Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 233/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3737

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 233/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

Garantiefunktion u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2014
beschlossen:

1.
Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 des angefochtenen Urteils wegen Vorbereitung ei-nes Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse zur Last.

2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
4 StPO

a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Geldwäsche in zwei Fällen, des ver-suchten [X.] in fünf Fällen, der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen, der un-erlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Wer-ke in zwei Fällen, der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, des [X.] von Daten sowie des
[X.] schuldig ist,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über -
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die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
gemäß §§
460, 462 StPO zu treffen ist (§ 354 Abs.
1b StPO).

3.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen.

Gründe:

1. Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] das Verfahren nach §
154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Vorbereitung eines Computerbetrugs in Tateinheit mit Ausspähen von Daten verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass nach den Feststellungen des [X.] der Angeklagte zwei der vier sogenannten

sich im Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 verschaffte und verwahrte, in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zur Begehung eines versuchten [X.] verwandte und er nicht ausschließbar ebenfalls eigenhändig im Fall [X.] einsetzte; letzteres gilt für den nach den Feststellungen zu Fall 13 [X.] von Computern Dritter und deren [X.] diente. Das [X.] hat nicht erkennbar bedacht, dass eine Vorbereitungstat ge-mäß §
263a Abs.
3 StGB hinter die vorbereiteten Delikte nach §
263a Abs.
1 StGB als subsidiär zurücktritt, sobald deren Versuchsstadium erreicht ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
263a Rn.
40).

2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe berührt die insoweit verhängte Gesamtfrei-1
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4
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heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der [X.] von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie der Vielzahl weiterer Freiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus ange-messen sein; jedoch kann der [X.] nicht völlig ausschließen, dass die [X.] ohne Verurteilung des Angeklagten in dem genannten Fall eine gerin-gere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der [X.] macht von
§ 354 Abs. 1b Satz 1 und 2 StPO Gebrauch.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

3

Meta

5 StR 233/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 233/14 (REWIS RS 2014, 3737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3737

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