Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 24 W (pat) 112/10

24. Senat | REWIS RS 2012, 8939

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BIOFIN/Biovin" – zur Einrede der Nichtbenutzung: Verwendung der Widerspruchsmarke als Unternehmensbezeichnung - keine rechtserhaltende Benutzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 76 194

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. Februar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 14. Dezember 2006 angemeldete, am 18. Mai 2007 veröffentlichte Wortmarke 306 76 194

2

[X.],

3

die nach einer Teillöschung vom 6. Dezember 2007 noch Schutz für die Waren

4

„[X.]: Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper und Schönheitspflege; Haarwässer“

5

beansprucht, ist am 12. April 2007 in das Register eingetragen worden.

6

Hiergegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 301 44 514

7

[X.],

8

die nach einer Teillöschung im Jahre 2006 noch für die Waren

9

„[X.]: Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer, Seifen, Wasch- und Spülmittel zur Verwendung im Haushalt

Klasse 29: Speiseöle und -fette

[X.]0: Essig“

Schutz genießt, am 2. August 2007 einen gegen „alle Waren der [X.]“ der angegriffenen Marke gerichteten Widerspruch erhoben.

Die Inhaber der prioritätsjüngeren Marke haben mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Daraufhin hat die Widersprechende zwei vom 15. April 2008 und vom 4. September 2008 datierende eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers [X.] zur Glaubhaft-machung einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke für die Waren „Duschcreme, [X.], Tagescreme, Nachtcreme, [X.] und Cremeseife“ zur Akte gereicht, der sie Etiketten der dort bezeichneten Produkte beigefügt hat. Diese sind auf ihrer Vorderseite mit dem Zeichen „natuvera [X.]“ gekennzeichnet. Jeweils auf dem rückseitigen Etikett bzw. auf dem Etikett der Ware „Nachtcreme“ quer gedruckt findet sich der Hinweis:

„B    

[X.]

Made in Germany“.

In einem darüber hinaus vorgelegten Verkaufsprospekt sind jeweils Verpackungen der in den eidesstattlichen Versicherungen genannten Produkte abgebildet, die ebenfalls mit „natuvera [X.]“ gekennzeichnet sind. Das auf der Rückseite des Prospekts aufgedruckte Impressum lautet: „[X.] GmbH & Co. Betriebs KG, [X.], [X.] Weg .., [X.] (…)“.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] den Widerspruch aus der Marke 301 44 514 „[X.]“ durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht nachgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie tritt der Beurteilung durch die Markenstelle entgegen und ist der Auffassung, eine firmenmäßige Kennzeichnung von Waren erfülle ebenfalls die Herkunftsfunktion. Unter Hinweis auf § 14 [X.] schlägt die Widersprechende vor, die bisherige Rechtsprechung zu den [X.] des § 26 [X.] zu ändern.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 1. Juli 2010 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr. 301 44 514 die Löschung der angegriffenen Marke Nr. 306 76 194 „Biofin“ anzuordnen.

Die Inhaber der angegriffenen Marke, die sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert haben, haben im patentamtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die eingereichten Unterlagen keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft machten, weil sie nur eine firmenmäßige, aber keine markenmäßige Benutzung belegten.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Markenstelle für [X.] hat den auf §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gestützten Löschungsantrag der Widersprechenden am 1. Juli 2010 mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen, denn zwischen den [X.] besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Auf die in zulässiger Weise erhobene Einrede der Nichtbenutzung hin hat die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke [X.] § 26 [X.] auch im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Beschwerde nicht [X.] § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Ihre nicht näher spezifizierte Einrede der Nichtbenutzung gem. § 43 [X.] haben die Inhaber der prioritätsjüngeren Marke mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 in zulässiger Weise erhoben, denn zu diesem Zeitpunkt war das gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren, welches am 1. September 2002 beendet worden ist, § 26 Abs. 5 [X.], seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen. Das Nichtverfolgen einer Einrede oder das Schweigen der Widersprechenden auf die zugestellten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung stellen keinen Verzicht auf die Nichtbenutzungseinrede dar (vgl. [X.], [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., Rn. 25 zu § 43 [X.]).

Da im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, § 41 S. 2 [X.], am 18. Mai 2007, die 5-jährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke noch nicht abgelaufen war, war auf die Erhebung der Einrede hin gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] die - weder amts- noch gerichtsbekannte - rechtserhaltende Benutzung als Marke für die registrierten Waren der [X.] innerhalb des wandernden Benutzungszeitraums von fünf Jahren vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch im Februar 2012 in einem für die Benutzung ausreichenden Umfang (vgl. näher [X.], a. a. [X.], Rn. 57 ff. zu § 43) glaubhaft zu machen.

Rechtserhaltend wirkt die Benutzung allerdings nur dann, wenn sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die [X.] der beanspruchten Waren zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Waren von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 [X.] bzw. § 26 [X.]  „für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. - [X.]/Robelco; [X.] GRUR 2005, 153 Rn. 64 - [X.]; [X.] GRUR 2007, 971 Rn. 21 - [X.]; [X.], [X.], 254 Rn. 22 = [X.], 236 - [X.] STORE; [X.] GRUR 2011, 1140 - 1142 - Schaumstoff Lübke; zu § 26 [X.] vgl. [X.] GRUR 2003, 428, 430 - [X.]; [X.] GRUR 2005, 1047, 1049 - [X.]; [X.] [X.], 714 - 719, Rz. 28 - idw; [X.] [X.], 719, Rz. 25 - idw Informationsdienst Wissenschaft; [X.] [X.], 616, Rz. 13 - [X.]; [X.] GRUR 2006, 150, Rz. 9 - [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.], Rz. 43 zu § 26).

Aus den zur Glaubhaftmachung [X.] § 294 ZPO vorgelegten Beweismitteln ergibt sich jedoch ausschließlich eine Verwendung der Widerspruchsmarke als Unternehmensbezeichnung. Bei Betrachtung der zur Akte gereichten Produktetiketten wird der angesprochene allgemeine, durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher das Markenwort „[X.]“ nicht etwa als Zweitmarke neben der Kennzeichnung „natuvera   [X.]“, sondern innerhalb der auf der Rückseite des Produktes bzw. klein und quer gedruckten Hinweise

„[X.]

[X.]

Made in Germany“

lediglich als Firmenbestandteil auffassen. Ausschließlich firmenmäßig verwendet wird „[X.]“ auch als Bestandteil des Impressums, welches auf der Rückseite des vorgelegten Prospektes mit dem Inhalt: „[X.]GmbH & Co. Betriebs KG, [X.],N…… [X.] Weg ..., [X.] (…)“ aufgedruckt ist.Diese Benutzungsformen vom „[X.]“ stellen keine markenmäßige Verwendung [X.] § 26 [X.] dar.

Zu einer von der Widersprechenden favorisierten Abweichung von der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des [X.] gibt der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung. Soweit die Widersprechende mit der Bewertung benutzter Unternehmensbezeichnungen in [X.] argumentiert, weist der Senat auf die Entscheidung [X.] GRUR 2011, 1140 - 1142 - Schaumstoff Lübke hin. In den Gründen dieser Entscheidung vom 12. Mai 2011 hat der [X.] klargestellt, dass der firmenmäßige Gebrauch eines Zeichens ebenfalls keine rechtsverletzende Benutzung [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darstellt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 112/10

22.02.2012

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 294 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 24 W (pat) 112/10 (REWIS RS 2012, 8939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8939

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