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Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses im Rahmen von Grundsicherungsleistungen
Bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38. Dem steht die Einordnung als „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Verordnung Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) nicht entgegen. Es handelt sich beim Arbeitslosengeld II nicht um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen. (red. LS Andreas Hofmann)
2Dem Leistungsausschluss für Unionsbürger im SGB II stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Verweigerung der Sozialleistungen faktisch zum ggf. vorübergehenden Verlassen des Bundesgebiets zwingt. (red. LS Andreas Hofmann)
3Unionsbürger können darauf verwiesen werden, Leistungen ihres Heimatlandes zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Mit dem Leistungsausschluss für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ableiten, hat der Gesetzgeber den Nachrang des Deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. (red. LS Andreas Hofmann)
4Unberührt vom Leistungsausschluss bleiben Ansprüche auf Hilfen zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung gemäß Art. 23 Abs. 3 S. 2 SGB XII. (red. LS Andreas Hofmann)
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin und Antragstellerin begehrt vorläufig die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist dabei der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie lebt mindestens seit September 2014 in der Bundesrepublik Deutschland, da sie sich zum 01.09.2014 bei der Stadt A-Stadt unter der Adresse ihres Lebensgefährten anmeldete. Dieser ist ebenfalls portugiesischer Staatsangehöriger und erhält vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Zu überprüfen ist vorliegend der Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag vom 02.02.2015, mit dem die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte gemeinsam Leistungen beantragten.
Mit Bescheid vom 13.04.2015 bewilligte der Beklagte und Antragsgegner „der Bedarfsgemeinschaft“ des Lebensgefährten der Antragstellerin Leistungen in Höhe von 525 EUR (360 EUR Regelbedarf, 165 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Eine Bewilligung erfolgte darin lediglich gegenüber dem Lebensgefährten. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Mit Widerspruch vom 20.04.2015 wandte sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Leistungen ihr gegenüber. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2015 zurückgewiesen, da die Antragstellerin von den Leistungen ausgeschlossen sei. Sie sei nicht erwerbstätig und verfüge mangels ausreichender Existenzmittel und ausreichendem Krankenversicherungsschutz über kein Aufenthaltsrecht. Für die Monate Juli und August 2015 erging am 04.08.2015 ein Änderungsbescheid unter Berücksichtigung der Einkünfte des Lebensgefährten der Antragstellerin.
Über ihren Lebensgefährten als Prozessbevollmächtigten erhob die Antragstellerin am 07.07.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Der Leistungsausschluss sei unverständlich. Sie habe bereits einen Deutschkurs belegt und bemühe sich um eine Krankenversicherung. Als Unionsbürgerin habe sie Anspruch auf Leistungen. Nach dem EuGH dürften Unionsbürger mit Verbindungen zum Arbeitsmarkt nicht von Leistungen ausgenommen werden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Ihr Lebensgefährte übe eine Beschäftigung aus und sie könne ebenfalls rasch in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ein Anspruch bestehe auch nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25.08.2015 gab die Antragstellerin an, dass sie bislang keine Arbeit gefunden habe und auch wenig Aussicht bestehe, da sie an Krebs erkrankt sei und ihr deswegen ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden sei. Sie beantragte, den Antragsgegner unter Abänderung seines Bescheids vom 13.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2015 und des Änderungsbescheids vom 04.08.2015 zu verpflichten, ihr vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
Mit Urteil vom 25.08.2015 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Die Antragstellerin habe im streitigen Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen den Beklagten, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitsuche. Die Antragstellerin habe seit ihrem Zuzug nach Deutschland keine Beschäftigung gefunden. Auf eine solche bestehe nach eigener Darstellung wegen der Erkrankung auch kaum Aussicht. Sie könne daher ein Aufenthaltsrecht allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) herleiten. Mit Urteil vom 11.11.2014 (Rs. C 333/13 - Dano) habe inzwischen der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38) nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehe, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Inländern von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausgeschlossen sind. Gleiches gelte in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der danach erforderliche Bezug zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt sei bei der Klägerin nie gegeben gewesen und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) stehe der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls nicht entgegen, da dieses auf das SGB II nicht anwendbar sei, nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2011 einen Vorbehalt gemäß Art. 16 Buchstabe b EFA in Bezug auf das SGB II erklärt habe. Dieser sei nach dem Beschluss des Bundessozialgericht (BSG) vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) auch wirksam. Im Übrigen handle es sich bei den Regelungen des EFA auch nicht um die Kodifizierung bzw. den Ausdruck einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, die nach Art. 25 des Grundgesetzes Vorrang vor dem SGB II hätte. Das Urteil wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28.08.2015 zugestellt.
Am 07.09.2015 hat die Antragstellerin Berufung gegen das Urteil vom 25.08.2015 eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 16 AS 614/15 geführt wird.
Am gleichen Tag hat sie beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 zu gewähren.
Sie beruft sich auf das Urteil des erkennenden Senats des Bayer. LSG vom 19.06.2013 (L 16 AS 847/12) und weist darauf hin, dass sie beabsichtige, ihren langjährigen Lebensgefährten zu heiraten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 09.09.2015 Stellung genommen und beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Senat hat die Unterlagen der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg angefordert und die Antragstellerin auf die Entscheidung des EuGH vom 15.09.2015 (Rs. C-67/14 - Alimanovic) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von Leistungen vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015 ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Er ist aber unbegründet, weil die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den beantragten Leistungen ausgeschlossen ist.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile umschreibt den sogenannten Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO) oder nach Durchführung der von Amts wegen auch im Eilverfahren gegebenenfalls gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen. Die Entscheidung darf sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden; hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten zu verhindern (so BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9, juris). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Übernimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 10, juris).
Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, weil ein Leistungsanspruch der Antragstellerin und damit ein Anordnungsanspruch als ausgeschlossen angesehen werden kann.
Die Antragstellerin erfüllt nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere ist sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 SGB II. Ob sie wegen der angegebenen Krebserkrankung noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II), kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geklärt werden, kann vorliegend aber auch deshalb dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Denn sie verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche (1). Der Leistungsausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 24 der Richtlinie 2004/38 (2). Verfassungsrechtliche Bedenken, die die vorläufige Bewilligung von Leistungen erforderlich machen würden, bestehen nicht (3).
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf die Antragstellerin anwendbar, weil sie sich auf kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche berufen kann.
Die Antragstellerin ist als Unionsbürgerin zwar grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU). Mit § 2 FreizügG/EU sind im Wesentlichen die Regelungen der Richtlinie 2004/38 in innerdeutsches Recht umgesetzt worden. Denn auch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gewährleisten kein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12).
Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU neben Arbeitnehmern (Nr. 1) und niedergelassenen selbstständigen Erwerbstätigen (Nr. 2) auch Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, zunächst für die Dauer von sechs Monaten, darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (Nr. 1a). Familienangehörige von Unionsbürgern haben unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 FreizügG/EU ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Gemäß § 4 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
§ 4 FreizügG/EU entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/38, wonach für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach dem Ablauf von drei Monaten ein Aufenthaltsrecht nur unter der Bedingung fortbesteht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (vgl. Urteil des EuGH vom 07.09.2004, Rs. C-456/02- Trojani). Bereits in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/38 wird darauf hingewiesen, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollten. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen (zehnter Erwägungsgrund).
Die Antragstellerin kann sich danach allenfalls auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU berufen. Sie war im streitigen Zeitraum weder Arbeitnehmerin noch verfügte sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. Nachdem sie in Deutschland nach eigenen Angaben noch nie erwerbstätig war, kommt auch ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. Solange sie mit ihrem Lebensgefährten noch nicht verheiratet ist, kann sie sich auch nicht auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen.
Ob die Antragstellerin, die sich inzwischen seit mindestens einem Jahr in Deutschland aufhält, ohne nachweisen zu können, dass sie nach Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, inzwischen das Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU verloren hat (so der Antragsgegner), kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Antragstellerin nachweisen könnte, dass sie weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, würde dies allenfalls zu einem Schutz vor Ausweisung nach Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 führen, nicht aber zu einem einen Leistungsanspruch begründenden gemeinschaftsrechtlich verbürgten Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C - 67/14 - Alimanovic, Rn. 57, juris).
2. Der Leistungsausschluss der Antragstellerin als Unionsbürgerin verstößt nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen den in Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 und in Art. 24 Abs. 1 Freizügigkeits-RL 2004/38 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Sowohl Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 als auch Art. 24 der Richtlinie 2004/38 sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 - Alimanovic, Rn. 63).
Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Er kann sich auch im Anwendungsbereich des Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 auf diese Ausnahmebestimmung berufen und darf Sozialhilfeleistungen auch für den Zeitraum nach Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 verweigern.
Bei den hier streitigen Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 (EuGH, Urteile vom 11.11.2014, C-333/13 - Dano, Rn. 63 und vom 15.09.2015 - Alimanovic, Rn. 43 und 44). Dem steht die Einordnung als „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) nicht entgegen. Es handelt sich beim Arbeitslosengeld II nicht um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen (EuGH, a. a. O. - Alimanovic, Rn. 46).
Die Antragstellerin könnte sich zwar möglicherweise auch nach Ablauf des in § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU genannten Zeitraums von sechs Monaten für die Dauer des von Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 abgedeckten Zeitraums auf ein Aufenthaltsrecht berufen, wenn sie nachweisen könnte, dass sie weiterhin mit begründeter Aussicht auf Einstellung Arbeit sucht (wofür vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind). Ein solches Aufenthaltsrecht würde ihr auch grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu Sozialhilfeleistungen verschaffen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann sich in diesem Fall aber auf die Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen, um ihr die beantragte Sozialhilfe nicht zu gewähren. Eine individuelle Prüfung dahingehend, ob die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen durch die Antragstellerin eine unangemessene Belastung für das Sozialsystem bedeuten würde, ist bei dieser Fallgestaltung nicht mehr erforderlich (EuGH, a. a. O., Alimanovic, Rn. 57, 59).
3. Die Antragstellerin kann auch aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen Leistungsanspruch herleiten. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Alle staatliche Gewalt muss sie achten und schützen. Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, grundsätzlich gleichermaßen zu (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).
Der Staat ist im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen für Hilfebedürftige zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a. a. O., Rn. 63, juris). Dies ist eine objektive Verpflichtung des Staates, die mit einem individuellen Leistungsanspruch korrespondiert. Migrationspolitische Erwägungen sind nicht geeignet, die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde zu relativieren (BVerfG, a. a. O., Rn. 95).
Ein daraus abgeleiteter individueller Leistungsanspruch bedarf allerdings der Ausgestaltung durch ein Gesetz. Hinsichtlich dessen Umfang steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, a. a. O., Rn. 62-66). Auch inländischen Staatsangehörigen gewährleistet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Der Umfang des Leistungsanspruches ergibt sich weder aus Artikel 1 Abs. 1 GG noch aus der Verfassung (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a. a. O., Rn. 66). Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation sowie den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab.
Dieses Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Die Antragstellerin kann darauf verwiesen werden, Leistungen ihres Heimatlandes zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ableiten, hat der Gesetzgeber den Nachrang des Deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist nicht zu beanstanden.
Der faktische Zwang ins Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil es der Antragstellerin nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, stellt keine Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG dar. Er ist vergleichbar mit der Situation von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Leistungsausschlüsse für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gebilligt (vgl. hierzu Beschlüsse des BVerfG vom 03.09.2014, 1 BvR 1768/11 und vom 08.10.2014,1 BvR 886/11), mit der Folge, dass die Betroffenen letztlich gezwungen sind, ihre Ausbildung abzubrechen und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung Ihres Lebensunterhaltes einzusetzen.
Hierin unterscheidet sich auch die Situation der Antragstellerin grundlegend von der Situation der in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallenden Asylsuchenden. Die Antragstellerin ist als Unionsbürgerin anders als Asylsuchende nicht daran gehindert, sich innerhalb des sog. „Schengen-Raumes“ frei zu bewegen oder nach Portugal zurückzukehren. Soweit sie vorträgt, aufgrund einer Erkrankung derzeit nicht arbeitsfähig zu sein, ist festzustellen, dass auch ihr Heimatstaat Portugal die Europäische Sozialcharta unterzeichnet und ratifiziert hat. Portugal hat sich damit verpflichtet sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit verschaffen kann, ausreichende Unterstützung und Krankenbehandlung zu gewähren (Artikel 13 der Sozialcharta - Das Recht auf Fürsorge). Auch tatsächlich verfügt Portugal über steuerfinanzierte und beitragsunabhängige Systeme für alle Einwohner, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden (Quelle: www.sozialkompass.eu).
Unberührt vom Leistungsausschluss bleiben Ansprüche auf Hilfen zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Solche sind aber nicht Gegenstand des Eilverfahrens.
Die Antragstellerin muss also in Konsequenz dieser Entscheidung damit rechnen, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik (vorübergehend) aufzugeben und sich an das Fürsorgesystem ihres Herkunftsstaates Portugal wenden zu müssen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichern kann. Dass die Verweisung der Antragstellerin auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen in ihrem Heimatstaat gegen Art. 1 GG oder Art. 20 GG verstoßen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.10.2015, L 7 AS 627/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015, L 1 AS 2338/15 ER-B).
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
13.10.2015
Entscheidung
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: LSG München, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. L 16 AS 612/15 ER (REWIS RS 2015, 4009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
L 7 AS 627/15 B ER (LSG München)
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
L 7 AS 225/15 B ER (LSG München)
Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II;
B 4 AS 44/15 R (Bundessozialgericht)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtvorliegen …
B 4 AS 59/13 R (Bundessozialgericht)
S 40 AS 3074/16 ER (SG München)
Anspruch auf Überbrückungsleistungen und die Voraussetzung eines Ausreisewilligen
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