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PDF anzeigen[X.] 10/03vom19. Februar 2004in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 19. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirt-schaftssachen - des [X.] vom 22. Juli 2003sowie die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde werden als [X.] verworfen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt19.957,38 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mitder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte kann sich mit einer Revision nur gegen die [X.] von insgesamt 19.957,38 Soweit der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungs-prinzips zugleich eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einge-- 3 -legt hat, ist hierfür kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-rers liegt kein Fall von § 1 Nr. 5 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 4b [X.] vor mit [X.], daß das Berufungsgericht nach § 9 [X.] im Verfahren der [X.] hätte entscheiden müssen. Gegenstand der Verurteilung, ge-gen die sich der Beklagte wendet, ist nämlich kein [X.] § 13 Abs. 4 [X.], sondern ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB wegenzu Unrecht für das [X.] beanspruchter und eingezogener Pachtzin-sen. Dieser Anspruch fällt - allenfalls - unter § 1 Nr. 1a [X.], nicht aber unter§ 1 Nr. 5 [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Lemke
Meta
19.02.2004
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. LwZR 10/03 (REWIS RS 2004, 4454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4454
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