Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 4 StR 330/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2302

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[X.] vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] zu 2. auf dessen Antrag hin [X.] und des Beschwerdeführers am 21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 dahin [X.], dass der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 und der zugehörige Strafausspruch entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im Übrigen [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 66 Fäl-len sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und den Verfall von 23.925 [X.] angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Wertung der Strafkammer, in den [X.] und 71 handle es sich um selbständige Taten, ist unzutreffend, vielmehr sind die diesen zu Grunde liegenden Handlungen infolge einer Bewertungseinheit zu rechtlich einer Tat verbunden. 2 Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen übergab der An-geklagte im [X.]/[X.] 2006 dem [X.]aus einer Tüte, in der sich 1.000 Ecstasy-Tabletten befanden, 500 Tabletten sowie 250 g Amphetamin und 2 kg Haschisch (Fall 68; [X.]). Mitte März 2007 entnahm der Angeklagte aus der Tüte —mit Resten der Ecstasy-Tabletten, von dem der Zeuge [X.]bereits die Hälfte der Ursprungsmenge erhalten hatte (Fall 68), – circa 200 Stückfi und händigte sie wiederum dem Zeugen aus, ferner übergab er ihm 1 kg Haschisch (Fall 71, [X.]. 3 Auf Grund dieser Feststellungen sind die Handlungen in den [X.] und 71 zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden. Denn beim Erwerb und Besitz einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitge-haltenen Rauschgiftmenge [X.] hier der Ecstasy-Tabletten [X.] stellen einzelne [X.], die dasselbe Rauschgift betreffen, lediglich unselbständi-ge Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Das gilt auch dann, wenn [X.] wie vorliegend [X.] dem Erwerber mit dem aus der Vorratsmenge stammenden Rauschgift in einer (natürlichen) Handlung jeweils weitere Betäubungsmittel ausgehändigt werden. 4 2. Deshalb hat der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 zu entfallen. Dies zieht die Aufhebung der für diese Tat verhängten [X.] von einem Jahr und zehn Monaten nach sich. 5 - 4 - 3. Auf den Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden [X.]n von insgesamt mehr als 80 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das [X.], hätte es in den [X.] und 71 eine Bewertungseinheit an-genommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und fünf Mona-te verhängt hätte. 6 4. Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es [X.] wie in den Fällen der bloßen Schuldspruchänderung (vgl. [X.] 51. Aufl. § 473 Rdn. 25) [X.] nicht, den Angeklagten (teilweise) von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten; er hat daher die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 7 Maatz Kuckein Athing Frau [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben [X.]

Meta

4 StR 330/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 4 StR 330/08 (REWIS RS 2008, 2302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2302

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