Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2014, Az. V ZR 269/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2773

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 269/13
Verkündet am:
19. September
2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 994 Abs. 1, § 996
Hat der Untermieter mit dem [X.] eine Vereinbarung über [X.] getroffen, scheiden Ansprüche nach §
994 Abs. 1, § 996 [X.] gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des [X.] vom 13. Oktober 1978 -
V
[X.], NJW 1979, 716).

[X.] §§
951, 946, 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2
Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des §
812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 [X.] zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. [X.] bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien.
[X.], Urteil vom 19. September 2014 -
V ZR 269/13 -
OLG [X.] am Main

LG [X.] am Main

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 19. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] am Main vom 4.
Oktober
2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin eines [X.], das sie mit [X.] und [X.] vom 1. Dezember 1995 an den [X.] (im Folgenden: Verein) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 vermietete.
Nach § 4 des Nachtrags war es dem Verein gestattet, die Innenfläche der Rennbahn als Golfsportanlage
zu nutzen und

was im Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung ist

außerhalb der Innenfläche ein Clubhaus zu errichten. In § 5 Nr. 3 heißt es:

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann die Vermieterin verlangen, daß der Mieter auf seine Kosten die Ein-
und Umbau-ten beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt bzw. das [X.] der Vermieter die Beseitigung nicht, so steht dem Mieter kein Ersatzanspruch zu.

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Mit Zustimmung der Beklagten vermietete der Verein am 14. Juni 1996 der [X.]([X.]) [X.]. (im [X.].) u.a. den Innenbereich der Rennbahn zum Betrieb einer Golfsportanlage für die Dauer von 15 Jahren mit Verlänge-rungsoption. In §
25 des [X.] ([X.]) heißt es auszugsweise:

[X.] mit Ausnahme des Clubhauses wegzunehmen. Ande-usnah-me des Clubhauses zu entfernen. Der Vermieter kann die Aus-e-nen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Für das Clubhaus gilt folgendes

3. Die vom Mieter vorgenommenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen bleiben entschädigungslos bestehen.

In einem Nachtrag vom 21. Mai 1997 heißt es, mit Wirkung vom 1. April 1996 übernehme die [X.] (Klägerin)
alle Rechte und Pflichten aus dem Untermietvertrag anstelle der [X.].; der Ver-ein stimme dem zu.
Von der [X.]. wurde diese dreiseitige Vereinbarung nicht unterzeichnet.
Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
errichtete
die Klägerin im Innenbereich der Rennbahn eine Golfsportanlage.
Nachdem der Verein und die Klägerin über Nebenkosten in Streit geraten waren, erklärte der Verein mit Schreiben vom 22. März 2007 die ordentliche Kündigung. Im Oktober 2008 wurde über das Vermögen des Vereins das Insol-venzverfahren eröffnet. In einem von dem Verein angestrengten und von der Insolvenzverwalterin fortgeführten Rechtstreit erwirkte der Verein im [X.] gegen die Klägerin einen rechtskräftigen Herausgabe-
und Räumungstitel, dem diese am 21. Oktober 2010 Folge
leistete.

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Im November 2010 einigten sich die Insolvenzverwalterin und die
Beklagte auf eine vorzeitige Beendigung des ([X.] zum 8. No-vember 2010. [X.] sollte ebenfalls an dem genannten

[X.]) erfolgen, mit der die Beklagte bereits im September 2010 einen Mietvertrag über das Rennbahngelände geschlossen hatte. Im November 2010 informierte die von dem Alleingesellschafter der F.

H. GmbH gegründete [X.] die früheren
dass der [X.] auf dem Areal ab Dezember 2010 fortgesetzt werde.
Gestützt auf mehrere Positionen hat die Klägerin ihre Ansprüche mit [X.] hat sie im verlangt. Die Beklagte ist dem u.a. mit der Erhebung der [X.] entgegengetreten und hat hilfsweise für den Fall der Klageabweisung widerkla-gend die Feststellung begehrt, dass der Klägerin keine Entschädigungs-
oder Ausgleichsansprüche wegen der Errichtung der Golfsportanlage sowie des von ihr aufgebauten Kundenstammes zustehen. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das [X.] hat die Teilklage wegen fehlender
Auf-schlüsselung als unzulässig abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Klageantrag mit der [X.] weiterverfolgt, es werde keine Teilklage mehr erhoben. Ühinausgehende Entschädigungsansprüche
würden nicht geltend gemacht.
Das Klagebegehren werde nunmehr darauf gestützt, dass die durch den Einbau der Einrichtungen des Innenbereichs der Rennbahnanlage eingetretene [X.] zu einem Wertzuwac

Mit Blick auf die Widerklage hat sie nur noch deren Abweisung in Höhe der [X.] beantragt.
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Das [X.] hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen werde. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die beantragte Verurteilung der Beklagten sowie die Abweisung der Widerklage erreichen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält Klage und Widerklage für zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet
und die Widerklage begründet, weil der Klägerin keine Verwendungsersatz-
oder Ausgleichsansprüche zustünden. § 994 Abs. 1, § 996 [X.] seien nicht
einschlägig, weil die vorgenommenen Ein-
und Umbauten [X.] Verwendungen seien. Ansprüche aus §§ 951, 946, 812 [X.] seien nicht ge-geben. Zwar habe die Klägerin einen [X.] erlitten, weil die Ba[X.] nach § 94 Abs. 1 [X.] wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden seien. § 951 enthalte aber eine Rechtsgrundverweisung auf § 812 [X.] mit der Folge, dass Ansprüche nach Absatz
1 Satz
1 Var. 2 wegen des
Vorrangs der [X.] ausschieden. Die Einbauten seien im Rah-men eines [X.], nämlich des [X.] mit dem Verein, errichtet worden, so dass [X.], die sich aus diesem Leis-tungsverhältnis ergäben, Vorrang hätten. Etwas anderes folge auch nicht [X.], dass ein Mieter bei einem Vermieterwechsel von dem neuen Vermieter, der das Objekt früher als vertraglich vorgesehen zurückerhalte, einen Ausgleich verlangen könne, wenn der Vermieter wegen der von dem Mieter getätigten Investitionen einen
höheren Mietzins erzielen könne. Ob diese Grundsätze auch hier heranzuziehen seien, sei schon deshalb fraglich, weil die Beklagte nicht Vermieterin der Klägerin geworden und es nach der Interessenlage nicht 9
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sachgerecht sei, der Beklagten das Insolvenzrisiko des Vereins zuzuweisen. Jedenfalls scheitere ein solcher
Anspruch daran, dass die Klägerin eine bei der Beklagten eingetretene Ertragswertsteigerung nicht dargelegt habe. Hinsichtlich des Kundenstammes der Klägerin bestünden [X.] schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt sei, dass die Beklagte
den Golfplatz betrie-ben und den Kundenstamm der Klägerin übernommen habe.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Widerklage gegenstandslos ist.

1. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage. Der umgestellte Klageantrag begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken.

a) Die Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Positionen ge-nügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO, wenn es sich lediglich um unselbständige Rechnungsposten, nicht aber um selbständige Ansprüche han-delt
(vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15 mwN). Dabei ist
auch bei Vorliegen einer Sachgesamtheit (dazu [X.][X.], 6. Aufl., § 90 Rn. 39 mwN) von unselbständigen Einzelpositionen auszugehen ([X.], Urteil vom 22. Mai 1984 -
VI [X.], NJW 1984, 2346, 2347).
Auf dieser Grundlage nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die im Innenbereich der Rennbahn zur Schaffung der Golfsportanlage er-richten Baulichkeiten unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung eine klar abgrenzbare Sachgesamtheit darstellen und die einzelnen Baulichkeiten
und Anpflanzungen, die nach dem klägerischen [X.] zu einer Wertsteigerung des Grundstücks bzw. zu einer Erhöhung des 10
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Ertragswerts
bei Vermietungen geführt haben sollen, nur unselbständige Positi-onen sind. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, dass die Klägerin die Rei-henfolge der einzelnen Positionen, deren Summe das Klagebegehren von zwar ausdrücklich revidiert und nicht mehr aufrechterhal-ten und stattdessen erklärt
hat

b) Ob mit der einschränkenden Erklärung der Klägerin das Vorliegen [X.] (verdeckten) Teilklage bei Vorliegen selbständiger Ansprüche ausgeräumt werden könnte, braucht auch im Übrigen nicht entschieden zu werden. Zwar hat das Berufungsgericht nicht die zu bejahende Frage
erörtert, ob es sich bei den baulichen Investitionen und Anpflanzungen einerseits und der ebenfalls geltend gemachten Bereicherung der Beklagten durch den Kundenstamm der Klägerin andererseits um selbständige Ansprüche handelt.
Darauf kommt es aber [X.] nicht an, weil die Klägerin die den Kundenstamm betreffende Position [X.] gelassen hat. Denn sie hat diesen Gesichtspunkt

wenn auch unzutreffend

als Bestandteil der Werterhöhung des Grundstücks angesehen und im [X.] ihr Klagebegehren dahin konkretisiert, die durch den Einbau der Einrichtungen des Innenbereichs der Rennbahnanlage eingetretene Werterhö-Bei ver-ständiger Würdigung ist dies dahin auszulegen, dass die Klage nur noch auf diese Positionen und nicht mehr auf die weiteren unter Einschluss der r-gestützt
wird. Da
es sich bei der Position [X.] um einen eigenständigen Anspruch handelt, hat das zur Folge, dass insoweit die Rechtshängigkeit der nicht mehr in Anspruch genom-men Einzelforderung entfallen ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]O,
§ 253 Rn. 15 mwN).

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2. Soweit auf der Grundlage des in der Berufungsinstanz eingeschränk-ten Klageantrags noch über Positionen zu befinden ist, hat das Berufungs-gericht Ansprüche der Klägerin im Ergebnis mit Recht
verneint.
a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Verneinung von Ansprüchen nach § 994 Abs. 1, § 996 [X.] weder darauf an, ob die errich-teten Baulichkeiten und die ergriffenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen auf der Grundlage des von dem Senat bislang vertretenen engen Verwen-dungsbegriffs
ausnahmsweise als Verwendung anzusehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953

[X.], [X.]Z 10, 171, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 1964

[X.], [X.]Z 41, 157, 159
ff.) noch darauf, ob die von der Revision aufgegriffene Kritik
an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 994 Rn. 13 ff.; [X.], [X.], 344, 347 f.; [X.]/[X.], [X.] [2013],
vor § 994 Rn. 8
ff; jeweils mwN) berechtigt ist. [X.] scheitern nämlich bereits daran, dass es an der für die Anwendbarkeit der Norm erforderlichen Vindikationslage fehlt und für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorliegend kein Raum ist.
[X.]) Im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten war die Klägerin auf-grund des nach §
566 [X.] a.F., § 550 [X.] n.F. auf unbestimmte Zeit ge-schlossenen [X.] aufgrund eines von dem Verein abgeleiteten Besitzrechts
nach § 986 Abs. 1 Satz
1 [X.]
bis zur ordentlichen Kündigung im Jahr 2007 zum Besitz berechtigt (zu diesem grundsätzlich maßgeblichen Zeit-punkt vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1964

[X.], [X.]Z 41, 157, 159
mwN; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1989

[X.] ZR 285/88, NJW-RR 1990, 142, 143). Auch wenn der Nachtrag zum Untermietvertrag nicht von sämtlichen Vertragsparteien unterschrieben wurde, unterliegt es jedenfalls mit Blick auf die jahrelange Umsetzung der verabredeten Gebrauchsüberlassung keinem ver-nünftigen Zweifel, dass der Untermietvertrag konkludent zustande gekommen 15
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ist. Tatsächliche Umstände, die dem entgegenstehen
könnten, zeigt die [X.] nicht auf.
bb) Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs
für eine (entsprechende) Anwendung von § 994 Abs. 1, § 996 [X.],
dass das Besitzrecht später weggefallen ist und
es
jedenfalls bei Geltendmachung des [X.] nicht mehr besteht (so etwa Senat, Urteil vom 14.
Juli 1995 -
V [X.], NJW 1995, 2627, 2628 mwN; [X.], Urteil vom 24.
Juni 2002
-
II ZR 266/01, [X.], 2875
f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 13.
Oktober 1978 -
V [X.], NJW 1979, 716). Dies setzt allerdings voraus, dass das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf [X.] nicht gesondert
regelt (vgl. Senat, Urteil vom 24.
November
1995

V ZR 88/95, NJW 1996, 921 mwN). Das gilt umso mehr für
den Fremdbesit-zer. Für den unberechtigten Fremdbesitzer ist anerkannt, dass dieser im [X.] zum Eigentümer nicht besser gestellt werden darf, als er im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts stünde; wendet man §
994 Abs. 1, § 996 [X.] auch auf den -
wie hier -
zunächst berechtigten, später aber nicht mehr berechtigten
Fremdbesitzer an, kann nichts anderes gelten
(vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 -
V [X.], NJW 1979, 716 aE).
Dass dem nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte Entschei-dung des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 1960 ([X.] ZR 89/59, [X.]Z 34, 122, 131
f.) entgegensteht, hat der Senat bereits mit Urteil vom
13.

Oktober 1978 ([X.]O) dargelegt.
An den vertraglichen Abreden
scheitert vorliegend eine (entsprechende) Heranziehung der Vorschriften nach § 994 Abs. 1, § 996 [X.]. Mit Blick auf die im Innenbereich der Rennbahnanlage durchgeführten landschaftsgärtnerischen Maßnahmen war eine Entschädigung von vornherein ausgeschlossen und hin-sichtlich der dort errichteten Baulichkeiten nur zur Abwendung des Wegnahme-rechts der Klägerin vereinbart
(§ 25 Nr. 2 u. 3 [X.]).

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b)
Ansprüche nach §§ 951, 946, 812 Abs. 1 Satz
1 Var.
2
[X.] scheiden ebenfalls aus. Dabei kann offen bleiben, ob ne-im Zuge der zur Errichtung der Golfanlage errichteten Baulichkeiten zu wesentlichen Bestandtei-len des Grundstücks mit der Folge des [X.]s nach § 946 [X.] ge-worden sind. § 951 [X.] enthält keine [X.], sondern eine Rechts-grundverweisung auf den Tatbestand der Nichtleistungskondiktion nach §
812 Abs. 1 Satz
1 Var. 2 [X.]. Auf diese darf in Konstellationen der vorliegenden Art jedoch nicht zurückgegriffen werden
(vgl. auch [X.], 394, 401
f.).
[X.]) Soweit das Berufungsgericht dies allerdings mit dem Vorrang der [X.] begründet, erscheint das nicht ohne weiteres tragfähig.
Denn diese
Begründung setzt voraus, dass eine das Bereicherungsobjekt er-fassende Leistung, also gerade insoweit eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
gegeben ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 16.
Mai
2013 -
IX ZR
204/11, [X.], 1271; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
812 Rn 14 mwN).
Daran fehlt es hier. Der Zweck der von der Klägerin im Zu-ge der Errichtung der Golfanlage ergriffenen Maßnahmen im Innenbereich der Rennbahn bestand nicht darin, einem anderen das Eigentum an den einge-brachten Sachen zu verschaffen; hierzu bestand auch weder tatsächlich noch
vermeintlich eine Verpflichtung der Klägerin. Die Errichtung der Gebäude und die landschaftliche Gestaltung durch Bepflanzung waren lediglich Vorausset-zungen für die Nutzung des gemieteten Areals als Golfanlage. Allein darin [X.] der Zweck der ergriffenen Maßnahmen; die ggf. mit einem [X.] nach § 946 [X.] korrespondierende Bereicherung war lediglich eine zwangsläufige -
nichtbezweckte -
Nebenfolge.
bb) Keineswegs folgt jedoch aus dem Nichtvorliegen einer Leistung, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des §
812 Abs. 1 Satz
1 Var. 2 [X.]
zurückgegriffen werden dürfte. Es entspricht 20
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ständiger Rechtsprechung, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen [X.] von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung
verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereiche-rungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu be-rücksichtigen (so etwa [X.], Urteil
vom 3. Mai 1984 -
VII ZR 166/83, NJW 1984, 2205; Urteil
vom 20. Juni 1990 -
XII ZR 98/89, NJW 1990, 3194, 3195; vgl. auch [X.], Urteil
vom 18. Januar 2012 -
I [X.], NJW 2012, 2034;
Beschluss vom 10. Juni 2010 -
Xa [X.], [X.], 2004 Rn. 19; jeweils mwN), zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen ([X.], Urteil
vom 3. Mai 1984
-
VII ZR 166/83,
[X.]O). Auch sog. [X.] bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer [X.] nach wertenden Kriterien (vgl. auch [X.]/[X.], [X.]O, § 812 Rn. 54;
[X.]/[X.], [X.]
[2007], § 812 Rn. 36 mwN; der Sache nach auch [X.], 394, 401 ff.).
Gemessen daran
scheidet eine bereicherungsrechtliche Inanspruchnah-me der Beklagten nach § 951, § 812 Abs. 1 Satz
1 Var. 2 [X.] aus. Das Grundstück ist der Klägerin von ihrem Vertragspartner, dem Verein, und nicht von der Beklagten zum Gebrauch überlassen worden. Mit diesem sind in § 25 [X.] Vereinbarungen getroffen worden, unter welchen Voraussetzungen der Klä-gerin ein Wegnahmerecht und Entschädigungsansprüche zustehen sollten. [X.] liegt es auf der Hand, dass der Klägerin, wäre der Verein zudem Eigentü-mer des Grundstücks gewesen, wegen des Vorrangs der vertraglichen Abreden keine Ansprüche nach § 951 [X.] zugestanden hätten. Zureichende Gründe, warum das Auseinanderfallen von [X.]-
und Eigentümerstellung in Fällen der vorliegenden Art bereicherungsrechtlich zu einer Besserstellung des Untermieters führen soll, sind nicht
ersichtlich.
Hinzu kommt, dass der unter-stellte Eigentumsübergang nach §§ 946, 93 [X.] zwar mit der Verbindung der Sachen mit dem Grundstück vollendet war, der Fortbestand der dadurch be-wirkten Eigentumslage aber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von 23
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der Willensentscheidung des Vereins abhing, je nachdem, ob dieser von der Klägerin die Wegnahme der eingebrachten Sachen nach § 25 Nr. 2 [X.] verlangt
oder ob der Verein bei einem Wegnahmeverlangen der Klägerin von seinem Recht Gebrauch macht, mit Blick auf die im Innenbereich der Rennbahn errich-teten Baulichkeiten das Wegnahmerecht der Klägerin gegen Zahlung einer [X.] abzuwenden (vgl. auch [X.], 394, 401). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht sachgerecht, den Grundstückseigentümer
in die Pflicht zu nehmen
und damit auf diesen das -
hier realisierte -
Risiko der Insolvenz des ([X.] zu verlagern.
c) Schließlich scheidet ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz
1 Var.
2 [X.] auch im Hinblick auf eine Steigerung des Ertragswerts des Grundstücks infolge der von der Klägerin getätigten baulichen und landschaftsgärtnerischen Maßnahmen aus.
Allerdings hat der [X.] wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Ge-nuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2005 -
XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 -
XII [X.], NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. Sep-tember 2009 -
XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11). Soweit die Revision darauf hinaus will, diese Grundsätze führten vorliegend zu einem Bereiche-rungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese vorzeitig in den Genuss der In-vestitionen der Klägerin gelangt und dieser Vorteil bei der Wiedervermietung hätte ertragssteigernd genutzt werden können, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten scheitert ersichtlich daran, dass durch die vorzeitige Beendigung des [X.] der Verein als Un-tervermieter des Objekts bereichert worden ist und nicht die Beklagte. Die er-tragssteigernden Vorteile hat die Beklagte erst später, nämlich im Zuge der mit 24
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dem Verein vereinbarten Aufhebung des [X.] erlangt und damit nicht -
wie von § 812 Abs. 1 Satz
1 Var. 2 [X.] vorausgesetzt -
auf Kosten der Klägerin; bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses waren dem Verein die Nutzungsmöglichkeiten als (Haupt-)Mieter zugewiesen und nicht der vermie-tenden Eigentümerin
(vgl. auch [X.], [X.], 1849 Rn. 24; ferner [X.], 394, 404). Das ist aber grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die Vermögensverschiebung eine unmittel-bare in dem Sinne ist, dass durch ein und denselben Vorgang auf der einen Seite die Bereicherung und auf der anderen Seite der Verlust des Bereiche-rungsobjekts eintritt (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]O, § 812 Rn. 5 u. 43
mwN). [X.] fehlt es hier.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der widerklagend erhobe-nen negativen Feststellungsklage ist gegenstandslos. Über den nur hilfsweise
gestellten
Widerklageantrag war im [X.] nicht zu befinden. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Hilfsantrag auch für den Fall der Abweisung der Klage als unbegründet eingreifen soll. Diese Annahme verstößt jedoch gegen den [X.], wonach eine Partei mit ihrer Prozess-handlung im Zweifel etwas erreichen will, das nach den Maßstäben der Rechts-ordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 -
V [X.], [X.], 83 Rn. 11; [X.], Beschluss vom 10. November 2009 -
XI [X.], NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Bei dem Verständnis des Berufungsgerichts würde mit der [X.] indessen nur die Negation des Klagebegehrens auf den Prüfstand ge-stellt; eine eigenständige Funktion käme der [X.] nicht zu. Anders verhält es sich dagegen, wenn man den Antrag naheliegend dahin versteht, dass er nur für den -
hier nicht eingetretenen -
Fall der Abweisung der Klage als unzulässig zum Tragen kommen sollte. Denn dann stellt erst der Widerklagean-trag sicher, dass eine Sachentscheidung über das (Nicht-)Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche getroffen wird.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1
ZPO.

[X.]

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 09.11.2012 -
2-8 O 97/11 -
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.10.2013 -
2 [X.] -

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V ZR 269/13

19.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2014, Az. V ZR 269/13 (REWIS RS 2014, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2773

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