Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VIII ZR 83/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10307

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[X.] [X.] ZR 83/09 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. [X.] Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision we-gen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter wel-chen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Be-triebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten [X.] noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von [X.] zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Ein-zelfall nach [X.] (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein [X.] der Rechnungsbelege 2 - 3 - in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - [X.] ZR 78/05, [X.], 1419, [X.]. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - [X.] ZR 71/06, [X.], 926, [X.]. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich [X.] und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, die sie im Rahmen des inzwischen seit mehreren Jahren beendeten Mietverhältnisses erbracht hatte. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 greift nicht durch (§ 390 BGB), weil die Gegenforderungen des Beklagten einredebe-haftet sind. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht der Klägerin aus [X.] (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Übersen-dung von Kopien der Rechnungsbelege für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 zu, den sie dem Nachforderungsanspruch des Beklagten aus den Be-triebskostenabrechnungen für diese Zeiträume einredeweise entgegenhalten kann. 4 Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen ihres Umzugs nach [X.]und ihres studienbedingten Aufenthaltes in [X.] eine Einsichtnahme in die Belege in [X.]nicht zumutbar ist, weist kei-nen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin hätte durch Dritte [X.] nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Klägerin nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf. 5 - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 6 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 221 C 277/06 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 79/07 -

Meta

VIII ZR 83/09

19.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VIII ZR 83/09 (REWIS RS 2010, 10307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10307

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