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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03
Verkündet am:
16. März 2005
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R: ja _____________________
BGB § 2174; BGB 1900 §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1
1. Zur Frage der Unmögli[X.]hkeit einer Erfüllung eines der [X.] zugewandten Vermä[X.]htnisses auf ein Grundstü[X.]k im ehemaligen Ostteil [X.] dur[X.]h eine in [X.] lebende Erbin in der [X.] vor der Einigung [X.].
2. Ein Eigentümer, dessen Grundstü[X.]k in der [X.] enteignet und na[X.]h dem [X.] restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz na[X.]h § 281 BGB a.F. au[X.]h im Hinbli[X.]k auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatli[X.]her Verwaltung eingetretene Unmögli[X.]hkeit der Erfüllung des Anspru[X.]hs eines [X.] erlangt.
[X.], Urteil vom 16. März 2005 - [X.]/03 - [X.]
[X.]
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[X.] hat dur[X.]h den [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Februar 2005
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zi-vilsenats des [X.]s vom 13. November 2003 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ma[X.]ht ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermä[X.]ht-nis gegenüber den Beklagten als [X.] geltend.
Der Erblasser starb am 27. November 1960 mit letztem Wohnsitz in [X.]. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es: Mein Grundstü[X.]k in [X.] (Ostzone) –verma[X.]he i[X.]h als Stiftung der [X.] zur bestmögli-[X.]hen Verwendung im Interesse der [X.] [X.] 3 -
nigung. – Meinen gesamten übrigen Na[X.]hlaß erbt Frau
[X.]
Das [X.] wies Frau [X.] in einem Erbs[X.]hein vom 27. Dezember 1960 als Alleinerbin aus. Sie wurde am 19. April 1961 als Eigentümerin im Grundbu[X.]h eingetragen. Da sie in [X.] wohn-te, wurde das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstü[X.]k na[X.]h § 6 der Verordnung zur Si[X.]herung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der [X.] S. 615; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Bd. 2 Stand Juli 2004 [X.]. I 4; im folgenden: Vermögenssi[X.]he-rungsverordnung) in vorläufige Verwaltung der Organe der [X.] genom-men. Zum Verwalter wurde der [X.] bestellt und am 12. Juli 1963 in Abteilung II des Grundbu[X.]hs eingetragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde das Grundstü[X.]k na[X.]h dem Aufbaugesetz der [X.] in Volkseigentum überführt; als Re[X.]htsträger wurde der [X.] am 24. April 1984 ins Grundbu[X.]h eingetragen.
In einem S[X.]hreiben vom 8. Januar 1962 an die [X.] und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt [X.] vertrat der [X.] die Auffassung, au[X.]h wenn dem Erwerb des Na[X.]hlaß-grundstü[X.]ks dur[X.]h die [X.] zivilre[X.]htli[X.]h in der [X.] an si[X.]h kein Hindernis im Wege stehe, sei ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, daß ein Pots-damer oder [X.] Anwalt zur Vertretung der Klägerin bereit sei; vor allem werde "der Erwerb von Grundbesitz dur[X.]h die [X.] bei der Zonenregierung größte Aufmerksamkeit erregen" und wahrs[X.]heinli[X.]h "sehr unerwüns[X.]hte Reaktionen" auslösen wie etwa, daß das Testament wegen angebli[X.]her Ges[X.]häftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam - 4 -
erklärt werde. In Übereinstimmung mit dem [X.] solle in der Angelegenheit zunä[X.]hst ni[X.]hts weiter un-ternommen werden. Das dem S[X.]hreiben beigefügte Testament werde vielmehr übersandt "mit der Bitte, zu gegebener [X.] die erforderli[X.]hen Maßnahmen zu veranlassen".
Frau [X.] starb 1983 und wurde von den Beklagten beerbt. Im Jahre 1997 wurden die Beklagten aufgrund Ersu[X.]hens des Amts zur [X.] offener Vermögensfragen als Eigentümer in das Grundbu[X.]h ein-getragen. Sie haben das Grundstü[X.]k mit Vertrag vom 20. Februar 1997 für 1.900.000 [X.] verkauft. Mit ihrer im Juli 2001 erhobenen Klage [X.] die Klägerin diesen Betrag von den Beklagten aufgrund des Testa-ments des Erblassers. Die Beklagten wenden unter anderem ein, der Erblasser habe ni[X.]ht die Klägerin, sondern eine von ihr zu gründende Stiftung bedenken wollen. Der Stiftungszwe[X.]k sei na[X.]h der Wiederverei-nigung ni[X.]ht mehr zu errei[X.]hen. Eventuelle Ansprü[X.]he der Klägerin seien verwirkt und verjährt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgeri[X.]ht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.
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1. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist der Anspru[X.]h der Kläge-rin aus §§ 2174 i.V. mit 281 BGB a.F. mit dem Inkrafttreten der [X.] über den Verkehr mit Grundstü[X.]ken - Grundstü[X.]ksverkehrsver-ordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. der [X.] II S. 159, im folgenden: GVVO-[X.]) gemäß § 275 BGB untergegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GVVO-[X.] war der Erwerb des Eigentums an einem Grundstü[X.]k dur[X.]h eine juristis[X.]he Person im Wege der Erbfolge genehmigungspfli[X.]h-tig, und zwar gemäß § 20 GVVO-[X.] au[X.]h dann, wenn es si[X.]h - wie hier - um einen Re[X.]htsvorgang vor dem Inkrafttreten der GVVO-[X.] handelte, der no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden war. Die von der Klägerin zu bean-tragende Genehmigung wäre aber na[X.]h Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ni[X.]ht erteilt [X.]. Gemäß § 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]) und f) GVVO-[X.] war die Genehmi-gung zu versagen, wenn dur[X.]h den Erwerber die ordnungsgemäße Ver-waltung und volkswirts[X.]haftli[X.]h erforderli[X.]he Nutzung des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht gewährleistet war oder dur[X.]h den Erwerb in anderer Weise gesell-s[X.]haftli[X.]he Interessen verletzt wurden. Der Zwe[X.]k, dem das Vermä[X.]htnis na[X.]h dem Willen des Erblassers habe dienen sollen, habe den in § 5 Abs. 1 GVVO-[X.] hervorgehobenen Grundsätzen des sozialistis[X.]hen Aufbaus und den si[X.]h aus dem Eigentum gegenüber der Gesells[X.]haft na[X.]h damaliger Auffassung der in der [X.] zuständigen Behörden erge-benden Verpfli[X.]htungen widerspro[X.]hen. Diese Eins[X.]hätzung gehe aus dem S[X.]hreiben des Bundess[X.]hatzministers vom 8. Januar 1962 deutli[X.]h hervor. Bei dieser Sa[X.]hlage sei die Stellung eines Genehmigungsantra-ges sinnlos gewesen und der Klägerin ni[X.]ht zuzumuten. Sie habe au[X.]h ni[X.]ht auf einen Fortfall des Erfüllungshindernisses warten müssen. Unter Bezug auf das Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 25. März 1994 ([X.] - DtZ 1994, 247 unter [X.] und 3) gelangt das Berufungsgeri[X.]ht - 6 -
zu dem Ergebnis, der vorliegende Fall sei einer Versagung der Geneh-migung glei[X.]hzustellen.
2. Insoweit wendet si[X.]h die Revision ni[X.]ht gegen das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts. Dessen Re[X.]htsauffassung, hier sei die Erfüllung des Vermä[X.]htnisanspru[X.]hs na[X.]hträgli[X.]h unmögli[X.]h geworden, ist im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.
a) Das [X.] hat allerdings in einer Ents[X.]heidung aus dem Jahre 1998, die Anlaß für die Zulassung der Revision dur[X.]h das Be-rufungsgeri[X.]ht im vorliegenden Fall war, den Standpunkt vertreten, die Grundsätze im Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 25. März 1994 (aaO) beträfen eine Eigentumsübertragung aufgrund re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen [X.] und könnten s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ohne weiteres auf einen [X.] aus einem Vermä[X.]htnis übertragen werden; bei letzterem sei mangels Gegenleistung grundsätzli[X.]h kein Bedürfnis anzuerkennen, in begrenzter [X.] Klarheit darüber zu s[X.]haffen, ob die Leistung no[X.]h mög-li[X.]h sei. Außerdem habe der Bundesgeri[X.]htshof die fehlende Aussi[X.]ht für eine Genehmigung na[X.]h der GVVO-[X.] in dem von ihm ents[X.]hiedenen Fall damit begründet, der in Betra[X.]ht kommende Erwerber des Grund-stü[X.]ks habe der Kriminalpolizei in [X.] angehört; die si[X.]h daraus für die Behörden der [X.] ergebenden Bedenken seien dagegen bei ei-nem Vermä[X.]htnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, ni[X.]ht zu erwarten ([X.] 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil geri[X.]htete Revision hat der [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluß vom 9. Juni 1999 - [X.] - [X.] 1999, 496 ni[X.]ht angenommen).
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Au[X.]h in dem hier zu ents[X.]heidenden Fall drohte der Klägerin als Vermä[X.]htnisnehmerin dur[X.]h ein Aufs[X.]hieben der Dur[X.]hsetzung ihres [X.]s zwar unmittelbar kein Na[X.]hteil; sie hatte si[X.]h na[X.]h dem S[X.]hrei-ben des Bundess[X.]hatzministers vom 8. Januar 1962 auf ein Abwarten eingestellt. Glei[X.]hwohl ist die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung des Berufungs-geri[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden. Es ging ni[X.]ht nur um den Erwerb eines Grundstü[X.]ks in der [X.] dur[X.]h einen Beamten, der wegen seiner Aufga-ben politis[X.]h bedenkli[X.]h ers[X.]heinen konnte, sondern dur[X.]h die Bundes-republik selbst (oder dur[X.]h eine von ihr damit betraute Stiftung), und zwar zu dem erklärten Zwe[X.]k, die [X.] zu fördern, womit nur eine Politik im Sinne der Bundesregierung gemeint sein konnte. [X.] diesen Umständen mußte eine Genehmigung na[X.]h der GVVO-[X.] aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht bei Eintritt des [X.] im Jahre 1963 (vgl. hierzu [X.]Z 83, 197, 200 f.) von vornherein auf Dauer ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen.
b) Darüber hinaus ist die Erfüllung des Vermä[X.]htnisses hier s[X.]hon dadur[X.]h na[X.]hträgli[X.]h unmögli[X.]h geworden, daß das Grundstü[X.]k na[X.]h den tatbestandli[X.]hen Feststellungen des [X.]s unstreitig auf-grund des § 6 der Vermögenssi[X.]herungsverordnung vom 17. Juli 1952 (aaO) na[X.]h dem Erbfall und der Eintragung der Erbin in das Grundbu[X.]h dur[X.]h den [X.] in vorläufige Verwaltung genommen worden ist. Anders als im Urteil des Kammerge-ri[X.]hts [X.] 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadur[X.]h ihre Verfü-gungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des [X.] Nr. 9/53 vom 15. April 1953 unter [X.], [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. I 4/4). Wie in dem Handbu[X.]h für die örtli[X.]hen Staatsor-gane zu § 6 der Verm-ögenssi[X.]herungsverordnung unter 1.3 näher erläu-- 8 -
tert wird ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. I 4/6), gehen sämtli[X.]he Befugnisse des Eigentümers auf den staatli[X.]hen Verwalter über, wenn die s[X.]hon kraft Gesetzes geltende staatli[X.]he Ver-waltung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die zuständigen örtli[X.]hen Staatsorgane oder andere dazu beauf-tragte Organe für das betreffende Vermögensobjekt tätig geworden sind. In demselben Handbu[X.]h heißt es einleitend, diese staatli[X.]he Verwaltung habe wegen der langfristig unveränderten politis[X.]hen Haltung der Regie-rung der BRD und des [X.]s von [X.] den Charakter ihrer [X.] verloren. Mithin war die Erfüllung eines Anspru[X.]hs aus § 2174 BGB auf ein Grundstü[X.]k in der [X.], das einer tatsä[X.]hli[X.]h ausgeübten vorläufigen Verwaltung na[X.]h der Vermögenssi[X.]herungsverordnung unter-lag, auf Dauer unmögli[X.]h (vgl. [X.]surteil vom 16. März 2005 - [X.]/03 - unter [X.], zur Veröffentli[X.]hung bestimmt).
3. Wie die Revision mit Re[X.]ht rügt, re[X.]htfertigen diese Überlegun-gen für si[X.]h genommen eine Abweisung der Klage jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht.
a) Da der Anspru[X.]h der Klägerin in no[X.]h unverjährter [X.] unmög-li[X.]h geworden ist, hätte das Berufungsgeri[X.]ht weiter prüfen müssen, ob der Klägerin im Hinbli[X.]k auf die Restitution des Na[X.]hlaßgrundstü[X.]ks an die Beklagten als [X.] ein Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. zustand, wie das [X.] im Ans[X.]hluß an die Ents[X.]heidung des Kammerge-ri[X.]hts [X.] 1999, 494, 495 f., angenommen hat. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h wäre bei Klageerhebung no[X.]h ni[X.]ht verjährt gewesen, weil er erst mit In-krafttreten des [X.] entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter [X.] i aa; [X.], Bes[X.]hluß vom 9. Juni 1999 aaO). - 9 -
b) Au[X.]h trifft die Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung ni[X.]ht zu, daß die Restitution des Grundstü[X.]ks kein Ersatz sei, den die Beklagten gerade infolge des Umstands erlangt hätten, auf dem die Unmögli[X.]hkeit der Lei-stung beruhe. Zwar knüpft die Restitution an die Enteignung des Grund-stü[X.]ks an. Damit ist indessen Ersatz gerade für den Gegenstand gelei-stet worden, der der Klägerin ges[X.]huldet war und dessen Leistung un-mögli[X.]h geworden ist. § 281 BGB a.F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirts[X.]haftli[X.]her Vorgänge Personen zugeflossen sind, wel[X.]hen sie na[X.]h den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen ni[X.]ht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren ([X.], Urteil vom 10. Februar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 612 unter 1 b und [X.]). Die Enteig-nung hat den Eingriff, der bereits dur[X.]h die staatli[X.]he Verwaltung des Grundstü[X.]ks und den damit verbundenen Entzug der Verfügungsbefugnis eingetreten war, ledigli[X.]h vertieft. Wäre das Grundstü[X.]k ni[X.]ht enteignet worden, hätten die Re[X.]htsna[X.]hfolger der Erbin na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] eine Aufhebung der staatli[X.]hen Verwaltung errei[X.]hen oder eine Ents[X.]hädigung verlangen können. Damit hätten die Beklagten in je-dem Fall einen Ersatz erlangt. Daß das Grundstü[X.]k hier na[X.]h Eintritt der Unmögli[X.]hkeit im weiteren Verlauf au[X.]h no[X.]h enteignet worden ist und daher restituiert werden mußte, ändert daran ni[X.]hts. So wie si[X.]h das S[X.]hi[X.]ksal des Grundstü[X.]ks entwi[X.]kelt hat, vers[X.]haffte erst die Restitution des Grundstü[X.]ks den [X.] wieder die zur Erfüllung des Ver-mä[X.]htnisses erforderli[X.]he Verfügungsbefugnis. Das restituierte Grund-stü[X.]k ist hier mithin als Ersatz im Sinne von § 281 BGB a.F. au[X.]h für den Verlust der s[X.]hon vor der Enteignung eingebüßten Verfügungsbefugnis zu werten.
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[X.]) Allerdings wird das Berufungsgeri[X.]ht vor einer Prüfung von § 281 BGB a.F. zunä[X.]hst das Testament auszulegen und den Sinn der zugunsten der Klägerin angeordneten Zuwendung zu klären haben. In-soweit geht die Revision davon aus, das Vermä[X.]htnis sei unabhängig davon zu erfüllen, daß der Verwendungszwe[X.]k des Grundstü[X.]ks, den der Erblasser im Testament bestimmt hat, heute ni[X.]ht mehr zu verwirkli-[X.]hen sei; diese Zwe[X.]kbestimmung sei als Auflage auszulegen, die si[X.]h wegen Unausführbarkeit erledigt habe (vgl. §§ 2195, 2196 BGB). Das [X.] hat es für ausrei[X.]hend gehalten, wenn die Klägerin den Grundstü[X.]kswert für eine Vollendung der [X.], etwa dur[X.]h Förderung von Bürgern der ehemaligen [X.], einsetzen würde. Die [X.] zu 1) und 2) haben dagegen in ihrer Berufungsbegründung vor-getragen, es sei ni[X.]ht anzunehmen, daß der Erblasser das Grundstü[X.]k, das aus heutiger Si[X.]ht seinem Werte na[X.]h im wesentli[X.]hen den Na[X.]hlaß darstelle, der von ihm eingesetzten Erbin, (über die es im Testament heißt, sie habe den Erblasser seit 1953 bestens betreut), habe vorent-halten und statt dessen der Klägerin verma[X.]hen wollen. Dagegen spre-[X.]he au[X.]h, daß der Erbin im Testament zur Auflage gema[X.]ht werde, die beiden in der Ostzone lebenden S[X.]hwestern des Erblassers bei Bedarf zu unterstützen. Au[X.]h die Beklagte zu 4) hat in ihrer Berufungsbegrün-dung vorgetragen, der [X.] der Klägerin lasse si[X.]h mit der Zielri[X.]htung des testamentaris[X.]hen Vermä[X.]htnisses ni[X.]ht vereinbaren; das Grundstü[X.]k habe weder selbst no[X.]h seinem Werte na[X.]h allgemeinen fiskalis[X.]hen Bedürfnissen der Klägerin dienen sollen. Unstreitig war das Grundstü[X.]k zum [X.]punkt der Testamentserri[X.]htung im Jahre 1959 und au[X.]h beim Erbfall 1960 wirts[X.]haftli[X.]h wertlos. Mögli[X.]herweise hat der Erblasser das Grundstü[X.]k der Klägerin verma[X.]ht, weil allein sie na[X.]h seiner Vorstellung in der Lage war, eine von ihr zu bestimmende Nut-- 11 -
zung des Grundstü[X.]ks gegenüber den Behörden der [X.] dur[X.]hzuset-zen.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen und - wenn mögli[X.]h - dur[X.]h Beweisanträge zu unterstützen. Soweit es für die Auslegung auf Umstände außerhalb der [X.] an-kommt, trägt dafür diejenige Partei die Beweislast, die ihren Anspru[X.]h aus einer auf sol[X.]he Umstände gestützten Auslegung herleitet (vgl. [X.]Z 121, 357, 364 f.).
Terno [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
16.03.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 272/03 (REWIS RS 2005, 4461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4461
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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