das von den [X.] benutzte Fahrzeug durch kontrolliertes Rammen zum Anhalten. Erst anschließend wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fluchtfahrzeug um das gestohlene Fahrzeug des Klägers handelte.

3

An dem Fahrzeug entstand durch die Aktion der Polizeibeamten - unter Einschluss aufgewendeter Gutachterkosten von 976,94 € - ein Schaden von 12.741,64 €. Aus dem sichergestellten Vermögen der Täter erhielt der Kläger 6.650 €. Der weitergehende Schaden von 6.091,64 €, der bei den [X.] nicht einbringlich ist, ist Gegenstand der Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die Täter gerichteten Schadensersatzansprüche erhobenen Klage. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des [X.] über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. [X.]) in der Fassung vom 19. Juni 2005 (Nds. GVBl. [X.]), weil der Kläger von der Polizei, die präventiv tätig geworden sei, um eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden, nicht gezielt als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen worden sei. Die Regelung beziehe sich nicht auf Schäden, die einem Unbeteiligten als unbeabsichtigte Nebenfolge des polizeilichen Handelns entstanden seien.

6

Ein Entschädigungsanspruch nach den daneben anwendbaren Grundsätzen zum enteignenden Eingriff stehe dem Kläger gleichfalls nicht zu. Denn ihm sei trotz der beträchtlichen Substanzverletzung am Fahrzeug kein Sonderopfer auferlegt worden, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite. Hierbei könne nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger durch den substanzverletzenden Eingriff die Sachherrschaft über das Fahrzeug, das seinem Zugriff gänzlich entzogen gewesen sei, erst wiedererlangt habe. Eine solche - im vergleichbaren Fall der Vorteilsausgleichung anerkannte - normative Beurteilung des Schadens sei auch hier angebracht.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

8

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. [X.] ein Schaden "infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8" entstanden sein muss. § 8 Nds. [X.], der mit "Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen" überschrieben ist, sieht vor, dass die Verwaltungsbehörden und die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen andere Personen als die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten können. Bei diesen handelt es sich um Verhaltens- und [X.], die im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit ihre polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen müssen (vgl. [X.]surteil vom 20. Januar 1966 - [X.], [X.], 23, 25).

9

Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 Nds. [X.] gehen davon aus, dass wegen einer Gefahr Maßnahmen gegen eine (verantwortliche oder nichtverantwortliche) Person zu richten sind. Das waren in der vorliegenden Situation die Täter, die nach § 6 Nds. [X.] als Verhaltensstörer von der Polizei in Anspruch genommen wurden. Dass die Polizei, worauf die Revision entscheidend abstellen will, durch kontrolliertes Rammen, also gezielt, auf das Fahrzeug des [X.] eingewirkt hat, bedeutet nicht, dass sie den Kläger nach § 7 Nds. [X.] als [X.] oder nach § 8 Abs. 1 Nds. [X.] als nichtverantwortliche Person in Anspruch genommen hätte. Von dem Zustand des Fahrzeugs ging keine Gefahr aus, sondern nur von seiner konkreten Verwendung als Fluchtmittel durch die Täter, deren Inanspruchnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Nds. [X.] möglich war. Im Übrigen ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. [X.] eine Inanspruchnahme des Eigentümers einer Sache als [X.] ausgeschlossen, wenn - wie hier - die tatsächliche Gewalt ohne seinen Willen durch eine andere Person ausgeübt wird.

2. Allerdings hat der [X.] zu § 39 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.], der ähnlich wie § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. [X.] formuliert ist, entschieden, es liege auch dann eine Inanspruchnahme nach § 19 [X.] [X.] - also wie bei § 8 Nds. [X.] die einer nicht verantwortlichen Person - vor, wenn sich bei der Inanspruchnahme des Eigentümers einer Sache als [X.] oder einer Person als Handlungsstörer nachträglich herausstelle, dass die zu beseitigende Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden habe (vgl. Urteile vom 12. März 1992 - [X.], [X.], 303, 307 f; vom 23. Juni 1994 - [X.], [X.], 279, 283 f; zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 A[X.] Bln vgl. [X.]surteil vom 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3151, 3152). Dabei hat er es im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs für erforderlich angesehen, wenn ein Einschreiten der Ordnungsbehörde bereits aufgrund eines durch Tatsachen begründeten Verdachts oder Anscheins einer Gefahr hingenommen werden müsse, die Entschädigungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.] entsprechend weit zu verstehen und den wegen der Anscheinsgefahr in Anspruch genommenen Betroffenen wie einen Nichtstörer zu entschädigen, wenn sich entgegen der Annahme beim Eingriff nachträglich herausstelle, dass die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden habe.

3. Von der vorerwähnten Konstellation, in der der Geschädigte als Störer in Anspruch genommen wurde, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass der Kläger - abgesehen davon, dass er durch das Verhalten der Polizei an seinem Fahrzeug einen Schaden erlitten hat - im Sinne des Polizeirechts unbeteiligter Dritter gewesen ist. Denn er ist weder Verhaltens- noch [X.] noch hat ihn die Polizei als Nichtverantwortlichen unter den besonderen, engeren Eingriffsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nds. [X.] in Anspruch genommen.

Einige Polizeigesetze der Länder sehen ausdrücklich einen Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch vor, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet (vgl. Art. 70 Abs. 2 [X.], § 59 Abs. 1 Nr. 2 A[X.] Bln, § 73 [X.] M-V, § 222 LVwG SH; vgl. auch § 51 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dabei sind diese Ansprüche im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet.

Fehlt es - wie hier in § 80 Nds. [X.] - an einer ausdrücklichen Regelung, folgt hieraus nicht, dass ein unbeteiligter Geschädigter die nachteiligen Auswirkungen einer rechtmäßigen Maßnahme entschädigungslos hinnehmen müsste. Die Regelungen in den [X.] der Länder gehen auf den aus § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die [X.] entwickelten und von § [X.]. [X.] aufgenommenen [X.] zurück, dass bei rechtmäßigen beeinträchtigenden Eingriffen der Staatsgewalt, die für den Betroffenen mit einem Sonderopfer verbunden sind, ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat gegeben ist (vgl. eingehend hierzu [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, [X.] ff; [X.] in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, [X.], 40; [X.], Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 691; [X.], Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4 ff; 27; [X.], Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2009, Rn. 468). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass ein solcher Anspruch aus enteignendem Eingriff - anders als es der [X.] für das Verhältnis eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff zum Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbehörde (vgl. [X.]surteile vom 2. Oktober 1978 - [X.], [X.], 273, 276 f; vom 12. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 34, 36) oder zum [X.] aus § 1 StHG-DDR (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Dezember 1995 - [X.]/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205) entschieden hat - nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Entschädigungsansprüche wegen rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. [X.] abschließend geregelt wären (so aber [X.], Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 831 zu § 80 Abs. 1 Satz 1 NGefAG; [X.], NJW 1988, 1096 zu § 39 Abs. 1 Buchst. a [X.] [X.]; [X.], [X.], 180 zu § 68 [X.]). Dagegen spricht schon § 80 Abs. 3 Nds. [X.]. Umstritten ist lediglich, ob ein solcher Entschädigungsanspruch eines unbeteiligten [X.] seine Grundlage in einer erweiternden Anwendung der für Nichtstörer geltenden Vorschriften, hier des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. [X.], findet (so [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO S. 666 f zu § 45 des [X.] eines einheitlichen Polizeigesetzes; im Ergebnis wohl auch [X.] aaO Rn. 691; ohne Präferenz [X.] aaO Rn. 27) oder auf die Anwendung der allgemeinen Aufopferungsgrundsätze zu stützen ist (so [X.] aaO Rn. L 40). Der [X.] hält das letztere für vorzugswürdig. Zwar wird die "Sonderopfersituation" eines Nichtstörers und eines unbeteiligten [X.] vielfach vergleichbar sein. Es besteht jedoch ein grundlegender Unterschied in der Vorgehensweise der Polizei, ob sie im Sinn des § 8 Nds. [X.] eine nicht verantwortliche Person zur Beseitigung einer Gefahr heranzieht oder ob jemand betroffen wird, der außerhalb dieser durch die Polizei wahrnehmbaren Zusammenhänge steht.

4. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch das gezielte Rammen seines Fahrzeugs kein unzumutbares Sonderopfer erlitten, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

Bereits durch den Diebstahl war ohne Zutun der Polizei eine Situation entstanden, in der das Eigentumsrecht des [X.] erheblich beeinträchtigt war. Es war in Frage gestellt, ob der Kläger jemals wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen würde. Darüber hinaus bestand auch die gesteigerte Gefahr, dass der Dieb oder ein sonstiger unberechtigter Fahrer das Fahrzeug ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Eigentümers gebrauchen würde (vgl. insoweit auch [X.] aaO). Diese Gefahr hatte sich bereits vor dem Rammen des Fahrzeugs verwirklicht, da der Täter ein rücksichtsloses, nicht nur Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum des [X.] gefährdendes Fahrverhalten an den Tag gelegt und so das Rammen (als ultima ratio) herausgefordert hatte.

Das gezielte Rammen hatte zwar eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zur Folge. Zugleich aber wurde hierdurch erreicht, dass der Kläger sein Eigentum - wenn auch im Wert gemindert - zurückerlangte und seine gegen den Dieb bestehenden deliktischen Ansprüche geltend machen und teilweise auch realisieren konnte.

Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

Schlick                                  Dörr                                   Wöstmann

                   Seiters                                [X.]

Meta

III ZR 174/10

03.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 30. Juni 2010, Az: 3 U 86/09, Urteil

§ 80 Abs 1 S 1 SOG ND, Art 14 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011, Az. III ZR 174/10 (REWIS RS 2011, 8869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

III ZR 391/17

III ZR 253/12

III ZR 174/10

22 U 201/20

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