Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 254/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3056

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:15. Mai 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 4b Abs. 8 F: 23. April 1990Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. [X.] geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners [X.] des [X.] unter Abzug ersparter Aufwendungen [X.] verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbe-standteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.[X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.]/02 -LG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Mai 2003 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammerdes [X.] vom 27. Juni 2002 wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin hatte Frau [X.], die in die [X.] (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) eingestuft war,in ihr Pflegeheim aufgenommen. Frau [X.] verstarb am 21. März 2000; sie wurdevon dem Beklagten, ihrem [X.], beerbt. In § 19 Abs. 6 des [X.]s [X.] heißt [X.] Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigungzum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern derdurch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schonvor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird,endet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe- 3 -des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbe-tag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigtwird, entnehmen Sie bitte der Anlage [X.] dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt:"Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem aufden [X.] folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertragesermäßigt wird, beträgt DM 11,70."Die Klägerin, die den [X.] am 11. April 2000 neu belegte, verlangtvom Beklagten für die [X.] vom 1. März bis 10. April 2000 unter [X.] einer freiwilligen Zahlung und der bezeichneten Ermäßigung [X.]. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf einen Teil der gel-tend gemachten Zinsen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenenRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.] Revision ist nicht begründet.1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend ge-machte Anspruch an den Bestimmungen des [X.] in der [X.] 23. April 1990 ([X.] 763; im folgenden: [X.]) zu messen ist. Wieder Senat - nach der Verkündung des Berufungsurteils - durch Urteil [X.] ([X.] - NJW 2003, 1453) entschieden hat, finden dieBestimmungen des [X.] in der Fassung des [X.] des [X.] vom 5. November 2001 ([X.] 2960, zur- 4 -Neufassung S. 2970, im folgenden: [X.] n.[X.]), das nach seinem Art. 4 am1. Januar 2002 in [X.] getreten ist, auf Altverträge (erst) mit Wirkung ab 1. Ja-nuar 2002 Anwendung (§ 26 Abs. 1 [X.] n.[X.]). Diese setzt daher voraus,daß ein vor dem 1. Januar 2002 geschlossener Vertrag für die Parteien überden 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründet. Das isthier nicht der Fall. Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis endete [X.] im April 2000. Der Umstand, daß sich die Parteien noch jetzt über [X.] nach dem Tod der Heimbewohnerin streiten, führt nicht zur An-wendung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Heimrechts.2.Nach § 4b Abs. 8 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.April 1990 endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des [X.] (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eineFortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein [X.]raum bis zum Ende des [X.], der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällenermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 [X.] vereinbarte Entgelt um den [X.] vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).Gemessen an dieser Bestimmung haben die Beteiligten in § 19 Abs. [X.] Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rah-men der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Nicht zu beanstanden ist auch dieVereinbarung, nach der der Vertrag bereits vorher endet, wenn der durch [X.] des Bewohners frei gewordene Pflegeplatz wieder belegt wird.Schließlich sieht die Vertragsklausel eine Ermäßigung des [X.] vorund trägt damit - jedenfalls im Grundsätzlichen - der Notwendigkeit Rechnung,das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Auf-wendungen zu mindern. Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum- 5 -Vertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalie-rung; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5bAGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur [X.] dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB),da die Klausel durch das eingefügte [X.]moment nach ihrem erkennbaren [X.] Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwen-dungen nachzuweisen (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1982 - [X.] -NJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - [X.] - NJW 1985,320, 321; [X.], in: [X.], Vertragsrecht und AGB-Klau-selwerke, [X.], [X.] Rn. 25).3.Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Regelung des § 19Abs. 6 des [X.]s verletze die zwingenden Bestimmungen der §§ 4d, 4e[X.] a.[X.] und der §§ 8, 9 [X.] n.[X.] Die Neufassung des § 8 Abs. 8 [X.],die eine Fortgeltungsvereinbarung nur hinsichtlich der Entgeltbestandteile [X.] und Investitionskosten zulasse, sei auch schon für den bisherigenRechtszustand zu beachten gewesen; insofern stelle die Neufassung klar, [X.] Heimgesetz bereits in seiner bisherigen Fassung auszulegen gewesen sei.Darüber hinaus fehlten der Regelung des § 19 Abs. 6 des [X.]s jegli-che Merkmale einer auf die [X.] nach dem Tod des Vertragspartners abstellen-den genauen und klaren Regelung über die dann geschuldete Gegenleistung.Auch Vereinbarungen nach § 4b Abs. 8 Satz 2 und 3 [X.] stünden unterdem Vorbehalt, daß der Bewohner nach § 4 [X.] nur ein leistungsgerechtesEntgelt schulde. An einer Regelung, was der Rechtsnachfolger schulde, [X.] in § 19 Abs. 6 des [X.]s überhaupt. Jedenfalls für Versicherte dersozialen Pflegeversicherung seien schließlich die Bestimmungen des Elften- 6 [X.] zu beachten, das entgeltliche Leistungen nach demTod des Versicherten nicht vorsehe.Diese Überlegungen lassen die Wirksamkeit der von der Revision bean-standeten Vertragsklausel unberührt.a) Daß der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.[X.] auch für die [X.] Rechtslage norminterpretierende Bedeutung zukäme, trifft nicht zu. DieEinzelbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verdeutlicht, daߧ 8 Abs. 8 Satz 1 eine Neuregelung enthält, mit der eine Anpassung an [X.] des [X.] vorgenommen werden sollte.Im Gegensatz zum geltenden Recht sollten Vereinbarungen über eine [X.] über den Tod hinaus generell nicht mehr zulässig sein. [X.] Entwurfsbegründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung in § 4bAbs. 8 [X.] habe aufgrund der abweichenden Regelung im [X.] zu unbilligen Ergebnissen geführt, weil die Erben im [X.] Umständen fast zwei Monate, nachdem die Pflegeversicherung ihre Lei-stungen eingestellt hat, verpflichtet seien, das Heimentgelt zu entrichten (vgl.BT-Drucks. 14/5399, [X.]). Die die Rechtslage verändernde Regelungsab-sicht findet ihre Bestätigung in dem zeitgleich eingebrachten Gesetzentwurf [X.] zum [X.]. Mit diesem insoweitspäter Gesetz gewordenen Entwurf wurde zur Berechnung und Zahlung des[X.] in das [X.] § 87a eingefügt, nach [X.] 1 Satz 2 die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträgermit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wirdoder verstirbt und nach dessen Absatz 1 Satz 4 abweichende Vereinbarungenzwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger- 7 -nichtig sind (vgl. BT-Drucks. 14/5395, [X.], 35 f). Wie der Senat in [X.] vom 13. Februar 2003 ([X.] - NJW 2003, 1453) bereits ausge-führt hat, hat der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinerinsoweit später Gesetz gewordenen Beschlußfassung vom 21. Juni 2001 inteilweiser Einschränkung des [X.] die Möglichkeit vorgesehen,Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbe-standteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen, soweit ein [X.]-raum von zwei Wochen nach dem [X.] nicht überschritten wird (BT-Drucks. 14/6366, [X.]), ohne daß der [X.] zwei Tage früher zusammengetretene- Ausschuß für Gesundheit diese Änderung in die Vorschrift des § 87a Abs. 1SGB XI mit übernommen hätte (vgl. BT-Drucks. 14/6308, [X.], 32). Ob [X.] Letztere als redaktionelles Versehen zu bewerten hat oder ob der [X.] ungeachtet des in der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] getrof-fenen Kompromisses zwischen den Interessen der Erben und der Heime an [X.] festhalten wollte, daß bei Versicherten der gesetzlichen Pflegever-sicherung die Entgeltspflicht ausnahmslos mit dem Tod des [X.], so daß § 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] im Ergebnis nur für sonstige Heim-bewohner praktische Bedeutung hätte (in letzterem Sinn [X.]/[X.],[X.]/[X.], [X.]. 4.12, 11.3 zu § 87a Abs. 1 SGB XI und 29.3 zu § 8 Abs. 8[X.]; [X.], [X.], 85, 89), braucht der Senat im vorliegenden Zu-sammenhang nicht zu entscheiden. Jedenfalls läßt sich für die Vorschrift des§ 8 Abs. 8 Satz 2 [X.] n.[X.] nicht leugnen, daß sie eine deutliche Verbesse-rung der Rechtsstellung der Erben gegenüber dem durch § 4b Abs. 8 Satz 2[X.] begründeten Rechtszustand herstellen wollte. Die Überlegungen [X.], aus der Neuregelung Gesichtspunkte für eine dem Beklagten günsti-gere Auslegung des § 4b Abs. 8 Satz 2 [X.] zu gewinnen, können daherkeinen Erfolg haben.- 8 -b) Auch aus dem Regelungszusammenhang des [X.] in [X.] vom 23. April 1990 ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirk-samkeit des § 19 Abs. 6 des [X.]s. Soweit die Revision in dieser Be-stimmung jegliche Merkmale einer auf die [X.] nach dem Tod des Vertrags-partners abstellenden Regelung über die geschuldete Gegenleistung, [X.] des [X.] und die Beachtung des Grundsatzes einesleistungsgerechten Entgelts vermißt, stellt sie Anforderungen, die von § 4bAbs. 8 Satz 2 [X.] nicht verlangt werden. Wie der Senat im Urteil [X.] ([X.] - NJW 2003, 1453, 1454) entschieden hat,besteht der Sinn, Vereinbarungen über eine Fortgeltung des [X.], nicht darin, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimver-trag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll [X.] des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der [X.] und Neubelegung des [X.]es, Rechnung getragen wer-den können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, [X.]). Das Gesetz erkennt damit [X.] des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte [X.] im Hinblick auf die bei ihm weiter entstehenden festen Kosten verlangenzu dürfen. Daß als Adressat einer solchen Pflicht nur der Erbe des Bewohnersin Betracht kommt, ist so selbstverständlich, daß dies keiner besonderen heim-vertraglichen Regelung bedarf. Da sich der Träger auf das vereinbarte Entgelt(nur) ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, ist der Rahmen dessen,was ein Erbe bei einer Fortgeltungsklausel als verbleibende Leistungspflicht zuerwarten hat, hinreichend abgesteckt. Denn nach allem kann es sich in der [X.] nur um Sachkosten handeln, die - bei einem [X.] in einem Zweibett-zimmer - im wesentlichen im Verpflegungsbereich zu suchen sind (vgl. Wiede-mann, in: [X.]/Ruf/[X.], [X.], 8. Aufl. 1998, § 4b Rn. 17; [X.], [X.] 9 -[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2003, § 8 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.]/[X.],[X.]. 29.3 zu § 8 Abs. 8 [X.]). Bei einer Bewertung dieser [X.] man zwar der Auffassung sein, der Erbe werde - wegen mangelndenGleichlaufs mit der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung - unbilligbelastet; die Klarheit der zu beurteilenden [X.]sklausel wird jedoch vordem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung nicht berührt.4.Auf der Grundlage der wirksamen Fortgeltungsvereinbarung im Heim-vertrag durfte das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Er-mäßigung aufgrund ersparter Aufwendungen, nämlich Sachkosten in [X.], nach § 287 ZPO als angemessen ansehen. [X.] macht zwar erstmals geltend, das Berufungsgericht habe übersehen,daß bei der Pflegevergütung und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung [X.] des [X.] in aller Regel einegeringere Auslastung zugrunde gelegt werde, so daß die mangelnde Belegungbereits kalkulatorisch berücksichtigt sei. Abgesehen davon jedoch, daß dieserVortrag nicht hinreichend auf die hier zugrundeliegenden Verhältnisse eingeht,handelt es sich im übrigen um tatsächliches Vorbringen, das in der [X.] nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). So-weit die Revision darauf hinweist, das Berufungsgericht habe nicht ausreichendbegründet, weshalb die Klägerin erst mit der Neubelegung des [X.]esweitergehende Kosten erspart habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. [X.] hat zwar im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8Satz 2 [X.] das Bemühen des Trägers gefordert, die für den Bewohner ent-stehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, geringzu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, [X.]). Damit trifft den Träger eine dem- 10 -Rechtsgedanken des § 254 BGB vergleichbare Obliegenheit, deren Verletzungden Anspruch schmälern könnte, der sich prinzipiell aus einer Fortgeltungsver-einbarung ergibt. Daß der Klägerin, die den [X.] immerhin in der [X.] nach der Fortgeltungsvereinbarung vorgesehenen [X.] wieder belegt hat(allgemein zum Problem der Wiederbelegung vgl. [X.], [X.] 2000, 195,- 11 -196 f), ein solches Verschulden vorzuwerfen wäre, hat der hierfür darlegungs-belastete Beklagte in den Vorinstanzen aber nicht hinreichend unter [X.].[X.] [X.][X.][X.] Dörr

Meta

III ZR 254/02

15.05.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. III ZR 254/02 (REWIS RS 2003, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3056

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