Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 1 BvR 2142/11

1. Senat | REWIS RS 2014, 313

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EIGENTUM BAU- UND ARCHITEKTENRECHT BEBAUUNGSPLAN VORLAGEPFLICHT NORMKONTROLLE

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Gegenstand

Unvertretbare Annahme einer verfassungskonformen Auslegungsmöglichkeit führt zur Verletzung der Vorlagepflicht gem Art 100 Abs 1 GG und damit zu einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Beschwerdefähigkeit einer Behörde im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG - hier: Zum Anwendungsbereich des § 95 Abs 2 Nr 7 BauGB sowie des § 42 Abs 2, Abs 3 BauGB in Fällen der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung


Leitsatz

1. Eine Behörde kann sich in fachgerichtlichen Verfahren, an denen sie nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht anstelle ihres Rechtsträgers beteiligt ist, auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen und deren Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen.

2. Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2011 - [X.] - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf [X.] aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den [X.] zurückverwiesen.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung auf dem Gebiet des [X.], mit der der [X.] seine Rechtsprechung zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fortentwickelt hat. Die [X.]eteiligten des Ausgangsverfahrens streiten über die Höhe der Entschädigung für den Verlust des Eigentums an einem Grundstück in [X.], nachdem aufgrund sanierungsrechtlicher Vorgaben eine [X.]ebauung des Grundstücks nicht genehmigt und im [X.] daran auf Antrag der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch die [X.] erfolgt war.

I.

2

1. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur [X.]ehebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§ 136 Abs. 2 Satz 2 [X.]augesetzbuch <[X.]auG[X.]>). Soweit ihre einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden sie nach den Vorschriften des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des [X.]augesetzbuchs durchgeführt (§ 136 Abs. 1 [X.]auG[X.]).

3

Danach kann die [X.] ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch eine Sanierungssatzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 [X.]auG[X.]). In einem solchen förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 [X.]auG[X.]), der Genehmigung der [X.]. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen, wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (vgl. § 145 Abs. 2 [X.]auG[X.]).

4

Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der [X.] die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 [X.]auG[X.]). Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen (§ 145 Abs. 5 Satz 3 [X.]auG[X.]). Nach § 145 Abs. 5 Satz 4 und 5 [X.]auG[X.] sind für die Entziehung des Eigentums die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des [X.]augesetzbuchs (§§ 85 bis 122 [X.]auG[X.]), § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 [X.]auG[X.] entsprechend anzuwenden.

5

Nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 [X.]auG[X.] wird die Entziehung des Eigentums von der höheren Verwaltungsbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Einigen sich die [X.]eteiligten zwar hinsichtlich der Übernahme des Eigentums an dem betreffenden Grundstück, nicht jedoch über die Höhe der Entschädigung, so steht die [X.]eurkundung dieser Teileinigung (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 111 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.]) einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 111 Satz 1 und § 110 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]). Die Enteignungsbehörde entscheidet dann nur noch über die Höhe der Entschädigung (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 112 Abs. 1 und § 113 Abs. 3 [X.]auG[X.]).

6

2. Die Entschädigung, die nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 [X.]auG[X.] für die Entziehung des Eigentums zu leisten ist, bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194 [X.]auG[X.]) des betroffenen Grundstücks (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]). Für diesen ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Entziehung des Eigentums entscheidet (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 93 Abs. 4 Satz 1 [X.]auG[X.]).

7

a) [X.]ei der Festsetzung der Entschädigung bleiben nach § 145 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] bestimmte [X.]odenwerte unberücksichtigt. Diese sogenannte [X.] koordiniert die [X.]emessung der Entschädigung in [X.] mit dem Umfang der Entschädigung für planungsbedingte Vermögensnachteile und verweist ihrerseits auf [X.] und [X.] des [X.].

8

§ 95 [X.]auG[X.] lautet auszugsweise:

§ 95

Entschädigung für den [X.]

(1) ...

(2) [X.]ei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt

1. bis 6. ...

7. [X.]odenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.

9

Nach dem hiernach in [X.]ezug genommenen § 42 [X.]auG[X.] können Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Die bisherige, insbesondere bauliche, Nutzung ist zulässig, wenn auf ihre Ausübung oder Verwirklichung nach einem der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände - etwa nach § 34 [X.]auG[X.] für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - ein Anspruch besteht.

§ 42 [X.]auG[X.] lautet auszugsweise:

§ 42

Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

(1) ...

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3)

(4) ...

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 [X.]auG[X.] oder des § 41 Abs. 1 [X.]auG[X.] vor, so erfolgt die Entschädigung zwar grundsätzlich nur nach diesen [X.]estimmungen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]), § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] verweist aber auf § 42 [X.]auG[X.] und harmonisiert so die [X.]emessung der Entschädigung für alle Tatbestände des [X.].

Die Vorschrift lautet auszugsweise:

§ 43

Entschädigung und Verfahren

(1) …

(2) …

(3)

Die [X.]emessung der Entschädigung ist damit nach Maßgabe einer [X.] abhängig vom Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks.

b) Die heute in § 42 [X.]auG[X.] getroffene [X.]estimmung geht zurück auf die Neufassung der Vorgängerregelung in § 44 des [X.]undesbaugesetzes ([X.][X.]auG), die durch das Gesetz zur Änderung des [X.]undesbaugesetzes vom 18. August 1976 ([X.]G[X.]l I [X.] 2221) erfolgt ist. In der [X.]egründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung wird darauf hingewiesen, dass das 1960 verabschiedete [X.]undesbaugesetz den Anforderungen an eine zeitgemäße Entwicklung von Städten und [X.]n nicht mehr gerecht werde ([X.]TDrucks 7/2496, [X.]). Speziell zu den Regeln für die Entschädigung bei [X.] (§§ 40 bis 44 [X.][X.]auG) wird bemängelt, dass die damals geltende unbeschränkte Plangewährleistung zur Erstarrung der Planung führe. Dass [X.] uneingeschränkt entschädigt würden, Planungsgewinne aber den Eigentümern weitgehend verblieben, habe zur Folge, dass "- allgemein gesprochen - die Gewinne 'privatisiert', die Verluste aber 'sozialisiert'" würden ([X.]TDrucks 7/2496, [X.]). An der bis dahin fehlenden [X.]efristung für die Entschädigung von [X.] setzt der Entwurf zur Neufassung des § 44 [X.][X.]auG an. Nach der Entwurfsbegründung sollen zwar die rechtmäßig ausgeübte Nutzung und die sich aus ihr ergebenden wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten weiterhin auch im [X.] geschützt sein. Nach Ablauf einer bestimmten - in der Fassung des [X.] vierjährigen - Frist stelle sich aber die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance dar, die als solche nicht (mehr) zu entschädigen sei ([X.]TDrucks 7/2496, [X.] 56).

Dem im Regierungsentwurf enthaltenen Ausschluss eines unbefristeten entschädigungsrechtlichen Schutzes in Fällen, in denen der Eigentümer von der städtebaulichen Nutzbarkeit keinen Gebrauch gemacht habe, stimmte der anschließend mit dem Entwurf befasste Ausschuss des Deutschen [X.]undestages für Raumordnung, [X.]auwesen und Städtebau grundsätzlich zu. Allerdings wurde die Frist, innerhalb derer das Vertrauen auf die [X.]estandskraft eines [X.]ebauungsplans unbedingt geschützt ist, auf Vorschlag des Ausschusses (vgl. [X.]ericht und Antrag des [X.], [X.]auwesen und Städtebau, [X.]TDrucks 7/4793, [X.] 39) auf sieben Jahre verlängert.

3. Mit [X.]lick auf die für das [X.] neu eingeführte [X.]efristung entwickelte der [X.] seine Rechtsprechung zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung.

In einer ersten Entscheidung gelangte der [X.] im Jahr 1992 zu der Auffassung, dass einem [X.]ebauungsplan eigentumsverdrängende Wirkung zukomme, wenn eine [X.] mit einer planungsrechtlichen Festsetzung "vorrangig fremdnützige Ziele" nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] verfolge, indem sie etwa Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen oder von der [X.]ebauung freizuhaltende Flächen ausweise. Solche Festsetzungen würden die [X.] im Wesentlichen aufheben ([X.]GHZ 118, 11 <21>).

Diesen Ansatz führte der [X.] in drei weiteren Entscheidungen als Fälle einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fort. In diesen Konstellationen sei es notwendig, durch verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] ([X.]GHZ 141, 319 sowie Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 -, juris) wie auch von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.]auG[X.] in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Urteil vom 19. Juli 2007 - [X.]/06 -, juris) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der dort geregelten Entschädigungsreduktionen herbeizuführen.

Die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. So war die auf den jeweils betroffenen Grundstücken vorhandene [X.]ebauung im [X.] zerstört worden. Nach [X.] blieben die Grundstücke zunächst innerstädtisches [X.]auland, wurden jedoch nicht wiederbebaut. Im [X.] an die Einführung der planungsschadensrechtlichen [X.] und nach mehr als sieben Jahren wurde jeweils durch [X.]ebauungsplan eine dem Gemeinwohl dienende Nutzung - etwa als Kindertagesstätte oder öffentlicher Spielplatz - nur einzelner Grundstücke festgesetzt. Damit wurde aus Sicht des [X.]s eine Sonderbelastung für die Eigentümer geschaffen. In allen Fällen kam es zum Streit über die Höhe der geschuldeten Entschädigung.

Der [X.] vertrat hierzu stets die Auffassung, dass sich die Entschädigung ungeachtet des Ablaufs der [X.] des § 42 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] nach der vormaligen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke, welche für die übrigen Grundstücke im Plangebiet erhalten geblieben sei, zu bemessen habe. Die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verböten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Falle der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. In solchen Fällen einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung, die nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Planungsgebiet begleitet werde, müsse die Enteignungsentschädigung daher zwangsläufig nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) bemessen werden, welche das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im [X.]ebauungsplan besessen habe und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiterhin besäßen.

II.

1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Höhe der Enteignungsentschädigung für den Verlust des Eigentums an einem 567 m² großen Grundstück im Ortsteil [X.]

a) Die nähere Umgebung des zentral gelegenen Grundstücks wird durch fünfgeschossige Wohnbebauung in geschlossener [X.]auweise geprägt. Die ursprünglich auch auf dem betroffenen Grundstück vorhandene [X.]ebauung mit einem Mietwohnhaus wurde im [X.] zerstört. Von 1955 bis 1957 diente das Grundstück als Holz- und Kohlenlagerplatz; anschließend wurde es als Garagenhof benutzt. Zum Zeitpunkt des [X.]eitritts der [X.] zur [X.]undesrepublik Deutschland stand das Grundstück unter Verwaltung eines Volkseigenen [X.]etriebs.

Auf dem Grundstück und einem angrenzenden, damals ebenfalls als Garagenhof benutzten Nachbargrundstück befindet sich bis heute keine Wohnbebauung. [X.]eide sind die einzigen unbebauten Grundstücke des Straßenblocks.

Am 21. September 1993 erließ der [X.] von [X.]. die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (GV[X.]l [X.] 403), die auch ein größeres Gebiet im Ortsteil [X.] einschließlich des hier betroffenen Grundstücks erfasst. In der [X.]egründung zu dieser Verordnung ist für den hier maßgeblichen [X.]ereich ausgeführt (Der [X.] von [X.]., [X.]auWohn IV C 2-1, Umdruck [X.] 53):

"Zur Sicherung der Wohnqualität sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die mangelhafte Grün- und Freiflächensituation quantitativ und qualitativ zu verbessern. Dies umfasst im einzelnen folgende Maßnahmen:

- Zur Sicherung der Grünflächenversorgung müssen unbebaute Grundstücke für öffentliche Freiflächen gesichert werden, wobei dadurch nur das Freiflächendefizit verringert werden kann. …"

Im beigefügten Rahmenplan ist das Grundstück als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Aufwertungsbedarf" eingezeichnet.

b) Am 8. März 1999 wurde das Eigentum an dem Grundstück an eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den [X.]eteiligten zu 1) bis 6) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die [X.]eteiligten zu 1 bis 6), nach dem [X.]. Sie beantragten eine sanierungsrechtliche Genehmigung zur [X.]ebauung entsprechend den Nutzungsmaßnahmen der Umgebungsbebauung.

Der Antrag wurde mit [X.]escheid vom 26. August 2004 abgelehnt. Wegen der Unterversorgung des Gebietes mit Freiflächen kämen nur noch vorhandene [X.]aulücken als letzte Flächenreserven in [X.]etracht. Vergleichbare Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, weil diese ebenfalls für den A[X.]au von Defiziten in der [X.] und Ähnliches benötigt würden.

Am 22. November 2004 beantragten die [X.]eteiligten zu 1) bis 6) die Übernahme des Grundstücks durch die [X.] nach § 145 Abs. 5 [X.]auG[X.]. Ein daraufhin erstelltes Verkehrswertgutachten des [X.] kam zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert auf der [X.]asis der zum Stichtag 29. November 1990 tatsächlich ausgeübten Nutzung 105.500 € betrage, während er sich auf der [X.]asis der zu diesem Stichtag planungsrechtlich zulässigen Nutzung auf 225.000 € belaufe.

Nachdem die Eigentümer mit der Enteignungsbehörde und nunmehrigen [X.]eschwerdeführerin im Zuge des Übernahmeverfahrens eine Teileinigung (§§ 111, 110 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.]) hinsichtlich des [X.] an dem Grundstück gegen eine Entschädigung von mindestens 105.500 € vereinbart hatten, stellte die [X.]eschwerdeführerin durch nachfolgenden [X.]eschluss die Entschädigung für den eingetretenen [X.] in Höhe lediglich dieses [X.]etrages fest. Sie legte dabei die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zugrunde. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] hätten bei der Feststellung der Entschädigung [X.]odenwerte unberücksichtigt zu bleiben, die nicht zu berücksichtigen seien, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 [X.]auG[X.] geltend gemacht hätte. Diese [X.] beziehungsweise Harmonisierungsklausel sei hier auf der Grundlage des § 246a Abs. 1 Nr. 9 [X.]auG[X.] a.F. anzuwenden. Für ein Sonderopfer sei nichts ersichtlich.

Gegen diesen [X.]eschluss stellten die [X.]eteiligten zu 1) bis 6) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die [X.]emessung der Entschädigung habe nicht auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung, sondern auf Grundlage der planungsrechtlich zulässigen Nutzung zu erfolgen. § 246a [X.]auG[X.] a.F. sei nicht anwendbar. Ein Abstellen auf die tatsächliche Nutzung sei im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums nicht hinzunehmen; ihnen sei vielmehr ein Sonderopfer abverlangt worden. Da der Verkehrswert auf [X.]asis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung 225.000 € betrage, stehe ihnen noch die Differenz zu den bereits aufgrund der Teileinigung gezahlten 105.500 € zu.

2. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben und die Entschädigung auf insgesamt 225.000 € festgesetzt. Es hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des [X.]s bezogen und eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] befürwortet. Es liege eine "isolierte" eigentumsverdrängende Planung vor, die zu einem Sonderopfer der Grundstückseigentümer führe. Die vom [X.] dazu entwickelten Grundsätze seien ohne Weiteres auf die vorliegend nach sanierungsrechtlichen Maßnahmen erfolgte Übernahme des Eigentums anzuwenden; denn § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.]auG[X.] verweise auf sämtliche Vorschriften des Fünften Teils des [X.]augesetzbuchs. Die Entschädigung sei daher nach dem höheren Wert zu bemessen, den das Grundstück bei der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als [X.]auland habe.

Auf die [X.]erufung der [X.]eschwerdeführerin hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und den Antrag der [X.]eteiligten zu 1) bis 6) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung wegen einer nach § 34 [X.]auG[X.] zulässigen Nutzung des Grundstücks als [X.]auland. Zwar sei der sachliche Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 [X.]auG[X.] a.F. im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Aus den somit heranzuziehenden Regelungen von § 42 Abs. 3, § 93 Abs. 4 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.]auG[X.] folge aber, dass die [X.]eteiligten zu 1) bis 6) nur nach der ausgeübten Nutzung des Grundstücks zu entschädigen seien. Die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 [X.]auG[X.] für die zuvor zulässige Nutzung des Grundstücks sei bereits am 3. Oktober 1997 abgelaufen gewesen, die eigentumsverdrängende Maßnahme sei aber erst die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch den [X.]escheid vom 26. August 2004. Eine verfassungskonforme Einschränkung der genannten Normen sei hier nicht geboten, denn eine "isolierte" eigentumsverdrängende Planung habe nicht vorgelegen. Der einschlägige Rahmenplan habe nämlich nicht nur das betroffene und das benachbarte Grundstück, sondern noch mindestens zehn weitere Flächen im Planungsgebiet als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Aufwertungsbedarf" gekennzeichnet.

3. Auf die Revision der [X.]eteiligten zu 1) bis 6) hat der [X.] das Urteil des [X.]s aufgehoben und die [X.]erufung der [X.]eschwerdeführerin gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen ([X.]GHZ 190, 227). Nach Ansicht des [X.]s ist die Klage in Höhe der geltend gemachten 119.500 € begründet, weil den [X.]eteiligten zu 1) bis 6) ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 225.000 € zustehe.

Die Verweisung des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] sei im Hinblick auf eine - entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts - vorliegende "isolierte" eigentumsverdrängende Planung wegen Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungskonform einschränkend auszulegen. Wie der [X.] bereits entschieden habe (Hinweis auf die Urteile vom 19. Juli 2007 - [X.]/06 -, vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 - und [X.]GHZ 141, 319 <322 f.>), stünden die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet würden. [X.]ei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung, wenn die die spätere Enteignung auslösende Planung also nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet werde, könne deshalb ungeachtet des Ablaufs der [X.] des § 42 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) verlangt werden, welche das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im [X.]ebauungsplan besessen habe und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besäßen.

Diese Grundsätze könnten auch auf die Entschädigung für die beantragte Entziehung des Eigentums angewendet werden, wenn sich infolge der Ablehnung eines [X.]ebauungsantrags wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] die eigentumsbeeinträchtigende Wirkung in gleicher Weise konkretisiere wie bei einer herabzonenden [X.]ebauungsplanung. Hiernach seien die [X.]eteiligten zu 1) bis 6) von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen. Ihr Grundstück sei nach § 34 [X.]auG[X.] in dem Umfang bebaubar gewesen, in dem die Grundstücke in der näheren Umgebung bebaut seien. Das noch nicht bebaute Grundstück der [X.]eteiligten zu 1) bis 6) sei dann aber von der Sanierungsplanung betroffen worden, deren Zweck es sei, zur [X.]ehebung des Mangels an Grünflächen in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet die unbebauten Grundstücke für öffentliche Freiflächen zu sichern. Dies habe einer [X.]ebauung entgegengestanden und zur Versagung der Genehmigung geführt. Den [X.]eteiligten zu 1) bis 6) sei insofern ein Sonderopfer abverlangt worden, als sie ihr Grundstück nicht wie die Eigentümer der anderen Grundstücke hätten bebauen dürfen, die ihrerseits für ihre Grundstücke die Qualität als [X.]auland behalten hätten.

Zwar habe sich das [X.] an der Feststellung eines Sonderopfers und damit einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung gehindert gesehen, weil alle Freiflächen im Plangebiet und damit neben dem Nachbargrundstück noch mindestens zehn weitere Grundstücke von der Ausweisung als "öffentliche Grünfläche/[X.]estand mit Aufwertungsbedarf" im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet betroffen seien. Diese [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts berücksichtige jedoch nicht hinreichend die Reichweite der Eigentumsgarantie. Allein der Umstand, dass auch weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt werde, nehme der konkreten [X.]elastung nicht die Qualität eines Sonderopfers und lasse dies auch nicht als zumutbar erscheinen. Deshalb könne auch nicht allein auf die Anzahl der betroffenen Grundstücke abgestellt werden, um daraus folgend ein Sonderopfer zu bejahen oder zu verneinen. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung des Plangebiets erforderlich und eine [X.]eurteilung danach, wie sich die Situation nach der Entziehung des Eigentums für den [X.] konkret darstelle. Angesichts des Gesamtbestandes des [X.] gehe es hier bei den anderen Freiflächen nur um einzelne Grundstücke, die für sich genommen jeweils im Verhältnis zu ihrer Umgebung als von der Planung "isoliert betroffen" anzusehen seien.

III.

Mit ihrer gegen das Urteil des [X.]s erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die [X.]eschwerdeführerin die Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie eine Verletzung von Art. 14 und Art. 20 Abs. 2 und 3 [X.].

1. Sie sei "aktivlegitimiert" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts könne sich jeder auf die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen, der nach den einschlägigen Prozessnormen parteifähig sei. Dies treffe für sie zu; denn sie sei als Enteignungsbehörde gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] [X.]eteiligte in sämtlichen der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren gewesen.

Als Enteignungsbehörde komme ihr darüber hinaus eine besondere Stellung für die Wahrung der Rechte aus Art. 14 [X.] und den zu dessen Ausführung erlassenen Gesetzen zu. Die [X.]eteiligung der Enteignungsbehörde folge dem Verfassungsauftrag aus Art. 14 Abs. 3 [X.], bei der Entscheidung über die Entschädigung die Interessen der Allgemeinheit und der übrigen [X.]eteiligten abzuwägen (Hinweis auf [X.]VerfGE 4, 387 <410 f.>). Daraus erlange die Enteignungsbehörde eine Stellung, die ihr nicht nur die Fähigkeit gebe, Rechtsmittel einzulegen (§ 222 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]), sondern sie mit der Aufgabe [X.], auch die Interessen der Allgemeinheit bei ihrer Entscheidung über die Entschädigung zu beachten. Dies wiederum müsse der Enteignungsbehörde das Recht verleihen, die fachgerichtliche, höchstrichterliche Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, wenn die richterliche Entscheidung nicht unter [X.]eachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung zustande gekommen sei.

2. Ihre Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil der [X.] mit dem angegriffenen Urteil die gesetzliche [X.] für die [X.]emessung der Enteignungsentschädigung in § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] für verfassungswidrig erachtet habe, ohne zur Gültigkeit dieser bundesgesetzlichen Regelung eine Vorlageentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzuholen.

Der [X.] führe mit dem angegriffenen Urteil seine Sonderopferrechtsprechung aus den früheren Entscheidungen zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung fort, nunmehr allerdings in unzulässiger Rechtsfortbildung. Er erstrecke die Argumentation aus den früheren Urteilen zum Recht der [X.]ebauungsplanung jetzt auf das Recht der städtebaulichen Sanierung. Diese Herangehensweise an die gesetzliche Regelung des § 145 Abs. 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] verletze Verfassungsrecht. Sie bedeute einen Verstoß gegen die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums einerseits gegenüber der Enteignung andererseits. Der Fehler des [X.]s bei der Auslegung von Art. 14 [X.] verletze die Gesetzesbindung der Gerichte, die Gewaltenteilung sowie das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Ausprägung des Gesetzesverwerfungsmonopols des [X.]undesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Entgegen der Ansicht des [X.]s komme der Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung niemals die Wirkung einer eigentumsverdrängenden Planung zu. Verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte an Grundstücken könne immer erst ein [X.]ebauungsplan entziehen, der dem Grundstück die bisherige Nutzungsqualität ganz oder teilweise nehme.

Das Urteil des [X.]s verstoße aber selbst dann gegen die Verfassung, wenn eine eigentumsverdrängende Planung unterstellt werde. Dann sei sie als Enteignungsbehörde in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dadurch verletzt, dass der [X.] die Rechtsvorschriften aus § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] selbst verwerfe, obwohl er nach Art. 100 Abs. 1 [X.] verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts einzuholen. Die nach Ansicht des [X.]s gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] führe im Ergebnis zur umfänglichen Nichtanwendung dieser Normen. Der einzige Fall, in dem der [X.] noch eine Anwendung dieser Regelungen zulasse, sei die allgemeine Herabzonung eines Plangebiets und damit gerade kein Regelanwendungsfall der Enteignungsentschädigung. Vielmehr sei es für eine entschädigungspflichtige eigentumsverdrängende Planung geradezu konstitutiv, dass sie nur eines oder wenige Grundstücke betreffe. Ein Fall des gleichzeitigen [X.]etroffenseins von einer allgemeinen Herabzonung und einer eigentumsverdrängenden Planung sei praktisch kaum jemals gegeben.

IV.

Dem Deutschen [X.]undestag, dem [X.]undesrat, der [X.]undesregierung, dem [X.]undesministerium der Justiz, dem [X.]undesministerium des Innern, den Landesregierungen, dem Präsidenten des [X.]s, der Präsidentin des [X.]undesverwaltungsgerichts, dem [X.], dem Deutschen Städte- und [X.]bund e.V., dem [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., der [X.]undesrechtsanwaltskammer, dem [X.] und den [X.]eteiligten zu 1) bis 6) des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

1. Die Präsidentin des [X.]undesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des [X.] vorgelegt. Dieser hält eine verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.], wie sie der [X.] vornimmt, nicht für geboten. Dem inhaltlichen Anliegen des [X.]s, das ihn zur Nichtanwendung der genannten Vorschriften im Falle einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung veranlasst habe, könne und müsse vollständig im Rahmen des primären Rechtsschutzes Rechnung getragen werden.

Ausgangspunkt sei dabei die Erkenntnis, dass es sich bei der Regelung des § 42 Abs. 3 [X.]auG[X.] um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handele. Die dem [X.] als "Sonderopfer" erscheinenden Umstände, nämlich die Inanspruchnahme unbebauter Grundstücke für die Schaffung von Grünflächen, die als [X.] den übrigen, bereits bebauten Grundstücken zugutekämen, sei nicht im Sinne eines "dulde und liquidiere" im Entschädigungsverfahren, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Rechtsänderung zu berücksichtigen, die die Zulässigkeit der zukünftigen Grundstücksnutzungen beträfe. Insoweit müsse eine Überprüfung im Wege des primären Rechtsschutzes - hier gegen die Sanierungssatzung oder die verweigerte Genehmigung nach § 145 [X.]auG[X.] - stattfinden. Sei die [X.] abgelaufen und erweise sich die Änderung der zulässigen Nutzung als abgewogen beziehungsweise sei [X.] insoweit durchgeführt oder nicht mehr zu erlangen, bestehe weder fachgesetzlicher noch verfassungsrechtlicher Anlass zu einer Entschädigung, die den [X.]odenwert der zulässigen, aber nicht verwirklichten Nutzung berücksichtige und die sich letztlich als bloßer [X.]illigkeitsausgleich erweise.

2. Nach den Stellungnahmen der [X.]undesrechtsanwaltskammer und des [X.]s ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.

a) [X.]eide Stellungnahmen gelangen zu dem Ergebnis, dass die [X.]eschwerdeführerin im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könne, durch das Urteil des [X.]s in ihrem Recht auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verletzt zu sein. Die Vorschrift enthalte einen objektiven Verfahrensgrundsatz, der für jedes gerichtliche Verfahren gelte und daher auch jedem zugutekommen müsse, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen sei. Dies gelte auch für die [X.]eschwerdeführerin, die vom [X.] als [X.]eteiligte des Ausgangsverfahrens anerkannt worden sei.

b) Zur [X.]egründetheit der Verfassungsbeschwerde führt die [X.]undesrechtsanwaltskammer aus, dass die Rechtsauffassung des [X.]s zur verfassungskonformen Auslegung der betroffenen Vorschriften erheblichen Zweifeln begegne. Sie erscheine mit dem Wortlaut der einfachrechtlichen Regelungen des [X.]augesetzbuchs kaum vereinbar. Daraus folgten auch Zweifel, ob die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung noch gewahrt seien. Gleichwohl dürfte die Nichteinhaltung der Vorlagepflicht durch den [X.] die Schwelle objektiver Willkür nicht überschritten haben, so dass im Ergebnis eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zu bejahen sei.

c) Auch der [X.] weist darauf hin, dass ein willkürliches Absehen von der Pflicht zur Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung zwar Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzen könne, hiervon aber im konkreten Fall nicht auszugehen sei. Die vom [X.] in Fällen "isolierter" eigentumsverdrängender Planung durchweg vorgenommene verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] gehe allerdings an die Grenzen der zulässigen Auslegung, weil sie mit dem Wortlaut der zu interpretierenden Vorschriften schwerlich in Einklang zu bringen sei und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfälsche. Entgegen der Annahme des [X.]s betreffe seine verfassungskonforme Auslegung nicht nur besondere Einzelfälle; es handele sich vielmehr um typische Fälle des § 40 [X.]auG[X.], die der Gesetzgeber - wie sich aus § 43 Abs. 3 Satz 2 [X.]auG[X.] ergebe - in den Anwendungsbereich seiner Regelung habe einbeziehen wollen. Allerdings dränge sich die Unhaltbarkeit der Argumentation des [X.]s nicht in einem Maße auf, dass seine Auffassung als schlechterdings unvertretbar eingeschätzt werden könne. Jedenfalls sei eine auf das Sanierungsrecht beschränkte verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften methodisch möglich; denn § 145 Abs. 5 Satz 4 [X.]auG[X.] ordne keine direkte, sondern lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 85 ff. [X.]auG[X.] an. Dies ermögliche es dem Wortlaut nach, den [X.]esonderheiten des [X.] zu tragen und bei einer Eigentumsentziehung nach § 145 Abs. 5 Satz 3 bis 5 [X.]auG[X.] die [X.] des § 42 Abs. 3 [X.]auG[X.] zumindest im Regelfall nicht anzuwenden.

[X.].

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.]eschwerdeführerin um eine [X.]ehörde handelt. Die [X.]eschwerdeführerin ist in der vorliegenden Konstellation gleichwohl beschwerdefähig (1.). Dies gilt allerdings nur insoweit, als sie einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] rügt (a). Ihre weiteren mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten [X.] der Verletzung materieller Grundrechte sind hingegen unzulässig (b). Soweit ihre [X.]eschwerdefähigkeit gegeben ist, ist die [X.]eschwerdeführerin zudem beschwerdebefugt (2.).

1. Hinsichtlich der von ihr gerügten Verletzung der Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ist die [X.]eschwerdeführerin beschwerdefähig.

a) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zählt die [X.]eschwerdefähigkeit des jeweiligen [X.]eschwerdeführers. Nach § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.] kann "jedermann" mit der [X.]ehauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und Art. 104 [X.] verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum [X.]undesverfassungsgericht erheben. [X.]eschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. [X.]VerfGE 28, 314 <323>; 129, 78 <91>). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind hiernach hinsichtlich der justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] beschwerdefähig, weil ihnen diese grundrechtsgleichen Rechte zustehen können (vgl. [X.]VerfGE 6, 45 <49>; 61, 82 <104> m.w.N.).

Allerdings ist hier die Verfassungsbeschwerde nicht von einer juristischen Person, insbesondere nicht durch das Land [X.]., erhoben worden. Die [X.]eschwerdeführerin handelt im vorliegenden Verfahren vielmehr als Enteignungsbehörde im eigenen Namen. Obgleich sie nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet wurde, sondern eine staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 104 Abs. 1, § 246 Abs. 4 [X.]auG[X.]) ist, ist die [X.]eschwerdeführerin als Enteignungsbehörde unter den vorliegenden [X.]esonderheiten mit [X.]lick auf die Garantie des gesetzlichen [X.]s beschwerdefähig. Dies ist aus den gleichen Erwägungen herzuleiten, aus denen bei Verletzung justizieller Gewährleistungen die [X.]eschwerdefähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts gefolgert wird.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] berufen. Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 [X.], die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können (dazu unten [X.]. I. 1. b), enthalten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. [X.]VerfGE 61, 82 <104> m.w.N.; auch [X.]VerfGE 21, 362 <373>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter [X.]eachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. [X.]VerfGE 61, 82 <105>).

[X.]) Diese rechtsstaatlich fundierten Erwägungen greifen auch dann, wenn - wie hier - eine [X.]ehörde nach dem einschlägigen Verfahrensrecht [X.]eteiligte im fachgerichtlichen Verfahren sein kann. Entscheidend ist die [X.]eteiligtenfähigkeit im konkreten Rechtsstreit vor dem Fachgericht. Erkennt die Rechtsordnung einer [X.]ehörde die Fähigkeit zu, anstelle ihres Rechtsträgers an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, so ist die [X.]ehörde aufgrund der ihr zuerkannten [X.]eteiligtenfähigkeit - nicht anders als eine natürliche oder juristische Person - im konkreten Rechtsstreit uneingeschränkt prozessfähig und durch ihre gesetzlichen Vertreter in jeder Hinsicht handlungsfähig (vgl. etwa § 51 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 3 VwGO). Sie kann hiernach insbesondere alle Prozesshandlungen vornehmen und für sich alle Verfahrensrechte beanspruchen. Dann dürfen der beteiligten [X.]ehörde in den betreffenden Verfahren aber die Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] nicht vorenthalten bleiben.

cc) Hieraus folgt für die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] Akzessorietät zwischen der [X.]eteiligtenfähigkeit im fachgerichtlichen Verfahren und der [X.]eschwerdefähigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Wenn sich eine durch Gesetz entsprechend legitimierte [X.]ehörde anstelle ihres Rechtsträgers im fachgerichtlichen Prozess auf die justiziellen Gewährleistungen berufen kann, muss ihr auch die Möglichkeit eröffnet sein, deren Verletzungen mittels einer Verfassungsbeschwerde vor dem [X.]undesverfassungsgericht geltend zu machen.

Hier ist der [X.]eschwerdeführerin für das Ausgangsverfahren durch § 222 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] uneingeschränkt [X.]eteiligtenfähigkeit eingeräumt (vgl. [X.]GH, Urteil vom 5. Mai 1975 - [X.] -, juris, Rn. 13); denn sie hat als Enteignungsbehörde den angegriffenen Verwaltungsakt über die Höhe der Entschädigung für das übernommene Grundstück erlassen (§ 145 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 112 [X.]auG[X.]). Die [X.]eschwerdeführerin kann daher insbesondere die Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) im Ausgangsverfahren für sich beanspruchen und eine Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.

b) Der [X.]eschwerdeführerin fehlt allerdings die [X.]eschwerdefähigkeit, soweit sie mit [X.]lick auf die Auslegung des einfachen Rechts durch den [X.] eine Verletzung der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 [X.]) und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) rügt, weil nicht nur Art. 14 Abs. 1 und 3 [X.] fehlerhaft abgegrenzt, sondern auch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten seien. Dass die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip genügt, ist zwar über Art. 2 Abs. 1 [X.] auch zugunsten der Einzelnen gewährleistet (vgl. [X.]VerfGE 132, 99 <127, Rn. 73>). Geltend gemacht wird damit aber die Verletzung eines materiellen Grundrechts (vgl. [X.]VerfGE 75, 192 <200>), als dessen Träger der Staat und seine organisatorischen Untergliederungen - von einzelnen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa [X.]VerfGE 107, 299 <309 f.> m.w.N.) - ausgeschlossen sind.

Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerdeführerin folgt hier nichts anderes aus ihrer Stellung als [X.]eteiligte im gerichtlichen Verfahren nach § 222 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]; eine [X.]eschwerdefähigkeit hinsichtlich materieller Grundrechte lässt sich zugunsten der [X.]eschwerdeführerin darauf nicht stützen. Dass die [X.]eschwerdeführerin bei der Festsetzung der Entschädigung Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt (vgl. [X.]GH, Urteil vom 5. Mai 1975 - [X.] -, juris, Rn. 15), beruft sie nicht zur selbst grundrechtsgeschützten "Sachwalterin" der Einzelnen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einzelnen ihre Grundrechte selbst wahrnehmen und etwaige Verletzungen geltend machen (vgl. [X.]VerfGE 61, 82 <103 f.>; 81, 310 <334>).

2. Die [X.]eschwerdeführerin ist, soweit ihre [X.]eschwerdefähigkeit reicht, beschwerdebefugt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]Verf[X.]. Um diese [X.] zu erfüllen, muss sie die Möglichkeit aufzeigen, durch die angegriffene Entscheidung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt zu sein (vgl. [X.]VerfGE 125, 39 <73>). Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]eschwerdeführerin die im angegriffenen Urteil herangezogene [X.] des [X.] im Gegensatz zum [X.] für verfassungsgemäß hält.

Eine Prüfung dieser einfachrechtlichen [X.]estimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist schon nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr kann die [X.]eschwerdeführerin in zulässiger Weise allein eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) dadurch rügen, dass sich der [X.] auf der Grundlage seiner eigenen Überzeugung von der ansonsten gegebenen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes einer Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht unter Missachtung des Art. 100 Abs. 1 [X.] durch eine fehlerhafte verfassungskonforme Auslegung entzogen habe.

Für diese Rüge ist es nicht erforderlich, dass die [X.]eschwerdeführerin das zugrunde liegende Gesetzesrecht ihrerseits für verfassungswidrig hält. Für das Entstehen einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] ist im Gegenteil die Rechtsauffassung des jeweiligen Fachgerichts entscheidend. Dieses selbst hat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt zu sein (vgl. [X.]VerfGE 78, 104 <117>; 80, 54 <58>). Mit ihrer Rüge einer verfassungswidrigen Missachtung der Vorlagepflicht muss sich die [X.]eschwerdeführerin demnach zwangsläufig auf die Überzeugung des [X.]s zur Verfassungswidrigkeit des betroffenen Gesetzesrechts beziehen. Ob die [X.]eschwerdeführerin selbst diese Überzeugung teilt oder nicht, ist unerheblich.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Der [X.] hat durch das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] das grundrechtsgleiche Recht der [X.]eschwerdeführerin auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verletzt.

1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s kann auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 [X.] nicht nachgekommen ist (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <356>).

a) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin (vgl. [X.]VerfGE 40, 356 <360 f.>). Es müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche [X.] zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Erforderlich ist ein [X.]estand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall den [X.] bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. [X.]VerfGE 95, 322 <328> m.w.N.). An diese Regelungen sind die Gerichte durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebunden (vgl. [X.]VerfGE 95, 322 <327>). Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen (vgl. [X.]VerfGE 29, 45 <48>; 40, 356 <361>).

Zu den Rechtssätzen, die den zur Entscheidung berufenen [X.] bestimmen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten (vgl. [X.]VerfGE 13, 132 <143>). Sie gewährleisten ebenfalls den gesetzlichen [X.] innerhalb der Justiz (vgl. [X.]VerfGE 101, 331 <359> m.w.N.). Dabei können sich [X.]en nicht nur aus Regelungen des Gesetzesrechts ergeben, sondern erst recht auch aus verfassungsrechtlichen [X.]estimmungen wie der völkerrechtlichen [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.]VerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>) und der hier einschlägigen Vorlagepflicht im Fall der konkreten Normenkontrolle durch das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.]VerfGE 117, 330 <356>).

b) In seiner weiteren Funktion als subjektives Recht gibt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen [X.] entschieden wird (vgl. [X.]VerfGE 17, 294 <299>; 26, 281 <291>). Sie können daher die [X.]eachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.

2. Durch die angegriffene Entscheidung wurde die [X.]eschwerdeführerin ihrem gesetzlichen [X.] entzogen.

Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. [X.]VerfGE 87, 282 <284> m.w.N.). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen (vgl. [X.]VerfGE 3, 359 <365>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen [X.]s kommt aber in [X.]etracht, wenn das Fachgericht [X.]edeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundlegend verkannt hat (vgl. [X.]VerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. [X.]VerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>). Ferner kann ein Fachgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen, wenn es seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] nicht nachkommt und die [X.]etroffenen so ihrem gesetzlichen [X.] entzieht, zu dem in diesem Fall das [X.]undesverfassungsgericht berufen ist. Ein Fachgericht verletzt die Garantie des gesetzlichen [X.]s insbesondere dann, wenn es die Vorlage einer Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es ansonsten überzeugt wäre, unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt.

Im vorliegenden Fall hat der [X.] zwar die Garantie des gesetzlichen [X.]s in ihrer [X.]edeutung und Tragweite erkannt (a), diese Gewährleistung aber gleichwohl dadurch verletzt, dass er seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] aufgrund der unvertretbaren Annahme, eine verfassungskonforme Auslegung sei möglich, nicht nachgekommen ist (b). Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (c).

a) Die [X.]edeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] als einer grundrechtsgleichen Gewährleistung und die Tragweite der hieraus folgenden Garantie des gesetzlichen [X.]s hat der [X.] uneingeschränkt erkannt. Auch mit [X.]lick auf die hier zur [X.]estimmung des gesetzlichen [X.]s maßgebliche Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] ist die Relevanz der justiziellen Gewährleistung vom [X.] nicht nur gesehen (aa), sondern im Grundsatz auch in ihrer [X.]edeutung (vgl. dazu [X.]VerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <115>; 102, 347 <362>; 129, 78 <102>) und insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs (vgl. dazu [X.]VerfGE 132, 99 <132>) beachtet worden ([X.]).

aa) Auch wenn sich im angegriffenen Urteil hierzu keine Ausführungen finden, hat der [X.] die Frage nach einer Vorlagepflicht keineswegs übergangen, sondern in Fortführung seiner Judikatur zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wegen der - von ihm angenommenen - Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung inzident verneint. Das angegriffene Urteil verweist zudem auf eine Entscheidung aus dieser Rechtsprechung, in der vom [X.] eingehend erörtert wird, dass sich eine Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht erübrige, wenn und soweit auf dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden könne (vgl. [X.]GH, Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 -, juris, Rn. 15).

[X.]) Ungeachtet der Frage, ob der Ansicht des [X.]s zu einer hier gegebenen Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung zu folgen ist (dazu [X.]. II. 2. b [X.] <2> ), liegt diesem Ansatz mit [X.]lick auf die Garantie des gesetzlichen [X.]s jedenfalls keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der [X.]edeutung der grundrechtsähnlichen Gewährleistung zugrunde. Es ist im Gegenteil zutreffend, dass die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] von der Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung abhängig ist (vgl. [X.]VerfGE 80, 68 <72>; 85, 329 <333 f.>; 87, 114 <133>; 124, 251 <262>). Kann das Fachgericht nämlich seine verfassungsrechtlichen [X.]edenken auf dem Wege einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überwinden, so fehlt es zumindest für den konkreten Fall an seiner für die Entscheidung erheblichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Diese Überzeugung des Fachgerichts ist aber wiederum Voraussetzung eines Verfahrens zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 [X.] und entscheidet mithin darüber, ob das [X.]undesverfassungsgericht im jeweiligen Verfahren kraft Verfassungsrechts zum gesetzlichen [X.] berufen ist.

b) Der [X.] hat jedoch gegen die Garantie des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dadurch verstoßen, dass er die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in unvertretbarer Weise bejaht, daher die von ihm als verfassungswidrig angenommene Regelung des [X.] in § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] außer Anwendung gelassen und entgegen Art. 100 Abs. 1 [X.] nicht dem [X.]undesverfassungsgericht vorgelegt hat. Es handelt sich hierbei nicht um einen nur rechtsirrtümlichen Verstoß gegen die Vorlagepflicht. Angesichts der im Range von Verfassungsrecht geregelten Vorlagepflicht gilt hier ein Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer verfassungskonformen Auslegung (aa) von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszugehen ist ([X.]).

aa) [X.]eruht der Entzug des gesetzlichen [X.]s auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.], so gilt zwar auch hier der geschilderte Grundsatz, dass nicht schon jeder Fehler des Fachgerichts bei der Anwendung einer Zuständigkeitsnorm die Annahme eines Verfassungsverstoßes rechtfertigen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei Art. 100 Abs. 1 [X.] um die [X.]eachtung einer [X.] geht, die nicht nur - wie sonst üblich - aus dem einfachen Gesetzesrecht folgt, sondern die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die [X.]eachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu den Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehen; es bleibt hier deutlich weniger Raum für die Annahme eines bloßen [X.] ohne verfassungsrechtliche Relevanz (ähnlich [X.]VerfGE 64, 1 <21>; 96, 68 <78>; 109, 13 <24> hinsichtlich einer Vorlage zur [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.]).

(1) [X.]ereits der Standort der Regelung, ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 100 Abs. 1 [X.], legt nahe, dass der Verfassungsgeber, der das Staatswesen grundlegend ordnet und den einzelnen Trägern staatlicher Gewalt Kompetenzen zuweist, der Vorlagepflicht eine herausgehobene [X.]edeutung zukommen lässt. [X.]estätigt wird dies durch den Zweck der Regelung, die dem Schutz der im Grundgesetz und in den Landesverfassungen konstituierten gesetzgebenden Gewalt dienen soll. Es gilt zu verhindern, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz die Anerkennung versagen (vgl. [X.]VerfGE 10, 124 <127>; vgl. auch [X.]VerfGE 1, 184 <198>; 114, 303 <310> m.w.N.). Das allgemeine richterliche Prüfungsrecht wird daher auf eine inzidente [X.]ejahung der Verfassungsmäßigkeit beschränkt und ein Verwerfungsmonopol des [X.]undesverfassungsgerichts geschaffen, dem die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch den zu seiner [X.]eachtung verpflichteten Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Damit wahrt die Vorschrift die Autorität des Gesetzgebers. Gesetze, die unter der [X.] erlassen worden sind, sollen befolgt werden, solange nicht das [X.]undesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit oder Unwirksamkeit allgemeinverbindlich festgestellt hat. Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben (vgl. [X.]VerfGE 97, 117 <122>). Hierdurch dient die [X.] noch dem weiteren Ziel, mittels der alleinigen Normverwerfungskompetenz des [X.]undesverfassungsgerichts Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung infolge divergierender Entscheidungen der Fachgerichte zu vermeiden (vgl. [X.]VerfGE 130, 1 <41 f.> m.w.N.).

(2) [X.]eide Ziele, die Wahrung der Autorität des [X.] und die Erhaltung der Rechtssicherheit, sind von entscheidender [X.]edeutung für das Funktionieren eines Staates, der sich gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.] nach den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit konstituiert hat. Die [X.]edeutung der mit der [X.] verfolgten Verfassungsziele rechtfertigt es, bei Verletzung einer unmittelbar dem Schutz dieser Grundsätze dienenden verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift wie Art. 100 Abs. 1 [X.] im Regelfall nicht von einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern von einem Entzug des gesetzlichen [X.]s auszugehen. [X.]ezogen auf die Rechtsanwendung als solche muss kein besonders schwerer Fehler des Fachgerichts vorliegen, damit eine entgegen Art. 100 Abs. 1 [X.] unterlassene Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht zugleich als eine Missachtung der Garantie des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen ist. Entscheidend ist, ob die Rechtsanwendung im konkreten Fall - hier das Absehen von einer Vorlage mittels einer verfassungskonformen Auslegung - sachlich vertretbar ist.

[X.]) Daran gemessen hat der [X.] durch das Unterlassen der hier durch Art. 100 Abs. 1 [X.] geforderten Vorlage zur Normenkontrolle an das [X.]undesverfassungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoßen.

Sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 [X.] gegeben, so folgt aus der Verfassung die Pflicht eines jeden Gerichts, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. [X.]VerfGE 6, 55 <63>; 80, 54 <58>), das insoweit zum gesetzlichen [X.] berufen ist. Diese Verpflichtung zur Vorlage traf vorliegend den [X.]. Denn der für die Entscheidung zuständige [X.] war von der Verfassungswidrigkeit der nach seiner Ansicht einschlägigen Norm des [X.] überzeugt, sofern keine verfassungskonforme Einschränkung ihres Anwendungsbereichs erfolge (<1>). Die Vorlagepflicht war indessen nicht durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften ausgeschlossen. Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich mit den anerkannten Methoden nicht erreichen (<2>). Der [X.] hat hiernach die Grenzen einer vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass die [X.]eschwerdeführerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] ihrem gesetzlichen [X.] entzogen wurde.

(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (vgl. [X.]VerfGE 80, 54 <59>; 86, 52 <57>).

(a) Diese Überzeugung hatte der [X.] gewonnen. In dem angegriffenen Urteil verweist der [X.] zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung in Fällen "isolierter" eigentumsverdrängender Planung. Diese Grundsätze hat der [X.] gestützt auf seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen [X.]n des [X.] entwickelt. Er erstreckt sie nun auf den vorliegenden Fall, bei dem ein [X.]ebauungsantrag wegen entgegenstehender Ziele und Zwecke der Sanierung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] abgelehnt worden ist. Auch von der Verfassungswidrigkeit der von ihm herangezogenen planungsschadensrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] ist der [X.] mithin überzeugt. Nur aufgrund der nach seiner Auffassung möglichen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, die im konkreten Fall zur Unanwendbarkeit der fraglichen Norm führen soll, konnte der [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] nicht geboten sei.

(b) Ob diese Überzeugung des [X.]s zutreffend ist, muss für die Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] dahinstehen. Nicht nur für die Zulässigkeit einer Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht (vgl. dazu [X.]VerfGE 68, 337 <343>; [X.]VerfG, [X.]eschluss des Ersten [X.]s vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 -, juris, Rn. 31), sondern auch für das Entstehen der Verpflichtung, ein Gesetz zum Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem [X.]undesverfassungsgericht vorzulegen, ist im Grundsatz auf die Überzeugung des Fachgerichts von der Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes abzustellen (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <356>). Dies folgt aus der Vorgabe, dass sich jedes Fachgericht zunächst eine eigene Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Norm zu bilden hat (vgl. [X.]VerfGE 2, 406 <410 f.>; 34, 320 <323>).

(2) Entgegen der Ansicht des [X.]s war seine Verpflichtung zur Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nicht durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen. Auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung kann eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der - vom [X.] herangezogenen - Reduktionsbestimmung von § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] nicht mit dem Ergebnis vorgenommen werden, dass die Entschädigung ungeachtet der verstrichenen [X.] (§ 42 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.]) auf Grundlage der planungsrechtlich zulässigen Nutzung als [X.]auland zu bemessen ist.

(a) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <274>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. [X.]VerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. [X.]VerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. [X.]VerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. [X.]VerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <274> m.w.N.).

Diese Vorgaben gelten uneingeschränkt auch dann, wenn sich ein Fachgericht - wie hier - mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bei Prüfung der Voraussetzungen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 [X.] auseinandersetzen muss. Entschließt sich das Fachgericht zur Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, so muss es zwar nicht nur seine hierfür maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. [X.]VerfGE 131, 88 <117 f.> m.w.N.), sondern zumindest bei naheliegender Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung auch vertretbar begründen, weshalb diese ausgeschlossen ist (vgl. [X.]VerfGE 131, 88 <118> m.w.N.). Die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts würde aber missverstanden, wollte man sie als Aufforderung an die Fachgerichte verstehen, die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung zu überspannen, um auf diese Weise eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] tunlichst zu vermeiden. Solange das vorlegende Gericht eine naheliegende Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung nicht übergeht, sondern mit zumindest vertretbaren Erwägungen verneint, verfehlt es nicht die [X.]en eines Normenkontrollverfahrens.

(b) Gemessen daran ist die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung, wie sie der [X.] im Ausgangsverfahren vornehmen will, offensichtlich verstellt.

(aa) Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut der herangezogenen Gesetzesnorm und die Systematik des [X.]augesetzbuchs sind vielmehr eindeutig, lassen mithin verschiedene Deutungsmöglichkeiten nicht zu.

Im Text der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ist von einer verfassungskonformen Auslegung allein der Reduktionsnorm des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] die Rede. Nur zur [X.]egründung der Interpretation dieser [X.]estimmung nimmt der [X.] seine bisherige Rechtsprechung in [X.]ezug, auch wenn diese auf einer Auslegung nicht nur des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.], sondern insbesondere auch von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 [X.]auG[X.] beruht. Schon der Wortlaut von § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] gibt indes keinen Anknüpfungspunkt für die vom [X.] vorgenommene einschränkende Auslegung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein sollen. Im [X.] wird lediglich bestimmt, dass [X.]odenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 [X.]auG[X.] geltend machen würde, bei der Festsetzung der Entschädigung im Falle der Enteignung unberücksichtigt bleiben. Ihrem Wortlaut nach lässt die [X.]estimmung für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, dass sie eine Regelung enthält, wonach [X.]odenwerte, die gemäß §§ 40 bis 42 [X.]auG[X.] ausgeschlossen sind, in bestimmten Konstellationen doch zu berücksichtigen seien. Als generelle Verweisungsnorm ermöglicht die Vorschrift auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt ist, keine solche Einschränkung.

Für seine gegenteilige Auffassung vermag der [X.] keine überzeugenden Gründe anzuführen. Er verweist hierfür lediglich pauschal auf seine bisherige Rechtsprechung und lässt dabei außer [X.], dass seine dort zu findende Auslegung des § 43 Abs. 3 [X.]auG[X.] auf den vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht übertragbar ist. Zunächst verweist § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] auf diese [X.]estimmung nicht, sondern nur auf die §§ 40 bis 42 [X.]auG[X.]. Auch nach § 145 Abs. 5 Satz 5 [X.]auG[X.] sind im vorliegenden Fall der Übernahme des [X.] bei Sanierungsmaßnahmen ausdrücklich nur § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 [X.]auG[X.] entsprechend anwendbar, während § 43 Abs. 3 [X.]auG[X.] nicht in [X.]ezug genommen wird. Dass hiermit auf das [X.] nicht insgesamt, sondern bewusst nur hinsichtlich "eines Teils" verwiesen werden sollte, belegen zudem die Gesetzesmaterialien (vgl. [X.]egründung des Entwurfs der [X.]undesregierung zum [X.]au- und Raumordnungsgesetz 1998, [X.]TDrucks 13/6392, [X.] 66).

Der Hinweis des [X.]s auf seine bisherige Rechtsprechung schließt überdies das Urteil vom 11. Juli 2002 ein. Darin führt der [X.] mit [X.]lick auf seine einschränkende Interpretation von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass gesetzliche [X.]estimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt seien - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen "einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten [X.]lick nahelegen" möge ([X.]GH, Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.]/01 -, juris, Rn. 15; ähnlich auch bereits [X.]GHZ 141, 319 <326>). Der [X.] selbst sah es danach zumindest als zweifelhaft an, dass der Wortlaut der von ihm herangezogenen Gesetzesnormen die vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ermöglichen konnte. Hiervon hat er sich in der Folgezeit und auch im hier angegriffenen Urteil nicht distanziert.

([X.]) Vor allem aber stehen der vom [X.] befürworteten Einschränkung der planungsschadensrechtlichen [X.] aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] nicht nur der Wortlaut der [X.]estimmung, sondern auch der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche gesetzgeberische Wille und der Gesetzeszweck entgegen. Zwar mag allein der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden (vgl. [X.]VerfGE 35, 263 <278 f.>; 88, 145 <166 f.>; 97, 186 <196>). Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.]VerfGE 97, 186 <196>). Abgesehen davon, dass hierfür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt ersichtlich und vom [X.] nicht genannt ist, setzt sich die restriktive Interpretation des § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] hier jedoch über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg.

Die dem aktuellen Recht zugrunde liegende Novelle des damals geltenden [X.]undesbaugesetzes im Jahr 1976 veränderte das [X.] dadurch grundlegend, dass für die zulässige städtebaulich relevante Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich ein nur noch befristeter Schutz gewährt werden sollte. Anlass hierfür war, dass nach Auffassung der [X.]undesregierung das [X.]undesbaugesetz dem Erfordernis nach Planänderungen, das sich aktuell aus der städtebaulichen Entwicklung stärker als früher ergebe, nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Im Hinblick auf die Neufassung des damaligen § 44 [X.][X.]auG - an dessen Stelle inzwischen § 42 [X.]auG[X.] getreten ist - führt die [X.]egründung des Gesetzentwurfs zwar zunächst aus, dass die rechtmäßig ausgeübte Nutzung und die sich aus ihr ergebenden wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten weiterhin im [X.] geschützt und angemessen zu entschädigen seien. Im [X.] daran wird jedoch die [X.]edeutung einer [X.]efristung betont. Das geltende Recht schütze grundsätzlich alle zu irgendeiner Zeit einmal gewährten städtebaulichen Nutzbarkeiten. Ein derartig weitgehender Schutz sei aber durch die Verfassung nicht geboten und erweise sich zunehmend als ein Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung. Deshalb solle das Vertrauen auf die [X.]estandskraft eines [X.]ebauungsplanes nur noch während einer angemessenen Frist geschützt werden. Nach deren Ablauf stelle sich die eröffnete Möglichkeit der Nutzung im enteignungsrechtlichen Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance dar, die als solche nicht (mehr) zu entschädigen sei (vgl. [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung zur Änderung des [X.]undesbaugesetzes, [X.]TDrucks 7/2496, [X.] 55 f.).

Auch der mit dem Regierungsentwurf befasste Ausschuss des Deutschen [X.]undestages für Raumordnung, [X.]auwesen und Städtebau sah die Notwendigkeit einer [X.]efristung. Die sehr weitgehende Verkehrswertentschädigung von [X.] auch bei nicht ausgeübten Nutzungen habe zu einer weitgehenden Erstarrung der Planung geführt. Die [X.]n hätten sich bisher zumeist daran gehindert gesehen, auch dringend notwendige Umplanungen durchzuführen, weil sie die damit verbundenen hohen Entschädigungslasten nicht hätten tragen können. Der Ausschuss erkannte daher ebenfalls die Notwendigkeit und das [X.]edürfnis für die vorgesehene Änderung an und vertrat die Ansicht, dass eine planbedingte Nutzbarkeit eines Grundstücks, die noch nicht durch Nutzung oder nutzungsbezogene Dispositionen ins Werk gesetzt worden sei, keinen unbedingt zu schützenden Vertrauenstatbestand darstelle (vgl. [X.]ericht und Antrag des [X.], [X.]auwesen und Städtebau, [X.]TDrucks 7/4793, [X.]7). Mehrheitlich wurde zur Lösung der bestehenden städtebaulichen Probleme beschlossen, den Ersatz von [X.] "generell" nur noch auf "sogenannte 'verwirklichte' Nutzungen" zu beschränken; für nicht verwirklichte Nutzungen solle eine entschädigungsrechtliche Schutzfrist gelten, die allerdings abweichend vom Regierungsentwurf auf sieben Jahre zu verlängern sei (vgl. [X.]TDrucks 7/4793, [X.] 2).

Angesichts dieser deutlichen Aussagen in den Gesetzesmaterialien widerspricht das Auslegungsergebnis des [X.]s dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, nach dem durch die Neuregelung ein "genereller" Ausschluss des Ersatzes von [X.] nach Ablauf der [X.] erreicht werden sollte. Vom Gesetzgeber gewollt war eine möglichst umfassende [X.]efristung, zumal nur dann eine spürbare Reduzierung der drückend hohen Entschädigungslasten und in der Folge erweiterte Freiräume für die als notwendig erkannten Planungsänderungen zu erwarten waren. Soweit infolge der "generalisierenden Fristenbestimmung" (so der [X.]ericht und Antrag des [X.], [X.]auwesen und Städtebau, [X.]TDrucks 7/4793, [X.] 40) aus Sicht des Gesetzgebers besondere schützenswerte Vertrauenstatbestände entstanden waren, sollte diesen mit der abschließenden Regelung für Härtefälle in § 42 Abs. 5 bis 7 [X.]auG[X.] (zuvor § 44 Abs. 4 bis 6 [X.][X.]auG) Rechnung getragen werden. Weder dort noch an anderer Stelle findet sich indessen ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der [X.]efristung in den vom [X.] als verfassungswidrig eingeschätzten Konstellationen einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung zugelassen werden sollte. Die Materialien belegen eher das Gegenteil; denn aus der [X.]egründung des [X.] wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung die für die spätere Rechtsprechung des [X.]s typische Konstellation mit in den [X.]lick genommen hatte. So finden im Zusammenhang mit der Schilderung der Notwendigkeit der beabsichtigten [X.]efristung ausdrücklich solche Fälle Erwähnung, in denen "die Genehmigung für den Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes unter [X.]erufung auf den geänderten [X.]ebauungsplan versagt" wird ([X.]TDrucks 7/2496, [X.] 56).

(cc) Die geschilderten Hindernisse für eine verfassungskonforme Auslegung lassen sich nicht durch Verweis auf den Grundsatz der Normerhaltung überwinden. Selbst wenn eine Interpretation diese Absicht für sich in Anspruch nimmt, darf sie sich dabei nicht in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Insbesondere kann das Ziel der Normerhaltung keine Rechtfertigung bieten, um das Verwerfungsmonopol des [X.]undesverfassungsgerichts zu umgehen (vgl. [X.]VerfGE 86, 288 <350>). Die Rechtsprechung des [X.]s zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung nimmt den Reduktionsbestimmungen weitgehend ihre Wirkung, wenn für die Anwendung der [X.] des § 42 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] in der Praxis kaum noch Anwendungsfälle bleiben. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Stellungnahmen sowohl der [X.]undesrechtsanwaltskammer wie des [X.]s. Nach beider Einschätzung betrifft die in den Fällen des § 40 [X.]auG[X.] regelmäßig "fremdnützige" und damit "eigentumsverdrängende" Planung typischerweise nur einzelne, mithin im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s "isolierte" Grundstücke.

(c) Die Annahme, im Ausgangsverfahren sei eine verfassungskonforme Auslegung der [X.] möglich gewesen, überschreitet die Grenzen einer vertretbaren Interpretation und ist damit von verfassungsrechtlicher Relevanz. Auch wenn nicht das Maß grober Fehlerhaftigkeit erreicht ist und die Rechtsprechung des [X.]s in der Literatur seit mehr als einem Jahrzehnt nur vereinzelt auf Ablehnung stößt, wurden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung doch deutlich verfehlt. Der [X.] hat sich bereits bei seiner grundlegenden Annahme, mehrere Deutungsmöglichkeiten der [X.] aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] seien gegeben und damit eine verfassungskonforme Auslegung eröffnet, über den klaren Wortlaut der herangezogenen Gesetzesnorm hinweggesetzt. Auch mit dem Ergebnis seiner Auslegung hat er den Grenzen, die der [X.] einer Interpretation setzt, keine [X.]eachtung geschenkt und sich hierbei auf Rechtsprechung bezogen, die es zumindest als zweifelhaft erscheinen lässt, ob dem Gesetzeswortlaut die ihm zukommende [X.]edeutung zugebilligt wurde. Vor allem aber lässt sich das Auslegungsergebnis nicht mit dem dokumentierten, offenkundigen Willen des Gesetzgebers vereinbaren.

Die Entscheidungen, die bisher von Kammern des [X.]undesverfassungsgerichts zur einschlägigen Rechtsprechung des [X.]s ergangen sind, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Sie können insbesondere nicht als Hinweise auf eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der jeweils zugrunde liegenden Judikatur des [X.]s zur "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung verstanden werden. Zusätzlich zum Ausspruch, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist lediglich der [X.]eschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 16. Juni 2009 (1 [X.]vR 2269/07, juris) mit einer [X.]egründung versehen. Danach befasst sich die Entscheidung aber nur mit der Auslegung der - hier nicht maßgeblichen - Vorschrift aus § 246a Abs. 1 Nr. 9 [X.]auG[X.] a.F. durch den [X.] und sieht diese als vertretbar an. Hingegen bleibt die Frage nach einer Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung im Fall einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung "ansonsten" ausdrücklich unbeantwortet.

c) Das angegriffene Urteil des [X.]s beruht auf der Verletzung der Garantie des gesetzlichen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Hätte der [X.] auf der Grundlage seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der von ihm herangezogenen Vorschrift des [X.] - also hier der [X.] aus § 95 Abs. 2 Nr. 7 [X.]auG[X.] - seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 [X.] entsprochen und damit die verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewahrt, hätte das [X.]undesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Frage der Verfassungsmäßigkeit entschieden. Es ist zumindest möglich, dass das [X.]undesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß erachtet und die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt hätte (wie etwa in den Fällen [X.]VerfGE 77, 370; 78, 104). An diese Entscheidung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 [X.]Verf[X.]) wäre der [X.] dann für sein abschließendes Urteil gebunden gewesen, hätte die [X.] also nicht unangewendet lassen können. Da keine anderen Anspruchsgrundlagen ersichtlich sind und sich insbesondere aus dem angegriffenen Urteil nicht ergeben, wäre auf dieser rechtlichen Grundlage eine Zurückweisung der Revision gegen das - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückweisende - [X.]erufungsurteil und damit eine vom angegriffenen Urteil abweichende Entscheidung jedenfalls möglich gewesen.

C.

Das angegriffene Urteil des [X.]s verletzt die [X.]eschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den [X.] zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]Verf[X.]). Der [X.] erhält so Gelegenheit, seine Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des aus seiner Sicht anzuwendenden Gesetzesrechts zu überprüfen und für den Fall, dass er an seiner bisherigen Überzeugung festhält, über eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 80 [X.]Verf[X.] zu beschließen.

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]Verf[X.].

Die Entscheidung ist hinsichtlich der [X.]eschwerdefähigkeit der Enteignungsbehörde mit 6 : 2 Stimmen und im Übrigen einstimmig ergangen.

Meta

1 BvR 2142/11

16.12.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 7. Juli 2011, Az: III ZR 156/10, Urteil

Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, §§ 40ff BauGB, § 40 BauGB, § 42 Abs 2 BauGB, § 42 Abs 3 BauGB, § 43 Abs 3 S 2 BauGB, § 95 Abs 2 Nr 7 BauGB, § 145 Abs 5 S 5 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 1 BvR 2142/11 (REWIS RS 2014, 313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 313 BVerfGE 138, 64-102 REWIS RS 2014, 313


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 28/15

Bundesgerichtshof, III ZR 28/15, 07.07.2016.


Az. 1 BvR 2142/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2142/11, 16.12.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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