4. Senat | REWIS RS 2017, 1932
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von "Datenerfassern" - Keine Geltung des Gehaltstarifvertrags vom 4. Juli 2011 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen auf der Basis eines "Konzern-Anerkennungstarifvertrags" - Fehlende Tarifgebundenheit
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des [X.] vom 3. März 2015 - 4 [X.] - werden zurückgewiesen.
I. [X.]ie Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 3. (Betriebsrat) zu der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und des Arbeitnehmers V [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag vom 4. Juli 2011 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und [X.] des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in [X.] (Gehaltstarifvertrag).
[X.]ie Beteiligten zu 1. und zu 2. (Arbeitgeberinnen) sind Gesellschaften des als Ru-Logistikgruppe bezeichneten [X.]onzerns. [X.]ie unterhalten einen gemeinsamen Betrieb in [X.], in dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind.
[X.]ie [X.], [X.], [X.] und [X.] stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1., die Arbeitnehmerinnen [X.]ö und [X.] in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2. Ihre Tätigkeit richtet sich vorwiegend auf die Annahme von Lieferungen und die damit verbundenen Erfassungs-, Buchungs- und [X.]ontrollaufgaben. Auch das Anlernen von Auszubildenden gehört zu ihrem Aufgabenkreis.
Am 27. März 2013 schloss die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1. und zu 2., die R Logistik Gruppe GmbH & Co. [X.]G, mit der Vereinten [X.]ienstleistungsgewerkschaft ([X.]) einen [X.] ([X.] Nr. 1), der auszugsweise wie folgt lautet:
|
„Tarifvertrag Nr. 1 |
||
[X.] |
|||
Zwischen der |
|||
[X.] Logistik Gruppe GmbH & Co. [X.]G, |
|||
diese vertreten durch den Geschäftsführer [X.]r. [X.] und den Generalbevollmächtigten [X.]eter Malkomeß |
|||
[X.] 10 |
|||
34225 [X.] |
|||
und der |
|||
[X.] - Vereinte [X.]ienstleistungsgewerkschaft |
|||
vertreten durch die Landesbezirksleitung [X.] |
|||
Wilhelm-Leuschner-[X.]tr. 69-77 |
|||
60329 [X.] |
|||
§ 1 |
|||
[X.]ieser Tarifvertrag gilt |
|||
a) räumlich und fachlich: für alle Unternehmen, Geschäftsfelder, Betriebe und Betriebsteile der [X.] Logistik Gruppe GmbH & Co. [X.]G in [X.], außer dem Betriebsteil Carl-Benz-[X.]traße 9 in 64653 [X.]. |
|||
b) persönlich: für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der [X.] Logistik Gruppe GmbH & Co.[X.]G, des räumlichen und fachlichen Geltungsbereiches. |
|||
§ 2 |
|||
(1) |
… |
||
(2) |
[X.]er Gehaltstarifvertrag mit den Anlagen 1 und 2 zwischen der [X.] in [X.] e.V. und der Vereinten [X.]ienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk [X.], wird in der jeweils aktuellen Fassung anerkannt.“ |
Mit [X.]chreiben vom 2. [X.]eptember 2013 übermittelte die [X.] dem Betriebsrat die Anträge der Beteiligten zu 1. auf Zustimmung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in die Gehaltsgruppe [X.] 2 nach dem Gehaltstarifvertrag für die bei dieser angestellten Arbeitnehmerinnen und [X.], [X.], [X.] und [X.] und der Beteiligten zu 2. für die bei dieser angestellten Arbeitnehmerinnen [X.] und [X.]ö.
Mit [X.]chreiben vom 9. [X.]eptember 2013, adressiert an die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 1. und zugegangen am selben Tag, widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Eingruppierungen mit der Begründung, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen den gültigen Tarifvertrag, die Beschäftigten seien als WE/WA-[X.]atenerfassungsangestellte mit einer Zweckausbildung in die Gehaltsgruppe [X.] 3 des Gehaltstarifvertrags einzugruppieren.
[X.]ie Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien in die Gehaltsgruppe [X.] 2 gemäß Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag eingruppiert. In der Gehaltsgruppe [X.] 2 Nr. 1 würden Angestellte, die in der [X.]atenerfassung nach Vorlage arbeiteten, ausdrücklich genannt. [X.]ie tariflichen Merkmale der Gehaltsgruppe [X.] 3 seien nicht erfüllt, da es an einer entsprechenden Zweckausbildung fehle. Für die [X.]atenerfassung des Warenein- und -ausgangs seien keinerlei Vorkenntnisse erforderlich. Eine Ausbildung sei nicht notwendig, sondern lediglich von Vorteil. Es genüge vielmehr eine kurze [X.]chulung zum Maskenaufbau. Nach der [X.]chulung könne die Tätigkeit nach einer kurzen [X.] von maximal fünf Tagen vollständig und selbständig ausgeführt werden. Hauptaufgabe sei die Erfassung der Wareneingänge. [X.]amit seien die Mitarbeiter in der [X.]atenerfassung zu 85 % ihrer Arbeitszeit ausgelastet.
[X.]ie Arbeitgeberinnen haben, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, zuletzt beantragt,
|
die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]ö und [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag zu ersetzen. |
[X.]er Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Mitarbeiter in der [X.]atenerfassung seien in die Gehaltsgruppe [X.] 3 einzugruppieren. Zur Ausübung der [X.]atenerfassungstätigkeiten bedürfe es einer innerbetrieblichen Zweckausbildung im [X.]inne dieses Tätigkeitsmerkmals von mindestens drei Monaten. [X.] sei es, dass die Mitarbeiter in der [X.]atenerfassung zu 85 % mit der schematischen Erfassung von [X.] befasst seien, vielmehr gehöre zu ihrem Aufgabenbereich auch die Erfassung der angelieferten Ware über [X.]A[X.] zu Inventurzwecken, die Bearbeitung von Transportaufträgen, die [X.]ommissionierung angelegter Transportaufträge mit [X.]A[X.], das Anlegen von internen Umlagerungen zur Lageroptimierung, das Anstoßen von [X.]chnellaufträgen, die [X.]rüfung von Nachschub und Volumen des [X.], das Monitoring offener Einlagerungen, die Bearbeitung von Reklamationen/Anfragen von [X.]unden und Lieferanten etc. sowie die telefonische und schriftliche [X.]ontaktaufnahme in diesem Zusammenhang. Im Wareneingang/Import gehöre zu den Aufgaben der [X.]atenerfasser das Zusammenstellen bestellter Lieferungen in Container sowie die [X.]oordinierung der Verpackung.
[X.]ie Vorinstanzen haben die Anträge der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen. Mit den vom [X.]enat zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen sie ihr Ziel der Zustimmungsersetzung weiter.
II. [X.]ie Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. sind unbegründet. [X.]as [X.] hat deren Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ihre Anträge, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der genannten Beschäftigten in die Gehaltsgruppe [X.] 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag zu ersetzen, waren zurückzuweisen, da die beabsichtige betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung in das [X.] der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag schon deshalb nicht erfolgen kann, weil dieses tarifliche [X.] für den ([X.] der beiden Arbeitgeberinnen betriebsverfassungsrechtlich nicht maßgebend ist.
1. Eine Eingruppierung i[X.]v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. [X.]ie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe und/oder [X.]tufe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür geltenden [X.]riterien ([X.] 16. März 2014 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 154, 235). Voraussetzung für eine solche Ein- oder Umgruppierung ist, dass es sich bei der anzuwendenden Vergütungsordnung um das maßgebende betriebliche [X.] handelt. [X.]abei kommt es nicht entscheidend darauf an, auf welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit des betrieblichen [X.]s beruht. Es kann seine [X.]tütze in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer allgemein eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder einseitiger verpflichtender [X.]raxis des Arbeitgebers haben ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 136, 359). Entscheidend ist, dass das [X.] „im Betrieb gilt“ und der Arbeitgeber deshalb betriebsverfassungsrechtlich an dieses gebunden ist (vgl. ausf. [X.] 14. August 2013 - 7 [X.] - Rn. 22). Eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Einreihung in ein für den Betrieb nicht verbindliches [X.] ist hingegen kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang nach § 99 Abs. 1 BetrVG.
2. [X.]as von den Arbeitgeberinnen für die beabsichtigten Eingruppierungen zugrunde gelegte tarifliche [X.] ist im [X.]treitfall kein betriebsverfassungsrechtlich verbindliches betriebliches [X.]. Hinsichtlich der herangezogenen tariflichen Entgeltordnung besteht keine Tarifgebundenheit der Arbeitgeberinnen. Ein anderer betriebsverfassungsrechtlicher Geltungsgrund für das tarifliche [X.] ist vom [X.] nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
a) [X.]as für einen Betrieb maßgebende [X.] kann durch einen für den Arbeitgeber verbindlichen Tarifvertrag bestimmt werden. Ist der Arbeitgeber zB durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die von diesem abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (§ 3 Abs. 1 [X.]), ist ein in einem solchen Tarifvertrag enthaltenes [X.] in der Regel auch betriebsverfassungsrechtlich verbindlich. Insoweit reicht bereits die einseitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aus ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 139, 332; zur notwendigen Eingruppierung nach zwei Entgeltschemen bei doppelter Tarifgebundenheit des Arbeitgebers vgl. [X.] 14. April 2015 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 212).
b) [X.]as von den Arbeitgeberinnen herangezogene tarifliche [X.] des Gehaltstarifvertrags „gilt“ im Betrieb nicht.
aa) [X.]ie Arbeitgeberinnen sind nicht an den Gehaltstarifvertrag, in dem das [X.] enthalten ist, gebunden.
(1) Eine Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, der [X.] in [X.] e.V., besteht nicht.
(2) Auch über den von den Beteiligten und dem [X.] herangezogenen Haustarifvertrag, den Tarifvertrag Nr. 1 [X.], wird eine - mittelbare - Tarifgebundenheit der Beteiligten zu 1. und zu 2. an den (Verbands-)Gehaltstarifvertrag nicht begründet.
(a) Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 [X.] die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst [X.]artei des Tarifvertrags ist.
(b) [X.]eine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
(aa) Auf der Arbeitgeberseite wurde der [X.] abgeschlossen von der „[X.] Logistik Gruppe GmbH & Co. [X.]G, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter der [X.] Management GmbH und der [X.] Administrations GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer [X.]r. [X.] und den Generalbevollmächtigten [X.]eter Malkomeß, [X.] 10, 34225 [X.]“. [X.]ies ist keine Vereinigung von Arbeitgebern i[X.]v. § 2 Abs. 1 [X.], sondern ein einzelnes Unternehmen. Es handelt sich mithin um einen sog. Haustarifvertrag, der ausschließlich für Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unternehmens verbindlich ist. [X.]eine der beteiligten Arbeitgeberinnen ist jedoch identisch mit diesem Unternehmen. [X.]eine der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei dem tarifschließenden Unternehmen angestellt.
([X.]) Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Geltungsbereichsbestimmung des [X.]s sich auf „alle Unternehmen, Geschäftsfelder, Betriebe und Betriebsteile der R Logistik Gruppe GmbH & Co. [X.]G in [X.]“ erstreckt. [X.]ie Voraussetzung einer eigenständigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kann nicht durch die - ohnehin zusätzlich erforderliche - Erfassung durch die Geltungsbereichsbestimmung ersetzt werden. Nach der [X.]enatsrechtsprechung begründet der Abschluss eines sog. [X.]onzerntarifvertrags durch die „[X.]onzernmuttergesellschaft“ eine Tarifgebundenheit ausschließlich für diese Gesellschaft selbst, aber - unbeschadet der Erstreckung in einer Geltungsbereichsbestimmung - nicht für die nicht selbst tarifschließende „[X.]onzerntochtergesellschaft“ (vgl. ausf. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 26 ff., [X.]E 124, 240; 7. Juli 2010 - 4 [X.] 120/09 - Rn. 20 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 24/10 - Rn. 28). Zwar ist der Tarifvertragsabschluss für eine Tochtergesellschaft möglich, wenn diese dabei durch die [X.]onzernmuttergesellschaft vertreten wird. Für eine Vollmachtserteilung des tarifschließenden Unternehmens durch die Beteiligten zu 1. und zu 2. gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Allein aus der [X.]onzernzugehörigkeit einer Tochtergesellschaft ergibt sich eine solche Vollmacht nicht ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - aaO).
[X.]) Aus dem festgestellten [X.]achverhalt ergibt sich auch kein anderweitiger Geltungsgrund für das [X.] des Gehaltstarifvertrags als betrieblichem [X.]. [X.]abei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütungsordnung, die in einem für den Arbeitgeber normativ nicht verbindlichen Tarifvertrag enthalten ist, gleichwohl betriebsverfassungsrechtlich als betriebliches [X.] angesehen werden kann. Vorliegend beruht die Heranziehung des Gehaltstarifvertrags allein auf der - irrigen - Annahme des [X.]s und der Beteiligten, dieser gelte durch das Inkrafttreten des Tarifvertrags Nr. 1 [X.] am 1. Mai 2013 normativ für die Arbeitgeberinnen. [X.]chon in der Antragsbegründung hat sich die Beteiligte zu 1. darauf berufen, der Abschluss der [X.] habe „zur Folge, dass auch die entsprechenden Lohn- und Gehaltstarifverträge Anwendung finden, weshalb die Arbeitnehmer zum 01.05.2013 entsprechend in die Lohn- und [X.] waren“. [X.]iese Folge ist jedoch mangels Tarifgebundenheit der Arbeitgeberinnen nicht eingetreten. Auch auf einen richterlichen Hinweis des [X.]enats hin haben die Beteiligten zu einer möglichen „Geltung“ des [X.]ses des Gehaltstarifvertrags als betrieblichem [X.] nichts vorgebracht.
III. [X.]a der Antrag der Arbeitgeberinnen bereits aus den vorstehend genannten Gründen zurückzuweisen war, kann dahinstehen, ob - was das [X.] nicht festgestellt hat - die Arbeitgeberinnen die gesetzliche Voraussetzung einer Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern erfüllen (vgl. zur [X.] einer Versetzung in einem gemeinsamen Betrieb [X.] 29. [X.]eptember 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 112, 100; krit. [X.] NZA 2005, 622), ob die Arbeitgeberinnen das Mitbestimmungsverfahren beim Betriebsrat überhaupt ordnungsgemäß eingeleitet haben, da die Anträge von der [X.] gestellt wurden, und welche konkrete Tätigkeit die im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils ausüben.
|
Eylert |
|
Creutzfeldt |
|
Rinck |
|
|
|
B. [X.]ieper |
|
[X.]iefer |
Meta
22.11.2017
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Kassel, 12. Juni 2014, Az: 9 BV 5/14, Beschluss
§ 99 Abs 1 BetrVG, § 3 Abs 1 TVG, § 2 Abs 1 TVG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2017, Az. 4 ABR 54/15 (REWIS RS 2017, 1932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1932
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 ABR 38/16 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - anwendbare Vergütungsordnung - außertarifliche Zulagen
7 ABR 10/10 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung
10 TaBV 71/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)
1 ABR 15/14 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb
10 TaBV 93/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.