30. Senat | REWIS RS 2020, 50
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "Natev/DATEV" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 037 655
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 5. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über [X.]; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; [X.]; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch [X.]; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [[X.]], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler [X.]; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Übertragung und Empfang [Übertragung] von [X.] über [X.]; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von [X.] via [X.]; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 wird die Löschung der Marke 30 2015 037 655 auch für diese Dienstleistungen angeordnet. |
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. |
I.
[X.]ie Wortmarke
[X.]
ist am 6. Mai 2015 angemeldet und am 8. September 2015 unter der Registernummer 30 2015 037 655 u.a. für die folgenden (beschwerdegegenständlichen) [X.]ienstleistungen der [X.]:
„Analogübertragung und Empfang für Funk; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; Beratung in Bezug auf [X.]atenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische [X.]atenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; [X.]atenfernübertragung mittels Telekommunikation; [X.]atentransfer durch Telekommunikation; [X.]atentransfer mittels Telekommunikation; [X.]atenübertragung auf elektronischem Wege; [X.]atenübertragung über [X.]; [X.]atenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; [X.]atenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; [X.]; [X.]atenversand und Übermittlung von [X.]okumenten durch [X.]; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur [X.]atenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von [X.]aten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die [X.]atenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von [X.]aten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von [X.]aten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und [X.]aten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur [X.]atenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; geschützte [X.]aten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Funk; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über Funk; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [[X.]], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler [X.]; Kommunikationsdienste zur elektronischen [X.]atenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen [X.]atenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und [X.]aten; [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Telekommunikationsdienste zur elektronischen [X.]atenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus [X.]atenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Transfer von [X.]aten mittels Funk; Übertragung und Empfang [Übertragung] von [X.] über [X.]; Übertragung von [X.]aten mittels Funk; Übertragung von [X.]aten mittels Telekommunikation; Übertragung von [X.]aten über Funk; Übertragung von [X.] via [X.]; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; [X.]; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen [X.]aten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; [X.]; [X.] im Bereich der Telekommunikation“
in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 9. Oktober 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 17. Januar 1989 angemeldeten und am 9. November 1989 unter der Registernummer 1149368 eingetragenen Wortmarke
[X.]
die für die folgenden Waren und [X.]ienstleistungen Schutz genießt:
„Elektronische [X.]atenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der [X.], der Steuerberechnung sowie der Wirtschaftsberatung; Betrieb von [X.]atenbanken; auf [X.]atenträger gespeicherte Programme für die [X.]aten- und Textverarbeitung; Planung, Entwicklung, Erstellung und Pflege (Wartung) von Programmen für die [X.]aten- und Textverarbeitung; [X.]smittel, nämlich [X.]atenverarbeitungsgeräte einschließlich Mikrofilmlesegeräte und [X.]ruckereierzeugnisse; organisatorische und technische Beratung auf dem Gebiet der elektronischen [X.]atenverarbeitung; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der [X.]atenverarbeitung, des Steuerrechts sowie der Betriebswirtschaft“.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]es die angegriffene Marke teilweise (in Bezug auf Waren der [X.] und einige [X.]ienstleistungen der [X.]) wegen Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gelöscht. Im Übrigen – u. a. hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen [X.]ienstleistungen der [X.] – wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
[X.]ie teilweise Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle damit begründet, dass wegen der Unähnlichkeit bzw. der allenfalls sehr entfernten Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und [X.]ienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich; hinsichtlich bestimmter [X.]ienstleistungen (insbesondere „elektronische [X.]atenverarbeitung für andere, insbesondere…“) könne sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch stimmten die Wortmarken [X.] und [X.] klanglich weitgehend überein. Jedoch unterschieden sich u.a. die [X.]ienstleistungen der [X.] nach ihrer Art und ihrem Zweck deutlich von den Waren und [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke, und es bestehe insoweit auch keine branchenmäßige Nähe. [X.]er Verkehr werde daher nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht würden, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. [X.]ie Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen [X.]ienstleistungen der [X.].
[X.]ie Widersprechende trägt vor, die Markenstelle habe den Widerspruch insoweit zu Unrecht zurückgewiesen. [X.]enn es bestehe auch für die angegriffenen [X.]ienstleistungen der [X.] Identität bzw. jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den Waren und [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke. Insbesondere setzten die beschwerdegegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen die Funktionalität von [X.]atenbanken voraus, so dass eine Ähnlichkeit zu den auf E[X.]V bezogenen [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht verneint werden könne.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und [X.]ienstleistungen eine aufgrund intensiver Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme.
[X.]ie Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 5. Februar 2018 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen [X.]ienstleistungen der [X.] zurückgewiesen worden ist, und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 die Löschung der angegriffenen Marke auch insoweit anzuordnen.
[X.]ie Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen [X.]ienstleistungen der [X.] mit Recht von Waren- und [X.] ausgegangen sei.
Entgegen dem Beschwerdevortrag setzten Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Funktionalität von [X.]atenbanken voraus. Auch sei die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von [X.]atenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware. Während sich die Beratung der Widersprechenden auf die Nutzung ihres Softwareangebotes beschränke, sei die Markeninhaberin ausschließlich in der Produktion in der Automobilbranche tätig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Hinsichtlich der folgenden [X.]ienstleistungen der [X.]
„Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommunikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von [X.]aten mittels Funk; Übertragung von [X.]aten mittels Funk; Übertragung von [X.]aten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; [X.]“
war die Beschwerde dagegen wegen absoluter Waren- und [X.] zurückzuweisen.
1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Nr. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933, Nr. 32 – [X.]; GRUR 2011, 915, [X.] – [X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen. [X.]arüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]abei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.], 833, Nr. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; [X.] [X.], 343 Nr. 48 – [X.]/[X.]).
In Anwendung der dargelegten Grundsätze besteht zwischen den [X.] im tenorierten Umfang unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].
2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen [X.] können sich die [X.] in Bezug auf die im Tenor genannten [X.]ienstleistungen teilweise auf hochgradig ähnlichen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen [X.]ienstleistungen der [X.] besteht dagegen Unähnlichkeit.
a) Eine Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 - 29 – [X.]; [X.] GRUR 2006, 582[X.] GRUR 2006, 582, Nr. 85 – [X.]; [X.], 382, Nr. 21 – [X.]; [X.] GRUR 2006, 582, Nr. 85 – [X.]; [X.], 382, Nr. 21 – [X.]; GRUR 2006, 941, Nr. 13 – [X.] [X.]; [X.], 241, 243 – Ge[X.]IOS; GRUR 2001, 507, 508GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]). Von einer absoluten Waren- und GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]). Von einer absoluten Waren- und [X.]ienstleistungsunähnlichkeit kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren und [X.]ienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. 13 – [X.] [X.]; [X.], 321[X.], 321Rn. 20 – [X.]; [X.], 714Rn. 32 – [X.]; [X.], 484[X.], 321Rn. 20 – [X.]; [X.], 714Rn. 32 – [X.]; [X.], [X.]. 25 – [X.]; [X.], 1145Rn. 34 – [X.]; GRUR 2014, 488 Rn. 12 – [X.]/[X.]).
b) Vorliegend beanspruchen beide [X.] in [X.] hochgradig ähnliche Beratungsdienstleistungen.
So weisen die angegriffenen [X.]ienstleistungen „Beratung in Bezug auf [X.]atenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation“ starke Überschneidungen mit der von der Widerspruchsmarke beanspruchten „technischen Beratung auf dem Gebiet der elektronischen [X.]atenverarbeitung“ auf.
[X.]enn „[X.]atenübertragung“ kann auf „[X.]atenverarbeitung“ basieren oder hierzu jedenfalls in engem Zusammenhang stehen, so dass sich die relevanten [X.]ienstleistungsbereiche kaum voneinander trennen lassen; im Übrigen ist nach dem heutigen Stand der Technik auch „elektronische Kommunikation“ ohne [X.]atenverarbeitung nicht denkbar.
c) Soweit die angegriffene Marke ferner [X.]ienstleistungen unter Einsatz von „Telematik“ beansprucht, handelt es sich schon begrifflich um Techniken, die die Bereiche Telekommunikation und Informatik verknüpfen. [X.]er enge Zusammenhang zu den E[X.]V-bezogenen [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke ist insoweit offensichtlich, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle eine (auch hochgradige) [X.]ienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden kann.
d) [X.]ie in [X.] weiterhin beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen sowie [X.]ienstleistungen zur elektronischen Kommunikation sind durchschnittlich ähnlich zu den auf die elektronische [X.]atenverarbeitung (E[X.]V) bezogenen [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke [X.]/Stoppel, [X.]ie Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen, 18. Aufl., Seite 389, Stichwort „Telekommunikation“).
Ferner besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu der von der Widerspruchsmarke beanspruchten [X.] („auf [X.]atenträger gespeicherte Programme für die [X.])verarbeitung“) sowie den [X.]ienstleistungen zur „Erstellung von Programmen für die [X.]atenverarbeitung“ (vgl. [X.], 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – [X.]/MANPOWER; siehe [X.]/Stoppel, ebenda, unter Hinweis auf [X.] 33 W (pat) 182/98; 30 W (pat) 178/02; 33 W (pat) 91/07).
[X.]enn Telekommunikationsdienstleistungen und sonstige [X.]ienstleistungen zur elektronischen Kommunikation können nach dem heutigen Stand der Technik nur noch unter Verwendung von E[X.]V, worauf sich die [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke beziehen, und entsprechender Software („Programme für die [X.]atenverarbeitung“) angeboten werden (vgl. so schon [X.], 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – [X.]/MANPOWER, zur Ähnlichkeit von Telekommunikation und Software).
[X.]ies gilt auch für die von der angegriffenen Marke beanspruchten [X.]ienstleistungen
„mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst“,
da diese [X.]ienstleistungsoberbegriffe nicht auf Funkrufdienste im engeren Sinne (z. B. den Amateurfunk mit beweglichen Funkgeräten) beschränkt sind, sondern ihrem Wortsinn nach auch den „Mobilfunk“ mit tragbaren Telefonen (Mobiltelefonen) umfassen können. Bei der Mobiltelefonie handelt es sich aber ebenso um solche Telekommunikation, die ohne die Verwendung von E[X.]V nicht denkbar ist, so dass auch insoweit eine zumindest durchschnittliche Waren- und [X.]ienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden kann.
e) [X.]ie weiteren angegriffenen [X.]ienstleistungen der [X.]
„Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen [X.]aten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; [X.] im Bereich der Telekommunikation“
können mit den Beratungsdienstleistungen sowie E[X.]V-bezogenen [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke Hand in Hand gehen. So vermieten in der Praxis Telekommunikationsunternehmen sowohl Telekommunikationsanlagen und -geräte (zB Router) an Endnutzer, wie sie auch zugleich einen entsprechenden Service zur Beratung anbieten.
f) Für sämtliche o. g. [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke ist daher eine zumindest durchschnittliche Waren- bzw. [X.]ienstleistungsähnlichkeit festzustellen.
[X.]er Einwand der Markeninhaberin, dass die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von [X.]atenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware tätig sei, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. [X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind, kommt es für den Waren- und [X.] alleine auf die [X.] an. Nach dem Register sind die relevanten Widerspruchswaren („auf [X.]atenträger gespeicherte Programme für die [X.]aten- (…) verarbeitung“) sowie die E[X.]V-bezogenen [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht auf den relativ engen Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware beschränkt, sondern vielmehr weit gefasst. [X.]abei führt auch die dem Oberbegriff nachfolgende, mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung („elektronische [X.]atenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der [X.]…“) nicht zu einer Einschränkung des beanspruchten, weit gefassten [X.]ienstleistungsoberbegriffs (vgl. etwa [X.] 30 W (pat) 541/14 – [X.]/pro, juris Rn. 49).
g) Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zwischen den Waren und [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke und den folgenden, in [X.] weiterhin angegriffenen [X.]ienstleistungen
„Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommunikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von [X.]aten mittels Funk; Übertragung von [X.]aten mittels Funk; Übertragung von [X.]aten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; [X.]“.
[X.]enn diese [X.]ienstleistungsbegriffe betreffen bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortsinn (nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs, vgl. [X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 74) nur Funkdienste im engeren Sinne (z. B. Amateurfunk, Taxifunk, [X.] etc.). Bei dem [X.]atentransfer und der Kommunikation über Funk handelt es sich um eine spezielle Übermittlungsart, die von der [X.] zu trennen ist. Ein hinreichend enger Zusammenhang, der dem Verkehr die Annahme gemeinsamer oder doch zumindest miteinander verbundener [X.] nahelegen könnte, besteht insoweit – zwischen dem Bereich reiner Funkkommunikation und dem E[X.]V-Bereich, auf den sich Widerspruchsmarke bezieht – offensichtlich nicht. [X.]ie Tatsache alleine, dass „[X.]atenverarbeitungsprogramme“ und E[X.]V-[X.]ienstleistungen auf den verschiedensten Gebieten eingesetzt werden, rechtfertigt dabei nach allgemeinen Grundsätzen nicht, eine Ähnlichkeit zu sämtlichen Waren und/oder [X.]ienstleistungen anzunehmen, bei denen E[X.]V denkbarerweise eine Rolle spielen kann (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 125).
Wegen des damit festzustellenden Waren- und [X.]ienstleistungsabstands ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. [X.]enn eine absolute Waren- und [X.] kann selbst bei (unterstellter) Identität der Zeichen nicht, selbst nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.]. 2009, [X.]. 34 – [X.] [X.]; [X.], 488, Rdnr. 9 – [X.]/[X.]; [X.], 1145 Rdnr. 34 – [X.]; [X.], 484, Rdnr. 25 – [X.]).
3. [X.]ie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durchschnittlich (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. [X.], 833, [X.] – [X.]/[X.]).
[X.]ie Frage, ob und ggf. für welche Waren und [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke [X.] eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit zukommt, kann vorliegend dahinstehen, da sie sich im Ergebnis nicht auswirkt. [X.]enn auch unter Berücksichtigung einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft besteht im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr. Andererseits ist die Beschwerde im Übrigen unbegründet, wobei wie dargelegt auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die festgestellte absolute Waren- und [X.]ienstleistungsunähnlichkeit nicht ausgleichen könnte.
4. [X.]ie [X.] sind sich sehr ähnlich.
a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.], 833, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 729, Nr. 23 – [X.]). [X.]abei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. [X.]ie Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2006, 413, Nr. 19 – [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 – [X.]; [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 484, Nr. 32 – [X.]; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – [X.]; [X.], 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). [X.]abei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 – [X.]; [X.], 235, Nr. 18 – [X.]/ [X.] m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 m. w. N.).
b) Vorliegend sind sich die [X.] klanglich sehr ähnlich.
[X.]ie Wortmarken [X.] und [X.] stimmen in vier von fünf Buchstaben (-atev) sowie in der lauttragenden Vokalfolge, in der Silbenanzahl und -gliederung sowie im Betonungsrhythmus überein. [X.]emgegenüber fällt der einzige Unterschied in dem jeweiligen Anfangsbuchstaben vorliegend klanglich weniger ins Gewicht, zumal es sich bei „N“ und „[X.]“ um eher klangschwache Laute handelt.
5. Bei dieser Sachlage kann in der Gesamtabwägung angesichts der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken insoweit nicht verneint werden, als diese sich wie festgestellt auf hochgradig bzw. zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen können.
[X.]ie Beschwerde ist daher im tenorierten Umfang begründet.
6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
Meta
09.04.2020
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 30 W (pat) 16/18 (REWIS RS 2020, 50)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 50
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 555/17 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Preischamp" – fehlende Unterscheidungskraft
25 W (pat) 54/17 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "NITRADO/INTRADO (Unionsmarke)" – Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – schriftbildliche …
29 W (pat) 67/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „ASC plus attendorfer system components“ (Wort-Bildmarke)/ASCPLUS“ – klangliche Verwechslungsgefahr - teilweise Dienstleistungsidentität, teilweise …
29 W (pat) 517/20 (Bundespatentgericht)
24 W (pat) 535/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Buy Tube (Wort-Bild-Marke)/You Tube (Widerspruchsmarke zu 1], IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/You Tube (Widerspruchsmarke zu 2], …