Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 6 U 46/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4519

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN UNLAUTERER WETTBEWERB MARKENRECHT UWG ERLEDIGUNG

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Redaktioneller Leitsatz

Die Firmierung unter dem Begriff "Manufaktur" ist irreführend, wenn Produkte nicht überwiegend in Hadarbeit gefertigt werden.

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Gegenstand

Zur Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Manufaktur"


Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

[X.] wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

[X.]ie Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer [X.]echschilder. Sie streiten um wettbewerbs- und markenrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2

Mit ihrer am 11.3.2019 bei Gericht eingegangenen und der früheren [X.] am [X.] zugestellten Klage hat die Klägerin Unterlassung der früheren [X.] begehrt, sich auf eine mehr als 100-jährige Tradition in der Herstellung von [X.] zu berufen [Klageantrag zu [X.] (i)) sowie die Firma „[X.] GmbH“ (Klageantrag zu [X.] (ii)] und als [X.] die Angabe „vormals [X.] und Plakatindustrie“ [Klageantrag zu [X.] ([X.])] zu führen. [X.]arüber hinaus hat sie von der früheren [X.] die Unterlassung der Nutzung der [X.]omain mit der URL „[X.].de“ verlangt, solange diese hierüber [X.]echschilder als [X.]ekorationsartikel anbietet [Klageantrag zu [X.]]. Auch hat sie die Feststellung begehrt, dass die frühere Beklagte [X.] im Hinblick auf die im Klageantrag zu [X.] genannten Verletzungshandlungen ist. Mit ihrem Klageantrag zu [X.] hat sie vorgerichtliche Abmahnkosten im Umfang von 2.575,90 € gefordert. [X.]ie frühere Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

3

[X.]urch das den Parteien am 24.2.2020 zugestellte Urteil vom 20.2.2020, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das [X.] die frühere Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Klageanträge zu [X.] (ii) und ([X.]) verurteilt, sowie ihre entsprechende Schadensersatzeinstandspflicht festgestellt. Weiter hat es die frühere Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 699,75 € verurteilt.

4

[X.]ie Klägerin hat mit ihrer am 6.3.2020 eingelegten und mittels eines am 11.5.2020 beim [X.] eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung ihre Klageanträge weiterverfolgt, soweit ihnen das [X.] nicht entsprochen hat. [X.]ie frühere Beklagte hat mit ihrer am 24.3.2020 eingelegten und mittels eines am 25.5.2020 beim [X.] eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung die vollständige Abweisung der Klage angestrebt.

5

Nachdem die frühere Beklagte aufgrund [X.] vom 9.7.2020 auf die [X.] GmbH mit Sitz in [X.] verschmolzen worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

[X.]

6

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]ies führt zur tenorierten Kostenverteilung, da die Parteien ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Berufung in diesem Verhältnis unterlegen wären. [X.]ie Klägerin wäre bei Fortgang des Rechtsstreits mit ihrem Klageantrag zu [X.] (i) und mit ihrem Klageantrag zu I[X.] im Umfang von 1/3 unterlegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.]s bemisst der Senat den Wert des Klageantrags zu I (i) mit 7.000,- € und den Wert des Klageantrags zu I[X.] insgesamt mit 4.000,- €. Entsprechend errechnet sich die tenorierte Kostenquote.

7

1. [X.]as [X.] hat den Klageantrag zu [X.] (i) zu Recht abgewiesen. Insoweit wäre die Klägerin bei Fortgang des Rechtsstreits unterlegen. [X.]er Klägerin steht gegen die [X.]seite kein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung einer Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 [X.] und 2 Nr. 3 UWG zu.

8

[X.]ie angegriffene geschäftliche Handlung der früheren [X.] ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG, weil sie die angesprochenen [X.]e nicht über die Tradition des Unternehmens der früheren [X.] in die [X.] führt. [X.]ie Werbung der früheren [X.] mit dem Gründungsjahr ist sachlich gerechtfertigt und nicht angreifbar.

9

Eine Werbung ist grundsätzlich nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen [X.]e irrige Vorstellungen über die Eigenschaft oder die Befähigung des Unternehmens hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen ([X.], 1053 - Marktführer Sport). Sie ist insbesondere dann irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen [X.]en erweckt, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt ([X.], 907 - [X.] der Woche; [X.], 433 - [X.]).

10

[X.]ie frühere Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Altersangabe diejenigen angesprochen, die [X.]echschilder erwerben wollen. Hierbei handelt sich um den allgemeinen [X.], weswegen der Senat auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung abstellen kann ([X.], 1054 - Marktführer Sport; [X.], 184 - [X.]as Beste jeden Morgen).

11

[X.]a der Hinweis der früheren [X.] auf das Alter ihres Unternehmens Kontinuität suggeriert, muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. [X.]as Unternehmen der früheren [X.] muss damit trotz aller im Laufe der [X.] eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können. [X.]ann ist die Werbung mit dem Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt. Abzustellen ist hierbei auf eine Geschäftskontinuität, die bei einer vollständigen Änderung des [X.] entfallen kann. Aber auch bei nur teilweiser Änderung des Fabrikationsprogramms kann eine Alterswerbung wegen fehlender Kontinuität als irreführend angesehen werden, wenn sich das [X.] wesentlich geändert hat (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 39. Aufl. 2021, UWG, § 5, Rn 4.62).

12

Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] zutreffend von einer wirtschaftlichen Fortdauer während der von der früheren [X.] behaupteten Jahre ausgegangen. [X.]as (gegenwärtige) Unternehmen der früheren [X.] kann trotz aller im Laufe der [X.] eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden, weil die frühere Beklagte - obwohl erst 2017 gegründet - auf eine wirtschaftliche Aktivität der [X.] und [X.] zurückgreifen kann, die mit ihrer jetzigen Aktivität wesensgleich ist.

13

[X.]ie (vollständige) Herstellung der [X.]echschilder durch die [X.] und [X.] und die von der früheren [X.] durchgeführten „[X.]“ stellen eine wesensgleiche Aktivität dar. [X.]ie insoweit beweisbelastete [X.]seite hat hierzu den Kaufvertrag gemäß der Anlage [X.] mit der [X.] und [X.] vorgelegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Gesellschaft seit 1904 selbst [X.]echschilder in [X.] gefertigt hat. Auch hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die frühere Beklagte die ihr zugelieferten bedruckten Schilder in [X.] veredelt, indem sie diese locht, prägt und die Kanten umschlägt.

14

Entgegen der Meinung der Klägerin ist es zur Annahme einer Geschäftskontinuität nicht erforderlich, dass die frühere Beklagte auch heute noch sämtliche Produktionsschritte selbst vornimmt. [X.]er [X.]urchschnittsverbraucher rechnet mit gewissen Änderungen, die im Zuge der Entwicklung der Technik liegen (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.]). [X.]er angesprochene [X.] erwartet vor dem Hintergrund einer in allen Geschäftsbereichen um sich greifenden Kostenoptimierung nicht mehr, dass sämtliche Produktionsschritte zur Herstellung nostalgischer [X.]echschilder in einem Unternehmen durchgeführt werden, also, dass überhaupt keine Zulieferung erfolgt. Nach dem hier zu beurteilenden, unstreitigen Sachverhalt findet die weit überwiegende Produktion des von der früheren [X.] angebotenen Endprodukts im Betrieb der früheren [X.] in [X.] statt. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen der früheren [X.] zu ihren Tätigkeiten im Fertigungsprozess nehmen diese den weit überwiegenden Anteil der Arbeitszeit des gesamten Herstellungsprozesses in Anspruch. Entsprechend ist das von der früheren [X.] angebotene (End-) Produkt (nostalgisches [X.]echschild) auch nicht bereits fertig hergestellt, wenn es die frühere Beklagte angeliefert erhält. Es handelt sich nach ihrem Vortrag um eine Art „Rohling“, der bis zum Verkauf einer nicht unerheblichen weiteren Verarbeitung bedarf, um ihn schließlich in dem von den Parteien umworbenen Markt nostalgischer [X.]echschilder als [X.]ekorationsware anbieten zu können. [X.]er von der früheren [X.] dargestellte Verarbeitungsprozess umfasst wesentliche Produktionsschritte des gesamten Herstellungsprozesses, so dass eine wirtschaftliche Kontinuität anzunehmen ist. Hierbei ist es auch unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind (OLG [X.]resden GRUR 1998, 172).

15

2. [X.]er Klageantrag zu [X.] (ii) war bis zur Verschmelzung der früheren [X.] begründet. [X.]ie Klägerin ist berechtigt gewesen, von der früheren [X.] die Unterlassung der Führung der Firma „[X.] GmbH“ gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG zu verlangen. Erst durch die erfolgte Verschmelzung der früheren [X.] ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Hinweis des [X.]).

16

[X.]ie von der Klägerin beanstandete Firmierung der früheren [X.] ist im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.

17

[X.]er [X.]seite ist zuzugeben, dass der Begriff „Manufaktur“ grundsätzlich einem Bedeutungswandel unterliegen kann. [X.]a sich die Bedeutung einer Angabe nach der Auffassung des Verkehrs richtet, diese sich aber wandeln kann, muss sich mit der Verkehrsauffassung auch die Bedeutung einer Angabe ändern, von der wiederum die Feststellung abhängt, ob eine Angabe irreführend ist oder nicht ([X.], 299 - IV[X.]-Gütesiegel).

18

Vorliegend kann aber weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte (vgl. [X.], 567 - Kunstglas). [X.]ies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der früheren [X.] in ihren Schriftsätzen vom [X.] und [X.], so dass dahinstehen kann, ob das [X.] das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom [X.] zu Recht als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewertet hat. [X.]as vorgelegten Suchergebnis einer Recherche aus dem gemeinsamen [X.] der Länder (Anlage [X.]1, [X.]. 150 - 204 d.A.) und das vorgelegte Ergebnis einer Recherche im Markenregister (Anlage [X.]2, [X.]. 205 - 235 d.A.) lassen entgegen der Meinung der [X.]seite keinen Rückschluss auf die Wandlung des Verkehrsverständnisses im Sinne ihres Vortrages zu. [X.]ie Suchergebnisse zeigen einzig, dass der Begriff offenbar vielfache Verwendung findet, nicht aber, mit welcher Bedeutung dies geschieht und auch nicht, welche Bedeutung die jeweils angesprochenen [X.]e diesem beimessen. [X.]ass nach dem Vortrag der früheren [X.] unter den aufgezählten Unternehmen auch solche sind, die keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten, lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene [X.] unter „Manufaktur“ versteht. Soweit die frühere Beklagte weiterhin auf einen Auszug aus dem [X.]uden verweist (Anlage [X.], [X.]. [X.]), ergibt sich aus diesem eben auch, dass das Wort „Manufaktur“ als Synonym für „Handarbeit“ Verwendung findet. [X.]er [X.]uden nennt diese Bedeutung sogar noch vor den von der [X.]seite angeführten Begriffen „Unternehmen“ und „Werk“.

19

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des [X.]s ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche [X.] mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch [X.], 641 - Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen).

20

Hierbei ist auch zu sehen, dass der angesprochene Verkehr die angebotenen nostalgischen [X.]echschilder mit der angegebenen Produktionsstätte „Manufaktur“ in Verbindung bringt, was eine Herstellung auf „althergebrachte“, handgearbeitete Art erwarten lässt.

21

[X.]iese Vorstellung des maßgeblichen Teils der Verbraucher ist falsch. [X.]ie [X.]seite hat nicht dargetan, dass bei der früheren [X.] überwiegend in Handarbeit gefertigt wird. Sie hat sich im Hinblick auf die von ihr durchgeführten [X.] nicht substantiiert zu dem Anteil der Handarbeit neben dem Einsatz von Maschinen eingelassen (vgl. [X.]. 83 d.A.). Nichts Anderes gilt im Hinblick auf ihre Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom [X.] (dort S. 7 f., [X.]. 146 ff d.A.), weil sich die dortigen, die Arbeitsabläufe ihren wesentlichen Zügen nach beschreibenden Angaben, gleichfalls nicht zu dem Anteil der Handarbeit verhalten (vgl. [X.], S. 20). [X.]er dortige Vortrag der früheren [X.], wonach große Schilder und Sonderformate per Hand umgekantet würden, spricht sogar dafür, dass das „Normalformat“ im Gegensatz hierzu (überwiegend) unter Einsatz von Maschinen bearbeitet wird. Zu den jeweiligen ([X.]-)Anteilen hat die frühere Beklagte gleichfalls keine Angaben gemacht, obwohl die Parteien hierüber im Hinblick auf den Begriff „Manufaktur“ offenkundig stritten, weswegen die [X.]seite hierzu Veranlassung gehabt hätte.

22

[X.]ie Nutzung des Firmenbestandteils „Manufaktur“ ist auch geeignet, dadurch irregeführte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. [X.]er Anteil der Handarbeit an einem Produkt kann durchaus für eine Kaufentscheidung wesentlich sein, vermittelt er doch eine - gegenüber einer rein maschinellen Fertigung - höhere Wertigkeit des Produkts.

23

3. Auch der Klageantrag zu [X.] ([X.]) war bis zur Verschmelzung der früheren [X.] begründet. [X.]ie Klägerin ist berechtigt gewesen, von der früheren [X.] gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung der unlauteren Handlung zu verlangen, als [X.] die Angabe „(vormals [X.] und [X.])“ zu führen, wenn dies geschieht wie in Anlage [X.] ersichtlich.

24

[X.]er von der früheren [X.] genutzte [X.] ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG, weil der maßgebliche [X.] diesen so versteht, dass die früher beklagte Gesellschaft zuvor die „[X.] und [X.]“ war. [X.]er angesprochene Verkehr stellt entgegen der Meinung der [X.]seite insoweit auch nicht lediglich auf den Geschäftsbetrieb ab. Zum einen ist der Hinweis insbesondere in Kombination der Wörter „vormals“ und „Gesellschaft“ eindeutig. [X.]as Wort „vormals“ bezieht sich unmittelbar auf die genannte Gesellschaft als solche, die sogar mit ihrem [X.] genannt wird. Auf die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft wird demgegenüber nicht abgestellt. [X.]arüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Angabe im Impressum handelt, in der der Verkehr keine werbenden und beschreibenden Informationen erwartet, sondern präzise, juristisch belastbare Angaben.

25

[X.]iese Vorstellung des Verkehrs ist falsch, weil die frühere Beklagte unstreitig nie die [X.] und [X.] war, sondern zuvor die [X.] Sie ist auch nicht aus der [X.] und [X.] „hervorgegangen“, sondern hat von dieser lediglich den Geschäftsbetrieb aufgrund eines so genannten „Asset [X.]eals“ übernommen. Hierbei handelt es sich eben nicht um den Erwerb der Gesellschaft als solche. Im Gegensatz zur Frage, ob Geschäftskontinuität vorliegt, ist hier allein auf den formalen Aspekt abzustellen ist, ob die vormalige Beklagte zu einem früheren [X.]punkt einmal die [X.] und [X.] war (s.o.).

26

[X.]ie Nutzung dieses [X.]es ist weiterhin geeignet, die dadurch irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, weil dieser Zusatz auf eine lange Unternehmenstradition und damit einhergehender, über lange [X.]auer erworbene, besondere Fertigkeiten in der Herstellung der angebotenen Waren hinweist. [X.]amit kann der [X.] für die Entscheidung mit der [X.] zu kontrahieren wesentlich sein.

27

4. [X.]ie [X.]seite wäre bei Fortgang des Verfahrens im Hinblick auf den Klageantrag zu [X.] unterlegen. [X.]er Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 [X.] auf Unterlassung der Nutzung der [X.]omain unter der URL „[X.].de“ als automatische Weiterleitung auf die Internetseite [X.] zu, solange über diese Internetseite [X.]echschilder als [X.]ekorationsartikel angeboten werden.

28

Indem die frühere Beklagte unstreitig das Zeichen „[X.]“ ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr (vgl. [X.], 1059 - airdsl.de) benutzt, verletzt sie die in [X.] stehende Marke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], die sich in der [X.] befindet.

29

[X.]ie [X.] ist prioritätsälter. [X.]ie frühere Beklagte hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass sie ältere Rechte an der (Unternehmens-)Bezeichnung „[X.]“ erworben hätte. Soweit sie darauf abstellt, die streitgegenständliche [X.]omain sei bereits im Jahre 2013 durch die [X.] und [X.] registriert worden, genügt die bloße Registrierung für sich genommen schon nicht. Unabhängig der Frage, ob die frühere Beklagte möglicherweise für den Firmenbestandteil „[X.]“ einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma tretenden, [X.] in Anspruch nehmen könnte, erfordert ein solcher Schutz eines schlagwortartigen Firmenbestandteils aber jedenfalls, dass dieser aus der Gesamtfirma abgeleitet wird. Voraussetzung eines solchen Schutzes ist damit also auch, dass die Gesamtfirma benutzt wird (vgl. [X.]/Hacker/Thierung, [X.], 13. Aufl. 2021, § 5, Rn 29). [X.]ies ist vorliegend aber unstreitig aufgrund der Umfirmierung im Jahre 2014 in „[X.]“ nicht mehr der Fall. Etwaige Rechte an dem Firmenbestandteil „[X.]“ sind damit seither erloschen und konnten damit auch schon nicht Gegenstand des Kaufvertrages der früheren [X.] mit der [X.] GmbH gewesen sein.

30

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht eine [X.] im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

31

Ob eine solche gegeben ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.], 866 - [X.]).

32

Hier stehen sich hochgradig ähnliche [X.]ienstleistungen des „Groß- und Einzelhandels im Bereich [X.]ekorationsschilder“ und dem „Anbieten nostalgischer [X.]“ gegenüber.

33

Bei der Prüfung der [X.] kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessenen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder [X.]ienstleistungen an ([X.], 637 - [X.]/Marulablu). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen [X.]urchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet ([X.], 285 - BioGourmet).

34

[X.]er [X.] ist insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen. [X.]avon ist mangels durchgreifender Anhaltspunkte für eine Stärkung durch Benutzung oder einer Schwächung durch [X.]rittzeichen beziehungsweise einer originären Kennzeichenschwäche auszugehen.

35

In Abweichung zum Urteil des [X.]s führt der Wortbestandteil der [X.] „[X.]“ nicht zu einer originären Kennzeichnungsschwäche, weil die Bezeichnung im Verkehr in einen beschreibenden Kontext gesetzt würde ([X.], 382 - Real Chips). Für die hier entscheidenden Waren der Gruppe „Einrichtungs- und [X.]ekorationsartikel“ kann eine beschreibende Bedeutung des Wortes „[X.]“ nicht festgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Verknüpfung zweier Wörter für eine Groß- und Einzelhandelsdienstleistung, die gewöhnlich nicht als „Industrie“ bezeichnet wird. Unter dem Wort „Industrie“ ist laut [X.]uden nämlich entweder ein Wirtschaftszweig, der die Gesamtheit aller mit der Massenherstellung von Konsum- und Produktionsgütern beschäftigten [X.] eines Gebietes umfasst, zu verstehen oder die Gesamtheit der [X.] einer bestimmten Branche in einem Gebiet. [X.]ie Verknüpfung dieser beiden Wörter weist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Produkte eine Ungewöhnlichkeit in ihrer Kombination selbst auf.

36

[X.]ie [X.] und das angegriffene Zeichen sind ähnlich.

37

Grundsätzlich ist die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, Klang und Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen [X.]en in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. [X.]abei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.], 1202 - YOOFOO[X.]/YO). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] GRUR 2020, 52 - [X.]; [X.], 870 - [X.]/[X.]).

38

Grundsätzlich darf eine eingetragene Marke im Verletzungsverfahren nicht in ihre Bestandteile aufgespalten werden, da ihr kein Elementschutz zukommt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verkehr sie als Ganzes wahrnimmt. Trotz dieses Ausgangspunktes kann es aber sein, dass jenseits des [X.] der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke durch einen Bestandteil in der Weise geprägt wird, dass die anderen Bestandteile im Gedächtnis bzw. in der Wahrnehmung der [X.]e zurücktreten. Für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist dann auf den prägenden Bestandteil abzustellen (vgl. [X.], Büscher/Kochendörfer, 20. Edition, Art. 8, Rn. 193 m.w.[X.]).

39

Nach der Prägetheorie des [X.] besteht zwischen zwei Marken, die nur in einem von mehreren Bestandteilen übereinstimmen, Ähnlichkeit, wenn die übereinstimmenden Bestandteile den von der jeweiligen Marke ausgehende Gesamteindruck prägen. [X.]ies setzt wiederum voraus, dass alle anderen [X.] zumindest weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen ([X.] 2019, 1058 - KNEIPP; [X.], 283 - [X.]/[X.]AS [X.]EUTSCHE SPORTMANAGEMENT AKA[X.]EMIE; [X.], 64 - Maalox/[X.]; [X.] 2008, 903 - [X.]), also zu vernachlässigen sind ([X.] 2011, 824 - Kappa). Prägen andere [X.] den von der Marke ausgehenden Gesamteindruck mit, scheidet Zeichenähnlichkeit nach den Grundsätzen der Prägetheorie hingegen aus ([X.], 64 - Maalox/[X.]).

40

Ob der von einer mehrteiligen Marke ausgehende Gesamteindruck durch einen von mehreren [X.]n so geprägt wird, dass alle anderen Bestandteile in den Hintergrund treten, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

41

[X.]ie [X.] setzt sich aus einem Bildbestandteil und einem Wortbestandteilen zusammen. Nach dem Bildbestandteil, der aus den graphisch ausgestalteten Einzelbuchstaben „[X.]“ besteht, folgen die Worte „[X.]“ (vgl. Anlage [X.], [X.]. 31 d.A.).

42

[X.]er Gesamteindruck der [X.] „PI [X.]“ wird nicht durch den Bildbestandteil des grafisch ausgestalteten „[X.]“, sondern durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt.

43

In klanglicher Hinsicht wird die [X.] zunächst durch ihren Wortbestandteil dominiert. [X.]ies folgt aus dem Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr für die Aussprache eines Zeichens erfahrungsgemäß an der einfachsten Benennungsmöglichkeit orientiert ([X.], BeckRS 2013, 81259 - Milram/[X.]; [X.]. 2010, 722 - [X.]; [X.] 2008, 903 - [X.]). Eine Ausnahme gilt nur bei besonders markanten Bildbestandteilen, wenn gleichzeitig der Wortbestandteil [X.] ist, was vorliegend aber nicht der Fall ist (s.o.). [X.]as grafische Element erschöpft sich in der [X.]arstellung der beiden Buchstaben „[X.]“.

44

[X.]er Erfahrungssatz, wonach die (klangliche) Ähnlichkeit nur teilweise übereinstimmender Marken damit begründet wird, dass der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Messbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen ([X.], 1004 - IPS/ISP; [X.], 888 - [X.]; [X.], 626 - [X.]) greift vorliegend nicht. Zwar spricht für eine Verkürzungsneigung, wenn der Verkehr Schwierigkeiten hat, sich längere Wortbestandteile einer Marke einzuprägen ([X.] 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Ist die in einer Marke enthaltene Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung allgemein geläufig, kann dies einen Anhaltspunkt für die Verkürzung auf die Buchstabenfolge darstellen ([X.] 206, 283 - [X.]/[X.]AS [X.]EUTSCHE SPORTMANAGEMENT AKA[X.]EMIE; [X.] 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Bei der Buchstabenfolge „[X.]“ handelt es sich nicht um eine solche, die dem angesprochenen Verkehr allgemein als Abkürzung für „[X.]“ bekannt ist. Auch ist von einer verkürzenden Wahrnehmung dann nicht auszugehen, wenn - wie hier - die fraglichen [X.] als Abkürzung der übrigen Bestandteile verstanden wird. [X.]ie übrigen Bestandteile sind dann für den Verkehr leicht erfassbar, so dass er keine Schwierigkeiten bei der Einprägung hat und einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternde Abkürzung nicht bedarf ([X.], 283 - [X.]/[X.]AS [X.]EUTSCHE SPORTMANAGEMENT AKA[X.]EMIE; vgl. auch [X.] [X.]/[X.], [X.]. 1.4.2021, [X.], § 14, Rn. 468).

45

Für den [X.] kommt es somit entscheidend auf die Gegenüberstellung des prägenden Bestandteils der [X.] „[X.]“ und das angegriffene Zeichen „[X.]“ an, die identisch sind.

46

Im Rahmen der Gesamtabwägung ist unter Berücksichtigung aller in Wechselwirkung stehenden wesentlichen Parameter (Produktähnlichkeit, Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit) jeweils eine durchschnittliche Ausprägung anzunehmen, so dass die [X.] zu bejahen ist.

47

5. [X.]ie [X.]seite wäre bei Fortgang des Verfahrens weiterhin teilweise im Hinblick auf den Klageantrag zu I[X.] unterlegen. [X.]er Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz gemäß § 9 UWG zu, soweit unlautere Handlungen der früheren [X.] (s.o.) vorliegen. Im Umfang von 1/3 [Klageantrag zu [X.] (i)] wäre die Klägerin demgegenüber unterlegen.

48

An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist bereits dann anzunehmen, wenn nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, was bei Wettbewerbsverstößen in der Regel der Fall ist ([X.] 2001, 850 - Remailing-Angebot). Grundsätzlich bedarf es daher keiner detaillierten [X.]arlegung der Schadenswahrscheinlichkeit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich die [X.]arstellung auf diese auswirkt.

49

Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die [X.]seite besteht. [X.]ie Parteien sprechen den gleichen Kundenkreis (Käufer von [X.]) an. [X.]a Tradition in dem Bereich nostalgischer Schilder eine nicht unerhebliche Bedeutung hat, liegt es auch nicht fern, dass Kunden, die die [X.]arstellung der früheren [X.] gesehen haben, sich für ein Produkt der [X.] und nicht der Klägerin entschieden haben. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder mehrere Kunden sich aufgrund der Traditionswerbung zum Erwerb eines [X.]echschildes der früheren [X.] entschieden haben, die anderenfalls ein solches der Klägerin erworben hätten. [X.]ies ist ausreichend, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Sinne anzunehmen (vgl. [X.] 2001, 78 - [X.]).

50

[X.]ie jetzige Beklagte haftet auch als Rechtsnachfolger weiterhin auf Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße ihres Rechtsvorgängers (vgl. [X.], Urteil vom 26.4.2007, a.a.[X.]).

51

6. Auf den Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Klägerin begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt es nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr, weil diese gemäß § 4 Abs. 1 ZPO keine Auswirkung auf den Streitwert und damit auch nicht auf die Frage der Kostenverteilung haben.

52

[X.]ie Streitwertfestsetzung folgt den Überlegungen des [X.]s im Urteil (dort [X.]) und dem Beschluss vom jeweils 20.2.2020 ([X.]. 277 d.A.). Hierbei fand der Klageantrag zu [X.] mit insgesamt 21.000,- € (einzelnen Unterlassungsbegehren mit jeweils 7.000,- €), der Klageantrag zu [X.] in Höhe von 50.000,- € und der Klageantrag zu [X.] in Höhe von 4.000,- € Berücksichtigung. An dem Streitwert hat sich auch nichts durch die übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits der Parteien geändert, weil sämtliche relevanten Gebühren bis zu diesem [X.]punkt bereits angefallen waren.

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Meta

6 U 46/20

29.06.2021

Oberlandesgericht Frankfurt am Main 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: U

§ 5 UWG, § 14 MarkG

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 6 U 46/20 (REWIS RS 2021, 4519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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