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PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in der [X.].: 614 [X.]/97 [X.].: 2 AR 31/01 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Dezember 2001 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das [X.] zuständig.Gründe:Das [X.] hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom25. September 2001 an das [X.] übertragen, in [X.] Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das [X.] hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es seidort nichts zu überprüfen, was nicht auch in [X.] erfolgen könne; es erachtetdie Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.Die Abgabe durch das [X.] an das Wohnsitzgericht ist ge-mäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für dieAnnahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersicht-lich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Grün-de fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht- 3 -sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlsse vom30. Juni 1995 - 2 [X.] - und vom 26. Juli 1995 - 2 [X.]/[X.][X.][X.]Fischer Elf
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 ARs 321/01 (REWIS RS 2001, 337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 337
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