Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. II ZR 269/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 269/12

vom

8. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

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-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2013
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] sowie die Richter
Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe:
Das Verfahren ist seit der Löschung der [X.] im Handelsregister nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen.
1. Die Beklagte hat ihre [X.]fähigkeit nicht durch die Löschung im [X.] verloren. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, [X.] eines Rechtsstreits zu sein. Eine GmbH bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vor-handen ist ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2010 -
II ZR 115/09, [X.], 2444 Rn. 22 mwN). Da die Streithelfer der [X.] wegen einer möglicherweise bestehenden Einstandspflicht gegenüber der [X.] beigetreten sind, be-stehen Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen der [X.].
2. [X.] ist aber wegen der [X.] der [X.] unterbrochen. Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige [X.] keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der Amtslöschung der [X.] eingetreten. Damit verlor die Liqui-datorin der [X.] ihr Amt. Die Löschung hat zur Folge, dass der bisherige 1
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organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozessunfähig wird ([X.], Urteil vom 18. Januar 1994 -
XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542).
Dass die Liquidatorin Rechtsanwältin ist und die Beklagte im Verfahren vor dem Berufungsgericht vertreten hat, hindert die Unterbrechung nicht. Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt die Unterbrechung nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1993 -
II
ZR
62/92, [X.]Z
121, 263, 266; Urteil vom 18.
Januar 1994 -
XI
ZR
95/93, NJW-RR 1994, 542). Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Vertretung auf einer Prozessvollmacht beruht und damit § 86 ZPO Anwendung findet. Wenn der gesetzliche Vertreter der [X.] selbst Rechtsanwalt ist und sie nicht aufgrund einer Prozessvollmacht vertritt (vgl. § 78 Abs. 4 ZPO), ist
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4
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§ 246 ZPO nicht anwendbar, sondern der Rechtsstreit mit dem Wegfall der
organschaftlichen Vertretungsbefugnis unterbrochen (vgl. [X.], [X.], 173; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 241 Rn. 3; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 246 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 2a).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2010 -
28 O 12034/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
20 [X.] -

Meta

II ZR 269/12

08.10.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. II ZR 269/12 (REWIS RS 2013, 2206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2206

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