Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 31/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8166

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIXZB31.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 31/14

vom

14. Juli
2016

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 49
Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den [X.] einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse anderer-seits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die [X.] keine Nachteile erleidet.

[X.] §
45 Abs.
1 Nr.
1; BGB §
134; [X.] §
56
Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen [X.], für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.

[X.] §§
63 f; [X.] §
1 Abs.
2 Nr.
1, Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b, §
3 Abs.
1
a)
Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
b)
Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu [X.], der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.
-
2
-

c)
Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren; dafür ist der Umfang des zusätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der [X.] der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die [X.] nach §
18 [X.] in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse
vergleichbar sind.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
[X.] 31/14 -
[X.] [X.] (Oder)

AG [X.] (Oder)

-

3

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
[X.] und Dr.
Schopp-meyer

am
14. Juli 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der [X.]
der 9.
Zivilkammer des [X.]
[X.] (Oder) vom 20.
Mai
2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.434,41

Gründe:

[X.]

Der Schuldner [X.]

S.

, der das Bauunternehmen
Hoch-
und Tiefbau

betrieb, beantragte am 26.
Februar 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit [X.] vom 28.
Februar 2001 bestellte das Amtsgericht die weitere Beteiligte 1
-

4

-
zur Sachverständigen und auf deren Anregung am selben Tag zur vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Mit Beschluss vom 1.
April 2001 wurde das Insolvenzver-fahren eröffnet und die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Tätigkeit als Gutachterin rechnete sie mit 430,65
DM ab. Die Vergütung für die vorläufige Verwaltung wurde vom Amtsgericht auf 36.473,37
DM festgesetzt.

Der Schuldner verfügte über Grundvermögen, nämlich über ein zum Teil vermietetes Betriebsgrundstück sowie verschiedene vermietete Wohnhäuser. Schon während des Eröffnungsverfahrens vereinbarte die weitere Beteiligte mit den [X.]n, dass die Mieten durch die Verwalterin eingezogen werden sollten. Im Insolvenzverfahren verwaltete die weitere Beteiligte über 64
Monate mehr als 30 Mietverhältnisse an
fünf Grundstücken bis zur Verwer-tung aller Immobilien. Mit den [X.] (S.

und [X.]

) war vereinbart, dass die Masse für die Durchführung der vereinbarten stillen
Zwangsverwaltung 6
v.[X.]
der Netto-Kaltmieten erhalten sollte. Hieraus ergab sich nach den Feststellungen des [X.] ein [X.]erlös durch Mieteinnahmen in Höhe von 72.730,54

Verwaltung des Grundbesitzes beauftragte die Insolvenzverwalterin
die Haus-verwaltung N.

, wofür Kosten in Höhe von 290.689,66

Für die Eintreibung rückständiger Mieten
wurden
3.878,34

aufgewandt.
Die Mietein-nahmen wurden gegenüber den [X.]n abgerechnet.

Nach [X.] beantragte die weitere Beteiligte zuletzt mit Schreiben vom 14.
Mai 2013, für ihre Tätigkeit eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von insgesamt 149.641,39

.
Dabei legte sie als Berechnungsgrundlage eine Insolvenzmasse von 820.537,62

zugrunde. Darin enthalten waren unter anderem die Einnahmen aus der stillen
Zwangsverwaltung in Höhe von
747.683,11

e-2
3
-

5

-
rungsberechtigten ausgekehrten Mieten in Höhe von 393.343,79

r-rechnete sie eine Regelvergütung von 44.160,75

ü-tungen
gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
in Höhe von 2.997,88

und 1.537,52

erhöhte auf 48.696,15

.
An Zuschlägen beantragte sie für die Bearbeitung von Aus-
und [X.] 20 v.[X.],
für die Arbeitsverhältnisse 30
v.[X.]
und wegen der großen Zahl von Gläubigern 30
v.[X.], zusammen 80
v.[X.] Die pau-schalierten Auslagen wurden für 12 Jahre mit jährlich 3.000

36.000

8 Abs.
3 [X.] über-tragenen Zustellung verlangte sie 4

Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-steuer zuletzt im Wege der Abhilfe festgesetzt auf 71.736,96

13.630,02

m-satzsteuer von 6.840

i-lungsmasse von 527.369,62

und dabei hinsichtlich der stillen Zwangsverwaltung den erzielten Überschuss in Höhe von 59.771,32

k-sichtigt. [X.] zur Regelvergütung von 38.297,39

r-vergütungen nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in Höhe von insgesamt 4.535,40

sowie den Mehraufwand für die Durchführung der übertragenen Zustellungen in Höhe von 2.096

v.[X.] hat es zwar bewilligt, aber einen Abschlag von 10
v.[X.] im Hinblick auf die gesondert vergütete vorläu-fige Verwaltung vorgenommen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin, mit der sie
weiter
eine Gesamtbruttovergütung von 149.641,39

ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

4
5
-

6

-

I[X.]

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das [X.] hat gemeint, dass die Berechnungsgrundlage mit 527.369,62

d festgesetzt worden sei. Nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
3 [X.] sei nur der Überschuss aus der stillen Zwangsverwal-tung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Überschuss betrage 59.771,32

der Hausverwaltung in Höhe von 290.689,66

3.878,34

Höhe von 393.343,79

Ein gesonderter Zuschlag gemäß §
3 Abs.
1 Buchst.
b Alt.
2 [X.] stehe der weiteren Beteiligten für die stille Zwangsverwaltung nicht zu, weil diese kei-nen Aufwand betrieben habe, der einer Immobilienbewirtschaftung entspreche. Denn mit der Hausverwaltung sei die Firma N.

beauftragt gewesen, wofür gesondert 290.689,66

ein solcher Zuschlag grundsätzlich in Betracht. Vorliegend sei jedoch der tat-sächliche Arbeitsaufwand durch die Berücksichtigung des Überschusses bei der Berechnungsgrundlage mit 3.073,82

t. Im Hinblick auf die extern vergebene Hausverwaltung und die
weiteren Umstände sei die Gewährung ei-nes darüber hinausgehenden Zuschlags nicht gerechtfertigt. Ein Teil des [X.] hinsichtlich der Vereinbarung mit den [X.]n sei auch bereits durch die Vergütung der vorläufigen Verwaltung erfasst. Soweit wegen der Miete gerichtliche Auseinandersetzungen geführt worden seien, habe die 6
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-
weitere Beteiligte Prozessbevollmächtigte beauftragt. Besondere Erschwernisse hätten nicht vorgelegen. Für die Bearbeitung von Aus-
und Absonderungsrech-ten sei ohnehin ein Zuschlag von 20
v.[X.] gewährt worden.

Der Abschlag von 10
v.[X.] im Hinblick auf die gesondert vergütete [X.] als vorläufige Verwalterin sei nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Berichterstattung der weiteren Beteiligten ergebe sich ohne weiteres, dass eine entsprechende Tätigkeit zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt habe.

2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die vom [X.] im Rahmen der stillen
Zwangsverwaltung eingezogenen Miet-
und Pachtzinsforderungen seien insgesamt masseerhöhend zu berücksichtigen. Masseverbindlichkeiten seien gemäß § 1
Abs.
2
Nr.
4 Satz
1 [X.] nicht abzu-setzen. Durch die stille Zwangsverwaltung begründe der Verwalter [X.].

Der weiteren Beteiligten stehe auch ein Zuschlag für die stille Zwangs-verwaltung zu. Das Beschwerdegericht habe den Vortrag der weiteren [X.]n
und die entscheidungserheblichen Aspekte verkannt. Häuserverwaltungen würden von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nicht abgedeckt. [X.] seien Anzahl und Dauer der Verwaltungen zu berücksichtigen. Die [X.] habe mehr als 30
Mietverhältnisse an
fünf Grundstücken über 64
Monate verwaltet.
Die vor Ort tätige Hausverwaltung habe sich lediglich um Reparatu-ren gekümmert, Wohnungsbesichtigungen bei Neuvermietungen durchgeführt und als Ansprechpartner für die Mieter gedient.

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-

8

-

3. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Prüfung nicht durchgehend stand. Die Beurteilung der Frage, ob für die stille Zwangs-verwaltung (auch kalte Zwangsverwaltung genannt) ein Zuschlag zu gewähren ist, wurde unvollständig vorgenommen.

a) [X.] durch die weitere Beteiligte ist bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigungsfähig, weil es sich um eine zuläs-sige Tätigkeit der Insolvenzverwalterin handelte.

aa) Gehören zur Insolvenzmasse vermietete oder verpachtete Grundstü-cke, ist deren Verwaltung Aufgabe des Insolvenzverwalters. Er hat die Mieten einzuziehen, diese fallen gemäß §
35 Abs. 1 [X.] in die Masse. Aus der Masse sind umgekehrt die Kosten der Verwaltung der Grundstücke zu bestreiten. Hat-te der Schuldner über die Miet-
und Pachtforderung vor der Eröffnung des [X.] verfügt, ist diese Verfügung nur für kurze Zeit im Rahmen des §
110 [X.] wirksam.

bb) Bestehen an einem Grundstück Grundpfandrechte, gehören die [X.] auf Miete oder Pacht zum [X.] der Hypothek oder [X.] gemäß §
1192 Abs.
1, §§
1147, 1143 Abs.
1 BGB. Es besteht aber nicht von vornherein ein dingliches Recht des Gläubigers an diesen Forderungen, sondern nur ein Recht auf diese Forderungen. Er kann und muss diese Forde-rungen also zunächst beschlagnahmen lassen, entweder nach §
828
ff ZPO ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2005

[X.], [X.]Z 163, 201, 208) oder durch Anordnung der Zwangsverwaltung (vgl. [X.], [X.], 2129
ff; [X.], Z[X.] 2013, 2532). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche führt nicht zu einer Beschlagnahme dieser Forderungen zugunsten der [X.], sondern zu einer Beschlagnahme zugunsten der Masse. Einer Forderungs-12
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9

-
pfändung durch die [X.] steht ab Eröffnung das Vollstre-ckungsverbot
des
§
89 [X.] entgegen ([X.],
Beschluss vom 13.
Juli 2006

[X.] 301/04, [X.]Z 168, 339; [X.], aaO). Dem [X.] bleibt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, gemäß §
49 [X.] die Zwangsverwaltung anordnen zu lassen (vgl. [X.], [X.], 2129
f; [X.], aaO).

Zweck einer stillen Zwangsverwaltung ist es, die [X.] von der Durchführung einer Zwangsverwaltung nach §§
146
ff [X.] abzuhalten. Es wird vielmehr eine Vereinbarung zwischen den Pfandrechtsgläubigern und dem Insolvenzverwalter für die
Masse getroffen, wonach dieser die massezu-gehörigen, aber dem [X.] der [X.] zugehörigen Miet-
und Pachtforderungen einzieht und den Erlös an die [X.] im Rahmen ihrer Rechte auskehrt. Ziel
ist eine Vereinfachung des
Verfahrens für Insolvenzverwalter und [X.]. Das Betreiben eines [X.] ist kostenträchtig ([X.], [X.], 265, 267; [X.], [X.], 649, 653; [X.], aaO S.
2132) und führt zu Reibungsverlusten. [X.] bietet Vorteile für die Masse und die Grundpfandgläu-biger. Für die Masse liegen diese in der Erlösbeteiligung und der Erleichterung einer etwaigen freihändigen
Veräußerung der Grundstücke [X.], aaO S.
267; [X.], aaO S.
2132). Die [X.]
sparen Kosten und Auf-wand, haben nur einen Ansprechpartner
und müssen keine Einstellung der Zwangsverwaltung nach §
153b [X.] befürchten [X.], aaO S.
267; [X.], aaO S.
2132; [X.], [X.], 2532, 2533
f).

cc) Gegen die Zulässigkeit der stillen Zwangsverwaltung bestehen keine Bedenken ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2013
2 U 2/13;
[X.], Z[X.] 2016, 108; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
165 Rn.
187; [X.]/
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-

10

-
Depré/Ringstmeier, Praxis der Insolvenz, 2.
Aufl.,
§
22 Rn.
99; [X.], aaO S.
2133
f; [X.], aaO S.
267
f; [X.], Z[X.] 2013, 2532, 2534), solange sie so gestaltet wird, dass die Masse im Verhältnis zur förmlichen Zwangsverwal-tung nicht schlechter gestellt wird. Anderenfalls kann die Vereinbarung über die stille Zwangsverwaltung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig und
der [X.] zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Daher
sind die durch die stille Zwangsverwaltung geschaffenen [X.] mit denjenigen zu vergleichen, die eintreten würden, wenn die förmliche Zwangsverwaltung beantragt und angeordnet würde, weil diese gerade ent-behrlich gemacht werden soll. Die vorrangige Auskehr der Erlöse an die [X.] stellt während der stillen Zwangsverwaltung keinen Nachteil für die Masse dar, soweit und solange diese
die
Beträge auch bei der förmlichen Zwangsverwaltung erhalten würden (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO, Vor §§
49-52 Rn.
100a; [X.], aaO S. 2133). Der [X.] hat deshalb schon bisher solche Vereinbarungen, ohne allerdings -
mangels Entscheidungserheblichkeit
-

hierauf näher einzugehen, nicht beanstandet ([X.], Urteil vom 9.
November 2006 -
IX ZR 133/05, [X.], 98 Rn.
17; Beschluss vom 24.
Januar 2008
-
IX
ZB 120/07, [X.], 239 Rn.
13).

b) Führt der Insolvenzverwalter eine stille Zwangsverwaltung durch und beansprucht er hierfür eine Vergütung, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen, der zugunsten der Masse erzielt wurde, gegebenenfalls einschließlich des von den Absonderungsberechtigten zuge-standenen Massekostenbeitrags. Die Frage war
bislang allerdings nicht geklärt und
ist
stark umstritten.

18
19
-

11

-

aa) Nach der Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlos-sen hat, sind nach Maßgabe des §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
3 [X.] nur die [X.] aus der stillen Zwangsverwaltung masseerhöhend zu berücksichtigen ([X.], [X.], 2077; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
1
[X.]
Rn.
19; [X.], Z[X.] 2013, 2532, 2537; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., § 3 Rn.
30). Diese bestehen in der Regel aus dem
mit den
[X.]n
vereinbarten Kostenbeitrag für die Masse.

Nach einer zweiten Auffassung sind sämtliche Zuflüsse aus der stillen Zwangsverwaltung bei der Berechnungsgrundlage erhöhend zu [X.], es sei denn, die stille Zwangsverwaltung werde im Rahmen einer [X.] durchgeführt, auf die dann §
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b [X.] Anwendung finde ([X.], [X.], 2129, 2134).

Eine dritte Meinung nimmt an, dass die an die Grundpfandrechtsgläubi-ger ausgekehrten Beträge wegen ihrer Absonderungsrechtsähnlichkeit abzu-ziehen seien (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/[X.], [X.], §
1 [X.], April 2015, Rn.
45).
So ist die weitere Beteiligte verfahren.

Nach einer vierten Auffassung findet §
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b [X.] immer Anwendung, wenn der Schuldner
wie hier
vor dem Insolvenz-verfahren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat ([X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
20; FK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
27).

Eine fünfte
Meinung ist schließlich der Auffassung, dass die Vergütung im Rahmen der Vereinbarung über die stille Zwangsverwaltung zweiseitig zwi-schen Insolvenzverwalter und Absonderungberechtigten zu regeln sei ([X.] 20
21
22
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24
-

12

-
Leipzig, Z[X.] 2007, 148, 149; offenbar auch [X.], Z[X.] 2016, 108; [X.] vom 24.
Juli 2014
35 IN 266/04, zitiert nach [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
299a Fn.
527).

bb) Die zuerst genannte Auffassung ist
im Ergebnis
zutreffend. [X.] sind hierfür
gleichermaßen die Rechtsgedanken des §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
3 und des §
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b [X.].

(1) Eine
Vergütungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Absonderungsrechtsgläubigern
für eine stille Zwangsverwaltung
kann nur in der Weise geschlossen werden, dass ein Kostenbeitrag vereinbart wird, der in die Masse fließt. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen den [X.] und dem Verwalter in dem Sinne, dass der Verwalter für [X.] Tätigkeit von den Absonderungsberechtigten gesondert vergütet wird, ist dagegen nicht möglich. Ein derartiger Vertrag wäre nichtig.

Die Nichtigkeit
ergibt sich bei Rechtsanwälten schon aus §
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Der Insolvenzverwalter ist im Sinne dieser Vorschrift Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Hierzu gehören nicht nur Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern alle Personen, die hoheitlich tätig werden
([X.], [X.] für Anwaltssachen, Urteil vom 26.
November 2007 -
AnwSt
(R) 10/06, NJW-RR 2008, 795 Rn.
6; vom 3.
November 2014 -
AnwSt
(R) 4/14, NJW 2015, 567 Rn.
10; [X.], NJW 2003, 3504, 3505; Henssler/Prütting/
Kilian, [X.], 4.
Aufl., §
45 Rn.
17). Das ist beim Insolvenzverwalter im Hinblick auf die ihm verliehenen hoheitlichen Befugnisse zweifellos der Fall. Der [X.] wird bei einer stillen Zwangsverwaltung auch in derselben Rechtssache tä-tig, in der er als Verwalter tätig ist. Mit seinen Pflichten als Verwalter, insbeson-dere seiner Neutralitätspflicht, die eine Bestellungsvoraussetzung nach §
56 25
26
27
-

13

-
[X.] ist, wäre es unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wahrneh-mung der Interessen der Absonderungsberechtigten
gegen Vergütung durch diese
verpflichten würde (vgl. [X.], Z[X.] 2015, 2245
ff).

Im Übrigen wäre eine derartige Vereinbarung, auch mit anderen [X.]n als Rechtsanwälten, wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Der [X.] von Dienstverträgen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten, die den [X.] nur diesen gegenüber verpflichteten und berechtigten, beseitigt
die erfor-derliche Unabhängigkeit des Verwalters, was sich den Absonderungsberechtig-ten nach den Umständen auch aufdrängen muss (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
IX ZR 172/11, Z[X.] 2013, 441 Rn.
9). [X.] wären derartige Verträge nichtig (vgl. O[X.] Dresden, Z[X.] 2015, 2273; [X.], aaO S.
2247
f; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 Rn.
299a; [X.], [X.] 2015,
510, 515; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
1 Rn.
62; [X.], [X.], 649, 652; [X.], Z[X.] 2013, 2532, 2535
f).

(2) Eine Vereinbarung mit den Absonderungsberechtigten, wonach der Insolvenzverwalter für die Masse tätig wird und im Gegenzug dieser ein [X.] zugestanden wird, ist dagegen im oben ausgeführten Rahmen unbedenklich.

Im Rahmen einer "stillen Zwangsverwaltung" kann der Insolvenzverwal-ter aber nur in Ausübung seines Amtes tätig werden. Dies ist vorliegend auch geschehen. Dadurch begründet der Verwalter Forderungen und Verbindlichkei-ten der Masse. Masseverbindlichkeiten werden zwar grundsätzlich gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz
1 [X.] nicht von der Berechnungsgrundlage abgezogen. In der vorliegenden Konstellation der stillen Zwangsverwaltung kann jedoch in entsprechender Anwendung der übereinstimmenden Rechtsgedanken des §
1 28
29
30
-

14

-
Abs.
2 Nr.
1 Satz
3 und Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b
[X.] nur der Überschuss [X.] werden.

(a) §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] setzt voraus, dass der Verwalter Gegenstände verwertet, die mit [X.] belastet sind. An den hier in die stille Zwangsverwaltung aufgenommenen Grundstücken bestanden Absonderungs-rechte. Durch die Verwaltung wurde zwar noch keine Verwertung der Substanz vorgenommen. Gleichwohl diente die stille Zwangsverwaltung in erster Linie der Befriedigung der Absonderungsberechtigten, die auch ohne weiteres die Zwangsverwaltung der Immobilie hätten betreiben können. Nach deren Anord-nung stünden ihnen die Miet-
und Pachteinnahmen -
nach Abzug der Ausgaben der Verwaltung und der Kosten des Verfahrens gemäß §
155 [X.]
-
ebenfalls zu. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung will hieran im Prinzip nichts ändern, sondern lediglich im Interesse der Beteiligten das aufwendige und kostenintensive förmliche Verfahren der Zwangsverwaltung vermeiden. Wirtschaftlich betrachtet ist es aber von vornherein ausgeschlossen, dass die Miet-
und Pachteinnahmen die
zugunsten der Insolvenz-
und Massegläubiger verwertbare
Masse erhöhen ([X.], Z[X.]
2013, 2532, 2537).

(b) Im Falle der freihändigen Verwertung von Grundstücken, die mit [X.] belastet sind, ist §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht unmittelbar anwendbar, weil
dem Verwalter bei freihändiger Veräußerung von Gesetzes wegen keine Feststellungs-
und Verwertungspauschalen
zustehen, die gemäß §§
170
ff [X.] nur bei beweglichen Sachen anfallen. Wird aber vom Verwalter mit den Absonderungsberechtigten ein Massekostenbeitrag für die Verwertung vereinbart, was regelmäßig geschieht, kommt insoweit eine analoge Anwen-dung des §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
2 [X.] in Betracht sowie -
wegen des [X.]es
-
von Satz
3. Keinesfalls fällt aber der Wert der Immobilie als solcher 31
32
-

15

-
in die Berechnungsgrundlage. Für die vergleichbare Situation der stillen Zwangsverwaltung, die der Verwertung durch Verkauf regelmäßig vorangeht und diese ermöglichen und vorbereiten soll, kann in der Wertung nichts anderes gelten.

(c) [X.] ist, auch wenn sie nicht im Rahmen einer Betriebsfortführung vorgenommen wird, einer solchen ohne weiteres vergleich-bar. Letztlich kommt nur der Überschuss der Masse zugute, nur der [X.] steht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und derjenigen Masse-verbindlichkeiten zur Verfügung, die außerhalb der [X.] entste-hen.
Auch §
3 Abs. 1 Buchst.
b [X.] behandelt hinsichtlich der Zuschlagsbe-messung die Unternehmensfortführung und die Häuserverwaltung gleich.

(d) Wie ausgeführt, kann die stille Zwangsverwaltung zum Schutz der Gläubiger nur zugelassen werden, wenn sie sich im Vergleich zur förmlichen Zwangsverwaltung nach
dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht als
für die Masse
nachteilig erweist. Zugunsten
der Masse
können
bei der stillen Zwangsverwaltung zwar auch die
Vorteile einer vorzubereitenden freihändigen Veräußerung der Grundstücke berücksichtigt werden. Hier
könnte
bei
der Berechnungsgrundlage direkt oder analog §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] angewandt werden. Wie im Fall des §
1 Abs.
2 Nr.
1 und des §
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b [X.] besteht
jedoch
in hohem Maß die Ge-fahr der [X.], wenn die (hier außerordentlich)
hohen Kosten der von der Masse zu zahlenden Fremdverwaltung zugleich der Regelvergütung
als Berechnungsgrundlage
zugrunde gelegt würden. Jedenfalls in den unteren De-gressionsstufen des §
2 Abs.
1 [X.] bestünde in vielen Fällen die Gefahr, dass die für die stille Zwangsverwaltung an den Verwalter zu zahlende Vergü-tung den Massekostenbeitrag aus dieser Verwaltung übersteigen würde, jeden-33
34
-

16

-
falls wenn der Überschuss gering ist. Das widerspräche den Wertungen des §
1 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
4 Satz
2 Buchst.
b [X.]. Die Kosten der förmlichen Zwangsverwaltung,
die
gemäß §
155 [X.] zu Lasten der
Vollstreckungsgläubi-ger zu zahlen wären, können nicht zum Nachteil der Masse vergemeinschaftet werden.

c) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Frage, ob für die stille Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren ist, die hierbei anzulegenden Maßstäbe nicht vollständig berücksichtigt.

aa) Das Beschwerdegericht hat den Regelfall der "Hausverwaltung" ge-mäß §
3 Abs.
1 Buchst.
b Alt.
2 [X.] mit der Begründung verneint, der betrie-bene Aufwand lasse sich nicht als Immobilienbewirtschaftung beschreiben, weil mit der Hausverwaltung die Firma N.

beauftragt gewesen sei, wofür Kosten von 290.689,66

Daran ist richtig, dass die Hausverwaltung von der weiteren Beteiligten zu einem erheblichen Teil delegiert worden ist. Gleichwohl sind von ihr Arbeiten der Hausverwaltung erledigt worden, insbesondere die Einziehung und notfalls veranlasste gerichtliche Durchsetzung der Mietansprüche. §
3 Abs.
1 Buchst.
b Alt.
2 [X.] setzt nicht voraus, dass der Verwalter die Hausverwaltung [X.] alleine durchgeführt hat. Auch eine nur zum Teil selbst vorgenommene Hausverwaltung vermag einen Zuschlag zu rechtfertigen, wenn die übrigen Vo-raussetzungen hierfür vorliegen. Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgedeckt ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2008 -
IX
ZB 120/07, [X.], 514 Rn.
11
ff). Auch soweit sich der Verwalter auf die stille Zwangsverwaltung beschränkt, ist ein Zuschlag zu ge-währen ([X.], aaO Rn.
13), sofern nicht die Masse entsprechend größer ge-35
36
37
-

17

-
worden ist, und wenn die übrigen Voraussetzungen der Zuschlagsgewährung vorliegen.

bb) Wenn -
wie hier
-
die Berechnungsgrundlage durch die (möglicher-weise) zuschlagsbegründende Tätigkeit größer geworden ist, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein ([X.] zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Massemehrung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 162/11, [X.], 682 Rn.
9
ff, 15, 16). Bei der Höhe des dabei anzusetzenden [X.], der ohne die Massemehrung zuzubilligen gewesen wäre, ist ent-scheidend, in welchem Maße der Insolvenzverwalter stärker als in
Insolvenzver-fahren vergleichbaren Zuschnitts ohne diese Tätigkeit in Anspruch genommen worden wäre, also der real gestiegene Arbeitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
41
f; vom 8.
März 2012, aaO Rn.
10; st.
Rspr.).

cc) Bei der Frage, ob
und
in welcher Höhe für die konkrete Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren ist, kann und muss auch berücksichtigt werden, in wel-chem Umfang bereits für einen sich mit der hier fraglichen Tätigkeit überschnei-denden Tatbestand ein Zuschlag gewährt worden ist ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, aaO Rn.
12; vom 1.
März 2007 -
IX
ZB 280/05, [X.], 639 Rn.
13
f; vom 6.
Mai 2010 -
IX
ZB 123/09, Z[X.] 2010, 1504 Rn.
7). Eine Über-schneidung im [X.] liegt hier -
wie das Beschwerdegericht zu-treffend gesehen hat
-
mit dem Regelfall des §
3 Abs.
1 Buchst.
a [X.] vor, nämlich der Bearbeitung von [X.], weil die stille Zwangsver-waltung gerade der Befriedigung der Absonderungsberechtigten dient,
also die Tätigkeit
zumindest teilweise
auch unter den Tatbestand der Bearbeitung von [X.] subsumiert werden kann. Dafür ist der weiteren Beteilig-38
39
-

18

-
ten bereits ein Zuschlag von 20
v.[X.]
gewährt worden, was sich bei der festge-setzten Vergütung mit netto 7.659,48

Damit werden freilich auch weitere Tätigkeiten vergütet.

dd) In eine Vergleichsbetrachtung für
die Angemessenheit eines Zu-schlags
für
eine stille Zwangsverwaltung kann bei wertender Abwägung die Re-gelvergütung einbezogen werden, die einem
Zwangsverwalter nach §
18 Abs.
1 Satz
1 [X.] zustehen würde. Die Vergleichbarkeit
setzt freilich voraus, dass der Insolvenzverwalter die Verwaltung selbst vollständig durchgeführt hat und in seiner Kostenvereinbarung mit den Absonderungsberechtigten eine entspre-chende Massequote vereinbart hat. Beides war hier nicht der Fall. [X.] hat die weitere Beteiligte eine Massebeteiligung von 6
v.[X.]
der Nettokaltmiete, also wesentlich weniger als die einem Zwangsverwalter zustehende Vergütung. Zudem ist unklar, warum der erwirtschaftete Überschuss (59.771,32

kleiner ist als die vereinbarte Massebeteiligung (72.730,54

aus der Masse der von ihr eingeschalteten Hausverwaltung N.

290.689,66

s ein Vielfaches der Zwangsverwaltervergütung wäre. Allerdings ist unklar, in welchem Umfang es sich hier um Verwaltervergütung handelt und in welcher
Höhe in diesem Betrag sonstige Bewirtschaftungskosten enthalten sind.
Gleichwohl kann §
18 [X.] bei der Bewertung im Ansatz Be-rücksichtigung finden (BK-[X.]/ Blersch, 2009, §
3 [X.] Rn.
12).
Die [X.] des Zuschlags muss dazu führen, dass der durch die stille Zwangsverwal-tung der Masse zufließende Betrag angemessen zwischen Masse und [X.] verteilt wird.

d) Der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 10
v.[X.]
im Hinblick auf die
gesondert vergütete
Tätigkeit der weiteren Beteiligten als vor-läufige Insolvenzverwalterin ist
nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht 40
41
-

19

-
hat auf der Grundlage der Berichterstattung der weiteren Beteiligten für die [X.] festgestellt, dass ihre dortige
Tätigkeit zu einer nicht uner-heblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt hat. Die hiergegen
erhobenen [X.] der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

Nach §
3 Abs.
2 Buchst.
a [X.] ist im Regelfall ein Abschlag von der Vergütung des Verwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Verwalter bestellt war. Maßgebend ist insoweit, in welchem Umfang Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erleichtert haben, weil dadurch sonst erst vom Verwalter wahrzunehmende Aufgaben
für diesen entfal-len sind oder weniger aufwändig waren ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006
-
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
25;
vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZB 38/11, [X.], 2164 Rn.
24). Allerdings muss die Ersparnis erheblich sein. Bagatel-lerleichterungen sind unerheblich. Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn [X.] 5
v.[X.]
angemessen sind ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, aaO Rn.
24).

Diesem Maßstab wird die Entscheidung des [X.] ge-recht. Es mag sein, dass die Verhandlungen mit den Gläubigern von [X.] erst begonnen waren, zahlreiche Arbeiten erst im eröffneten Verfahren aus-geführt wurden, und dass das eröffnete Verfahren eine sehr lange Dauer hatte. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl Umstände festgestellt, die die Arbeit der Insolvenzverwalterin im eröffneten Verfahren wesentlich erleichtert und vor-weggenommen haben. Es hat den als übergangen gerügten Schriftsatz aus-drücklich angeführt und gewürdigt. Die Rechtsbeschwerde möchte lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.] setzen.

Die Bemessung von Vergütungszu-
und -abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des [X.] ([X.], Beschluss 42
43
44
-

20

-
vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, Z[X.] 2006, 642, 644); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002
-
IX
ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der [X.] nicht aufgezeigt.

II[X.]

Die Entscheidung des [X.] kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen, §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO. Das Beschwerdegericht wird nach ergän-zendem Sachvortrag der Beteiligten erneut zu prüfen haben, ob nach den dar-

45
-

21

-
gelegten Maßstäben ein Zuschlag wegen der stillen Zwangsverwaltung zu ge-währen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG [X.] (Oder), Entscheidung vom 16.07.2013 -
3.2 [X.] -

[X.] [X.] (Oder), Entscheidung vom 20.05.2014 -
19 [X.] -

Meta

IX ZB 31/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 31/14 (REWIS RS 2016, 8166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8166

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 31/14

IX ZR 172/11

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