Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 4/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17495

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIIIZR4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 4/16

Verkündet am:

12. Januar 2017

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 611, 280 Abs. 1

a)
Zur Einordnung eines Vertrags über den "[X.]" eines Pferdes als Dienstver-trag.

b)
Ist die Schadensursache aus dem Gefahren-
und Verantwortungsbereich des [X.] hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom [X.] der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und [X.] nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft ([X.] an [X.], Urteile vom 20. Juni 1990 -
VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423 und vom 5. Ok-tober 2016 -
XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).

c)
Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in
der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusam-menhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit
zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

[X.], Urteil vom 12. Januar 2017 -
III ZR 4/16 -
[X.]

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2015 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen [X.]s. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den [X.]. Dieser
umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewe-gung des Pferdes sowie die Ausbildung der [X.]in. In diesem Rahmen erhielt der [X.] regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklag-1
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ten unter Aufsicht freien Auslauf. Am 2.
Dezember 2010 wurde
das Pferd mor-gens durch die seit dem 1. Oktober 2010 bei dem Beklagten tätige Praktikantin

K.

in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein. Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine
der Stahlstützen des [X.]ndachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich -
durch Nähen der Wunde
-
versorgt wurde.

Die Klägerin hat behauptet, der [X.] habe infolge des Unfalls vom 2.
Dezember 2010 Veränderungen im [X.] erlitten, die mit zu-nehmenden Gleichgewichtsproblemen verbunden seien, so dass das Pferd mittlerweile
nicht mehr geritten werden könne. Sie hat geltend gemacht, die Un-fallverletzung des Tieres sei auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzufüh-ren, und ihren Schaden auf i

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens
und
Vernehmung einer
Zeugin
zurückgewiesen.

Mit ihrer
vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I.

Das Berufungsgericht ([X.], 46) hat zur Begründung seiner Ent-scheidung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme habe der Beklagte ihm vertraglich obliegende Schutz-
und Sorgfalts-pflichten nicht verletzt. Die Reithalle sei
nach Darlegung des Sachverständigen in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet. Eine Gefährdung bestehe nur dann, wenn beim Freilaufen ein "Kaltstart"
erfolge. Das Pferd müsse deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen vorbereitet werden, insbesondere durch vorheriges Reiten, [X.] oder Führen. Im vorliegenden Fall sei das Pferd vor dem Freilauf zwar nicht geritten oder longiert worden. Im Hinblick auf den ausgeglichenen Charak-ter des Pferdes habe es aber genügt, dass es vor dem Freilauf in der [X.] ge-führt worden sei. Dies habe die [X.]

als die im Reitstall des Beklagten übliche und auch von ihr selbst so gehandhabte Vorgehensweise beschrieben. Eine Beweislastumkehr wie beim Verwahrungsvertrag komme der Klägerin nicht zugute, weil hier
ein solcher
nicht vorliege, sondern ein [X.], der nach seinem Schwerpunkt dem Dienstvertragsrecht unter-falle. Im Übrigen fehle es bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten an dem erforderlichen Verschulden. Die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vermutung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wider-legt. Nach den Darlegungen der [X.]

hätten für eine im [X.] oder Charakter des Pferdes liegende Gefahrenlage keine Anhalts-punkte bestanden. Eine gesteigerte Vorbereitung und Beaufsichtigung des [X.] sei hiernach nicht veranlasst gewesen, zumal es zuvor keine nennenswer-ten Schadensereignisse in der Reithalle gegeben habe. Mangels Pflichtverlet-zung scheide auch eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.
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II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung des [X.] nach bisherigem Verfahrensstand zu Unrecht verneint.

1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings
nicht zu [X.], dass das Berufungsgericht einen typengemischten Vertrag angenommen und den Schwerpunkt des Vertrags in der Leistung von Diensten (§
611 BGB) gesehen hat.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den [X.] und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. etwa Senatsurteile vom 21.
April 2005 -
III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010 und vom 8. Oktober 2009
-
III ZR 93/09, [X.], 150, 151 Rn. 16 mwN; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 -
VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342). Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzu-ziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (Senatsurteil vom 21.
April 2005 aaO; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 8
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Abs. 2 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1990 -
VIII ZR 182/89, NJW 1990, 1422, 1423; [X.], [X.], 839 f; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983). Für einen [X.], der
neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-, kauf-
und dienst-vertragsrechtliche Elemente enthält), hat der [X.] die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt ([X.], Urteil vom 12. Juni 1990 -
IX ZR 151/89, BeckRS 1990, 31063735). Die [X.]e neigen demgegen-über dazu, einen [X.] schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) anzusehen (so [X.], [X.], 248 sowie Urteil vom 23. Januar 2001 -
3 [X.], BeckRS 2001, 30157052; [X.] aaO S. 839; [X.], [X.] 2011, 473 f;
s. ferner Häublein aaO S. 2983
ff).

c) Ob der [X.] seinen Schwerpunkt sonach eher im Dienstvertragsrecht oder aber im Verwahrungsvertragsrecht findet, bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausbildung des damals noch sehr jungen, für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes deutlich im Vordergrund des [X.] den Parteien gestanden hat. Demnach stellt sich der Vertrag im Schwer-punkt als Dienstvertrag (§ 611 BGB) dar, so dass
hier
die Anwendung von Ver-wahrungs-
oder Mietvertragsrecht ausscheidet.

d) Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzu-mutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen (s. zur Beweislastumkehr im Falle der Annahme eines Verwahrungsvertrags [X.], [X.], 248 f und [X.],
aaO S. 474). Zwar trägt bei einem 12
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Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm ob-liegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefah-ren-
und Verantwortungsbereich des [X.] hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein
Pflicht-verstoß
trifft (s. [X.], Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016
-
XII ZR
50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner [X.], NJW-RR 2000, 614; [X.], Urteil vom 23. Ja-nuar 2001, aaO; [X.], Urteil vom 16. November 2004 -
26 [X.], BeckRS 2010, 29812; [X.], Urteil vom 25. März 2015 -
3
U 31/14, BeckRS 2015, 15928
Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für [X.] (vgl. [X.], aaO) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.

2.
Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist eine
Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragspflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB)
nicht auszuschließen.

a) Die Verletzung des [X.]s der Klägerin
ereignete sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs-
und Gefahrenbereich des Beklagten. Zudem hatte der Beklagte die Betreuung des Pferdes
vor und bei dem schadenbrin-genden Freilauf nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikan-tin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass sich der [X.] beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zuzog, den Schluss, dass der Beklagte -
selbst (§ 276 BGB) oder durch seine 14
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Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
-
die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Der Beklagte muss sich nach den oben (unter 1 d) dargestellten Grundsätzen daher vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierfür nachweisen, dass ihm kein
Pflichtverstoß
unterlaufen ist.

b)
Diese Entlastung ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.

aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.

ist das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn
das Tier angemessen vorbereitet wird -
also kein "Kaltstart"
geschieht
-
und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten [X.] auch zum Galoppieren kommen. Die Betreuung des Freilaufens erfordere gewisse Ausbilderkompetenzen.

bb) Diese gutachterliche Einschätzung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Entge-gen der Ansicht der Revision lässt der Akteninhalt einen Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit dem als übergangen gerügten Inhalt nicht erkennen. Ein solcher Antrag ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, insbesondere nicht aus dem Beweisangebot der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes
vom 2. Juni 2015. Zwar hat die Klägerin darin die mündliche Erläuterung des Sach-verständigengutachtens als Beweis angeboten. Entgegen der Verfahrensrüge der Revision bezog sich dieses Angebot jedoch nicht auf die von dem [X.] behauptete und von der Klägerin bestrittene Unbedenklichkeit, Pferde in der [X.] frei laufen zu lassen, und auf die Gewöhnung des
[X.]s der Klägerin, 16
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dort freizulaufen. Vielmehr ging
ihr Vorbringen
in die Richtung, aus dem [X.] gehe hervor, dass ein geordnetes, durch entsprechende Ausrüstung abgesichertes Longieren geboten gewesen wäre.

cc) Keinen Bedenken begegnet auch
die -
vom Gutachten des Sachver-ständigen gedeckte
-
Würdigung des Berufungsgerichts, dass es in Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Tieres für die ordnungsgemäße Vorberei-tung des Freilaufs genügt hätte, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in
der [X.] geführt worden wäre.

dd) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht ge-stützt auf die Aussage der [X.]

eine ordnungsgemäße Vorbe-reitung des Freilaufs angenommen und eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint hat.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht beachtet, dass der [X.] vor dem schadenbringenden Freilauf und währenddessen nicht von der [X.]

, sondern von der Praktikantin K.

betreut wurde, und dass die Zeugin
lediglich bekundet hat, dass sie selbst das Pferd vor dem Freilauf immer einige Zeit am Strick geführt habe und dies im Reitstall des Beklagten auch so üblich sei; über die Verfahrensweise der Praktikantin K.

am Unfalltag hat die Zeugin
hingegen keine Angaben gemacht.

Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen es von der Vernehmung der -
ebenso wie die [X.]

zum [X.] am 25. November 2015 geladenen und erschienenen
-
Zeu-ginnen D.

und K.

abgesehen hat. Diese beiden Zeuginnen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zum Beweis für ihre (entscheidungserhebli-che) Behauptung benannt, dass der [X.] vor dem Freilauf nicht geführt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergeben sich 19
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aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläge-rin diesen Vortrag später fallengelassen hätte. Sie hat lediglich ihre Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, das Tier sei unter Einsatz
einer Peitsche durch die [X.] "gejagt"
worden. Das Berufungsgericht hat anderes
auch nicht [X.]. Da es sich mit der Erheblichkeit und der Berücksichtigungsfähigkeit die-ses Klägervorbingens nicht befasst hat, muss mit der Revision davon [X.] werden, dass es den betreffenden Klägervortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.

ee) Bleibt es -
wie
derzeit -
offen, ob die Praktikantin K.

das Pferd ordnungsgemäß auf den
Freilauf vorbereitet hat, geht
dies zu Lasten des aus den vorstehenden Gründen beweispflichtigen Beklagten. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen war, [X.] sein Vertretenmüssen
(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin besteht, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird.

3.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endent-scheidung reif ist (§
563
Abs.
1 Satz 1 und
Abs. 3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Vernehmung der [X.]

zu der Würdigung gelangen, dass der [X.] vor dem Freilauf ausreichend und kompetent geführt und somit angemessen hierauf vorbereitet worden sei, wird es gegenbeweislich die von der Klägerin benannten Zeuginnen 23
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D.

und K.

zu vernehmen
haben, sofern die Beweisangebote nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

Ob die Klägerin mit ihren entsprechenden
zweitinstanzlichen Angriffsmit-teln
nach dieser Vorschrift
ausgeschlossen ist, kann im [X.] nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsge-richt vorbehalten, das bisher zu einer möglichen Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Ausführungen gemacht hat (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 2006
-
IV ZR 56/05, [X.]Z 166, 227, 230 Rn. 12 und vom 22. Mai 2012 -
II
ZR 233/10, [X.] 2013, 101, 102 Rn. 25 sowie Beschluss vom 15. September 2014
-
II
ZR 22/13, BeckRS 2014, 19532 Rn. 9, jeweils mwN).

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
5 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
I-12 [X.]/14 -

27

Meta

III ZR 4/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 4/16 (REWIS RS 2017, 17495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 4/16

XII ZR 50/14

26 U 100/04

12 U 62/14

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