Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. VIII ZR 177/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2065

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:301019U[X.]177.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 177/18
Verkündet am:

30. Oktober 2019

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 Hb, § 280 Abs. 1, 3,
§ 281 Abs. 1, § 535

a)
Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf-
oder Leasingvertrags ist der [X.] des [X.]/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Miet-kauf-
beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von [X.], Urteil vom 26.
Juni 2002
-
VIII [X.], [X.]Z 151, 188, 195 mwN).

b)
Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietver-käufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu [X.] ist (Bestätigung von [X.], Urteile vom 28.
Oktober 1981
-
VIII
ZR 302/80, [X.]Z 82, 121, 132; vom 16. Mai 1990
-
VIII
ZR 108/89, [X.]Z 111, 237, 243 f.).

c)
Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber -
etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge -
keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) [X.] eine kalkulatorische Ermittlung.

[X.], Urteil vom 30. Oktober 2019 -
VIII ZR 177/18 -
[X.]

[X.]

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.] und Dr.
Schmidt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 8. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine unter anderem auf dem Gebiet des Finanzierungslea-sings und [X.] tätige Bank, verlangt von dem Beklagten aufgrund einer von ihm übernommenen Bürgschaft Schadensersatz nach verzugsbedingter Kündigung eines [X.]s.
Die Klägerin schloss mit der Druckerei L.

B.

& Sohn GmbH & Co. KG am 13. Februar/8. April 2009 einen [X.] über eine Druckmaschi-ne. Der Beklagte, der Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unterneh-mens war, übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Am 6. Januar 2014 kündigte die Klägerin den [X.], für den eine Laufzeit von 97 Mona-1
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ten vereinbart worden war, fristlos wegen Zahlungsverzugs der Hauptschuldne-rin und verwertete die Druckmaschine in der Folgezeit.
Gegenstand der Klage ist der infolge der fristlosen Kündigung des Miet-kaufvertrags verbleibende Schaden, den die Klägerin mit 66.915,Im Revisionsverfahren streiten die Parteien allein um die (konkrete) Berech-nung der Abzinsung der bei Vertragsende noch ausstehenden Mietkaufraten (ohne Umsatzsteuer). Die Klägerin macht geltend, die noch ausstehenden Mietkaufraten seien mit 4,18
% abzuzinsen. Sie behauptet unter Beweisantritt, dies entspreche ihrem tatsächlich aufgewandten [X.].

erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat -
beschränkt auf die konkret berechnete Schadensersatzforderung -
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 8. Mai 2018 -
6 [X.], juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisi-onsverfahren noch von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:

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4 -

Der Sachvortrag der Klägerin, die infolge der Unwirksamkeit ihrer die Ab-zinsung betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Refinanzie-rungszinssatz nach allgemeinen Grundsätzen konkret darzulegen habe, genüge den gebotenen Anforderungen nicht.
Die Klägerin habe auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts le-diglich auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2015 an das [X.] verwiesen. Dieses enthalte jedoch -
neben grundsätzlich einleuchtenden Erwägungen, wa-rum die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen refinanziere -
ausschließlich Erläuterungen zur abstrakten Berechnung ihres [X.]es. Dies laufe im Ergebnis auf die Mitteilung hinaus, dass die Klägerin sich in Höhe des [X.] zusätzlich eines -
von ihr nicht mitgeteilten -
Aufschlags refi-nanziere. Die Klägerin habe keinen Sachvortrag gehalten, wie sich ihre Refi-nanzierung konkret zusammensetze und welche Zinsen sie im Rahmen der verschiedenen Refinanzierungsmethoden aufzuwenden habe. Sie trage damit gerade nicht konkret vor, wie sie zu der Behauptung eines -
gegebenenfalls auch zulässig "pauschal" bestimmten -
[X.]es von 4,18 % gelangt sei. Es bleibe offen, ob dieser Zinssatz die tatsächlichen Kosten der Klägerin widerspiegele.
Damit lasse sich ein Schaden der Klägerin nicht feststellen, auch nicht im
Sinne eines Mindestschadens.
Denn mangels jeglicher Anhaltspunkte zum kon-kreten [X.] der Klägerin bleibe es denkbar, dass die Abzin-sung deutlich höher und gegebenenfalls geeignet wäre, die Klageforderung aufzuzehren. Danach könne unter anderem offenbleiben, ob der Bürgschafts-vertrag nach den Grundsätzen des Widerrufsrechts bei außerhalb von [X.] geschlossenen Verträgen widerruflich oder ob die Klägerin ihrer Obliegenheit zur bestmöglichen Verwertung des Mietkaufobjekts nachgekom-men sei.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[X.] ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe aus der von ihm übernommenen Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) für den von der Klägerin nach fristloser Kündigung des [X.]s erho-benen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, §
281 BGB deshalb nicht einzustehen, weil sie den von ihr konkret aufgewand-ten [X.] nicht hinreichend dargelegt habe.
Insoweit ist das Be-rufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der von
der
Klägerin kalkulatorisch ermittelte [X.] den Anforderungen an eine konkrete Schadensdarlegung nicht genüge.
1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-grunde gelegt, dass der [X.] des [X.] -
ebenso wie der des Leasinggebers -
konkret zu berechnen ist, wenn sich eine von ihm ver-wendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing-
beziehungs-weise Mietkaufraten -
wie hier -
als unwirksam erweist (Senatsurteile vom 22.
November 1995 -
VIII ZR 57/95, NJW
1996, 455 unter II 2 a; vom 26. Juni 2002
-
VIII [X.], [X.]Z 151, 188, 195; jeweils mwN). Bei der [X.] obliegt es dem Mietverkäufer, seine Refinanzierungskosten anzuge-ben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes an-spruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 28.
Oktober 1981

VIII
ZR 302/80, [X.]Z 82, 121, 132; vom 22. November 1995

VIII
ZR 57/95, aaO unter [X.]; vom 16. Mai 1990

[X.], [X.]Z 111, 237, 243 f.).
2. Die danach vorzunehmende Abzinsung der zur [X.] noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des [X.] entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietverkäufer -
ebenso wie der 10
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Leasinggeber -
zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegen-über der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt wer-den soll. Daraus folgt, dass grundsätzlich der Abzinsungssatz demjenigen Zins-satz entsprechen muss, den der Leasinggeber/Mietverkäufer im Rahmen seiner Refinanzierung bei Abschluss des Leasing-
beziehungsweise [X.]s zu zahlen verpflichtet war (vgl. Senatsurteile vom 29.
Januar 1986

VIII
ZR 49/85, NJW-RR 1986, 594 unter III 2 a; vom 16.
Mai 1990

VIII
ZR 108/89, aaO). Der nach dieser Maßgabe gebotenen Berechnung der Abzinsung hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verschlossen, weil es den -
unter Beweis gestellten -
Sachvortrag der Klägerin zu ihrem tatsächlichen aufgewandten [X.] zu Unrecht als unzureichend angesehen hat.
a) Zur schlüssigen Darlegung des maßgeblichen [X.]es eines Leasinggebers/[X.] ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefi-nanzierung nicht
geboten, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer

etwa auf-grund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge

ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert. Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter [X.] dem Erfordernis, den [X.] konkret zu berechnen.
Dem hat die Klägerin Rechnung getragen. Denn sie hat mit Schreiben vom 9.
Januar 2015 vorgetragen, dass sie eine auf ein bestimmtes Einzelge-schäft bezogene Refinanzierung überhaupt nicht
vornehme, weil Einzelgeschäf-te nach ihrer Größenordnung für eine individuelle Refinanzierung zu klein seien. Auch stünden ihr als Bank zahlreiche Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfü-gung, die einem Einzelgeschäft nicht zugeordnet werden könnten. Deshalb
könne nur ein kalkulatorischer [X.] ermittelt werden. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt, denn es hat rechts-14
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fehlerfrei gebilligt, dass die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen [X.].
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft beanstandet, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, wie sich ihre Refinanzierung konk-ret zusammensetze und welche Zinssätze sie im Rahmen ihrer Refinanzie-rungsmöglichkeiten aufwende. Das Berufungsgericht
hat das Vorbringen zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als unschlüssig erachtet, weil es aus dem Blick verloren hat, dass die Klägerin im Einzelnen erläutert hat, wie sie den kalkulatorischen [X.] ermittelt hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, Grundlage ihrer Refinanzierung seien die bei [X.] gemeldeten Marktzinssätze unter Banken für standardisierte Lauf-zeiten (ein bis zehn Jahre) zuzüglich eines Aufschlages, den die Refinanzie-rungspartner der Klägerin auf den Marktzins aufschlügen. Diese Beträge hat sie in eine Tabelle für den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweilige Laufzeit eingetra-gen. Daraus hat die Klägerin für das hier maßgebliche Geschäft -
unter Beach-tung von dessen Laufzeit und Tilgungsrhythmus -
durch Gewichtung der in der Tabelle bezeichneten Zinssätze sowie Berücksichtigung des jeweils von den Refinanzierungspartnern erhobenen Aufschlags den kalkulatorischen Refinan-zierungszinssatz von 4,18 % ermittelt, den sie ihrer Barwertabrechnung zu-grunde gelegt hat.
c) In Ansehung dessen erweist sich die Sichtweise des Berufungsge-richts als unzutreffend, der vorbezeichnete Sachvortrag der Klägerin gestatte eine hinreichend konkrete Bestimmung ihrer Refinanzierungskosten im Rahmen der gebotenen Schadensberechnung nicht. Anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, hat sich die Klägerin damit nicht -
was unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995

VIII
ZR 57/95, aaO [noch zum [X.]]; [X.]/[X.], Stand: 1. Oktober 2019, § 535 Rn. 1104 16
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[zum Basiszinssatz der [X.]]) -
auf einen pauschalen [X.] bezogen. Vielmehr hat sie dargelegt, zu welchem Zinssatz sie sich konkret refinanziere. Der Umstand, dass sie den Zinssatz kalkulatorisch ermittelt hat, ändert nichts
daran, dass es sich um einen -
dem zulässigen Ge-schäftsmodell der Klägerin geschuldeten -
konkreten Refinanzierungsaufwand handelt.
d) Der vorgenannte Tatsachenvortrag ist einer Beweisaufnahme in Ge-stalt des von der Klägerin angebotenen Zeugen-
sowie Sachverständigenbe-weises zugänglich, ohne dass es der vom Berufungsgericht vermissten weite-ren Aufschlüsselung bedarf, in welchem Umfang der von den Refinanzierungs-partnern der Klägerin vorgenommene Aufschlag auf den [X.] in den von der Klägerin vorgetragenen Refinanzierungszins eingegangen ist. Diese Einzelangabe ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich, weil sie für die [X.] nicht von Bedeutung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 2018

VIII
ZR 223/17, juris Rn.
14; Urteil vom 21. Juni 2018

IX
ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 16; [jeweils zu der nicht erforderlichen Angabe näherer Einzelheiten, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind]). Denn das [X.] ist in die Lage versetzt worden, aufgrund des tatsächlichen [X.] der Klägerin zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich Refinanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe erspart hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass jede Be-rechnung eines Abzinsungsbetrags nur zu einem Annäherungswert führt, des-sen Maßgeblichkeit der Tatrichter nach Maßgabe des §
287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat.
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III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Dr. Schmidt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2017 -
22 O 302/14 -

[X.], Entscheidung vom
08.05.2018 -
6 [X.] -

20

Meta

VIII ZR 177/18

30.10.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. VIII ZR 177/18 (REWIS RS 2019, 2065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2065

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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