Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 118/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 107

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[X.][X.]/03 vom 20. Dezember 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4 Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten [X.] bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Be-treuten. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 118/03 - BayObLG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.] sowie durch die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener [X.] an das [X.] zurückgegeben. Gründe: [X.] Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - wurde für die Betroffene eine rechtliche Betreuung, unter anderem mit den [X.], Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Woh-nungsangelegenheiten sowie Vertretung in allen Vollstreckungsverfahren einge-richtet. Zum berufsmäßigen Betreuer der mittellosen Betroffenen wurde der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) bestellt. 1 Die Betroffene war Eigentümerin einer mit Grundpfandrechten belasteten Eigentumswohnung in [X.] mit einem geschätzten Verkehrswert von 158.500 •, in die durch zwei Gläubiger die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung betrieben wurde; ein Termin zur öffentlichen Versteige-rung war vom Vollstreckungsgericht auf den 18. März 2002 anberaumt worden. Durch Schriftsatz vom 28. Februar 2002 beantragte der Betreuer die einstweili-ge Einstellung des Verfahrens nach § 30 a [X.] und suchte für diesen Antrag 2 - 3 - gleichzeitig um Prozesskostenhilfe für die Betroffene unter seiner Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigter nach. Daneben verhandelte der Betreuer mit den beiden die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern und erreichte dadurch, dass diese gemäß § 30 [X.] eine einstweilige Einstellung des Verfah-rens bewilligten und danach der für den 18. März 2002 anberaumte Versteige-rungstermin aufgehoben wurde. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 21. Januar 2003 wurden sowohl der Antrag der Betroffenen nach § 30 a [X.] als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewie-sen, letzterer mit der Begründung, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Be-troffenen in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer ohnehin aus der Staatskasse vergütet werde und die Betroffene angesichts der anwaltlichen Qualifikation ihres Betreuers der gesonderten Beiordnung eines Anwalts nicht bedürfe. Der Betreuer beantragte, ihm aus der Staatskasse für die außergerichtli-che Vertretung der Betroffenen im Zwangsversteigerungsverfahren und für die Anbringung des Einstellungsantrags eine 3/10 Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach [X.] (§ 11 [X.]) zuzüglich [X.] gemäß § 26 [X.] und Mehrwertsteuer in einer Gesamthöhe von 601,58 • zu zahlen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - setzte nach Anhörung des Bezirksrevisors die insoweit aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 156,48 • fest, wobei es den Vergütungsanspruch des Betreuers auf die nach § 123 [X.] einem beigeordneten Anwalt zu zahlenden [X.] begrenzte. Auf die Beschwerde des Betreuers änderte das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte die von dem Betreuer begehrten Wahlanwaltsgebühren in der beantragten Höhe von 601,58 • fest. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), welche eine [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. 3 - 4 - Das [X.] Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1586 ff. veröffentlicht ist, möchte die weitere Beschwerde der [X.] zurückweisen. Es sieht sich daran durch einen Beschluss des [X.] vom 26. Juni 2002 (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 712 f.) gehin-dert. In dieser Entscheidung hat das [X.] ausgesprochen, dass ein [X.] für berufsspezifische Tätigkeiten, für die ihrer Art nach keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, gegenüber der Staats-kasse keine Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren der Bera-tungshilfe (§ 132 [X.]) abrechnen könne. Demgegenüber vertritt das [X.] Oberste Landesgericht die Ansicht, dass der [X.] in diesen Fällen Anspruch auf die vollen Wahlanwaltsgebühren als Aufwendungsersatz aus der Staatskasse habe. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 4 I[X.] Die Vorlage ist unzulässig. 5 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorzule-gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen [X.]s oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des [X.] vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden [X.] - 5 - scheidung führen würde ([X.]sbeschlüsse [X.] 82, 34, 36 f. und [X.] 133, 384, 385 f.). Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der [X.] zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vor-liegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entschei-dung des von dem [X.] vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der [X.] ([X.]sbeschluss [X.] 166, 141, 144). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. 7 a) Das [X.] Oberste Landesgericht meint, dass der Betreuer im vorliegenden Fall eine 3/10-Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für seine allgemeine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren verdient habe. Für [X.] Tätigkeit habe keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Nach Auf-fassung des [X.]n Obersten Landesgerichts könne ein [X.] in solchen Fällen für außergerichtliche anwaltsspezifische Tätigkeiten seinen Aufwendungsersatz nach den vollen Regelgebühren der [X.] abrechnen. Das [X.] sei demgegenüber der Auffassung, dass ein au-ßergerichtlich für den Betreuten tätiger Rechtsanwalt, der für seine Tätigkeit keine Prozesskostenhilfe beanspruchen könne, nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe verlangen [X.]. Würde dem Streitfall die Rechtsauffassung des [X.]s Köln zu Grunde gelegt, müsste der sofortigen weiteren Beschwerde der Staatskasse stattgegeben werde. 8 b) Mit diesen Ausführungen ist indessen nicht hinreichend dargelegt, dass das [X.] Oberste Landesgericht unter den hier obwaltenden Um-ständen durch die Rechtsauffassung des [X.]s Köln an der be-absichtigten Beschwerdeentscheidung zu Gunsten des Betreuers gehindert 9 - 6 - wäre. Denn es musste berücksichtigt werden, dass der Betreuer die Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im vorliegenden Fall nicht nur durch seine au-ßergerichtliche Tätigkeit verdienen konnte, sondern auch durch seine der Pro-zesskostenhilfe zugängliche Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren. 10 Richtig ist zwar, dass für die Vertretung im [X.] Prozesskostenhilfe nicht allgemein, sondern nur für einzelne Verfahrensab-schnitte oder Verfahrensziele bewilligt werden kann (vgl. [X.] Beschluss vom 31. Oktober 2003 - [X.] 197/03 - NJW-RR 2004, 787, 788 m.w.N.), so dass dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.] für bloße Ver-handlungen mit den Vollstreckungsgläubigern keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte. [X.] hatte sich die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers hier nicht auf Verhandlungen mit den beiden Gläubigern der Betroffenen be-schränkt, sondern er hat durch die Anbringung eines Einstellungsantrages nach § 30 a [X.] eine weitere Tätigkeit entfaltet, für die eine Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für den Vollstreckungsschuldner ihrer Art nach durchaus in [X.] kommt (vgl. [X.], ZPO, 2. Aufl. § 114 ZPO [X.]. 65; [X.] 1987, 210; [X.] 1994, 1254, 1255). Unter der [X.] der [X.] löste jede Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts im Zwangsver-steigerungsverfahren die allgemeine Betriebsgebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in voller Höhe aus ([X.]/v. Eicken/[X.], [X.] 15. Aufl., § 68 [X.]. 5; AnwKomm/Wolf, [X.] § 68 [X.]. 24); durch die [X.] in einem Einstellungsverfahren nach den §§ 30 a ff., 180 Abs. 2 [X.] ver-diente der Rechtsanwalt keine über die allgemeine Betriebsgebühr hinausge-henden Gebühren (vgl. [X.]/v. Eicken/[X.], [X.] aaO; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. Vorbemerkung vor § 68 [X.]. 18; [X.], [X.] 17. Aufl. Einleitung [X.]. 89.6; Mümmler [X.] 1972, 745, 748; LG [X.] II RPfleger 1971, 363 f.; anders nunmehr § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3311). - 7 - c) Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob die von dem Betreuer in seinem Vergütungsantrag geltend gemachten Gebühren nicht be-reits wegen seiner - der Prozesskostenhilfe zugänglichen - Tätigkeit im Einstel-lungsverfahren nach § 30 a [X.] zuerkannt werden könnten. Zwar ist die von dem Betreuer begehrte Prozesskostenhilfe für das Einstellungsverfahren ver-sagt worden. Allerdings geht der Vorlagebeschluss ersichtlich davon aus, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe einer Abrechnung der [X.] als Aufwendungsersatz gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nicht grundsätzlich entgegensteht. Zu der Frage, ob der Zugriff auf die Staatskasse nach §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen Fällen auf die einem beigeordneten Anwalt gemäß § 123 [X.] zu zahlenden Ge-bührensätze beschränkt ist ([X.] [X.], 477, 478; [X.], Betreuungsgesetz [Stand November 2003] § 1835 BGB [X.]. 28) oder ob der [X.] die volle Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse bean-spruchen kann, wenn er die Prozessführung für erforderlich halten durfte (Stau-dinger/[X.], BGB [2004] § 1835 [X.]. 12), bezieht das vorlegende Gericht keine Stellung. Wäre das [X.] Oberste Landesgericht der letztgenannten Auffassung gefolgt, was - soweit ersichtlich - ohne Divergenz zu den Entschei-dungen anderer [X.]e möglich gewesen wäre, und hätte es zugleich die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das von dem Betreuer betriebene Einstellungsverfahren nach § 30 a [X.] bejaht, käme es auf die für entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage, welchen Aufwendungsersatz ein [X.] für anwaltsspezifische Tätigkeiten außerhalb eines gerichtli-chen Verfahrens beanspruchen kann, nicht mehr an. Denn dann könnte die von dem Betreuer als Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse geltend ge-machte Wahlanwaltsvergütung jedenfalls durch seine Tätigkeit im Einstellungs-11 - 8 - verfahren gerechtfertigt werden, mithin in einem gerichtlichen Verfahren, wel-ches der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich ist. 12 Da entsprechende Darlegungen hierzu fehlen, ist die Sache dem vorle-genden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Nach der Auflösung des [X.]n Obersten Landesgerichts ist das Ober-landesgericht [X.] zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Staatskasse berufen (Art. 11 a [X.]). II[X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 13 1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertä-tigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die [X.] - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1835 [X.]. 34; Pa-landt/[X.] BGB 65. Aufl. § 1835 [X.]. 13; Jurgeleit/[X.], [X.], § 1835 BGB [X.]. 50; [X.], Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1835 [X.]. 15; RGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1835 [X.]. 9). 14 - 9 - 2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen [X.] unter dessen Beiordnung als Prozessbevoll-mächtigter zu gewähren. 15 16 a) Dabei entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der [X.] schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden [X.] verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen [X.] zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123 [X.]) erhält ([X.], 59, 60; BayObLG BtPrax 2004, 70, 71; [X.] aaO [X.]. 27; [X.]/[X.] aaO [X.]. 12 Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1835 [X.]. 30; [X.]/[X.]/[X.], Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 [X.]. 12; HK-BUR/[X.]/[X.] § 1835 BGB [X.]. 51; [X.]/[X.], Betreuungsrecht F [X.]. 46[X.]/Pammler, [X.]. § 1835 [X.]. 68; [X.] FamRZ 2002, 1373, 1374). Dieser Ansicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grund-satz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. [X.] 1984, 937 f. und [X.]. 1987, 147 ff.; [X.]/[X.] aaO § 280 [X.]. 73; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. [X.]. 10 [X.]. 1333; [X.] [X.] 1988, 282 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 [X.]). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Gebührenansprüchen gerichteter Gegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1334; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. § 49 a [X.]. 15). - 10 - Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der [X.] der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten ist nicht des-halb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch außerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der Gebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet wer-den könnte. Wenn das gerichtliche Verfahren nicht in dem Land geführt wird, in dem die Betreuung für die mittellose [X.] eingerichtet worden ist, ist der Schuldner für die im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Rechtsanwalts-vergütung nicht mit demjenigen Schuldner identisch, der für den Aufwendungs-ersatz des Betreuers aufzukommen hätte; in diesem Falle wirkt sich die [X.] zugunsten der öffentlichen Stelle aus, welche an-sonsten den Aufwendungsersatz des [X.]s zu leisten hätte ([X.] aaO [X.]. 27). Vor allem jedoch dient die bevorzugte Inanspruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Anders als im sonstigen [X.] haftet für den Regressanspruch der Staatskasse wegen der auf sie über-gegangenen Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers auch später erlang-tes Vermögen des Betreuten ([X.]/[X.] aaO § 1836 e [X.]. 4). Während dieser Regressanspruch gegen den Betreuten gemäß §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB erst zehn Jahre nach Ablauf des [X.] erlischt, in dem die Staatskasse die Aufwendungen getätigt hat, ist die [X.] einer den Betreuten begünstigenden Prozesskostenhilfeentscheidung wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse bereits nach Ablauf einer Frist von vier Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlos-sen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). 17 b) Wird - wie hier - der für den Betreuten gestellte Antrag auf [X.] zurückgewiesen und führt der [X.] dennoch das Ge-schäft für den Betreuten, so soll dies nach einer verbreiteten und auch vom vor-18 - 11 - legenden Gericht geteilten Ansicht der Geltendmachung von Anwaltsgebühren als Aufwendungsersatz für die beruflichen Dienste des [X.]s gegen die Staatskasse nicht ausschließen, wenn die Prozessführung nach den [X.] entsprach. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogene Prüfungsmaß-stab der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für das [X.] nicht maßgeblich sei, sondern dieser auch im Hinblick auf die Führung eines gerichtlichen Verfahrens diejenigen Aufwendungen zu tätigen habe, die er nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Inte-resse des Betroffenen für erforderlich halten dürfe; lägen diese Voraussetzun-gen vor, könne dem [X.] ausnahmsweise auch für eine wenig aus-sichtsreiche Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zustehen ([X.] aaO; [X.]; HK-BUR/[X.]/[X.] aaO [X.]. 59). Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht ohne weiteres beizutreten; keinesfalls kann ihr im Grundsatz darin gefolgt werden, dass die Frage, ob der [X.] Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beanspruchen kann, bei einem mittellosen Betreuten ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen sei. 19 Der ursprünglich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der un-ehelichen Kinder vom 19. August 1969 ([X.] I S. 1243) eingeführte [X.] der Staatskasse für Aufwendungen des Vormunds sollte dem als unbefrie-digend empfundenen Zustand abhelfen, dass [X.] wegen der von ihnen getätigten notwendigsten Auslagen für einen mittellosen Mündel bei nieman-dem Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle Opfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucks. 5/2370, [X.]). Die Mithaftung der 20 - 12 - Staatskasse dient in dieser Hinsicht vor allem der Verwirklichung der Grund-rechte der Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-staatsprinzip, da sich ohne eine solche Regelung engagierte [X.], [X.] oder Betreuer nur schwerlich finden ließen, die zur Übernahme des Amtes bei mittellosen Betroffenen bereit wären. 21 Die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB sollte aber nicht dazu führen, dass minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt werden, auf die sie als [X.] ohne Einrichtung einer Betreuung keinen Anspruch hätten (Jurgeleit/[X.] aaO [X.]. 50; HK-BUR/[X.]/[X.] aaO [X.]. 57). Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialhilfe im Bereich der [X.]. Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Rechtsgleichheit gebietet es, durch geeignete Vorkehrungen jedermann in gleicher Weise den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Durch das [X.] wird gewährleistet, dass minderbemittelte [X.]en nicht allein aus wirtschaftli-chen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder [X.] im Sinne des § 114 ZPO erscheint ([X.] 81, 347, 357 f.; [X.] NJW 1997, 2745). Die in §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaf-tung der Staatskasse für die Aufwendungen des Betreuers verfolgt nicht das Ziel, das Prinzip der Rechtsgleichheit für einen unbemittelten Betroffenen in einem Umfang zu verwirklichen, der über den durch das Institut der [X.] gebotenen Rahmen hinausgeht. Eine nicht betreute [X.] könnte für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der sie voraussichtlich nicht durchdringen wird, die ihr aber aus anderen Gründen - etwa zur [X.] 13 - rung von Vollstreckungsmaßnahmen des [X.] - objektiv nützlich ist, keine Prozessfinanzierung aus öffentlichen Kassen erlangen. Aus diesem Grunde darf der Betreuer bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten auslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskosten-hilfe - oder im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Bera-tungshilfe (vgl. hierzu [X.] 91, 311, 313 f.) - nicht gewährleistet werden kann. Es erscheint dem [X.] deshalb zweifelhaft, ob bei der Versagung von Pro-zesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen [X.]s tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der [X.] dies [X.] eigener Prüfung nicht erkannt hat (so [X.] aaO [X.]. 27). Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebüh-renrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des [X.]s allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Ent-scheidung im [X.] nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen [X.] beruht. c) Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, weil sich die weitere Beschwerde nur dagegen richtet, dass dem Betreuer aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz höhere Gebührensätze zugebilligt worden sind als diejeni-gen, die er gemäß § 49 RVG (früher § 123 [X.]) im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als beigeordneter Anwalt des Betreuten zu [X.] gehabt hätte. Die Zahlung der vollen Wahlanwaltsvergütung kommt bei Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe für die Vertretung des Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren indessen nicht in Betracht. Das [X.] kann es generell nicht rechtfertigen, dem [X.] in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten ([X.]/[X.] 11. Aufl. § 1835 [X.]. 16). Dies würde auch in anderer Hinsicht zu einer unver-ständlichen Ungleichbehandlung führen, weil derjenige Rechtsanwalt, für des-sen Prozessführung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besser ge-stellt wäre als derjenige Rechtsanwalt, dem sie bewilligt wurde und der wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine weitergehenden Gebührenansprüche mehr ge-gen seinen mittellosen Mandanten stellen kann (vgl. ebenso [X.] FamRZ 2002 aaO; [X.] aaO [X.]. 28, im Ergebnis wohl auch [X.] R[X.] 1986, 13). 3. Nach den gleichen Maßstäben ist auch die Frage zu beantworten, ob der [X.] verpflichtet ist, für die außergerichtliche Beratung und [X.] seines Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Auch außer-halb eines gerichtlichen Verfahrens hat der Rechtsanwalt die grundsätzliche Pflicht, seinen erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Bera-tungshilfe hinzuweisen (vgl. [X.] NJW 2000, 2494 f.; [X.]/[X.]/ [X.] aaO [X.]. 1333; [X.]/[X.] aaO § 49 a [X.]. 15; [X.] NJW 1985, 1671, 1674 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 [X.]). Das Betreuungsver-hältnis rechtfertigt es auch insoweit nicht, diese Pflichtenlage in Sachen des mittellosen Betreuten anders zu beurteilen. Für den unbemittelten Betreuten ist die Inanspruchnahme von Beratungshilfe schon deshalb von Interesse, weil das Recht der Beratungshilfe auch bei wesentlicher nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Nachzahlungsanordnung kennt und dem Betroffenen die einmal gewährte Beratungshilfe aus diesem Grunde unentgelt-lich verbleibt. 23 - 15 - Soweit das [X.] Oberste Landesgericht im Übrigen auf die [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] abstellt, wonach auch das [X.] als "andere zumutbare Hilfsmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne und deshalb der Bewilligung von Beratungshilfe entgegenstehe, vermag der [X.] dem schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht beizutreten. Der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit ist regelmäßig nur dann zumutbar, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleis-tung erlangen könnte (vgl. Schoreit/Dehn, [X.]/[X.], 8. Aufl. § 1 [X.] [X.]. 49; [X.]/[X.]/[X.], Prozesskostenhilfe und Beratungs-hilfe, 3. Aufl. [X.]. 943). Zu einer kostenfreien Rechtsberatung ist ein anwaltli-cher Berufsbetreuer indessen gerade nicht verpflichtet, weil er für seine 24 - 16 - anwaltsspezifischen Tätigkeiten gegenüber dem Betreuten jedenfalls Aufwen-dungsersatz nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen könnte. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.] 706 VII 714/00 LG [X.] I, Entscheidung vom 03.02.2003 - 13 [X.] - BayObLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - [X.] -

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XII ZB 118/03

20.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 118/03 (REWIS RS 2006, 107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 107

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