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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 11/01vom29. Mai 2001in dem [X.] hat am 29. Mai 2001 durch den [X.] [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] des [X.] vom12. Februar 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als [X.] verworfen.Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf2.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Beschwerdeführer hat als Beklagter im Ausgangsverfahren den indieser Sache tätigen Richter des [X.] wegen Besorgnis [X.] abgelehnt. Das Landgericht [X.] hat das Ablehnungsge-such als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem un-ter anderem an den [X.] gerichteten Schreiben "die notwendi-gen Rechtsmittel" eingelegt; wegen der Begründung wird auf den am 12. März2001 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.- 3 -I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Be-schwerde gegen Entscheidungen der [X.]e - von hier nicht [X.] kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Das gilt auch für Be-schwerden an den [X.] im Richterablehnungsverfahren, da auchinsoweit die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO eingreift ([X.].[X.]. v.16.09.1997 - [X.]; [X.], Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 567 [X.]. [X.] Fall, in dem die Beschwerde ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist,liegt hier nicht vor. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Be-schwerdeentscheidung eines [X.] ist nur ganz ausnahmsweisemit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig ist(vgl. für Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters [X.], [X.], [X.], 983 f.). Dies ist nur dann der Fall,wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil siejeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. [X.],[X.]. v. 7.07.1997 - II ZB 7/97, [X.], 1353; [X.]. v. 8.10.1992- VII ZB 3/92, [X.], 135; [X.]. v. 26.05.1994 - [X.], [X.], 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II; st. [X.] ist hier nicht der Fall. Das [X.] ist der Begrün-dung des [X.] beigetreten, nach der der Beschwerdeführer sein Ab-lehnungsrecht verloren habe, weil es nicht rechtzeitig angebracht worden sei.Es hat sich dabei auf die gesetzliche Regelung in § 43 ZPO gestützt. [X.] sich seine Entscheidung in dem durch diese Bestimmung vorgegebenenrechtlichen Rahmen.Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Fest-setzung des [X.] stützt sich auf § 3 ZPO; sie entspricht, da der- 4 -Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Hauptsache zu Fall bringen will,dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die abweichende höhere Festset-zung des Beschwerdewerts durch das [X.] ist nicht nachvoll-ziehbar.[X.] Melullis Scha-ren Keukenschrijver Meier-Beck
Meta
29.05.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2001, Az. X ZB 11/01 (REWIS RS 2001, 2443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2443
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