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PDF anzeigen[X.] 2/01vom31. Januar 2001in der [X.] u.a. hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Anfrageschreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 - 4 [X.] des [X.] hat am 31. Januar 2001 gemäߧ 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] beschlossen:Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-chung des Senats.Gründe:Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00)beabsichtigt zu [X.] nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor [X.] verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäߧ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; diesgilt auch dann, wenn durch den [X.] über einen das Verfah-ren insgesamt betreffenden [X.] mittelbar mitentschieden wird ([X.] an [X.], [X.]. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)."Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob [X.] seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 [X.] -festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Recht-sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls oban solcher Rechtsprechung festgehalten [X.] -Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der [X.] Senats.[X.] Schluckebier Hebenstreit Schaal
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31.01.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2001, Az. 1 ARs 2/01 (REWIS RS 2001, 3689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3689
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