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Kostenfestsetzung in Strafsachen: Erstreckung der Zuständigkeit des Rechtspflegers auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Der Antrag des Rechtspflegers des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Nach der Entscheidung des [X.] vom 22. Dezember 2017 über die Beschwerde des Verurteilten im [X.] halten die Rechtspfleger der Amtsgerichte [X.] und [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils das andere Gericht für zuständig. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht [X.] hat deshalb die Akten „an den [X.] […] zur Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 14 StPO“ übersandt.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.
Die Zuständigkeit des [X.] zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 [X.], [X.] bei [X.]/[X.], NStZ 1991, 27).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem [X.] vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 [X.] gewährleistete Selbständigkeit des [X.] steht von vornherein unter diesem Vorbehalt (vgl. Senat, aaO, mwN).
[X.] |
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Appl |
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Zeng |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
27.11.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 3 Nr 3 RPflG, § 5 Abs 1 Nr 2 RPflG, § 21 Abs 1 Nr 1 RPflG, § 14 StPO, § 464b StPO, § 103 ZPO, §§ 103ff ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 2 ARs 314/18 (REWIS RS 2018, 1211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1211
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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