Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. VI ZR 232/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4121

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 232/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: 1. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts [X.] Prozesskostenhilfe gewährt. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem Geschädigten oblag nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich keine Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 75, 76). Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - [X.]/06 - [X.], 129). Insoweit hat sich durch § 199 BGB n.F. nichts geändert. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 127.822,97 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 39/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 179/06 -

Meta

VI ZR 232/07

06.05.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. VI ZR 232/07 (REWIS RS 2008, 4121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4121

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