Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 17. November 2023 aufgehoben
a) im Fall 2 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem [X.]und Nebenkläger sowie dem weiteren Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das [X.]hat die Angeklagten „des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen“ schuldig gesprochen und jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten „als Gesamtschuldner verurteilt, an den [X.][…] ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen“. Ihre hiergegen gerichteten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte G. darüber hinaus auch des formellen Rechts, rügen, haben den aus der [X.]ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
I.
Nach den [X.]Feststellungen entwickelten die beiden Angeklagten Ende März/Anfang April 2023 den endgültigen Tatplan, dass der Angeklagte G. , der der Angeklagten E. zugetan war, nachts heimlich in die vom Neben- und [X.]S. W. mit seinem Bruder Y. W. , dem weiteren Nebenkläger, genutzte Wohnung einsteigen und die dort schlafenden Brüder töten sollte. E. wollte sich dadurch zum einen aus der Beziehung mit Y. W. , die durch eine emotionale Abhängig- und Hörigkeit von E. und von einem rücksichtslosen, dominanten, ausbeutenden und abwertenden Verhalten des Y. W. ihr gegenüber geprägt war, befreien. Zum anderen wollte sie durch die Tat in den Besitz der Mobiltelefone der Brüder gelangen, da sie Y. W. auf dessen Wunsch wiederholt Fotos und [X.]mit sexuell kompromittierenden Inhalten von sich übersandt hatte. Sie gestaltete den [X.]maßgeblich, ihr kam die Rolle einer Letztentscheiderin zu.
Der [X.]sah zunächst vor, die Brüder durch sedierende Medikamente in einen bewusstlosen Zustand zu versetzen und die Tat anschließend als Raubmord zu kaschieren. Während die Angeklagten keinerlei Interesse an den Wertgegenständen hatten, kam es ihnen auf die Mobiltelefone und die darauf befindlichen kompromittierenden Bild- und Videodateien an, die sie vernichten wollten.
1. Am 7. April 2023 präparierten die beiden Angeklagten zwei Pizzen und zwei Getränkebecher mit verschiedenen Medikamenten. Sie wollten so einen schlafenden bzw. bewusstlosen Zustand der Brüder herbeiführen, um diese sodann zu töten. Der Plan schlug fehl, da die Nebenkläger die durch den gutgläubigen Neffen der E. gelieferten Speisen und Getränke lediglich probierten, von deren weiteren Verzehr jedoch absahen (Fall 1 der Urteilsgründe).
2. In den frühen Morgenstunden des 12. April 2023 stieg [X.]tatplangemäß durch das zur Straßenseite gelegene Badezimmerfenster in die von den [X.]genutzte Wohnung, nachdem er sich nach längerer Observation davon überzeugt hatte, dass beide schliefen. Die Wohnung war in sämtlichen Räumen mit Gegenständen und Unrat übersät, sodass G. sich vorsichtig bewegen musste. Er begab sich in das zur Straßenseite gelegene unbeleuchtete Wohnzimmer, in welchem S. W. , wie von den Angeklagten in ihrer Tatplanung vorgesehen, auf einer auf dem Boden liegenden Matratze schlief. Y. W. schlief, wie die Angeklagten ebenfalls wussten, in [X.]der Wohnung.
G. schlug S. W. zweimal wuchtig mit einem [X.]auf die rechte Kopfseite, um ihn zu töten. Hierdurch erwachte S. W. . Er versuchte, sich aufzurichten und weitere Schläge zu unterbinden, während G. weiter mit dem Hammer zuschlug. G. traf S. W. zweimal am Rücken. Dieser rief nach seinem schlafenden Bruder. Der erwachte durch die Schreie und begab sich umgehend in das dunkle Wohnzimmer, wobei er die Gründe für die Schreie seines Bruders nicht kannte, sich weiterhin keines Angriffs versah und dadurch in seiner Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war. G. versetzte dem vollkommen überraschten Y. W. mindestens zwei wuchtige Schläge mit dem Hammer gegen dessen Kopf, um ihn zu töten. Den [X.]gelang es gemeinsam, sich gegen den [X.]zu setzen, G. durch Schläge zu überwältigen und mittels Kabelbindern zu fixieren. Anschließend alarmierte S. W. mit Hilfe von Nachbarn die Polizei.
S. W. erlitt durch die Schläge unter anderem eine offene Impressionsfraktur der [X.]rechts sowie ein ausgedehntes Galeahämatom. Zudem trug er mehrere Hautverletzungen davon. Er befand sich 13 Tage in stationärer Behandlung. Er hat seit der Tat ein stetes Unsicherheitsgefühl und Schwierigkeiten, anderen Menschen zu vertrauen. Er befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Schläge des G. gegen Y. W. verursachten unter anderem eine Impressionsfraktur der rechten Kieferhöhle mit erheblicher Verlagerung derselben, dortigem Bluteintritt sowie die Einklemmung eines Nervs. Die Verletzungen beider Nebenkläger waren abstrakt lebensgefährlich, eine konkrete Lebensgefahr bestand nicht.
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]ist zulässig erhoben. Auf den insoweit hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es daher nicht an.
2. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des [X.]dargestellten Gründen ohne Erfolg.
3. Die auf die Rüge sachlichen Rechts veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe sowie zur Adhäsionsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe keinen Bestand.
a) Die bisherigen Feststellungen tragen hinsichtlich der versuchten Tötungsdelikte zwar die Annahme eines versuchten [X.]zum Nachteil des S. W. in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zum Nachteil des Y. W. ; nicht getragen wird indes die Annahme eines (tateinheitlich) versuchten [X.]zum Nachteil des Y. W. .
aa) [X.]handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Juni 2006 – 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502 mwN; vom 15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35; vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226; Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14, Rn. 6). Das bedeutet, dass sich das Opfer beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium im Zustand der Arglosigkeit befunden haben muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 384 f.; vom 9. Januar 1991 – 3 StR 205/90, NJW 1991, 1963; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609). Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ-RR 2015, 30, 31; Beschlüsse vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14, Rn. 6; vom 5. April 2022 – 1 StR 81/22, Rn. 7).
bb) Hieran gemessen ist das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein für den Moment, in dem G. als Mittäter von E. zu der Tötung des [X.]ansetzte, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
(1) Nach § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des [X.]bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Hierher können etwa die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, die aus Sicht des [X.]durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 493/15, Rn. 30; Beschluss vom 29. Mai 2018 – 1 StR 28/18, Rn. 8 f. mwN).
(2) Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat die [X.]einen einheitlichen Versuchsbeginn der Tötungshandlung gegen beide Brüder für den Moment angenommen, in dem G. auf S. W. einschlug, da nach „dem [X.]zunächst der eine Bruder im Schlaf mittels einer möglichst sofort tödlich wirkenden Attacke ausgeschaltet werden sollte und das Tatgeschehen sodann ohne weitere Zwischenschritte in den gleichfalls tödlich wirkenden Angriff auf den noch schlafenden weiteren Bruder münden sollte“. Diese Wertung begegnet durchgreifenden Bedenken.
(a) Feststellungen dazu, wie die geplante Tat im Einzelnen ablaufen sollte, hat die [X.]nicht getroffen. Die von ihr gleichwohl vorgenommene Wertung, nach der das Tatgeschehen ohne weitere Zwischenschritte in den Angriff auf [X.]übergehen sollte, wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn die Angeklagten wussten, dass die Brüder in unterschiedlichen Zimmern schliefen, mithin die Ausschaltung des nach dem [X.]im Wohnzimmer schlafenden S. W. notwendige Voraussetzung und damit ein maßgeblicher Zwischenschritt für den anschließenden Angriff auf Y. W. war. Solange G. den im Wohnzimmer schlafenden S. W. nicht ausgeschaltet hatte, bestand nach dem [X.]noch keine konkrete Gefahr für den in [X.]der Wohnung schlafenden Y. W. . Denn dessen Tötung sollte sich erst anschließen. Diese stellte sich damit nach der Tatplanung als eigenständige Tötungshandlung dar.
Insofern unterscheidet sich die hiesige Konstellation maßgeblich von den Fällen, in denen der Täter an der Wohnungstür klingelt, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments sein Opfer unmittelbar nach dem Öffnen der Tür anzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 – 1 StR 194/11, NStZ 2012, 85; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. August 1986 – 1 StR 351/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 5).
(b) Die Heimtücke des Tötungsversuchs gegen Y. W. wird auch nicht dadurch belegt, dass die [X.]darüber hinaus dessen arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit für den Zeitpunkt festgestellt hat, in dem G. diesen im Wohnzimmer mit dem [X.]attackierte. Denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht zum Vorstellungsbild des G. von der Arg- und Wehrlosigkeit des Y. W. zu diesem Zeitpunkt. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Denn Y. W. war nach seiner von der [X.]als glaubhaft dargestellten Bekundung von den Schreien seines Bruders wach geworden. Selbst wenn er sich nach den Feststellungen keines gewichtigen Angriffs auf seine körperliche Integrität (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 1 StR 127/22, NStZ-RR 2022, 307) versah, erschließt sich nicht, dass dies auch dem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprach. Denn S. W. hatte seinem Bruder vor der Attacke durch [X.]gesagt, dass sich jemand in dem dunklen Wohnzimmer befinde.
b) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen aufgrund der geplanten Duldung einer Wegnahme der Mobiltelefone zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung hat ebenfalls keinen Bestand.
aa) § 240 Abs. 1 StGB ist als [X.]ausgestaltet. Die Anwendung des [X.]muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 – 3 StR 3/90, BGHSt 37, 350, 353; vom 1. Dezember 2005 – 4 StR 506/05, NStZ-RR 2006, 77). Das Verhalten des Opfers darf sich daher nicht in der bloßen Duldung der Nötigungshandlung (z.B. der Anwendung von Gewalt) erschöpfen, sondern muss über den darin liegenden Zwang hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89, [X.]92, 1, 17 Rn. 59).
bb) Hieran gemessen belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Angeklagten nach ihrem [X.]die Nebenkläger noch während ihrer Lebzeiten zur Duldung der Wegnahme ihrer Mobiltelefone zwingen wollten. Denn es bleibt offen, welche Vorstellung die Angeklagten zu dem Zeitpunkt der Wegnahmehandlung und zur Dauer des ausgeübten Zwangs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. April 1991 – 4 StR 181/91, Rn. 13) hatten.
c) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung der im Übrigen [X.]tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil des S. W. und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil beider Nebenkläger. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten [X.]nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können – wie stets – durch solche, die den bisherigen nicht widersprechen, ergänzt werden.
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers ergangenen Adhäsionsentscheidung. Dies folgt zum einen daraus, dass sich der Schuldspruch, soweit er den [X.]betraf, bis auf den Vorwurf der versuchten Nötigung als rechtsfehlerfrei erwiesen hat. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des Urteils erfasst im Übrigen im Falle der Zurückverweisung nicht den Adhäsionsausspruch (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); dessen Aufhebung wäre dem neuen Tatgericht vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2015 – 3 StR 470/14, Rn. 56 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN).
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Soweit das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wiederum die Tötungsabsicht strafschärfend berücksichtigen möchte, wird es Gelegenheit haben, genauer als bisher die hierzu aufgestellten Grundsätze der Rechtsprechung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54, 63 ff. Rn. 26 ff.; Beschluss vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23, Rn. 16).
Menges Meyberg Schmidt
Lutz Herold
Meta
03.12.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 381/24, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2024, Az. 2 StR 381/24 (REWIS RS 2024, 11776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 11776
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 326/11 (Bundesgerichtshof)
Heimtückischer Mord: Anforderungen an das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
4 StR 11/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 364/14 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei DNA-Gutachten
3 StR 326/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 556/13 (Bundesgerichtshof)
Mordversuch bei verminderter Steuerungsfähigkeit der Täter: Erforderliche Tätereinsicht in die Niedrigkeit des Tuns; Mordmerkmal der …