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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:040418[X.]3STR63.18.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
3 StR 63/18
vom
4. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.]etäubungsmitteln
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 4.
April 2018 gemäß §
349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer
des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit [X.]etäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem [X.]esitz von zwei Schusswaffen und Munition sowie wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung sichergestellten [X.]ar-
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit 1
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der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Wertes des durch die Tat [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Die Einziehung des sichergestellten [X.]argelds in Höhe von
Nach den Feststellungen des [X.]s veräußerte der Angeklagte am 4. November 2016 anderthalb Kilogramm Marihuana und am 4. Dezember 2016 vier Kilogramm
Marihuana an den nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.].
. [X.]ei einer Durchsuchung der 1-Zimmer-Wohnung des Angeklagten und einer von ihm genutzten Garage am 15. Dezember 2016 wurden insge-samt ca. 8.300 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 882 Gramm THC, zwei Revolver nebst zugehöriger Munition sowie in einer Tasche befind-
Die Strafkammer hat die Einziehung des [X.]argelds auf § 73a Abs. 1 StG[X.] gestützt und zur [X.]egründung ausgeführt, sie gehe davon aus, "dass der Angeklagte das Geld aus anderen rechtswidrigen Taten als den hier angeklag-ten" erlangt habe. Das stößt auf durchgreifende rechtliche [X.]edenken, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, worauf diese Annahme des Landge-richts gründet. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Ent-2
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scheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
Die erweiterte Einziehung von [X.] beim Angeklagten gemäß §
73a Abs. 1 StG[X.] setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender [X.]eweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewon-nen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidri-gen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. zu § 73d Abs. 1 Satz 1 StG[X.] aF [X.]GH, [X.]eschluss vom 22.
November 1994 -
4 StR 516/94, [X.]GHSt 40, 371, 372 f.). Die Vorschrift des § 73a StG[X.] ist zudem gegenüber § 73 StG[X.] subsidiär (vgl. zum Verhältnis von § 73d StG[X.] aF zu § 73 StG[X.] aF [X.]GH, Urteil vom 11. Dezember 2008 -
4 [X.], [X.]GHR StG[X.] § 73a Anwendungsbereich 2). Eine erweiterte Einziehung von [X.] beim Täter kommt deshalb erst dann in [X.]etracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen [X.]eweismittel ausgeschlossen werden kann,
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dass die Voraussetzungen des § 73 StG[X.] erfüllt sind ([X.]GH aaO). Die Neufas-sung der [X.]estimmungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 872) hat insoweit zu keiner sachlichen Änderung geführt (vgl. [X.]/[X.]urkhard, NStZ 2017, 665, 670 [[X.]. 51] unter Hinweis auf [X.]T-Drucks. 18/9525, [X.]).
[X.]
Tiemann
Hoch Leplow
Meta
04.04.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. 3 StR 63/18 (REWIS RS 2018, 11295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11295
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