Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 304/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2167

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 304/14
Verkündet am:

18. November 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2012 § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1; [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleis-tung bei [X.] jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß § 6 Abs.
6, § 17 Abs. 1 [X.] 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten [X.] unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kei-nen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.

[X.], Urteil vom 18. November 2015 -
VIII ZR 304/14 -
[X.]

[X.]

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]
Achilles und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2014 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der [X.], der örtlichen Netzbetreibe-rin, Vergütung für die [X.] vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die [X.] streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem [X.]raum noch nicht mit den erforderlichen technischen Ein-richtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleis-tung bei [X.] jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 fol-ü-1
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tungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer [X.] [X.] (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspei-semanagement) sowie einem [X.]. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Ein-speiseleistung bei [X.] jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.
Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11.
Juli 2012 eine [X.]. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der [X.] eingespeist.
Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein [X.] fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "[X.] ein und erhält seitdem von der [X.] eine [X.].
Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29.
Juni 2012 einen "[X.] in das Stromverteil-netz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:
"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 [X.] jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtun-gen trägt der Einspeiser."
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Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74

e-richtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2014, 220) hat zur [X.] seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des [X.] gemäß § 19 Abs. 1 [X.] 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 [X.] 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Ge-setzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rah-men des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem [X.] in Betrieb genommen worden seien.
Der Anspruch des [X.] sei gemäß § 17 Abs. 1 [X.] 2012, der nach §
100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2014, § 6 Abs. 6 [X.] 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei 6
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[X.] ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem [X.] auszustatten.
Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der [X.] vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemana-gements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19.
November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämt-liche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein [X.] fehle. Der Kläger selbst habe in seinem [X.] notiert, dass er die Voraussetzungen des [X.] zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25.
Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten [X.] nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den [X.] und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.
Der Vergütungsanspruch des [X.] ergebe sich auch nicht aus dem [X.] vom 11./18. Februar 2013. Das [X.] habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. [X.] ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem [X.] bestehenden gesetzlichen Ansprüche des [X.]. § 2 Abs. 1 des [X.] verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 [X.] 2012 (jetzt: § 9 [X.] 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen 11
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Einrichtungen, zu denen auch der [X.] rechne, auszu-statten.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 [X.] 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer tem-porären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen §
6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2012, §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein [X.] nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.
Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 [X.] erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht ge-genständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das [X.] ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrach-tungsweise abzustellen.
Die Leistung sei auch nicht [X.] erfolgt, weil sowohl das zwi-schen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 [X.] 2014 als auch das später durch den [X.] begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 bestanden ha-be.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem [X.]raum vom 29. Juni 2012 bis zum 14
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21. Januar 2013 in das Netz der [X.] eingespeist hat, kein Vergütungsan-spruch zusteht.
1. Dem Kläger steht für den streitigen [X.]raum kein gesetzlicher [X.] auf eine Einspeisevergütung nach §
19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21.
Juli 2014 ([X.] I S. 1066; im [X.]: [X.] 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 [X.] 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netz-überlastung ermöglicht.
a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 gel-tenden Inbetriebnahmebegriffes -
wie hier -
vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 [X.] 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes -
also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die [X.] (§ 9 [X.] 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2014 allerdings
mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 [X.] 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des [X.] in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, [X.] I S.
1634, im Folgenden: [X.] 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorga-ben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß §
6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 [X.] 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

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b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des [X.], die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem -
erst am 21.
Januar 2013 installierten -
[X.] auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.
aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrich-tung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei [X.] obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den [X.] als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die [X.] Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.
bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des [X.]s einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der [X.], etwa bei der Vorgabe not-wendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des [X.]s vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden [X.], macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.
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cc) Der Verstoß des [X.] gegen die technischen Vorgaben hat -
wie bereits ausgeführt -
zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch ge-mäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 [X.] 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 [X.] 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe
auch Senatsurteil vom 6. November 2013 -
VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den [X.], 16 Abs. 6 [X.] 2009). Mit dieser Regelung, die [X.] hat ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.], 3. Aufl., §
17 [X.] 2012 Rn.
1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, [X.] f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in [X.] durch Anlagen gefährdet sein kann, die techni-schen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 6 [X.] 2012 Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 6 [X.] 2012 Rn. 5; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 17 [X.] 2012 Rn. 5; zur [X.] siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den [X.], BT-Drucks. 17/6071, S.
63).
2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadenser-satz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der [X.] zu. Das [X.] hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines [X.]s durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Janu-ar
2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revi-sion, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des [X.] übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30.
Juni 2012 an das Verteilernetz der [X.] angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen un-tersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen 23
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und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass
die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisi-onserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Ein-speiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 -
also be-reits deutlich vor Einrichtung des [X.]s -
wird der durch die Anlage des [X.] erzeugte Strom in das Netz der [X.] eingespeist.
3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der unge-rechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen [X.]raum in das Netz der [X.] eingespeisten Strom zu.
a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 [X.] 2012 erfasse lediglich die gesetz-liche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das all-gemeine Bereicherungsrecht der
§§
812, 818 Abs. 2 [X.] ([X.] in [X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., § 17 [X.] 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 [X.] 2009 sie-he [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 [X.] 2009 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 16 [X.] 2009 Rn. 64) oder [X.] ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" ([X.], [X.] 2014, 9, 13; siehe auch [X.], Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der [X.]sumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten [X.] zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, 25
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wenn er anderweitig Energie bei [X.] hätte beschaffen müssen ([X.], aaO S. 13; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 17 [X.] 2012 Rn. 6; Salje, [X.] 2012, 6.
Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; [X.] [X.]/Boewe/Bues, Stand:
1. Mai 2014, §
17 [X.] 2012 Rn. 8; siehe auch [X.] [X.]/Bues/
Lippert, Stand: 1. September 2015, §
9 Abs. 7 [X.] 2014 Rn. 2).
b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von §
17 Abs. 1 [X.] 2012 angeordneten [X.] einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.
Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 [X.] 2012 bestimmen:
"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle [X.]n im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 [X.] -Drucks. 17/6071, S.
64).
In den Gesetzesmaterialien zu § 17 [X.] 2012 heißt es weiter:
"Der neue § 17 fasst nunmehr -
aus Gründen der besseren Übersicht-lichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes -
die Rechtsfolgen von [X.] gegen verschiedene Anforderungen des [X.] zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, S.
66).
Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende [X.]n aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6, § 17 [X.] 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des [X.] 2012 gedeckt sind.
Auch die Regelungssystematik des § 17 [X.] 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter be-27
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stimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen [X.] nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§
17 Abs. 2 [X.] 2012) oder im Fall des §
17 Abs. 3 [X.] 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.] f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des [X.] 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Ver-fälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. [X.] entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 259, 261 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 6 [X.] 2012 Rn.
50; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 17 [X.] 2012 Rn.
7).
[X.]
Dr. Achilles
[X.]
Rin[X.] [X.] ist wegen

Kosziol
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.

[X.], 25.11.2015

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2013 -
26 O 78/13 -

[X.], Entscheidung vom 23.10.2014 -
2 U 4/14 -

Meta

VIII ZR 304/14

18.11.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 304/14 (REWIS RS 2015, 2167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2167

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 304/14

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